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	<title>Rechthaber &#187; Abmahnung</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Zu oft abmahnen ist auch verkehrt</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Jun 2009 08:41:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Dozentin einer Bildungseinrichtung war offenbar nicht die fleissigste, jedenfalls aber nicht die schnellste. Bereits sechs Mal hatte der Arbeitgeber sie wegen versp&#228;teter Erledigung von Arbeitsauftr&#228;gen abgemahnt. Beim siebten Mal platzte dem Arbeitgeber der Kragen und er k&#252;ndigte. Auf den ersten Blick meint man: Da hat der Arbeitgeber aber mal alles richtig gemacht, oder? &#8230; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Dozentin einer Bildungseinrichtung war offenbar nicht die fleissigste, jedenfalls aber nicht die schnellste. Bereits sechs Mal hatte der Arbeitgeber sie wegen versp&#228;teter Erledigung von Arbeitsauftr&#228;gen abgemahnt. Beim siebten Mal platzte dem Arbeitgeber der Kragen und er k&#252;ndigte. Auf den ersten Blick meint man: Da hat der Arbeitgeber aber mal alles richtig gemacht, oder? &#8230;</p>
<p><span id="more-1798"></span>Das Landesarbeitsgericht Hessen war anderer Meinung. Das &#252;berraschende Urteil: Die Abmahnungen h&#228;tten keine Warnfunktion mehr gehabt, weil der Arbeitgeber die vorherigen Male keine Konsequenzen gezogen hatte. Die Dozentin habe also nicht damit rechnen m&#252;ssen, dass der Arbeitgeber nun doch Ernst machen w&#252;rde.</p>
<p>Im Originalton: &#8220;Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten sechsmal abmahnt und dann bei wiederholter Pflichtverletzung die K&#252;ndigung ausspricht, f&#252;hrt die fehlende Warnfunktion der zahlreichen Abmahnungen zur Unwirksamkeit der K&#252;ndigung.&#8221;</p>
<p>In seiner Begr&#252;ndung weist das Gericht darauf hin, dass die Abmahnung aufgrund der vorangegangenen folgenlosen Abmahnungen ihre gesetzliche Warnfunktion eingeb&#252;&#223;t habe. Um dem zu begegnen, h&#228;tte der Arbeitgeber in der Folge der wiederholten Abmahnungen zumindest zum Ausdruck bringen m&#252;ssen, dass die Intensit&#228;t der Abmahnung gesteigert werde. Da er dies unterlassen habe, habe die Arbeitnehmerin auch nach der sechsten Abmahnung weiterhin darauf vertrauen d&#252;rfen, dass ernsthafte arbeitsrechtliche Folgen ausbleiben w&#252;rden. (Urteil des Landesarbeitsgerichts &#8211; LAG &#8211; Hessen vom 20. Oktober 2008; Aktenzeichen: 17 Sa 1826/07).</p>
<p>Nun ja!</p>
<p><strong><a href="http://www.rechthaber.com/alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_self">Weitere Informationen zu K&#252;ndigung, K&#252;ndigungsschutz und Arbeitsgerichtsprozess hier</a></strong></p>
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		<title>Abschlussschreiben bringt Honorar</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Jan 2009 11:10:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[K&#252;rzlich haben wir hier das unbekannte Wesen Abschlusserkl&#228;rung inklusive Mustertext vorgestell. Die Anw&#228;lte beider Parteien sollten an die Abschlusserkl&#228;rung bzw. ein Abschlussschreiben aber nicht nur zum Schutz ihrer Mandanten denken. Sie verschenken n&#228;mlich auch Geb&#252;hren, wenn sie vergisst. Mit Urteil vom 04.03.2008 (VI ZR 176/07) best&#228;tigte der BGH, was in den meisten OLG-Bezirken ohnehin bereits [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>K&#252;rzlich haben wir <a title="Abschlusserkl&#228;rung allgemein" href="http://www.rechthaber.com/abschlusserklaerung/" target="_self">hier das unbekannte Wesen Abschlusserkl&#228;rung</a> inklusive Mustertext vorgestell. Die Anw&#228;lte beider Parteien sollten an die Abschlusserkl&#228;rung bzw. ein Abschlussschreiben aber nicht nur zum Schutz ihrer Mandanten denken. Sie verschenken n&#228;mlich auch Geb&#252;hren, wenn sie vergisst. Mit Urteil vom 04.03.2008 (VI ZR 176/07) best&#228;tigte der BGH, was in den meisten OLG-Bezirken ohnehin bereits so gehandhabt wurde: Ein im Anschluss an ein Eilverfahren versandtes Abschlussschreiben ist hinsichtlich der Anwaltsgeb&#252;hren Teil des Hauptsacheverfahrens.</p>
