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	<title>Rechthaber &#187; Arbeitnehmer</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Arbeitnehmer soll zum Bund &#8211; was nun?</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Sep 2008 16:29:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Arbeitgeber rechnen heutzutage h&#228;ufig gar nicht mehr damit, dass Auszubildende oder junge Arbeitnehmer zum Bund einberufen werden. Auch wenn es l&#228;ngst nicht mehr jeden trifft: Umso gr&#246;&#223;er der Schock, wenn es dann doch passiert. Die Einberufung des Mitarbeiters zum Grundwehrdienst, zum Zivildienst oder einer Reserve&#252;bung st&#246;rt den Betriebsablauf. In manchen F&#228;llen sind Unternehmen sogar existentiell [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitgeber rechnen heutzutage h&#228;ufig gar nicht mehr damit, dass Auszubildende oder junge Arbeitnehmer zum Bund einberufen werden. Auch wenn es l&#228;ngst nicht mehr jeden trifft: Umso gr&#246;&#223;er der Schock, wenn es dann doch passiert. Die Einberufung des Mitarbeiters zum Grundwehrdienst, zum Zivildienst oder einer Reserve&#252;bung st&#246;rt den Betriebsablauf. In manchen F&#228;llen sind Unternehmen sogar existentiell gef&#228;hrdet, wenn ein wichtiger Mitarbeiter gehen soll. Was tun?</p>
<p><span id="more-94"></span></p>
<p>Soweit der Unternehmer selbst oder ein Familienmitglied einberufen wurde, konnte er schon bisher die Zur&#252;ckstellung wegen betrieblicher Erfordernisse stellen. Weit komplizierter war das Verfahren, wenn ein Betrieb f&#252;r seine Mitarbeiter eine Verschiebung des Einberufungstermins erreichen wollte. Das hat der Gesetzgeber jetzt ge&#228;ndert. Seit Anfang August 2008 k&#246;nnen auch Unternehmen f&#252;r ihre Mitarbeiter die Zur&#252;ckstellung beantragen. Das geschieht direkt beim einberufenden Kreiswehrersatzamt. Der Wehrpflichtige muss nat&#252;rlich mit seiner Zur&#252;ckstellung einverstanden sein. Der Antrag erfolgt formgebunden. Hier das &#196;nderungsgesetz sowie die notwendigen Formulare zum Download:</p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/wehrraendg_08.pdf">Wehrrechts&#228;nderungsgesetz 2008</a></p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/zk_antrag_kwea_.doc">Antrag auf Zur&#252;ckstellung Kreiswehrersatzamt</a></p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/zk_antrag_baz_.doc">Antrag auf Zur&#252;ckstellung vom Zivildienst</a></p>
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		<title>Wann darf ein Arbeitnehmer l&#252;gen?</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Aug 2008 21:10:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Recht zur Lüge]]></category>
		<category><![CDATA[unzulässige Fragen]]></category>
		<category><![CDATA[verbotene Arbeitgeberfragen]]></category>
		<category><![CDATA[Vorstellungsgespräch]]></category>

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		<description><![CDATA[Verbotene Fragen und erlaubte L&#252;gen im Bewerbungsgespr&#228;ch: Immer wieder beklagen Bewerber, dass Sie im Vorstellungsgespr&#228;ch Auskunft &#252;ber sehr pers&#246;nliche Dinge geben mussten. Rechtlich gesehen „mussten“ die Bewerber das aber oft gar nicht. Denn nicht auf alle Fragen im Bewerbungsgespr&#228;ch muss man wahrheitsgem&#228;&#223; antworten. Stellt der k&#252;nftige Arbeitgeber verbotene Fragen, darf der Bewerber l&#252;gen. Hintergrund dieses [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verbotene Fragen und erlaubte L&#252;gen im Bewerbungsgespr&#228;ch: Immer wieder beklagen Bewerber, dass Sie im Vorstellungsgespr&#228;ch Auskunft &#252;ber sehr pers&#246;nliche Dinge geben mussten. Rechtlich gesehen „mussten“ die Bewerber das aber oft gar nicht. Denn nicht auf alle Fragen im Bewerbungsgespr&#228;ch muss man wahrheitsgem&#228;&#223; antworten. Stellt der k&#252;nftige Arbeitgeber verbotene Fragen, darf der Bewerber l&#252;gen. Hintergrund dieses Rechts ist: D&#252;rfte er auf eine unzul&#228;ssige Frage nur schweigen, so k&#228;me der Bewerber in eine Zwickm&#252;hle: Antwortet er wahrheitsgem&#228;&#223; und entspricht die Antwort nicht den Vorstellungen des Arbeitgebers, braucht sich der Bewerber keine Hoffnung auf den Job zu machen. Weigert er sich aber, die Frage zu beantworten, wird der Personalverantwortliche daraus ebenfalls seine Schl&#252;sse ziehen. Diesen Konflikt haben auch die Arbeitsgerichte erkannt und gestatten dem Arbeitnehmer deshalb ein „Recht zur L&#252;ge.<br />
<span id="more-44"></span></p>
