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	<title>Rechthaber &#187; Arbeitsrecht</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Neuer Infoletter Arbeitsrecht des DIHK</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Jul 2009 07:44:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[aktuelle Informationen Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Infoletter DIHK Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die aktuelle Brosch&#252;re des Deutschen Industrie- und Handelskammertag mit aktuellen Informationen zum Arbeitsrecht ist erschienen (Stand 8.7.2009) und steht hier zum  PDF-Download Weitere Informationen zum Thema: “Alles zu K&#252;ndigungsfristen, K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl” “Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man Arbeitnehmer“]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die aktuelle Brosch&#252;re des Deutschen Industrie- und Handelskammertag mit aktuellen Informationen zum Arbeitsrecht ist erschienen (Stand 8.7.2009) und steht hier zum  <a rel="attachment wp-att-1838" href="http://www.rechthaber.com/neuer-infoletter-arbeitsrecht-des-dihk/infoletter_arbeitsrecht_juli_2009/">PDF-Download</a></p>
<p><strong>Weitere Informationen zum Thema:</strong></p>
<p>“<a href="../alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_self">Alles zu K&#252;ndigungsfristen, K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl</a>”</p>
<p>“<a href="../geheime-codes-im-arbeitszeugnis-so-benotet-man-mitarbeiter/" target="_self">Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man Arbeitnehmer</a>“</p>
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		<title>Info-Brosch&#252;re zum K&#252;ndigungsschutz</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Jan 2009 09:19:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales hat seine Infobrosch&#252;re &#8220;K&#252;ndigungsschutz: Alles was Sie wissen sollten&#8221; aktualisiert und neu ver&#246;ffentlicht. Das Heft enth&#228;lt auf 68 Seiten alle wichtigen Fakten zum Thema K&#252;ndigung eines Arbeitsverh&#228;ltnisses: Wann greift das K&#252;ndigungsschutzgesetz? Welche Gr&#252;nde berechtigen zur K&#252;ndigung? Wie lang sind die K&#252;ndigungsfristen? Wie wehrt man sich gegen Abmahnung und K&#252;ndigung? [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales hat seine Infobrosch&#252;re &#8220;K&#252;ndigungsschutz: Alles was Sie wissen sollten&#8221; aktualisiert und neu ver&#246;ffentlicht. Das Heft enth&#228;lt auf 68 Seiten alle wichtigen Fakten zum Thema K&#252;ndigung eines Arbeitsverh&#228;ltnisses: Wann greift das K&#252;ndigungsschutzgesetz? Welche Gr&#252;nde berechtigen zur K&#252;ndigung? Wie lang sind die K&#252;ndigungsfristen? Wie wehrt man sich gegen Abmahnung und K&#252;ndigung? Interessenten sendet die <a title="Graf &amp; Partner" href="http://www.grafpartner.com/news" target="_blank">Kanzlei Graf &amp; Partner</a> diese Brosch&#252;re gerne auf Anfrage kostenlos zu. Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht und K&#252;ndigungsschutz:</p>
<p>- <a title="K&#252;ndigung und Sozialauswahl" href="../alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_self">Alles zu K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl</a></p>
<p>- <a title="Checkliste Betriebsnedingte K&#252;ndigung" href="../betriebsbedingte-kuendigung-eine-checkliste/" target="_self">Checkliste: Betriebsbedingte K&#252;ndigung</a></p>
<p>- <a title="Arbeitgeber insolvent" href="../mein-arbeitgeber-ist-insolvent-was-nun/" target="_self">Arbeitgeber ist insolvent: was tun?</a></p>
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		</item>