<p>Aber der Reihe nach:</p>
<p><span id="more-723"></span></p>
<p>Verliert der Antragsgegner das Eilververfahren (ergeht also eine einstweilige Verf&#252;gung gegen ihn), so kann er den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren weiterverfolgen oder (wenn er sich keine Chancen ausrechnet) diese einstweilige Verf&#252;gung als endg&#252;ltig hinnehmen. In letzterem Fall sollte er (bzw. sein Anwalt) aber m&#246;glichst rasch eine Abschlusserkl&#228;rung an den Gegner senden und darin die einstweilige Verf&#252;gung ausdr&#252;cklich als abschlie&#223;ende, rechtsverbindliche Entscheidung anerkennen <a title="Abschlusserkl&#228;rung Muster" href="http://www.rechthaber.com/abschlusserklaerung/" target="_self">(Muster hier)</a>.</p>
<p>Gibt der Antragsgegner keine solche Abschlusserkl&#228;rung ab, kann (und sollte) er vom Antragsteller per Abschlussschreiben dazu aufgefordert werden. Hierf&#252;r ensteht eine Anwaltsgeb&#252;hr, wobei diese T&#228;tigkeit des Anwalts nicht mehr zum Eilverfahren geh&#246;rt, sondern als Bestandteil des Hauptsacheverfahrens gesehen wird. Mit der Folge, dass der Antragsgegner die zus&#228;tzlichen Anwaltsgeb&#252;hren tragen muss.</p>
<p>F&#252;r die Anwaltspraxis interessant: Der BGH &#228;&#252;&#223;erte sich in der aktuellen Entscheidungen auch zur H&#246;he der Geb&#252;hren (0,8 Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr) und zum angemessenen Wartezeitraum bis zur Aufforderung (drei Wochen).</p>
<p>Der Anwalt des Antragsgegner sollte sich deshalb bei Unterliegen im Eilverfahren stets eine Drei-Wochen-Frist im Kalender notieren, innerhalb derer er eine im Eilverfahren ergangene Entscheidung f&#252;r seinen Mandanten als endg&#252;ltig akzeptiert, wenn er keine Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sieht. Andernfalls drohen &#8211; neben dem ohnehin bereits verlorenen Eilverfahren &#8211; zus&#228;tzliche Kosten f&#252;r den Mandanten, bei denen der Anwalt in Erkl&#228;rungsnot kommen d&#252;rfte.</p>
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		<title>Verbl&#252;ffend: Auch Mails an Vereine sind Spam (BGH 17.7.2008)</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/verblueffend-auch-mails-an-vereine-sind-spam-bgh-1772008/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Dec 2008 13:51:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Loriot w&#252;rde sagen: &#8220;Ach was!?&#8221; Denn auch diese banale Weisheit musste erst der Bundesgerichtshof per Urteil verk&#252;nden, damit es jeder glaubt.  (&#8230;)</p>
<p><span id="more-941"></span>Wer im Vorstand eines Sportvereins oder Verbandes ist, kennt die t&#228;glichen Mails netter Sportfreunde, die tolle Waren oder Dienstleistungen f&#252;r Vereine anbieten. Besonders beliebt sind Seminare, Software oder online-Angebote. Nun kann man diese Mails einfach l&#246;schen oder aber &#8211; wenn einem mal der Geduldsfaden rei&#223;t &#8211; den Versender zur Unterlassung auffordern (vulgo: abmahnen). Dieses Schicksal ereilte auch den Kl&#228;ger, einen Anbieter eines Online-Fu&#223;ballspiels. Er hatte per E-Mail bei einem Fu&#223;ballclub angefragt, ob er auf der Vereins-Website ein Werbebanner f&#252;r sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren d&#252;rfe. Der Vorstand war nicht begeistert und forderte ihn kostenpflichtig zur Unterlassung auf. Der Spammer klagte dagegen mit folgender bestechenden Argumentation: Der Sportverein habe auf seiner Website eine E-Mail-Adresse angegeben. Das sei eine konkludente Einwilligung des e.V., gewerbliche Anfrage nach Dienstleistungen mittels E-Mail zu empfangen.</p>
