Ein europäischer Anwalt, der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat tätig sein will, kann dies entweder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit von seinem nationalen Kanzleisitz aus tun oder aber er geht gleich ins jeweilige EU-Land und lässt sich dort nieder.  Anfangs muss er dann jeweils nochdarauf hinweisen, dass er als Rechtsanwalt (nur) in einem anderen Mitgliedsstaat zugelassen ist. Ein österreichischer Anwalt, der in Deutschland eine Kanzlei eröffnet muss auf Briefbogen und Kanzleischild also schreiben „Rechtsanwalt (Österreich)“. Nach drei Jahren nachhaltiger Berufstätigkeit in diesem Land kann er dann aber sogar die nationale Anwaltszulassung dieses Landes beantragen (ohne Examen, Sprachtest o.ä.). Das ist unter Haftungsgesichtspunkten natürlich mutig, wer sich aber konsequent auf ein bestimmtes Rechtsgebiet beschränkt und sich entsprechend versichert, kann hier durchaus erfolgreich gewisse Nischen besetzen. Weitere Informationen zur Anwaltstätigkeit im Ausland hier.

Für ausländische Änwälte, die nach Deutschland kommen, gilt konkretisierend das EuRAG (Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland). Der Anwaltssenat BGH legt dies traditionell restriktiv aus. In einer aktuellen Entscheidung  (Beschluss vom 7. Februar 2011, AnwZ (B) 20/10) verweigerte der BGH einem österreichischen Rechtsanwalt die deutsche Zulassung, obwohl dieser mehr als drei Jahre in Deutschland als Syndikusanwalt gearbeitet hatte. Die Tätigkeit als In-House-Lawyer sei keine „echte“ Anwaltstätigkeit. Die Entsacheidung wird insbesondere vom Deutschen Anwaltverein heftik kritisiert. Der Beschluss des BGH ist im Internet (AnwBl Online 2011, 137) mit einem Leitsatz der Anwaltsblatt-Redaktion veröffentlicht worden (abrufbar unter www.anwaltsblatt.de).