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	<title>Rechthaber &#187; Abwicklung GmbH</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Das ABC des GmbH-Rechts: Intensivkurs f&#252;r (angehende) Gesch&#228;ftsf&#252;hrer</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Aug 2010 14:04:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#8220;Wenn ich eine GmbH gr&#252;nde, kann meinem Privatverm&#246;gen nichts passieren.&#8221; So denken fast alle Jungunternehmer und sogar noch mancher gestandene Gesch&#228;ftsf&#252;hrer mit langj&#228;hriger Berufserfahrung. Diese Einstellung ist riskant. Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH sind n&#228;mlich viel schneller in der privaten Haftung, als man glaubt. Erst Recht seit der GmbH-Reform 2009. Diese verlagerte den Haftungseintritt sogar vor: Fr&#252;her [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Wenn ich eine GmbH gr&#252;nde, kann meinem Privatverm&#246;gen nichts passieren.&#8221; So denken fast alle Jungunternehmer und sogar noch mancher gestandene Gesch&#228;ftsf&#252;hrer mit langj&#228;hriger Berufserfahrung. Diese Einstellung ist riskant. Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH sind n&#228;mlich viel schneller in der privaten Haftung, als man glaubt. Erst Recht seit der GmbH-Reform 2009. Diese verlagerte den Haftungseintritt sogar vor: Fr&#252;her war der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer (nur) verantwortlich, wenn er bei Eintritt der Insolvenzlage nicht schnell genug reagierte. Jetzt muss er schon vor einem Gesch&#228;ftsabschluss pr&#252;fen, ob durch dieses Gesch&#228;ft eine Insolvenzlage eintreten k&#246;nnte (sog. Solvency Test). Dies ist nur ein Beispiel f&#252;r viele praxisrelevante Auswirkungen der GmbH-Reform. Ein Gesch&#228;ftsf&#252;hrer darf sich also nicht in falscher Sicherheit wiegen. Sein Job ist immens haftungstr&#228;chtig. Wer als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer zum Beispiel die drohende Insolvenz ignoriert oder (etwa wegen fehlender &#220;berwachungssysteme) nicht rechtzeitig bemerkt, haftet f&#252;r die dadurch entstehenden Sch&#228;den mit seinem gesamten Privatverm&#246;gen.<span id="more-2591"></span>Aber es muss nicht immer gleich Insolvenz sein. Auch im gesch&#228;ftlichen Alltag sind die Spielregeln der GmbH kompliziert. Gesch&#228;ftsf&#252;hrer wissen oft erstaunlich wenig &#252;ber das GmbH-Recht. Was darf ein Gesch&#228;ftsf&#252;hrer allein entscheiden, wann muss er die Gesellschafter fragen? Kann ein Mehrheitsgesellschafter dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer verbindliche Weisungen erteilen? Vor allem bei Ein-Mann-GmbHs (wenn also nur ein einzelner Gesellschafter existiert, der auch gleichzeitig Gesch&#228;ftsf&#252;hrer ist) kommt es h&#228;ufig zu dem fatalen Missverst&#228;ndnis: „Es geh&#246;rt ja ohnehin alles mir.“ Das ist falsch: Die GmbH ist eine eigene juristische Person. Das Betriebsverm&#246;gen geh&#246;rt daher (allein) der GmbH, nicht dem Gesellschafter. Wer sich Aktien der Deutschen Post AG kauft, darf deshalb ja auch nicht einfach so ein Postauto nutzen oder am Schalter Briefmarken mitnehmen. F&#252;r jede Geldentnahme oder die Nutzung von GmbH-Gegenst&#228;nden muss daher eine Vereinbarung geschlossen werden, wie mit einem fremden Dritten, und zwar im Voraus, nicht erst hinterher. Hier wird oft geschludert, mit b&#246;sen Folgen bei der ersten Betriebspr&#252;fung durch das Finanzamt.</p>