<p>Der BGH (!) gab hierauf eine klare Antwort: Bl&#246;dsinn. Wenig &#252;berraschend, denn die Rechtslage ist eindeutig: Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxger&#228;ten oder E-Mail als unzumutbare Bel&#228;stigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Dieses Verbot l&#228;sst sich &#8211; was h&#228;ufig versucht wird &#8211; auch nicht dadurch umgehen, dass Werbeschreiben als Anfragen oder Kooperationsangebote getarnt werden.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.07.2008, I ZR 197/05)  lie&#223; keinen Zweifel, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen &#8220;Werbung&#8221; im Sinne dieser Vorschrift sind. F&#252;r das Schutzbed&#252;rfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses ist es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote f&#252;r Waren oder Dienstleistungen erh&#228;lt oder ihm &#8220;Anfragen&#8221; oder &#8220;Informationen&#8221; zugehen, die mittelbar doch einen Gesch&#228;ftsabschluss zum Ziel haben.</p>
<p>&#220;brigens: W&#228;re noch interessant zu wissen, welcher grandiose Anwalt dem Kl&#228;ger hier geraten hat, einen Prozess &#252;ber f&#252;nf Jahre und drei Instanzen &#8220;bis zum BGH&#8221; zu f&#252;hren. Das war eine teure Mail-Anfrage.</p>
<p><strong>Weitere Informationen</strong> zu <a title="Wir mahnen ab" href="http://www.rechthaber.com/ja-wir-mahnen-ab-muster-fuer-anwaltliche-unterlassungsaufforderung/" target="_self">Unterlassungsanspr&#252;chen (inklusive Muster f&#252;r ein anwaltliches Abmahnschreiben)</a> sowie zur sog. <a title="Abschlusserkl&#228;rung" href="http://www.rechthaber.com/abschlusserklaerung/" target="_self">Abschlusserkl&#228;rung</a></p>
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		<title>Abschlusserkl&#228;rung, das unbekannte Wesen</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Nov 2008 13:53:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#196;rgerlich genug, wenn man sich eine einstweilige Unterlassungsverf&#252;gung einf&#228;ngt, etwa weil man als Onlineh&#228;ndler eine falsche Formulierung in seinen AGBs hatte oder den (teils abstrus komplizierten) Vorgaben der Preisangabeverordnung nicht minuti&#246;s entsprochen hat. Noch bitterer aber, wenn dann sp&#228;ter noch eine Hauptsacheklage ins Haus flattert, die nochmals Kosten ausl&#246;st&#8230; Was n&#228;mlich viele &#252;bersehen: Die einstweilige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#196;rgerlich genug, wenn man sich eine einstweilige Unterlassungsverf&#252;gung einf&#228;ngt, etwa weil man als Onlineh&#228;ndler eine falsche Formulierung in seinen AGBs hatte oder den (teils abstrus komplizierten) Vorgaben der Preisangabeverordnung nicht minuti&#246;s entsprochen hat. Noch bitterer aber, wenn dann sp&#228;ter noch eine Hauptsacheklage ins Haus flattert, die nochmals Kosten ausl&#246;st&#8230;</p>
<p><span id="more-414"></span></p>
<p>Was n&#228;mlich viele &#252;bersehen: Die einstweilige Verf&#252;gung regelt den Rechtsstreit &#8211; wie der Name schon aussagt &#8211; nur vorl&#228;ufig. Es ist aber noch keine endg&#252;ltige, abschlie&#223;ende Entscheidung &#252;ber den Rechtsstreit getroffen. Der Abmahnende kann daher &#8211; trotz gewonnener einstweiliger Verf&#252;gung &#8211; noch Klage zur Hauptsache erheben. Als Abgemahnter kann (und sollte) man das vermeiden, indem man &#8211; von sich aus &#8211; eine sog. Abschlusserkl&#228;rung abgibt. Darin best&#228;tigt man dem Gegner, dass man die Regelung aus der einstweiligen Verf&#252;gung als endg&#252;ltig verbindlich akzeptiert. Dann hat der Abmahnende keinen Grund zur Hauptsacheklage mehr. Hier ein Formulierungsbeispiel f&#252;r eine Abschlusserkl&#228;rung.