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	<title>Rechthaber &#187; Allgemeines Zivilrecht</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Die Rache des Sch&#252;lers</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Sep 2008 14:35:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Schulrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Was halten Gerichte von Bewertungs-Plattformen wie www.meinprof.de oder www.spickmich.de? So mancher Lehrer ist im Internet eine Ber&#252;hmtheit. Und will das gar nicht. Oder wei&#223; vielleicht nicht einmal davon. Auf Bewertungsportalen wie spickmich.de oder meinprof.de drehen Sch&#252;ler bzw. Stundenten den Spie&#223; um und benoten ihre Lehrer; oft aus Wut und als Retourkutsche f&#252;r eine vermeintlich unfaire [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #000000;"><strong>Was halten Gerichte von Bewertungs-Plattformen wie <a title="www.MeinProf.de" href="http://www.meinprof.de" target="_blank">www.meinprof.de</a> oder <a title="www.spickmich.de" href="http://www.spickmich.de" target="_blank">www.spickmich.de</a>?</strong></span></p>
<p>So mancher Lehrer ist im Internet eine Ber&#252;hmtheit. Und will das gar nicht. Oder wei&#223; vielleicht nicht einmal davon. Auf Bewertungsportalen wie spickmich.de oder meinprof.de drehen Sch&#252;ler bzw. Stundenten den Spie&#223; um und benoten ihre Lehrer; oft aus Wut und als Retourkutsche f&#252;r eine vermeintlich unfaire Behandlung. Da f&#228;ngt sich eine Lehrkraft schnell mal glatte Sechsen in „Fairness bei der Notenvergabe&#8221;, „Charakter&#8221; oder gar „Attraktivit&#228;t&#8221; ein.  Muss man sich das gefallen lassen? Wie immer bei Rechtsfragen: Es kommt darauf an.</p>
<p><span id="more-99"></span></p>
<p>Nun, manches kann und sollte man als P&#228;dagoge ohnehin wohl besser mit gelassener Souver&#228;nit&#228;t ertragen. Bei pers&#246;nlichen Beleidigungen ist f&#252;r viele Lehrkr&#228;fte aber die Grenze &#252;berschritten und sie wollen gegen solche Ver&#246;ffentlichungen im Internet vorgehen. F&#252;hlt sich jemand durch den Inhalt einer Website verletzt, wird er im Impressum die f&#252;r den Inhalt Verantwortlichen recherchieren und von diesen Beseitigung sowie Unterlassung (f&#252;r die Zukunft) verlangen, vielleicht sogar Schmerzensgeld wegen Ehrverletzung. Was sind nun die rechtlichen Rahmenbedingungen f&#252;r solche Bewertungsplattformen?</p>
<p>Antworten geben vor allem zwei Rechtsgebiete: (1) das (&#246;ffentlich-rechtliche) Datenschutzrecht und (2) das sog. allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht, mit § 1004 BGB als Grundlage f&#252;r Abwehr- und Unterlassungsanspr&#252;che sowie § 823 Abs. 1 und 2 BGB als Normen f&#252;r Schadensersatz, inklusive Schmerzensgeldanspruch. Im Einzelnen:</p>
<p>1) <strong>Datenschutz</strong></p>
<p>Hier ist vieles strittig, beginnend mit der Frage, welche Normen auf solche Bewertungsportale &#252;berhaupt anwendbar sind. Der Umgang mit sog. personenbezogenen Daten wird durch verschiedene Gesetze geregelt, speziell dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG), allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.</p>
<p><strong></strong>Personenbezogene Daten sind Einzelangaben &#252;ber pers&#246;nliche oder sachliche Verh&#228;ltnisse einer bestimmten oder bestimmbaren nat&#252;rlichen Person (§ 3 Absatz 1 BDSG), also zum Beispiel Name des Lehrers, seine Schule, F&#228;cher u.s.w. (vgl. LG K&#246;ln, Urteil vom 11.7.2007, Az. 28 O 263/07). Aber welche Datenschutzgesetze sind &#8211; wenn &#252;berhaupt &#8211; anwendbar? Sehr schwierige Frage, da kein einheitliches Datenschutzgesetzbuch existiert, sondern viele einzelne Gesetze auf Bundes- und L&#228;nderebene, die sich teilweise sogar widersprechen. Die Details sprengen den Rahmen diese Artikels, daher nur das Ergebnis:</p>
