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	<title>Rechthaber &#187; Anfechtung</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Schlachtpferderettung Update #3: Klagen gegen Herrn Neup&#228;rtl</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Oct 2008 12:35:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Fälle]]></category>
		<category><![CDATA[Pferderecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Neupärtl]]></category>
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		<description><![CDATA[&#220;ber das Wochenende erreichten uns weitere 20 Mails mit Beschwerden &#252;ber www.schlachtpferderettung.de, Herrn Neup&#228;rtl und Frau Selig, teils mit seitenlangen Detailbeschreibungen dubioser Pferdeverk&#228;ufe. Viele der betrogenen K&#228;ufer fragten, ob sie jetzt noch gegen den Tier- und Fleischh&#228;ndler Neup&#228;rtl als Verk&#228;ufer vorgehen k&#246;nnen. Hier eine kurze Erkl&#228;rung, in welchen F&#228;llen Herr Neup&#228;rtl auf R&#252;ckzahlung des Kaufpreises [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#220;ber das Wochenende erreichten uns weitere 20 Mails mit Beschwerden &#252;ber www.schlachtpferderettung.de, Herrn Neup&#228;rtl und Frau Selig, teils mit seitenlangen Detailbeschreibungen dubioser Pferdeverk&#228;ufe. Viele der betrogenen K&#228;ufer fragten, ob sie jetzt noch gegen den Tier- und Fleischh&#228;ndler Neup&#228;rtl als Verk&#228;ufer vorgehen k&#246;nnen. Hier eine kurze Erkl&#228;rung, in welchen F&#228;llen Herr Neup&#228;rtl auf R&#252;ckzahlung des Kaufpreises sowie ggf. auch auf Schadensersatz (Transport-, Tierarzt- und sonstige Kosten) verklagt werden kann.</p>
<p><span id="more-173"></span></p>
<h4><strong>Die Eckdaten:</strong></h4>
<p>Herr Neup&#228;rtl ist gewerblicher Tier- und Fleischh&#228;ndler, somit Unternehmer gem. § 14 Abs. 1 BGB, f&#252;r den strengere Vorschriften gelten. Die K&#228;ufer sind in der Regel Verbraucher nach § 13 BGB, es liegt also ein Verbrauchsg&#252;terkauf nach § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Die Pferde sind rechtlich als sog. &#8220;gebrauchte Sachen&#8221; einzustufen.</p>
<p>Ein Haftungsausschluss f&#252;r M&#228;ngel des Pferdes ist zwar prinzipiell m&#246;glich (und darauf berufen sich Herr Neup&#228;rtl und Frau Selig ja auch stets), doch gilt dies nicht bei arglistischer T&#228;uschung, insbesondere arglistigem Verschweigen einer dem Verk&#228;ufer bekannten schweren Krankheit (§ 444 BGB). Erst recht gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn der Verk&#228;ufer &#8211; wie hier wohl oft geschehen &#8211; dem K&#228;ufer versichert, das Pferd k&#246;nne noch freizeitm&#228;&#223;ig geritten werden bzw. k&#246;nne zumindest noch &#8220;problemlos auf der Koppel stehen&#8221;, obwohl der Verk&#228;ufer wei&#223; (oder wissen muss), dass dies nicht stimmt.</p>
<p>Eine &#8220;Nacherf&#252;llung&#8221; (gem. § 439 BGB)  ist in diesen F&#228;llen nicht m&#246;glich, da die Pferde nicht mehr geheilt werden k&#246;nnen. Die K&#228;ufer k&#246;nnen somit sofort vom Vertrag zur&#252;cktreten und daneben Schadensersatz verlangen.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<h4>M&#246;gliches Vorgehen:</h4>
<p>Jeder K&#228;ufer kann Herrn Neup&#228;rtl auf R&#252;ckzahlung des Kaufpreises sowie auf Ersatz weiterer Sch&#228;den (v.a. Tierarztkosten) verklagen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:</p>