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>MUSTER F&#220;R EINE ABSCHLUSSERKL&#196;RUNG:</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Einstweilige Verf&#252;gung, Gesch&#228;ftszeichen:</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erkl&#228;ren wir, dass wir die einstweilige Verf&#252;gung des &#8230;gerichts vom &#8230;, Az. &#8230; als endg&#252;ltige, rechtsverbindliche Regelung anerkennen und auf das Recht, Widerspruch einzulegen, sowie bei Gericht die Anordnung der Klageerhebung oder Aufhebung der einstweiligen Verf&#252;gung wegen ver&#228;nderter Umst&#228;nde zu beantragen (§§ 924, 926, 927, 936 ZPO), verzichten. Einen eventuellen Kostenwiderspruch behalten wir uns vor. Damit ist die Angelegenheit abgeschlossen. Mit freundlichen Gr&#252;&#223;en &#8230;</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Ich bin jetzt eine Abmahn-Anw&#228;ltin</title>
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		<pubDate>Sat, 25 Oct 2008 12:46:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bereits hier hatte ich mich mit der schockierenden Nachricht geoutet, dass ich f&#252;r unsere Mandanten Unterlassungsanspr&#252;che gem. 1004 BGB geltend mache (vulgo: abmahne). Getreu Wilhelm Busch habe ich jetzt ja nichts mehr zu verlieren und gebe deshalb nun noch einen zweiten Skandal preis: Wir bieten Gesch&#228;digten an, Auftr&#228;ge online zu erteilen. Und zwar auf www.parkplatzdieb.de [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits <a title="Wir mahnen ab" href="http://www.rechthaber.com/ja-wir-mahnen-ab-muster-fuer-anwaltliche-unterlassungsaufforderung/" target="_blank"><span style="text-decoration: underline;">hier</span></a> hatte ich mich mit der schockierenden Nachricht geoutet, dass ich f&#252;r unsere Mandanten Unterlassungsanspr&#252;che gem. 1004 BGB geltend mache (vulgo: abmahne). Getreu Wilhelm Busch habe ich jetzt ja nichts mehr zu verlieren und gebe deshalb nun noch einen zweiten Skandal preis: Wir bieten Gesch&#228;digten an, Auftr&#228;ge online zu erteilen. Und zwar auf <a title="Parkplatzdieb.de" href="http://www.parkplatzdieb.de" target="_blank">www.parkplatzdieb.de</a> &#8230;</p>
<p>Die H&#228;lfte der Leser wird nun vor Entr&#252;stung kaum noch lesen k&#246;nnen. F&#252;r die &#252;brigen finden sich rechtliche Hintergr&#252;nde <a title="Parkplatzdieb Rechtsinfos" href="http://www.parkplatzdieb.de/rechtsinfos/" target="_self">hier</a>. Manchmal ernte ich sogar Verst&#228;ndnis f&#252;r den Service, insbesondere von denjenigen (sogar Anwaltskollegen), die einen Stellplatz gemietet haben, der &#246;fter mal von Fremdparkern in Beschlag genommen wird. Pers&#246;nliche Betroffenheit l&#228;sst eben vieles in anderem Licht erscheinen. &#196;hnlich dem amerikanischen Sprichwort: &#8220;What is a Democrat? A Republican that has been arrested and had to spend a night in prison.&#8221;</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Ja, wir mahnen ab! (Muster f&#252;r anwaltliche Unterlassungsaufforderung)</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Sep 2008 08:43:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schon klar, mit Abmahnungen macht man sich unbeliebt. Dennoch outen wir uns heute vor der gesamten Online-&#214;ffentlichkeit: Ja, unsere Kanzlei verschickt Abmahnschreiben. Meistens sch&#228;men wir uns nicht einmal daf&#252;r. Das neueste Aha-Erlebnis war der distinguierte 60-j&#228;hrige Wirtschaftsanwalt in unserer B&#252;rogemeinschaft, der bislang oft &#252;ber die moderne &#8220;Abmahnerei wegen jeder Kleinigkeit&#8221; gel&#228;stert hatte. Neulich stand er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schon klar, mit Abmahnungen macht man sich unbeliebt. Dennoch outen wir uns heute vor der gesamten Online-&#214;ffentlichkeit: Ja, unsere Kanzlei verschickt Abmahnschreiben. Meistens sch&#228;men wir uns nicht einmal daf&#252;r.</p>
<p><span id="more-113"></span></p>
<p>Das neueste Aha-Erlebnis war der distinguierte 60-j&#228;hrige Wirtschaftsanwalt in unserer B&#252;rogemeinschaft, der bislang oft &#252;ber die moderne &#8220;Abmahnerei wegen jeder Kleinigkeit&#8221; gel&#228;stert hatte. Neulich stand er entr&#252;stet vor mir und beschwerte sich: &#8220;Nun steht heute zum dritten Mal dieser dreiste BMW-Fahrer auf meinem Tiefgaragenstellplatz, f&#252;r den ich [unsere Kanzlei ist in der M&#252;nchner City] jeden Monat 250 Euro zahle! Da muss man doch etwas machen k&#246;nnen!&#8221;</p>