<p>a) Das <strong>Telemediengesetz (TMG)</strong> hilft dem Lehrer hier nicht weiter. Zwar ist die Online-Bewertungsplattform ein Telemedium, das TMG regelt aber nur den Umgang mit Daten <span style="text-decoration: underline;">der Nutzer</span> des Internetangebots. Hier geht es aber um den auf der Website eingestellten Inhalt, nicht um Daten von Lehrern, die diese als Nutzer dort hinterlassen haben. Nach § 11 Abs. 4 TMG sind somit (nur) die sonstigen Datenschutzbestimmungen anwendbar, also insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (die Landesdatenschutzgesetze betreffen nur &#246;ffentliche Stellen der L&#228;nder, also Landesbe&#246;rden und Kommunen, nicht aber private Internetbetreiber).</p>
<p>b) Verletzt die Plattform §28 oder 29 <strong>Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)</strong>? Die Antwort w&#228;re jedenfalls nein, wenn sich die Internetbetreiber auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen k&#246;nnten, eine Norm, die den Umgang mit personenbezogenen Daten <span style="text-decoration: underline;">f&#252;r die Presse</span> erleichtert. Bei den meisten Plattformen ist dies wohl nicht der Fall, weil man den Inhalt kaum ernsthaft als journalistische T&#228;tigkeit werten kann. Vielmehr ist die Bewertungsplattform ein blo&#223;er &#8220;Informations&#8221;-Dienst ohne redaktionelle Aufbereitung. F&#252;r eine journalistische T&#228;tigkeit ist mehr n&#246;tig, als das reine      Sammeln und Publizieren von      Fakten. Allerdings: Wenn sich Betreiber von Plattformen (k&#252;nftig) hier mehr M&#252;he geben und journalistischen Kontaxt beisteuern, k&#246;nnte es anders aussehen.</p>
<p>Mangels Medienprivileg sind die allgemeinen Regeln des BDSG also prinzipiell anwendbar. Da der Online-Anbieter keine &#246;ffentliche datenverarbeitende Stelle ist, gelten die §§ 27 ff BDSG (i.V.m. den §§ 1 bis 11 BDSG).  Aus den §§ 28, 29 BDSG ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen es auch ohne Einwilligung der Betroffenen (hier: Lehrer und Professoren) zul&#228;ssig, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Juristisch strittig ist hier wiederum die Abgrenzung der Anwendungsbereiche zwischen § 28 und § 29. § 28 BDSG regelt den Umgang mit Daten zur Erf&#252;llung eigener Gesch&#228;ftszwecke, § 29 BDSG dagegen die Konstellation, dass Daten gerade zum Zwecke ihrer &#220;bermittlung vorgehalten werden sollen. Bewertungsplattformen erf&#252;llen in der Regel keine eigenen Gesch&#228;ftszwecke, es gilt also § 29 BDSG. Anders sah dies &#8211; f&#252;r das Bewertungsportal www.MeinProf.de &#8211; das Landgericht Berlin (Urteil vom 31.5.2007, Az. 27 S 2/07). Im Ergebnis macht das aber keinen Unterschied, denn die Gerichte erkennen &#8211; jedenfalls solange es sich um personenbezogene Daten aus allgemein zug&#228;nglichen Quellen handelt &#8211; keinen Versto&#223; gegen das BDSG. Sowohl §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG als auch § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG enthalten hierf&#252;r eine Privilegierung. Bei § 29 gilt dieses Privileg allerdings nur, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzw&#252;rdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Ver&#228;nderung offensichtlich &#252;berwiegt.</p>