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		<title>K&#252;ndigung per e-Mail auch noch nach Ablauf von 3 Wochen anfechtbar</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/kuendigung-per-e-mail-auch-noch-nach-ablauf-von-3-wochen-anfechtbar/</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Jan 2009 17:39:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei K&#252;ndigungen im Arbeitsrecht denkt jeder Anwalt sofort an die 3-w&#246;chige Pr&#228;klusionsfrist. L&#228;sst der gek&#252;ndigte Arbeitnehmer also drei Wochen verstreichen, dann gilt die K&#252;ndigung in der Regel als wirksam, auch wenn sie in Wahrheit nicht gerechtfertigt war. Von diesem eisernen Grundsatz gibt es aber doch Ausnahmen: Versendet ein Arbeitgeber eine K&#252;ndigung an einen Arbeitnehmer per [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei K&#252;ndigungen im Arbeitsrecht denkt jeder Anwalt sofort an die 3-w&#246;chige Pr&#228;klusionsfrist. L&#228;sst der gek&#252;ndigte Arbeitnehmer also drei Wochen verstreichen, dann gilt die K&#252;ndigung in der Regel als wirksam, auch wenn sie in Wahrheit nicht gerechtfertigt war. Von diesem eisernen Grundsatz gibt es aber doch Ausnahmen:</p>
<p><span id="more-902"></span>Versendet ein Arbeitgeber eine K&#252;ndigung an einen Arbeitnehmer per E-Mail, kann der Arbeitnehmer diese K&#252;ndigung wegen Formunwirksamkeit auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist f&#252;r eine K&#252;ndigungsschutzklage geltend machen. (Urteil des Landesarbeitsgerichts K&#246;ln vom 19.03.2008; Az.: 7 Sa 919/07).</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Weitere Informationen zum K&#252;ndigungsschutz:</p>
<p>- <a title="K&#252;ndigung und Sozialauswahl" href="http://www.rechthaber.com/alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_self">Alles zu K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl</a></p>
<p>- <a title="Checkliste Betriebsnedingte K&#252;ndigung" href="http://www.rechthaber.com/betriebsbedingte-kuendigung-eine-checkliste/" target="_self">Checkliste: Betriebsbedingte K&#252;ndigung</a></p>
<p>- <a title="Arbeitgeber insolvent" href="http://www.rechthaber.com/mein-arbeitgeber-ist-insolvent-was-nun/" target="_self">Arbeitgeber ist insolvent: was tun?</a></p>
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		<title>Mein Arbeitgeber ist insolvent, was nun?</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Sep 2008 16:27:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Kein Arbeitnehmer will sich damit besch&#228;ftigen. Auch wenn die Lage des Betriebs erkennbar katastrophal ist, hoffen alle Beteiligten oft noch Monate, dass es schon irgendwie weiter gehen wird und es im Ernstfall die anderen erwischt. Man selbst ist doch ein unverzichtbarer Mitarbeiter! Keine gute Strategie: Sogar im wirtschaftlich (noch) guten Zeitraum von Januar bis Mai [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kein Arbeitnehmer will sich damit besch&#228;ftigen. Auch wenn die Lage des Betriebs erkennbar katastrophal ist, hoffen alle Beteiligten oft noch Monate, dass es schon irgendwie weiter gehen wird und es im Ernstfall die anderen erwischt. Man selbst ist doch ein unverzichtbarer Mitarbeiter! Keine gute Strategie: Sogar im wirtschaftlich (noch) guten Zeitraum von Januar bis Mai 2008 meldeten laut Statistischem Bundesamt 12.245 Unternehmen Insolvenz an. Ein Angestellter, der fr&#252;hzeitig wei&#223;, was eine Insolvenz seiner Firma f&#252;r ihn bedeutet, kann schneller reagieren und ist auch psychologisch im Vorteil. Dieser Beitrag gibt einen &#220;berblick &#252;ber die Folgen der Arbeitgeberinsolvenz.</p>
<p><span id="more-134"></span></p>
<p><strong>1. Folgen f&#252;r das Arbeitsverh&#228;ltnis:</strong></p>
