Die Witwe eines an den Folgen ärztlicher Fehler Verstorbenen erhielt vom Klinikum nach Vergleich eine monatliche Schadensersatzrente von rund 1.000 Euro. Davon entfielen 664 Euro auf materiellen Unterhaltsschaden und 258 Euro auf den Haushaltsführungsschaden. Das Finanzamt besteuerte die Rente zunächst in voller Höhe als sonstige Einkünfte, nach Einspruch nur noch den auf den materiellen Unterhaltsschaden entfallenden Teil. Der Bundesfinanzhof entschied hierauf, dass eine Schadensersatzrente, die den durch den Tod des Ehegatten entstandenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht, überhaupt nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegt.