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	<title>Rechthaber &#187; Abmahnung Arbeitnehmer Arbeitgeber</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Zu oft abmahnen ist auch verkehrt</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Jun 2009 08:41:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung Arbeitnehmer Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung Kündigung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Dozentin einer Bildungseinrichtung war offenbar nicht die fleissigste, jedenfalls aber nicht die schnellste. Bereits sechs Mal hatte der Arbeitgeber sie wegen versp&#228;teter Erledigung von Arbeitsauftr&#228;gen abgemahnt. Beim siebten Mal platzte dem Arbeitgeber der Kragen und er k&#252;ndigte. Auf den ersten Blick meint man: Da hat der Arbeitgeber aber mal alles richtig gemacht, oder? &#8230; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Dozentin einer Bildungseinrichtung war offenbar nicht die fleissigste, jedenfalls aber nicht die schnellste. Bereits sechs Mal hatte der Arbeitgeber sie wegen versp&#228;teter Erledigung von Arbeitsauftr&#228;gen abgemahnt. Beim siebten Mal platzte dem Arbeitgeber der Kragen und er k&#252;ndigte. Auf den ersten Blick meint man: Da hat der Arbeitgeber aber mal alles richtig gemacht, oder? &#8230;</p>
<p><span id="more-1798"></span>Das Landesarbeitsgericht Hessen war anderer Meinung. Das &#252;berraschende Urteil: Die Abmahnungen h&#228;tten keine Warnfunktion mehr gehabt, weil der Arbeitgeber die vorherigen Male keine Konsequenzen gezogen hatte. Die Dozentin habe also nicht damit rechnen m&#252;ssen, dass der Arbeitgeber nun doch Ernst machen w&#252;rde.</p>
<p>Im Originalton: &#8220;Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten sechsmal abmahnt und dann bei wiederholter Pflichtverletzung die K&#252;ndigung ausspricht, f&#252;hrt die fehlende Warnfunktion der zahlreichen Abmahnungen zur Unwirksamkeit der K&#252;ndigung.&#8221;</p>
<p>In seiner Begr&#252;ndung weist das Gericht darauf hin, dass die Abmahnung aufgrund der vorangegangenen folgenlosen Abmahnungen ihre gesetzliche Warnfunktion eingeb&#252;&#223;t habe. Um dem zu begegnen, h&#228;tte der Arbeitgeber in der Folge der wiederholten Abmahnungen zumindest zum Ausdruck bringen m&#252;ssen, dass die Intensit&#228;t der Abmahnung gesteigert werde. Da er dies unterlassen habe, habe die Arbeitnehmerin auch nach der sechsten Abmahnung weiterhin darauf vertrauen d&#252;rfen, dass ernsthafte arbeitsrechtliche Folgen ausbleiben w&#252;rden. (Urteil des Landesarbeitsgerichts &#8211; LAG &#8211; Hessen vom 20. Oktober 2008; Aktenzeichen: 17 Sa 1826/07).</p>
<p>Nun ja!</p>
<p><strong><a href="http://www.rechthaber.com/alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_self">Weitere Informationen zu K&#252;ndigung, K&#252;ndigungsschutz und Arbeitsgerichtsprozess hier</a></strong></p>
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