<p>Das Wichtigste vorab: Antragstellung und Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens haben auf den Bestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses keinen Einfluss. Die Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens per se ist noch kein K&#252;ndigungsgrund. Auch der Insolvenzverwalter, der bei Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens in die Position des Arbeitgebers einr&#252;ckt, ist an die Regeln des K&#252;ndigungsschutzes gebunden: Auch im Insolvenzverfahren kann nur ordentlich gek&#252;ndigt werden, wenn ein personen-, verhaltens-, oder betriebsbedingter K&#252;ndigungsgrund vorliegt.  Insolvenzrechtliche Besonderheiten gelten lediglich f&#252;r vereinbarte K&#252;ndigungsverbote sowie f&#252;r die K&#252;ndigungsfrist. Nach § 113 InsO kann der Insolvenzverwalter das Arbeitsverh&#228;ltnis ohne R&#252;cksicht auf einen vereinbarten K&#252;ndigungsausschluss innerhalb einer Frist von l&#228;ngstens drei Monaten zum Monatsende k&#252;ndigen. Die 3-Monatsfrist gilt auch dann, wenn gesetzlich, vertraglich oder tariflich eine l&#228;ngere Frist vorgesehen ist. Sind k&#252;rzere Fristen vereinbart, gelten diese.</p>
<p>Will man sich gegen eine K&#252;ndigung wehren, ist eine weitere Besonderheit zu beachten. Adressat der K&#252;ndigungsschutzklage ist nicht der (bisherige) Arbeitgeber, sondern der Insolvenzverwalter (als Partei kraft Amtes). Verklagt man den Arbeitgeber, kann das schwerwiegende Folgen haben. Denn die K&#252;ndigungsschutzklage ist nur innerhalb von drei Wochen zul&#228;ssig. Vers&#228;umt man diese Frist, gilt die K&#252;ndigung als wirksam &#8211; unangreifbar! Bei einer Klage gegen den Arbeitgeber ist diese Frist nicht gewahrt. Zwar kann eine unklare oder erkennbar falsche Parteibezeichnung vom Arbeitsgericht berichtigt werden, enth&#228;lt die Klagebegr&#252;ndung allerdings keinen Hinweis auf die Insolvenz, ist eine Berichtigung nicht m&#246;glich.</p>
<p><strong>2. Was passiert mit meinen Lohnforderungen?</strong></p>
<p>Lohnanspr&#252;che, die vor Insolvenzer&#246;ffnung entstanden (aber noch nicht ausbezahlt sind),  kann der Arbeitnehmer meist abschreiben. Diese Gehaltsforderungen unterfallen n&#228;mlich in der Regel dem Schicksal aller anderen „normalen&#8221; Insolvenzforderungen. D.h., der Arbeitnehmer muss seine Forderung innerhalb einer bestimmten Frist (die im Er&#246;ffnungsbeschluss steht) zur Insolvenztabelle anmelden. Er bekommt also (Monate oder Jahre sp&#228;ter) entweder gar nichts mehr oder eine geringe Quote seiner Forderung.</p>
<p>Anders bei Lohnforderungen aus der Zeit nach Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens. Diese sind privilegiert und werden vorrangig befriedigt, als eine Art Belohnung, weil sich der Arbeitnehmer trotz Insolvenz bereit erkl&#228;rt hat, „etwas f&#252;r die Masse zu tun&#8221;.</p>
<p><strong>3. Bekomme ich Insolvenzgeld?</strong></p>
<p>In bestimmten Insolvenzf&#228;llen haben Arbeitnehmer gegen&#252;ber der Agentur f&#252;r Arbeit Anspruch auf Insolvenzgeld. Dies ist dann der Fall, wenn eines der nachfolgenden Insolvenzereignisse vorliegt: Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens &#252;ber das Verm&#246;gen ihres Arbeitgebers, Abweisung des Antrages auf Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder bei vollst&#228;ndiger Beendigung der Betriebst&#228;tigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.</p>