<p>Was sind nun aber die unzul&#228;ssigen Fragen, auf die man l&#252;gen darf? Und was geschieht, wenn der Bewerber auf eine erlaubte Frage wahrheitswidrig antwortet? Letzteres ist f&#252;r den Bewerber brandgef&#228;hrlich. Beantwortet er n&#228;mlich eine zul&#228;ssige Frage falsch, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag – auch noch Jahre sp&#228;ter – wegen arglistiger T&#228;uschung anfechten. Diese Anfechtung f&#252;hrt dazu, dass das  Arbeitsverh&#228;ltnis sofort, ohne jede Frist und ohne K&#252;ndigungsschutz beendet ist. Es ist deshalb sowohl f&#252;r den Bewerber als auch f&#252;r den Arbeitnehmer elementar wichtig zu wissen, welche Fragen rechtm&#228;&#223;ig gestellt werden d&#252;rfen. Solche Fragen „muss“ der Bewerber n&#228;mlich nicht nur beantworten – er muss sie auch richtig beantworten! Hier die Grunds&#228;tze des Fragerechts und eine exemplarische &#220;bersicht erlaubter und unzul&#228;ssiger Fragen:</p>
<p>Als Grundsatz gilt: Der Arbeitgeber darf nur solche Fragen stellen, die f&#252;r die Durchf&#252;hrung des Arbeitsverh&#228;ltnisses von Bedeutung sind und die sich auf die fachliche Qualifikation des Bewerbers beziehen. Fragen, die ausschlie&#223;lich die Privatsph&#228;re betreffen sind in der Regel unzul&#228;ssig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn pers&#246;nliche Bereiche f&#252;r die Durchf&#252;hrung des Arbeitsverh&#228;ltnisses Bedeutung haben.</p>
<p><strong>Beispiele f&#252;r erlaubte Fragen:<br />
</strong> &#8211; Name, Wohnort, Geburtsdatum, Familienstand, Kinderzahl, Alter der Kinder<br />
- Staatsangeh&#246;rigkeit<br />
- Schul- und Berufsausbildung, Berufserfahrung, Arbeitszeugnisse, Lehrg&#228;nge und Spezialkenntnisse und Fremdsprachen<br />
- abgeleistete Wehr- oder Zivildienstzeiten, noch anstehende Einberufung<br />
- zust&#228;ndige Krankenkasse und Rentenversicherungstr&#228;ger<br />
- Bestehen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit dem fr&#252;heren Arbeitgeber<br />
- Schwerbehinderteneigenschaft und Grad der Behinderung</p>
<p><strong>Beispiele f&#252;r verbotene Fragen:<br />
</strong> &#8211; Fragen nach einer Schwangerschaft sind generell unzul&#228;ssig, weil sie Frauen diskriminieren. Die Frage kann aber zul&#228;ssig sein, wenn es um Arbeiten geht, bei denen ein gesetzliches Besch&#228;ftigungsverbot f&#252;r Schwangere besteht (z.B. Chemielabor oder R&#246;ntgenpraxis). Ebenso unzul&#228;ssig sind Fragen nach einem Heirats- oder Kinderwunsch.<br />
- Nach Lohnpf&#228;ndungen oder Gehaltsabtretungen darf man nur Bewerber f&#252;r besondere Vertrauenspositionen fragen (z.B. Kassenpersonal). Eine Ausnahme kann f&#252;r kleine Betriebe gelten, wenn die Bearbeitung derartiger Lohnpf&#228;ndungsf&#228;lle einen nicht zumutbaren Aufwand darstellt.<br />
- Fragen nach Krankheiten sind nur erlaubt, wenn diese die Arbeitsf&#228;higkeit stark beeintr&#228;chtigen oder andere Kollegen gef&#228;hrdet w&#252;rden. Die Frage nach einer HIV-Infektion ist generell nicht zul&#228;ssig. Sie k&#246;nnte ausnahmsweise im Bereich des Gesundheitswesens oder in der Lebensmittelverarbeitung zul&#228;ssig sein, falls Mitarbeiter Patienten- und Blutkontakt haben k&#246;nnten. Etwas anderes gilt f&#252;r eine bereits ausgebrochene AIDS-Erkrankung. Hiernach darf der Arbeitgeber fragen, weil mit einer Heilung nicht gerechnet werden kann und deshalb die Arbeitsunf&#228;higkeit droht.<br />
- Fragen nach der Religions-, Partei- oder Gewerkschaftszugeh&#246;rigkeit sind grunds&#228;tzlich unzul&#228;ssig. Ausnahmen gelten aber, wenn ein Arbeitnehmer sich bei einem sog. „Tendenzunternehmen” bewirbt, z.B. f&#252;r eine Stelle in einer kirchlichen Organisation, einer Partei oder einem Zeitungsverlag. Hier sind Fragen nach Religion bzw. politischer Einstellung erlaubt.<br />
- Eine uneingeschr&#228;nkte Frage nach Vorstrafen ist in privatrechtlichen Arbeitsverh&#228;ltnissen (also im Unterschied zu Beamtenstellen) grunds&#228;tzlich unzul&#228;ssig. Allerdings darf nach solchen Vorstrafen gefragt werden, die f&#252;r den Arbeitsplatz von Bedeutung sind; z.B. verkehrsrechtliche Vorstrafen eines Berufskraftfahrers, Vorstrafe wegen Unterschlagung oder Betrug bei einem Bankkassierer.<br />
- Schlie&#223;lich sind alle Fragen unzul&#228;ssig, die ausschlie&#223;lich das Privatleben oder die Intimsph&#228;re betreffenden, insbesondere Fragen zu sexueller Orientierung, Ehren&#228;mtern oder  Vereinst&#228;tigkeiten.</p>
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