<p>Auch bei Gesch&#228;ftsf&#252;hrervertr&#228;gen wird manches falsch gemacht. Ein Beispiel: Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH sind in aller Regel keine Arbeitnehmer. Es gilt deshalb Dienstvertragsrecht pur, ohne die sch&#252;tzenden Regeln des Arbeitsrechts. F&#252;r Gesch&#228;ftsf&#252;hrer gilt also weder das K&#252;ndigungsschutzgesetz, noch das Entgeltfortzahlungsgesetz. Auch das Mutterschutzgesetz gilt nicht. All das wird nicht selten bei der Vertragsgestaltung &#252;bersehen. Fehlen im Gesch&#228;ftsf&#252;hrervertrag aber solche Klauseln (weil man dachte, das ergibt sich ohnehin aus Gesetz), steht der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer im Ernstfall ohne Anspruch da. Nach § 616 BGB beh&#228;lt der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer bei unverschuldeter Verhinderung seinen Verg&#252;tungsanspruch zwar. Aber nur, wenn diese Verhinderung eine &#8220;verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig nicht erhebliche Zeit&#8221; andauert. Das sind wenige Tage bis maximal einige Wochen. F&#228;llt der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer l&#228;nger aus, bekommt er – wenn eine ausdr&#252;ckliche Regelung im Vertrag fehlt – nichts.</p>
<p>Die Kanzlei Graf &amp; Partner bietet am Donnerstag, 25. November von 17 bis 21 Uhr in Regensburg einen Intensivkurs zum GmbH-Recht an. Zielgruppe sind Existenzgr&#252;nder und frisch gebackene Gesch&#228;ftsf&#252;hrer, aber auch erfahrene F&#252;hrungskr&#228;fte, die ihre Rechtskenntnisse auffrischen und die GmbH-Reform kennen lernen wollen. Die Referenten sind erfahrene Praktiker: Rechtsanwalt <a href="http://grafpartner.com/anwaelte/bernhard_schmeilzl/" target="_blank">Bernhard Schmeilzl</a> arbeitet seit &#252;ber zehn Jahren als Wirtschaftsanwalt, war und ist selbst Gesch&#228;ftsf&#252;hrer mehrerer GmbHs und leitet die Rechtsabteilung eines mittelst&#228;ndischen Biotech-Unternehmens. Die Spezialgebiete von <a href="http://grafpartner.com/anwaelte/katrin_groll/" target="_blank">Rechtsanw&#228;ltin Katrin Groll</a> sind Arbeitsrecht, Markenanmeldungen und Wettbewerbsrecht. Die Teilnahmegeb&#252;hr betr&#228;gt 130 Euro. Darin enthalten sind schriftliche Kursunterlagen mit Checklisten und Mustervertr&#228;gen. Anmeldung unter (0941) 78 530 53. Weitere Informationen unter <a href="http://www.grafpartner.com" target="_blank">www.grafpartner.com</a>.</p>
<p><strong>Andere Artikel zum GmbH-Recht:</strong></p>
<address>- <a href="http://www.rechthaber.com/haftung-des-gmbh-geschaeftsfuehrers-mit-seinem-privatvermoegen-das-verdraengte-risiko/" target="_self">Die Haftung des GmbH-Gesch&#228;ftsf&#252;hrers mit seinem Privatverm&#246;gen</a><br />
</address>
<address>- <a href="http://www.rechthaber.com/die-neue-gmbh-nur-vorteile/" target="_self">Die GmbH-Reform 2009: Nur Vorteile?</a><br />
</address>
<address>- <a href="http://www.rechthaber.com/finger-weg-von-limited/" target="_self">Vergleich GmbH und Limited</a><br />
</address>
<address>- <a href="http://www.rechthaber.com/muster-treuhandvertrag-fuer-gmbh-anteile-strohmann-vereinbarung/" target="_self">Muster-Treuhandvertrag f&#252;r GmbH-Anteile</a><br />
</address>
<address>- <a href="http://www.rechthaber.com/unbekannt-verzogen-die-verschwundene-gmbh/" target="_self">Die verschwundene GmbH</a></address>
<address>- <a href="http://www.rechthaber.com/die-korrekte-abwicklung-einer-gmbh/" target="_self">Die Abwicklung einer GmbH (Leitfaden)</a><br />
</address>
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		<title>Insolvenzrecht im &#220;berblick</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 16:45:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Aus gegebenem, traurigem Anlass fragen immer mehr Mandanten nach den Grundz&#252;gen des Insolvenzrechts. Sei es, dass sie selbst darauf zusteuern. Sei es, dass ein Gesch&#228;ftspartner/Schuldner behauptet, insolvent zu sein, und der Mandant seine Rechts als Gl&#228;ubiger wissen m&#246;chte. Eine gute Darstellung der Gr&#252;ndz&#252;ge des Insolvenzrechts findet sich bei der IHK Schleswig-Holstein: Download_Insolvenzrecht_im_&#220;berblick_pdf