<p>Nat&#252;rlich kann man: N&#228;mlich entweder abschleppen lassen, wenn man 150 bis (in Gro&#223;st&#228;dten) 400 Euro Abschleppkosten verauslagen und sp&#228;ter m&#252;hsam einklagen will (bei Tiefgaragenstellp&#228;tzen kommen Abschleppdienste &#252;brigens oft gar nicht, da technisch zu schwierig). Oder aber man l&#228;sst &#8211; Sie erraten es &#8211; abmahnen, also f&#252;r die Zukunft zur Unterlassung auffordern. Was &#252;brigens gar nicht funktioniert: die Polizei zu rufen. Die interessiert sich n&#228;mlich nur f&#252;r den &#246;ffentlichen Verkehrsraum; bei privaten Stellpl&#228;tzen h&#228;lt sie sich dagegen vornehm raus und verweist worauf? Richtig, auf den ordentlichen Rechtsweg mit seinen zivilrechten Abwehr- und Unterlassungsanspr&#252;chen.</p>
<p>&#196;hnlich ist es mit unerw&#252;nschter Werbepost. Auch hier bestehen Unterlassungsanspr&#252;che. Bei Spam-Mails findet man den Absender allerdings meist nicht heraus oder er sitzt im Ausland. Bei echter Werbepost, l&#228;stigen Werbefaxen oder cold calling hat man eher eine Chance, den &#8220;St&#246;rer&#8221; zu identifizieren und den Anspruch durchzusetzen.</p>
<p>Wen es interessiert, wie eine solche &#8220;Abmahnung&#8221; tats&#228;chlich aussieht (juristisch korrekt und pr&#228;zise ist statt des Reizwortes Abmahnung: Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung), hier ein Beispiel eines anwaltlichen Abmahnschreibens, im konkreten Fall wegen unerlaubt zugesandter Werbefaxe.</p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/beispiel_unerlassungsaufforderung_faxwerbung_abmahnung.pdf">Beispiel f&#252;r anwaltliche Unterlassungsaufforderung wg. Faxwerbung</a></p>
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		<title>Tolle Tricks die keine sind: Falscher Rat vom Anwalt</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Aug 2008 12:34:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Lutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Vollmacht]]></category>
		<category><![CDATA[Zugang]]></category>
		<category><![CDATA[§ 174 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine b&#246;se &#220;berraschung k&#246;nnen all die erleben, die auf &#8220;Tricks&#8221; gegen Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Kremer Greuther hereinfallen. Diese Kanzlei versendet Unterlassungsaufforderungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Der Abgemahnte soll entweder selbst oder als sog. St&#246;rer per Filesharing eine oder mehrere urheberrechtlich gesch&#252;tzte Datei(en) zum Download angeboten haben. Auf einem Onlineportal, auf welchem Anw&#228;lte selbstgestrickte Fachartikel pr&#228;sentieren, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine b&#246;se &#220;berraschung k&#246;nnen all die erleben, die auf &#8220;Tricks&#8221; gegen Abmahnungen der Kanzlei Negele Zimmel Kremer Greuther hereinfallen. Diese Kanzlei versendet Unterlassungsaufforderungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Der Abgemahnte soll entweder selbst oder als sog. St&#246;rer per Filesharing eine oder mehrere urheberrechtlich gesch&#252;tzte Datei(en) zum Download angeboten haben.</p>
<p><span id="more-67"></span></p>
<p>Auf einem Onlineportal, auf welchem Anw&#228;lte selbstgestrickte Fachartikel pr&#228;sentieren, wird dem noch Ahnungslosen nun geraten, er solle die Abmahnung wegen fehlender Vollmachtsvorlage gem&#228;&#223; § 174 BGB unverz&#252;glich zur&#252;ckweisen und eine Unterlassungserkl&#228;rung direkt an den Urheberrechtsinhaber schicken. Dann sei er fein raus und h&#228;tte alles richtig gemacht. Die abmahnenden Kollegen h&#228;tten dann das Nachsehen und k&#246;nnten insbesondere keine Anwaltsgeb&#252;hren fordern.</p>
