Am Arbeitsplatz selbst darf heute in aller Regel nicht mehr geraucht werden. Rauchende Arbeitnehmer müssen daher entweder ins Freie oder – wo vorhanden – in ein Raucherzimmer, jedenfalls ihren Arbeitsplatz verlasssen, also eine Pause machen. Der Arbeitgeber kann vorschreiben, dass sich Raucher hierbei jeweils „Ausstempeln“, so dass die Rauchpausen nicht als Arbeitszeit gelten. Verstößt der Arbeitnehmer hiergegen, sucht er also trotz Abmahnung wiederholt den Raucherraum auf, ohne dabei die vorgeschriebene Zeiterfassungseinrichtung zu bedienen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug. So das Arbeitsgericht Duisburg (Urteil vom 14.09.2009; Az.: 3 Ca 1336/09) im Fall einer langjährigen Arbeitnehmerin, die bereits mehrfach diesbezüglich abgemahnt worden war. In der Begründung verweist das Gericht darauf, dass die wiederholten Verstöße gegen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen eine fristlose Kündigung rechtfertigten. Auch kurzzeitiger Entzug der geschuldeten Arbeitsleistung sei eine gravierende Vertragsverletzung, die das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre.

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