<p>In diesen F&#228;llen wird dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt f&#252;r die letzten drei Monate vor Eintritt des Insolvenzereignisses gew&#228;hrt. War das Arbeitsverh&#228;ltnis bereits vor dem Insolvenzereignis beendet, endet die Frist mit dem Ende des Arbeitsverh&#228;ltnisses. Wurde das Arbeitsverh&#228;ltnis beispielsweise am 31.08. beendet, das Insolvenzverfahren aber erst am 1.12 er&#246;ffnet, sind dennoch die Entgeltanspr&#252;che vom 01.06 bis 31.08 gesichert. Hat ein Arbeitnehmer in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen hat, so besteht der Anspruch f&#252;r die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverh&#228;ltnisses.</p>
<p>Der Anspruch auf Insolvenzgeld besteht in H&#246;he des Nettoarbeitsentgelts, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abz&#252;ge vermindert wird. Das Arbeitsamt &#252;bernimmt dabei auch die Sozialversicherungspflichtbeitr&#228;ge. Damit wird gew&#228;hrleistet, dass der Arbeitnehmer durch die Insolvenz keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile erleidet.</p>
<p>Wichtig: Insolvenzgeld wird nur auf Antrag des Arbeitnehmers bei der Agentur f&#252;r Arbeit gew&#228;hrt. Zust&#228;ndig ist die Agentur, in deren Bezirk die Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt. Antr&#228;ge auf Insolvenzgeld erh&#228;lt man bei der Agentur f&#252;r Arbeit oder im Internet unter www.arbeitsagentur.de. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses dort eingehen.</p>
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		<item>
		<title>K&#252;ndigungsfristen im Arbeitsrecht: Eine &#220;bersicht</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/kuendigungsfristen-im-arbeitsrecht-eine-uebersicht/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Sep 2008 17:00:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Wirtschaft beginnt wieder zu kr&#228;nkeln. Sofort steigt bei Arbeitnehmern die Furcht vor betriebsbedingten K&#252;ndigungen. Arbeitgeber wiederum &#252;berlegen, wie lange sie bei schlechter Auftragslage mit einer K&#252;ndigung noch warten k&#246;nnen, ohne den gesamten Betrieb zu gef&#228;hrden. F&#252;r beide Vertragsparteien ist somit das Thema K&#252;ndigungsfristen interessant. Deshalb hier eine &#220;bersicht. &#220;brigens: In Betrieben ab zehn Besch&#228;ftigten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Wirtschaft beginnt wieder zu kr&#228;nkeln. Sofort steigt bei Arbeitnehmern die Furcht vor betriebsbedingten K&#252;ndigungen. Arbeitgeber wiederum &#252;berlegen, wie lange sie bei schlechter Auftragslage mit einer K&#252;ndigung noch warten k&#246;nnen, ohne den gesamten Betrieb zu gef&#228;hrden. F&#252;r beide Vertragsparteien ist somit das Thema K&#252;ndigungsfristen interessant. Deshalb hier eine &#220;bersicht.</p>
<p><span id="more-127"></span></p>
<p>&#220;brigens: In Betrieben ab zehn Besch&#228;ftigten gilt das K&#252;ndigungsschutzgesetz. Dort stellt sich die Frage, ob diesem Arbeitnehmer &#252;berhaupt gek&#252;ndigt werden darf (Stichwort: Sozialauswahl). Siehe hierzu den Artikel: K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl.</p>
<p>Bei einer „ordentlichen K&#252;ndigung&#8221; (im Unterschied zur „au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung aus wichtigem Grund&#8221;) m&#252;ssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber K&#252;ndigungsfristen einhalten. K&#252;ndigungsfrist ist der Zeitraum, der mindestens zwischen Zugang der K&#252;ndigung und Ende des Arbeitsverh&#228;ltnisses liegen muss. Der Arbeitnehmer soll nicht von heute auf morgen auf der Stra&#223;e stehen, sondern einige Wochen bis Monate Zeit erhalten, sich um eine neue Stelle zu k&#252;mmern. Umgekehrt soll auch der Arbeitgeber bei K&#252;ndigung durch den Arbeitnehmer nicht von einem Tag auf den anderen ohne den Mitarbeiter dastehen.</p>