<p>Sicher ist hier nur eins: Dieser Rechtsrat ist nicht nur gruselig, sondern zudem falsch.</p>
<p>Richtig stellt der Beitrag zwar fest, dass den Abmahnungen – wenn &#252;berhaupt &#8211; meist nur unspezifische Generalvollmachten (jedenfalls selten Originale) beigef&#252;gt werden. Dies st&#246;rt die Gerichte aber herzlich wenig, denn weder f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit, noch f&#252;r die Begr&#252;ndetheit einer Unterlassungsklage kommt es darauf an, ob &#252;berhaupt abgemahnt wurde. Die Abmahnung stellt n&#228;mlich nur einen (optionalen) Versuch dar, den Streit vorprozessual beizulegen. Der Anspruchsinhaber k&#246;nnte aber auch sofort klagen. Da der Abmahnende dann jedoch &#8211; im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses &#8211; auf den Kosten sitzen bleiben kann, bem&#252;ht man meist doch zun&#228;chst das Instrument der Abmahnung.</p>
<p>Da den Abmahnschreiben aber zugleich eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&#228;rung beigef&#252;gt ist, handelt es sich &#8211; entgegen der Auffassung des tippgebenden Kollegen &#8211; gerade nicht um eine einseitige Rechtshandlung. Dann w&#228;re richtigerweise § 174 BGB anwendbar, da bei einseitigen Rechtsgesch&#228;ften eine Vertretung ohne Vertretungsmacht gem&#228;&#223; § 180 BGB nicht zul&#228;ssig ist. Hierauf sind die Kanzleien, die Urheberrechtsverst&#246;&#223;e abmahnen, aber auch schon gekommen und gestalten die Abmahnschreiben nicht als einseitige Rechtsgesch&#228;fte (lediglich Abmahnung). Vielmehr bieten sie dem Abgemahnten den Abschluss eines Unterlassungsvertrages an, indem gleich die geforderte Unterlassungserkl&#228;rung nebst Kostentragungspflicht beigef&#252;gt wird. Nach derzeit (noch) herrschender Rechtsprechung ist § 174 BGB jedoch gerade nicht anwendbar, wenn eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl&#228;rung beigef&#252;gt ist.</p>
<p>Auch irrt der Kollege bez&#252;glich der Beweislast des Zugangs der Abmahnung. Der Kollege hatte behauptet, dass der Abmahnende den Zugang der Abmahnung beweisen m&#252;sse. Zudem k&#246;nne man ja behaupten, dass die Abmahnung an einem anderen Tag zugegangen sei, damit man noch unverz&#252;glich i.S.d. § 174 BGB die Abmahnung zur&#252;ckweisen k&#246;nne. Der BGH (Beschluss vom 21.12.2006, AZ I ZB 17/06) entschied hingegen, dass der Abmahner lediglich das Absenden der Abmahnung nachweisen muss. Der BGH hat hierzu in den amtlichen Leits&#228;tzen ausgef&#252;hrt:</p>
<p>&#8220;Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Kl&#228;gers nicht  zugegangen, trifft grunds&#228;tzlich die Darlegungs- und Beweislast f&#252;r die Voraussetzungen einer dem Kl&#228;ger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung  nach § 93 ZPO. Im Rahmen  der sekund&#228;ren Darlegungslast ist der Kl&#228;ger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen  ist oder nicht, ist f&#252;r eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum.&#8221;</p>
<p>Also andersrum wird ein Schuh daraus: Der Abgemahnte muss beweisen, dass er keine Abmahnung erhalten hat, denn er ist im Prozess f&#252;r das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO beweisbelastet.</p>
<p>Das Hinmogeln eines falschen Zugangsdatums k&#246;nnte sich ebenfalls schnell als Bumerang erweisen. Meist sprechen schon die allgemeinen Postlaufzeiten gegen einen wesentlich sp&#228;teren Zeitpunkt des Erhalts der Abmahnung. Sp&#228;testens wenn man dies gegen&#252;ber dem Gericht behaupten sollte, k&#246;nnte zudem noch ein versuchter Prozessbetrug im Raume stehen. Toller Trick mit gro&#223;en Nebenwirkungen!</p>
<p>Fazit: Nicht alle &#8220;Tricks&#8221; im Internet halten was sie versprechen. Auch nicht, wenn sie von Anw&#228;lten stammen. Dem Kollegen ist anzuraten, eine Standleitung zu seiner Berufshaftpflichtversicherung einzurichten.</p>
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