Von Bernhard Schmeilzl (19.12.2011)
Was viele – nicht nur junge – Kollegen oft nicht in Rechnung stellen: Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach NR. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV – auch eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Wer einen ungläubigen Anwalt auf der Gegenseite davon überzeugen muss möge den BGH-Beschluss vom 27.10.2005 – III ZB 42/05 (OLG Nürnberg) zitieren, hier angefügt als PDF-Download.
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Von Bernhard Schmeilzl (07.06.2011)
Ein ewiger Streitpunkt zwischen Kanzleien und Rechtsschutzversicherungen: Muss letztere die Umsatzsteuer erstatten, die auf die Aktenversendungspauschale entfällt? Die Versicherungen stellten sich oft auf die Position, es handele sich dabei um einen Durchlaufposten, so dass darauf keine Umsatzsteuer entfällt. Falsch. Der BGH sprach nun im Urteil vom 06.04.2011 (AZ: IV ZR 232/08) endlich ein klärendes Machtwort: Die Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer und ist kein durchlaufender Posten iSd § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer gehört somit zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach den ARB (im vorliegenden Verfahren lag noch die Version 2002 zugrunde) zu erstatten hat. Hintergrund der Entscheidung ist der nunmehr entschiedene Streit im Bereich des OWiG, ob der Mandant oder der Rechtsanwalt Kostenschuldner ist. Zwar erfolge die Akteneinsicht regelmäßig im Interesse des Mandanten, sie stelle jedoch für den Rechtsanwalt eine bedeutende Arbeitserleichterung dar, weswegen es gerechtfertigt sei, ihn als Schuldner der Versendungspauschale anzusehen.
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Von Michael Gleiten (16.12.2010)
Deutscher Anwaltverein und Bundesrechtsanwaltskammmer sind sich einig: Die Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG, früher BRAGO) sind seit Jahren zu niedrig und müssen erhöht werden. DAV-Präsident, Rechtsanwalt Prof. Dr. Ewer und BRAK-Präsident Filges übergaben der Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger gestern (15.12.2010) ein gemeinsames Schreiben, mit dem die Forderung des DAV auf 15 %-ige Anpassung der Anwaltsgebühren, der sich die BRAK und die Kammern seit Herbst 2009 angeschlossen haben, nachdrücklich wiederholt wird. Der DAV hatte diese Forderung schon im April 2008 bei der seinerzeitigen Bundesjustizministerin Zypries erstmals erhoben. Dem Schreiben beigefügt ist ein „Gemeinsamer Katalog von DAV und BRAK: Vorschläge zur strukturellen Änderung bzw. Ergänzung des RVG”. Dieser umfasst im Einzelnen 17 Vorschläge zur Änderung des RVG im Rahmen der geforderten Gebührenanpassung. (Quelle: DAV-Depesche Nr. 48/10 des DeutschenAnwaltVereins vom 16. Dezember 2010)
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Von Michael Gleiten (30.09.2010)
Die meisten (potentiellen) Mandanten fürchten sich vor den Anwaltsgebühren und können nicht so recht einschätzen, was da an Kosten auf sie zukommt. Der Anwalt muss zwar über das Honorar aufklären, aber ob der Mandant das wirklich immer auf die Schnelle versteht, ist fraglich. Für beide Seiten sind daher gute Erläuterungen im Internet hilfreich: Der Mandant kann sich in Ruhe über die Kosten informieren und sich überlegen, ob ihm das Rechtsproblem diese Investition wert ist. Und er kann sich auf die “Verhandlung” über die Kosten mit dem Anwalt vorbereiten. Der Anwalt erspart sich langwierige Erklärungen und kann den Mandanten zur Erstinformation ins Internet schicken. Brauchbare Websites zum Einstieg sind:
- Bundesjustizministerium: “Anwaltshonorare sind Verhandlungssache – Häufige Fragen zur Vergütung von Rechtsanwälten”
- BRAK: Grundlagen der deutschen Anwaltsgebühren (für ausländische Mandantin auch in englischer Sprache)
- DeutscherAnwaltverein: Gebührenrecht
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Von Michael Gleiten (05.11.2009)
Höchst erfreuliche Nachrichten enthält die aktuelle Depesche des DAV (41/09): Danach hat der Rechtsanwalt einen – prinzipiell nicht gerichtlich überprüfbaren – Ermessensspielraum von 30 Prozent bei der Bestimmung der RVG-Rahmengebühren. Hier der ganze Beitrag aus der DAV-Depesche:
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Von Bernhard Schmeilzl (13.02.2009)
In diesen Beiträgen (die zu den All Time Top5-Aufrufen auf Rechthaber.com gehören) hatten wir geschildert, warum Rechtsschutzversicherungen heutzutage nicht mehr Anwalts Liebling sind. Der Deutsche Anwaltverein hat nun Übersichten auf seine Website gestellt, in denen tabellarisch gegenüber gestellt wird, welches Honorar einem Anwalt laut RVG zusteht und was Rechtsschutzversicherungen beim Abschluss eines Rationalisierungseinkommens tatsächlich zahlen wollen.
Von Bernhard Schmeilzl (18.11.2008)
Der Terminsvertreter (auch Unterbevollmächtigter genannt) ist ein Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichtes, der vom primär beauftragten Rechtsanwalt (auch Hauptbevollmächtigter genannt) eingeschaltet wird. Warum ist das nötig?
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Von Katrin Groll (18.09.2008)
Die meisten Anwälte rechnen für die außergerichtliche Tätigkeit den vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehenen Honorarsatz von 1,3 ab, die sog. Regelgebühr. Gegenüber der Rechtsschutzersicherung ist es ohnehin mühsam, einen höheren Satz durchzusetzen, meistens drücken die Versicherungen eher in die Gegenrichtung (siehe: Rechtsschutz ist nicht Anwalts Liebling). Doch nicht jedes Mandat ist gleich aufwendig und komplex: Manche Fälle sind bereits mit einem Anwaltsschreiben erledigt, andere ziehen sich über Monate oder Jahre. Das RVG erlaubt dem Anwalt daher, in überdurchschnittlich schwierigen und/oder umfangreichen Fällen mehr abzurechnen, bis hin zur Höchstgebühr von 2.5. Wann ist ein Fall aber überdurchschnittlich? Hierzu ein aktuelles Urteil des AG Mannheim:
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