Verwandte Informationen, n&#228;mlich zur Abwicklung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus gegebenem, traurigem Anlass fragen immer mehr Mandanten nach den Grundz&#252;gen des Insolvenzrechts. Sei es, dass sie selbst darauf zusteuern. Sei es, dass ein Gesch&#228;ftspartner/Schuldner behauptet, insolvent zu sein, und der Mandant seine Rechts als Gl&#228;ubiger wissen m&#246;chte. Eine gute Darstellung der Gr&#252;ndz&#252;ge des Insolvenzrechts findet sich bei der IHK Schleswig-Holstein: <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2009/06/insolvenzrecht.pdf">Download_Insolvenzrecht_im_&#220;berblick_pdf</a></p>
<p>Verwandte Informationen, n&#228;mlich zur Abwicklung einer GmbH, finden sich <a title="Abwicklung einer GmbH" href="http://www.rechthaber.com/die-korrekte-abwicklung-einer-gmbh/" target="_self">hier</a></p>
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		<title>Die korrekte Abwicklung einer GmbH: Ein kurzer Leitfaden</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Jun 2009 12:31:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Juristische Personen sind prinzipiell unsterblich. Daher m&#252;ssen Aktiengesellschaften und GmbHs aktiv „bestattet&#8221; werden, wenn man sie nicht mehr ben&#246;tigt. Das ist m&#252;hsam und langwierig, weil das Gesetz etliche Formalia abverlangt, bevor eine Gesellschaft endg&#252;ltig aus dem Handelsregister gel&#246;scht werden kann. In der Praxis wird hier vieles verwechselt &#8211; auch von Anw&#228;lten. Begriffe wie Aufl&#246;sung, Abwicklung, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Juristische Personen sind prinzipiell unsterblich. Daher m&#252;ssen Aktiengesellschaften und GmbHs aktiv „bestattet&#8221; werden, wenn man sie nicht mehr ben&#246;tigt. Das ist m&#252;hsam und langwierig, weil das Gesetz etliche Formalia abverlangt, bevor eine Gesellschaft endg&#252;ltig aus dem Handelsregister gel&#246;scht werden kann. In der Praxis wird hier vieles verwechselt &#8211; auch von Anw&#228;lten. Begriffe wie Aufl&#246;sung, Abwicklung, Liquidation, L&#246;schung oder Beendigung werden wild durcheinander geworfen und oft im falschen Kontext verwendet, obwohl es sich um Fachbegriffe handelt, die eine genau festgelegte Bedeutung im Verfahrensablauf haben. Dieser Beitrag erkl&#228;rt das Procedere am Beispiel des praktisch wichtigsten Falls: der Abwicklung einer GmbH. (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1738"></span><strong>Schritt 1: Der Aufl&#246;sungsbeschluss der Gesellschafter<br />
</strong>Die Aufl&#246;sung beendet &#8211; auch wenn der Begriff danach klingt &#8211; gerade noch nicht die GmbH. Vielmehr ist der Aufl&#246;sungsbeschluss zun&#228;chst einmal nur die Entscheidung der Gesellschafter, die GmbH abzuwickeln (zu liquidieren) und nach vollst&#228;ndiger Abwicklung zu l&#246;schen (§ 60 Abs. 1 Ziff. 2 GmbHG). Durch die Aufl&#246;sung &#228;ndert sich also Zweck der Gesellschaft: Bisher war es die Teilnahme am Wirtschaftsleben (man spricht von einer „werbenden Gesellschaft&#8221;, da sie um Kunden und Auftr&#228;ge wirbt), nun ist es die Abwicklung der Gesellschaft, also die Begleichung der Verbindlichkeiten, die Liquidierung des nicht in Geld bestehenden Gesellschaftsverm&#246;gens und &#8211; sofern ein positiver Saldo verbleibt &#8211; die Verteilung des Restverm&#246;gens an die Gesellschafter.</p>
<p>Einen Aufl&#246;sungsbeschluss fassen die Gesellschafter, wenn sie die GmbH nicht mehr ben&#246;tigen, etwa weil sie die Gesch&#228;ftsidee nicht mehr weiter verfolgen m&#246;chten. Im Insolvenzverfahren gelten Sonderregeln. Praktisch bedeutsam ist aber: Wird die Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens vom Gericht abgelehnt, weil nicht genug Masse vorhanden ist, so gilt dieser Ablehnungsbeschluss des Insolvenzgerichts ebenfalls als Aufl&#246;sungsgrund (§ 60 Abs. 1 Ziff. 5 GmbHG).</p>
<p><strong>Schritt 2: Die Liquidationsphase<br />
