… gegenüber einer Verkäuferin eines Bekleidungsgeschäfts. Es läge ein personeller Engpass vor und man könne nicht auf die Arbeitnehmerin verzichten, zumal man den Laden auch am verkaufsoffenen Sonntag besetzen müsse. Die Verkäuferin weigerte sich, ihren Urlaub zu verschieben, der Arbeitgeber kündigte ihr darauf hin. Das LAG Köln wies den Arbeitgeber in seine Schranken und entschied (Urteil vom 27.09.2012; Az. 6 Sa 449/12): Hat ein Arbeitgeber den Urlaub einmal genehmigt, kann er diesen nur bei einem Notfall widerrufen. Ein personeller Engpass allein erfüllt diese Voraussetzung nicht. „Notfall“ bedeute nämlich eine zwingende Notwendigkeit, den Urlaub zu widerrufen. Es dürfe also keine andere Lösung geben. Im vorliegenden Fall habe der Inhaber aber auch ohne den Einsatz der Arbeitnehmerin sein Ladengeschäft öffnen können. Da kein zwingender Grund für den Widerruf des Urlaubs vorgelegen habe, stelle die Weigerung, den Urlaub zu unterbrechen, keine Pflichtverletzung dar. Die Arbeitnehmerin sei daher der Arbeit berechtigt ferngeblieben. Die fristlose Kündigung sei unwirksam.

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