<p>1) Das gekaufte Pferd hatte eine schwere, kurzfristig zum Tod oder zur Einschl&#228;ferung f&#252;hrende Erkrankung, auf die Herr Neup&#228;rtl nicht ausdr&#252;cklich hinwies. Diese sollte durch einen Tierarzt festgestellt und dokumentiert sein.</p>
<p>2) Der K&#228;ufer hat einen Zeugen daf&#252;r, dass Herr Neup&#228;rtl die schwere Krankheit des Pferdes nicht erw&#228;hnte, verharmloste bzw. vielleicht sogar den Zustand und die Einsetzbarkeit des Pferdes als &#8220;gut&#8221; darstellte.</p>
<p>3) Der Kauf liegt nicht l&#228;nger als zwei Jahre zur&#252;ck. Wenn man dem Verk&#228;ufer nachweisen kann, dass er den Manfel arglistig verschwiegen hat, verj&#228;hrt der Anspruch sogar erst nach drei Jahren.</p>
<p><strong>Fazit: </strong>Alle K&#228;ufer, denen in den letzten drei Jahren unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Pferd verkauft wurde, k&#246;nnen ihren Kaufpreis zur&#252;ckverlangen und Schadensersatz fordern.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Abenteuer Lastschrifteinzug</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Aug 2008 09:11:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Lastschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Storno]]></category>
		<category><![CDATA[Überweisung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bankrecht ist oft f&#252;r (b&#246;se) &#220;berraschungen gut. Ein allt&#228;gliches Beispiel: Sie liefern an einen Kunden Ware. Damit die Bezahlung gesichert ist, lassen Sie sich eine Lastschrifterm&#228;chtigung geben und ziehen den Betrag vom Konto des Kunden ein. Einige Monate sp&#228;ter erfahren Sie, dass der Kunde Insolvenz angemeldet hat und denken sich: „Gl&#252;ck gehabt, meine Forderung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bankrecht ist oft f&#252;r (b&#246;se) &#220;berraschungen gut. Ein allt&#228;gliches Beispiel: Sie liefern an einen Kunden Ware. Damit die Bezahlung gesichert ist, lassen Sie sich eine Lastschrifterm&#228;chtigung geben und ziehen den Betrag vom Konto des Kunden ein. Einige Monate sp&#228;ter erfahren Sie, dass der Kunde Insolvenz angemeldet hat und denken sich: „Gl&#252;ck gehabt, meine Forderung ist ja durch den Lastschrifteinzug schon bezahlt.“ Umso gr&#246;&#223;er dann die &#220;berraschung beim Durchsehen Ihrer Kontoausz&#252;ge: Die Bank hat die Lastschrift storniert und das Geld wieder von Ihrem Konto abgebucht – und zwar Monate sp&#228;ter. Laut Bundesgerichtshof ist das rechtens: Der Insolvenzverwalter darf n&#228;mlich alle Lastschriftabbuchungen zur&#252;ckholen, die noch nicht genehmigt waren. Ohne jede Begr&#252;ndung und selbst wenn die Forderung v&#246;llig unstreitig besteht. Er muss dies sogar, will er als Insolvenzverwalter keine eigene Haftung riskieren.</p>
<p><span id="more-22"></span></p>
<p>Dieses Ergebnis erscheint auch vielen Juristen seltsam. Das BGH-Urteil ist deshalb in der juristischen Literatur scharf kritisiert worden. Um die Begr&#252;ndung des BGH zu verstehen zun&#228;chst ein Blick auf den Normalfall (also ohne Insolvenz): Auf der Suche nach einem kosteng&#252;nstigen und praktikablen Instrument zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs entscheiden sich viele f&#252;r den Lastschrift­einzug. Dieser ist aber f&#252;r den Geldempf&#228;nger eine wackelige Angelegenheit. Die Abbuchung wird n&#228;mlich erst dann endg&#252;ltig wirksam, wenn der Kunde dem Einzug nicht widerspricht. F&#252;r einen solchen Widerspruch hat der Kunde nach den AGBs der Banken meist sechs Wochen Zeit (ab Zustellung des Konto-Quartalsabschlusses). Ist die Forderung berechtigt, so wird der Kunde im Normalfall nicht widersprechen, da er durch einen grundlosen Storno gegen die Lastschriftvereinbarung mit dem Lieferanten verst&#246;&#223;t und sich diesem gegen&#252;ber schadensersatzpflichtig macht.</p>