<p>Solche K&#252;ndigungsfristen ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag oder &#8211; wenn dort nicht steht &#8211; aus dem Gesetz. Aber auch &#8211; und das wird selbst von Anw&#228;lten manchmal &#252;bersehen &#8211; aus Tarifvertr&#228;gen. Nachfolgend eine &#220;bersicht &#252;ber die wichtigsten K&#252;ndigungsfristen.</p>
<h4>Tarifvertrag</h4>
<p>Unterf&#228;llt das Arbeitverh&#228;ltnis einem Tarifvertrag, hat dieser Vorrang. Es gelten die dort enthaltenen K&#252;ndigungsfristen.</p>
<p>Im Tarifvertrag k&#246;nnen K&#252;ndigungsfristen verl&#228;ngert aber auch (anders als im Arbeitsvertrag) zu lasten des Arbeitnehmers verk&#252;rzt werden (was aber in der Praxis selten vorkommt).</p>
<p>Auch wenn die Vertragsparteien selbst nicht tariflich organisiert sind, kann trotzdem ein Tarifvertrag gelten. N&#228;mlich wenn ein solcher vom <a title="BMAS" href="http://www.bmas.de/coremedia/generator/13548/allgemeinverbindliche__tarifvertraege.html  " target="_blank">Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales</a> (nach § 5 Tarifvertragsgesetz) f&#252;r allgemeinverbindlich erkl&#228;rt wurde. Hier zum Download ein Verzeichnis der f&#252;r allgemeinverbindlich erkl&#228;rten Tarifvertr&#228;ge (Stand 01.07.2008): <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/arbeitsrecht__verzeichnis__allgemeinverbindlicher__tarifvertraegestand_01juli2008.pdf">Allgemeinverbindliche Tarifvertraege (Stand 01.07.2008)</a></p>
<p><strong>Arbeitsvertrag</strong></p>
<p>Nat&#252;rlich kann man die K&#252;ndigungsfristen auch im Arbeitsvertrag regeln. Zum Schutz des Arbeitnehmers d&#252;rfen aber die gesetzlichen K&#252;ndigungsfristen zu Ungunsten des Arbeitnehmers weder verl&#228;ngert, noch verk&#252;rzt werden (zu Lasten des Arbeitgebers dagegen schon). Ausnahmen gibt es f&#252;r Aushilfst&#228;tigkeiten und in Kleinbetrieben.</p>
<h4>Gesetz</h4>
<p>Regelt der Arbeitsvertrag nicht und gilt auch kein Tarifvertrag, greifen die gesetzlichen K&#252;ndigungsfristen des § 622 BGB. Der Arbeitnehmer kann hiernach immer mit Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats k&#252;ndigen.</p>
<p>Bei einer K&#252;ndigung durch den Arbeitgeber kommt es auf die Betriebszugeh&#246;rigkeit an (allerdings z&#228;hlt erst die Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres des Besch&#228;ftigten):</p>
<p style="padding-left: 30px;">Betriebszugeh&#246;rigkeit  /  	K&#252;ndigungsfrist</p>
<p style="padding-left: 30px;">2 Jahre:      			1 Monat zum Ende des Kalendermonats<br />
5 Jahre        2 Monate zum Ende des Kalendermonats<br />
8 Jahre       			3 Monate zum Ende des Kalendermonats<br />
10 Jahre      4 Monate zum Ende des Kalendermonats<br />
12 Jahre     		5 Monate zum Ende des Kalendermonats<br />
15 Jahre     		6 Monate zum Ende des Kalendermonats<br />
20 Jahre     		7 Monate zum Ende des Kalendermonats</p>
<p>W&#228;hrend der Probezeit gilt eine K&#252;ndigungsfrist von zwei Wochen; hier nicht zum Ende des Kalendermonats, sondern tats&#228;chlich nach zwei Wochen.</p>
<p>.</p>
<p>Weitere Informationen zum Thema K&#252;ndigungsschutz im Artikel <a title="KSchG &amp; Sozialauswahl" href="http://www.rechthaber.com/alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_blank">&#8220;Alles zu K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl&#8221;</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Stellenanzeige &#8220;Hotelfachfrau&#8221; muss nicht AGG verletzen</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/stellenanzeige-hotelfachfrau-muss-nicht-agg-verletzen/</link>
		<comments>http://www.rechthaber.com/stellenanzeige-hotelfachfrau-muss-nicht-agg-verletzen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Sep 2008 07:30:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
