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	<title>Rechthaber &#187; Alleinerziehende</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Wer bekommt mein Kind?</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Aug 2008 14:04:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Alleinerziehende]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Vormundschaftsanordnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Sind V&#228;ter und M&#252;tter wirklich gleichberechtigt? Nicht ganz: Beim Sorgerecht h&#228;lt die Frau klar den Trumpf in der Hand – besonders dann, wenn sie nicht mit dem leiblichen Vater des Kindes verheiratet ist. Denn § 1626a BGB bestimmt: Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet, so steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge (nur) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sind V&#228;ter und M&#252;tter wirklich gleichberechtigt? Nicht ganz: Beim Sorgerecht h&#228;lt die Frau klar den Trumpf in der Hand – besonders dann, wenn sie nicht mit dem leiblichen Vater des Kindes verheiratet ist. Denn § 1626a BGB bestimmt: Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet, so steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge (nur) dann zu, wenn beide Eltern gegen&#252;ber dem Jugendamt erkl&#228;ren, dass sie das gemeinsame Sorgerecht aus&#252;ben wollen. Anders formuliert: Lehnt die Mutter des nicht-ehelichen Kindes eine gemeinsame Sorge ab (wof&#252;r sie keine Gr&#252;nde angeben muss), hat der leibliche Vater des Kindes keine Chance auf elterliche Mitbestimmung. Die Mutter hat dann das alleinige Sorgerecht.<br />
<span id="more-42"></span></p>
<p>Das erscheint unter dem Aspekt der Gleichberechtigung auf den ersten Blick seltsam und tats&#228;chlich ist die Norm unter Juristen auch umstritten. Man versteht die Regelung aber besser, wenn man sich einmal vor Augen f&#252;hrt, welche Auswirkungen die Alternative h&#228;tte: K&#246;nnte der nicht mit der Mutter verheiratete Erzeuger das gemeinsame Sorgerecht erzwingen, so m&#252;sste die Mutter alle Erziehungsfragen mit ihm abstimmen (von Impfungen &#252;ber Kindergarten- und Schulwahl bis hin zur Religionszugeh&#246;rigkeit). Au&#223;erdem k&#246;nnte Sie das Kind auch nur gemeinsam mit dem Vater rechtswirksam vertreten, selbst wenn der Vater nur wenig Interesse am Kind zeigt. Das will man den (oft alleinerziehenden) M&#252;ttern nicht zumuten. Selbst wenn sich die nicht verheirateten Eltern gut verstehen, raten Anw&#228;lte der Mutter meist, der gemeinsamen Sorge nicht zuzustimmen, f&#252;r den Fall, dass die Beziehung sp&#228;ter doch scheitert. Freiwillig kann die allein sorgeberechtigte Mutter solche Erziehungsfragen ja trotzdem mit dem Vater abstimmen, sie muss es dann aber nicht.</p>
<p><strong>Was oft fehlt: Vorsorge f&#252;r den Tod der Alleinerziehenden<br />
</strong>Die meisten alleinerziehenden M&#252;tter regeln nicht, wer das Sorgerecht erhalten soll, falls sie (etwa durch Autounfall) sterben sollten, solange das Kind noch minderj&#228;hrig ist. Hatte die Mutter der gemeinsamen Sorge mit dem leiblichen Vater widersprochen, so wird sie meist erst recht nicht wollen, dass dieser im Fall ihres Todes das (dann alleinige) Sorgerecht erh&#228;lt. Genau das kann aber passieren. Hat die Mutter n&#228;mlich keinen Vormund benannt, so gilt § 1680 BGB: &#8220;Stand der Mutter die elterliche Sorge gem. § 1626a BGB allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu &#252;bertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.&#8221;</p>
<p>Alleinerziehende, die verhindern m&#246;chten, dass ihr Kind zum leiblichen Vater kommt, sollten deshalb gem&#228;&#223; § 1776 Abs. 1 BGB einen Vormund benennen, entweder im Rahmen eines Testaments oder in einer separaten schriftlichen Verf&#252;gung. Eine m&#246;gliche Formulierung w&#228;re:  &#8220;F&#252;r den Fall, dass f&#252;r mein Kind eine Vormundschaft angeordnet wird, bestimme ich hiermit folgendes: (1) Zum Vormund benenne ich [meine Mutter], ersatzweise [meine Schwester]. (2) Der Vormund wird von allen Beschr&#228;nkungen befreit, soweit dies gesetzlich zul&#228;ssig ist.&#8221; Die Ersatzbestellung ist wichtig, falls der vorrangig benannte Vormund stirbt oder gesch&#228;ftsunf&#228;hig wird, w&#228;hrend das Kind selbst noch minderj&#228;hrig ist. Hat man dann keine Ersatzvorm&#252;nder benannt, k&#228;me doch wieder der biologische Vater ins Spiel. Deshalb sollte man neben (z.B.) den Eltern als weiteren Ersatzvormund m&#246;glichst eine j&#252;ngere Person seines Vertrauens benennen. Ziffer 2 des Formulierungsbeispiels macht dem Vormund das Leben leichter. Ohne eine solche Befreiung muss er n&#228;mlich bei sehr vielen Dingen die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts einholen, was l&#228;stig und zeitraubend ist. Das kann man dem Vormund durch die Befreiungsklausel ersparen. Die Verf&#252;gung muss handschriftlich erstellt und unterschrieben sein. Sicherheitshalber sollte man jedem benannten Vormund ein Exemplar aush&#228;ndigen, damit er die Verf&#252;gung im Ernstfall auch gleich parat hat.</p>
<p><strong>Auch f&#252;r verheiratete Eltern sinnvoll<br />
</strong>Nat&#252;rlich k&#246;nnen und sollten auch verheiratete Eltern – solange sie minderj&#228;hrige Kinder haben – im Testament anordnen, wen sie sich (etwa f&#252;r den Fall eines t&#246;dlichen Verkehrsunfalls) als Vormund f&#252;r ihr Kind w&#252;nschen. Andernfalls muss das Gericht einen Vormund ausw&#228;hlen. Im schlimmsten Fall bricht unter den Verwandten sogar Streit dar&#252;ber aus, wer die Vormundschaft erhalten soll. Dies vermeidet man mit einer einfachen Regelung im Testament, die aber trotzdem nur wenige Eltern treffen.</p>
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