<p>Ein Insolvenzverwalter denkt aber anders: Er will m&#246;glichst viel Geld wieder zum (insolventen) Schuldner zur&#252;ckholen, um dadurch die Insolvenzmasse zu erh&#246;hen. Die Insolvenzordnung (InsO) erm&#246;glicht es ihm, Transaktionen aus den letzten Monaten vor Insolvenzer&#246;ffnung unter bestimmten Umst&#228;nden anzufechten. Allerdings sollte man meinen, dass dies nicht f&#252;r den hier geschilderten Fall gilt. Denn laut § 142 InsO sind bereits abgewickelte Gesch&#228;fte nur anfechtbar, wenn der (insolvente) Kunde die &#252;brigen Gl&#228;ubiger vors&#228;tzlich benachteiligen wollte und der Empf&#228;nger dies wusste. So war es hier nicht. Trotzdem kann der Insolvenzverwalter das Geld zur&#252;ckholen, denn er ist auf die Anfechtungsnormen der InsO gar nicht angewiesen. Laut BGH ist ein Lastschrifteinzug bis zur Genehmigung v&#246;llig unverbindlich, stellt also gerade (noch) keine wirksame Zahlung dar. Die Tatsache, dass der Lieferant das Geld schon auf seinem Konto hat, sch&#252;tzt ihn somit &#252;berhaupt nicht. Rechtlich gesehen steht er nicht besser, als wenn er nur eine Rechnung gestellt h&#228;tte und noch auf die &#220;berweisung warten w&#252;rde. „Bezahlt“ ist rechtlich gesehen erst, wenn der Kunde die Abbuchung genehmigt hat. Ab Insolvenzantrag kann der Kunde aber nicht mehr genehmigen. Der Insolvenzverwalter wird es ebenfalls nicht tun; laut BGH ist er ja sogar verpflichtet, der Abbuchung ausdr&#252;cklich zu widersprechen.</p>
<p>Folge des Stornos ist, dass die Gutschrift durch die Bank zur&#252;ckgeholt wird und der Zahlungsanspruch zu einer nachrangigen Insolvenzforderung wird. Hat der Unternehmer „Gl&#252;ck“, so erh&#228;lt er nach Abschluss des Insolvenzverfahrens (also Monate oder Jahre sp&#228;ter) zumindest eine kleine Quote seiner Forderung. Oft geht er aber auch v&#246;llig leer aus.</p>
<p>Was also tun? Bei einer normalen &#220;berweisung besteht kein Stornorisiko, hier ist der Insolvenzverwalter (wegen § 142 InsO) machtlos. Dann ist man aber wiederum darauf angewiesen, dass der Kunde auch tats&#228;chlich &#252;berweist. Eine weitere Alternative ist das sog. Lastschriftabbuchungs­verfahren, das nicht mit dem Lastschrifteinzugsverfahren zu verwechseln ist. Hier beauftragt der Kunde seine Bank, einzelne oder alle Abbuchungen des Lieferanten auszuf&#252;hren. Weil die Einwilligung zur Abbuchung bereits im Voraus erteilt wird, bedarf es nach der Abbuchung keiner weiteren Genehmigung mehr. Eine solche Lastschriftabbuchung kann der Kunde (bzw. der Insolvenzverwalter) daher ebenso wenig widerrufen, wie eine &#220;berweisung.</p>
<p>Wer trotzdem den „normalen“ Lastschrifteinzug verwenden m&#246;chte, sollte sich – jedenfalls bei gr&#246;&#223;eren Betr&#228;gen – vom Kunden nach Durchf&#252;hrung der Abbuchung kurz best&#228;tigen lassen (z.B. durch e-Mail oder Fax), dass der Lastschrifteinzug in Ordnung war. Daran ist dann auch der Insolvenzverwalter gebunden.</p>
<p>Zur Vertiefung: Aufsatz in NJW 2009, S. 473</p>
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