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		<category><![CDATA[Geschlechterdiskriminierung]]></category>
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		<description><![CDATA[Eine Stellenanzeige &#8220;Hotelfachfrau&#8221; verst&#246;&#223;t nicht automatisch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Der &#252;berraschende Tenor erkl&#228;rt sich &#8211; wie so oft &#8211; durch den untypischen Sachverhalt: Ein IHK-gepr&#252;fter Hotelfachmann hatte (u.a.) bei der Bundesanstalt f&#252;r Arbeit einen Job gesucht und dort zun&#228;chst dieses Stellenangebot gefunden: &#8220;Details zum Stellenangebot &#8211; Hotelfachfrau (Hotelfachmann/-frau) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Stellenanzeige &#8220;Hotelfachfrau&#8221; verst&#246;&#223;t nicht automatisch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.</p>
<p><span id="more-109"></span></p>
<p>Der &#252;berraschende Tenor erkl&#228;rt sich &#8211; wie so oft &#8211; durch den untypischen Sachverhalt: Ein IHK-gepr&#252;fter Hotelfachmann hatte (u.a.) bei der Bundesanstalt f&#252;r Arbeit einen Job gesucht und dort zun&#228;chst dieses Stellenangebot gefunden: &#8220;Details zum Stellenangebot &#8211; Hotelfachfrau (Hotelfachmann/-frau) WIR BIETEN T&#228;tigkeit       Arbeitsplatz: Hotelfachfrau (Hotelfachmann/-frau), Sozialversicherungspflichtige Besch&#228;ftigung&#8230;.&#8221;</p>
<p>Wenn auch etwas seltsam formuliert, so war die Stellenausschreibung im Original doch geschlechtsneutral verfasst, entsprach also den Vorgaben des AGG. Nun wanderte die Anzeige aber &#252;ber diverse Webforen unter anderem in den Internetdienst www.meinestadt.de. Die online-Redakteure hatten offensichtlich erstens wenig Platz auf der Website und zweitens keine Ahnung vom AGG, sie k&#252;rzten die Stellenanzeige n&#228;mlich zusammen, wiesen aber auf die Urheberschaft der Bundesagentur f&#252;r Arbeit hin mit dem Vermerk: © Bundesagentur f&#252;r Arbeit, 2007. Der Text der Stellenanzeige auf meinestadt.de lautete aber nun nur mehr:</p>
<p>&#8220;Hotelfachfrau   &#8211;    N1, Vollzeit &#8211;  Stellenprofil: Fachkraft im Hotelempfang, alle anfallenden T&#228;tigkeiten, berufs&#252;bliche T&#228;tigkeiten***Unterkunft vorhanden***Berufserfahrung erw&#252;nscht&#8221;</p>
<p>Ein solcher Anzeigentext verst&#246;&#223;t offenkundig gegen das AGG. Der IHK-gepr&#252;fte Hotelfachmann wusste das und klagte wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung. Er hatte sich n&#228;mlich auf die Stelle beworben, diese war jedoch zwischenzeitlich an eine Frau vergeben worden.</p>
<p>Das LAG Hamm (Az. 11 Sa 95/08) wies die Klage mit diesem Leitsatz ab: &#8220;Wendet sich der Personal suchende Arbeitgeber an die Bundesagentur f&#252;r Arbeit und schaltet diese daraufhin eine Internetanzeige &#8220;Hotelfachfrau (Hotelfachmann, &#8211; frau)&#8221;, so ist eine daraus hergeleitete und unzul&#228;ssig verk&#252;rzte Anzeige &#8220;Hotelfachfrau&#8221; eines privaten Internetportals kein tragf&#228;higes Indiz f&#252;r einen Diskriminierungswillen des Arbeitgebers. Etwas anders w&#252;rde nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber die unzul&#228;ssige Verk&#252;rzung der Stellenanzeige nachweislich veranlasst oder wissentlich geduldet h&#228;tte.&#8221;</p>
<p>Nachvollziehbar. Der Arbeitgeber hatte ja selbst nichts falsch gemacht. Seine urspr&#252;ngliche Stellenanzeige war korrekt formuliert (was der Bewerber im &#252;brigen auch wusste). Die gek&#252;rzte Version auf meinestadt.de war ihm nicht bekannt. Ein Diskriminierungswille war somit nicht erkennbar.</p>
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