<p>Fazit: Das Datenschutzrecht ist eine schwache Anspruchsgrundlage und hilft dem Lehrer &#8211; wenn &#252;berhaupt &#8211; nur in bestimmten Konstellationen weiter.</p>
<p>2) Verletzung des <strong>Allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts</strong></p>
<p>Dies ist der interessantere Ansatz f&#252;r betroffene Lehrer. F&#252;r den Fall, dass die auf der Plattform stehenden &#8220;Informationen&#8221; &#252;ber den Lehrer dessen Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzen, kann er Beseitigung des Eintrags und Unterlassung k&#252;nftiger Eintr&#228;ge verlangen (aus § 1004 BGB analog) sowie Schadensersatz (insbesondere Ersatz der Anwaltskosten) und vielleicht sogar Schmerzensgeld (aus § 823 Abs. 1 BGB, da das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht richterrechtlich als &#8220;sonstiges Recht&#8221; im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist). Und zwar nicht nur vom eigentlichen (unmittelbaren) &#8220;T&#228;ter&#8221;, also dem meist anonymen Sch&#252;ler, der den Eintrag gepostet hat, sondern auch von jedem, der urs&#228;chlich und willentlich an einer Rechtsverletzung mitwirkt, also auch vom Betreiber der Plattform. Nur dieser Anspruch gegen den Betreiber der Website ist praktisch relevant, da der konkrete Autor des Beitrags ja in der Regel nicht ermittelt werden kann.</p>
<p>Genau da liegt aber das Problem: Prinzipiell haften Betreiber von Websites f&#252;r deren Inhalt, allerdings haben Gerichte in vielen Entscheidungen (zu Forenbetreibern, Onlineportalen u.a.) anerkannt, dass eine St&#246;rerhaftung den Betreiber &#252;berfordern kann und daher eines Korrektivs bedarf. Dem Betreiber einer Website ist es in Zeiten des Internet 2.0 nicht m&#246;glich, jeden Beitrag vorher zu kontrollieren und erst freizugeben, wenn er ihn f&#252;r unbedenklich h&#228;lt. Ein Anspruch gegen den Betreiber besteht also nur, wenn dieser zumutbare Pr&#252;fpflichten verletzt. Die meisten Landgerichte und Oberlandesgerichte verlangen vom Betreiber eines Forums, G&#228;stebuchs oder sonstigen Kommunikationsplattform gerade keine anlassunabh&#228;ngigen Kontrollen der Beitr&#228;ge. Eine allgemeine &#220;berwachungs- und Nachforschungspflicht besteht also nicht. Der Betreiber haftet als St&#246;rer also erst dann, wenn er konkret auf einen (m&#246;glicherweise) rechtswidrigen Inhalt hingewiesen wird und dann nicht (innerhalb angemessener Zeit) reagiert.</p>
<h4>Ergebnis:</h4>
<p>Faktisch hat der Lehrer kaum eine Handhabe, gegen&#252;ber dem Betreiber mehr durchzusetzen, als die L&#246;schung eines bereits existierenden Beitrags. Anspr&#252;che auf Unterlassung, auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld sind in den meisten F&#228;llen gegen den Betreiber der Website nicht durchsetzbar.</p>
<p>Anders sieht es aus, wenn man den konkreten Autor ermitteln kann. Dieser haftet bei Pers&#246;nlichkeitsverletzungen (also bei Beleidigungen, Falschbehauptungen und der Unterstellung falscher Zitate) auf der ganzen Linie.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>Urteile zum Thema:</strong></p>
<p>Zum Sch&#252;lerportal www.spickmich.de: LG K&#246;ln vom 11.07.2007, Az. 28 O 263/07</p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/urteil_lg_koln_spickmich_263_07.pdf">Urteil_LG_Koeln_Spickmich_263_07</a></p>
<p>Zum Studentenportal www.MeinProf.de: LG Berlin vom 31.5.2007, Aktenzeichen 27 S 2/07</p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/urteil_lg-berlin_meinprof_de.pdf">urteil_lg-berlin_meinprof_de</a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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