</strong>Mit dem Aufl&#246;sungsbeschluss ist also noch lange nicht alles erledigt. Die GmbH hat ja in den meisten F&#228;llen noch Verbindlichkeiten zu erf&#252;llen und Forderungen beizutreiben. Mitarbeiter m&#252;ssen entlassen und B&#252;ros ger&#228;umt werden. Der Betrieb geht also auch nach der Aufl&#246;sung weiter, nur ist der Zweck der GmbH ab jetzt auf die Liquidation gerichtet. Sie muss auf ihren Gesch&#228;ftsbriefen den Zusatz „i.L.&#8221; verwenden (§ 71 Abs. 5 GmbHG).</p>
<p>Noch einmal zur Klarstellung: Wird ein Insolvenzverfahren er&#246;ffnet, gelten andere Regeln, n&#228;mlich die komplizierten Sondernormen der Insolvenzordnung. Der hier beschriebene Ablauf erfolgt: (a) wenn eine (nicht insolvente) GmbH ganz regul&#228;r beendet wird und (b) wenn zwar eine Insolvenzantrag gestellt wurde, das Gericht aber die Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt hat, weil nicht genug Masse vorhanden war, um die Geb&#252;hren f&#252;r Gericht und Insolvenzverwalter abzudecken.</p>
<p>Das Management-Organ hei&#223;t bei einer GmbH i.L. nicht mehr Gesch&#228;ftsf&#252;hrer, sondern „Liquidator&#8221;. Nach § 66 Abs. 1 GmbHG erfolgt die Liquidation durch die bisherigen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer; es sei denn, die Gesellschafter beschlie&#223;en etwas anderes. Die Tatsache der Aufl&#246;sung muss zum Handelsregister angemeldet werden, ebenso die Namen der Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnisse (§§ 65, 67 GmbHG).</p>
<p>Die formal wichtigste Aufgabe eines Liquidators ist &#8211; neben den tats&#228;chlichen Abwicklungsarbeiten &#8211; die unverz&#252;gliche Bekanntmachung der Aufl&#246;sung in den sog. Gesellschaftsbl&#228;ttern (heute in der Regel nur mehr im elektronischen Bundesanzeiger statt), verbunden mit dem Aufruf an alle Gl&#228;ubiger, sich bei der Gesellschaft zu melden (§ 65 Abs. 2 GmbHG). Diese Bekanntmachung muss drei Mal erfolgen. Erst ab der dritten Bekanntmachung beginnt die Frist f&#252;r das sog. Sperrjahr zu laufen (§ 73 Abs. 1 GmbHG). Vor Ablauf dieses Sperrjahres darf das verbleibende Gesellschaftsverm&#246;gen nicht an die Gesellschafter verteilt werden; bei Versto&#223; haften die Liquidatoren mit ihrem Privatverm&#246;gen. Hintergrund: Die Gl&#228;ubiger sollen ein volles Jahr Zeit haben, etwaige Forderungen bei der GmbH i.L. geltend zu machen, bevor diese endg&#252;ltig gel&#246;scht wird. Ein verbleibendes Gesellschaftsverm&#246;gen darf erst an die Gesellschafter verteilt werden, nachdem alle Schulden getilgt sind und das Sperrjahr abgelaufen ist.</p>
<p><strong>Schritt 3: L&#246;schung und Beendigung<br />
</strong>Die Abwicklung einer GmbH ist erst beendet, wenn alle Abwicklungsma&#223;nahmen erledigt sind und die Gesellschaft verm&#246;genslos ist. Der Liquidator erstellt dann eine Liquidations-Schlussbilanz sowie eine Abschlussrechnung und meldet den Abschluss der Liquidation zum Handelsregister an. Das Gericht pr&#252;ft, ob die Liquidation tats&#228;chlich beendet ist und ob die Verwahrung der Buchhaltungsunterlagen f&#252;r die gesetzliche Aufbewahrungsdauer sichergestellt ist. Dann erst wird die GmbH im Handelsregister gel&#246;scht. Damit tritt die sog. Beendigung ein (§ 74 GmbHG). Sollte sich sp&#228;ter herausstellen, dass doch noch weiteres (also bislang unentdecktes) Verm&#246;gen vorhanden ist, kommt es zur Nachtragsliquidation.</p>
<p><strong>Notarkosten:<br />
</strong>Der Gesch&#228;ftswert betr&#228;gt 1 Prozent des eingetragenen Stammkapitals, mindestens aber 25.000 Euro und h&#246;chstens 500.000 Euro (§ 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO). Die 5/10-Notargeb&#252;hr, umfasst Anmeldung und die Versicherung der Liquidatoren nach § 67 III GmbHG. F&#252;r die Belehrung der Liquidatoren f&#228;llt keine separate Geb&#252;hr mehr an.</p>
<p><strong>Tipp f&#252;r die Praxis:<br />
</strong>Bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform ist die Liquidation entbehrlich. Eine solche Umwandlung ist daher eine wichtige Alternative zur Aufl&#246;sung und Abwicklung.</p>
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