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	<title>Rechthaber &#187; Ausgleichsforderung</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Illoyale Verm&#246;gensminderungen</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 07:37:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligungsabsicht]]></category>
		<category><![CDATA[illoyale Vermögensminderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinngemeinschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfragen des G&#252;terrechts spielen w&#228;hrend einer bestehenden und gl&#252;cklichen Ehe eher eine untergeordnete Rolle. Kommt es allerdings zu einer Trennung der Partner r&#252;ckt die Regelung der Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse in den Vordergrund. Der Ansatz im gesetzlichen G&#252;terstand der Zugewinngemeinschaft ist, dass das w&#228;hrend der Ehe erworbene Verm&#246;gen beiden Ehegatten gemeinsam zur Verf&#252;gung steht und jeder Ehegatte h&#228;lftig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsfragen des G&#252;terrechts spielen w&#228;hrend einer bestehenden und gl&#252;cklichen Ehe eher eine untergeordnete Rolle. Kommt es allerdings zu einer Trennung der Partner r&#252;ckt die Regelung der Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse in den Vordergrund.</p>
<p>Der Ansatz im gesetzlichen G&#252;terstand der Zugewinngemeinschaft ist, dass das w&#228;hrend der Ehe erworbene Verm&#246;gen beiden Ehegatten gemeinsam zur Verf&#252;gung steht und jeder Ehegatte h&#228;lftig am wirtschaftlichen Erfolg der Ehe partizipieren soll. Was aber, wenn einer der Ehegatten durch illoyale Handlungen versucht sein Verm&#246;gen zu mindern? Der ehemalige Partner also gezielt, in der Absicht den Anderen zu benachteiligen, Geld ausgibt, um die Ausgleichszahlung so gering wie m&#246;glich zu halten? Ist man solchen Handlungen schutzlos ausgeliefert? (&#8230;)<span id="more-2053"></span></p>
<p>Mit der Reform des Familienrechts zum 01.09.2009 hat der Gesetzgeber zahlreiche Schutzmechanismen eingef&#252;gt. So wurde beispielsweise der Berechnungszeitpunkt &#252;ber die H&#246;he der Ausgleichsforderung ver&#228;ndert, eine Auskunftspflicht &#252;ber illoyale Verm&#246;gensminderungen eingef&#252;gt sowie die Begrenzung der Ausgleichsforderung auf das aktive Verm&#246;gen durchbrochen.</p>
<p>Im Gegensatz zur fr&#252;heren Rechtslage liegt der Berechnungszeitpunkt nun auch f&#252;r die H&#246;he der Ausgleichsforderung, im Zeitpunkt der Rechtsh&#228;ngigkeit der Klage. Manipulationen an der Verm&#246;gensmasse sind so w&#228;hrend der Dauer des Scheidungsverfahrens nicht mehr m&#246;glich. Das Risiko einer unverschuldeten Verm&#246;gensverringerung verbleibt damit nun allerdings beim Ausgleichsschuldner.</p>
<p>Daneben besteht nun ein gesetzlich normierter Auskunftsanspruch &#252;ber das Verm&#246;gen im Zeitpunkt der Trennung. Tr&#228;gt ein Ehegatte Umst&#228;nde vor, die den konkreten Verdacht einer illoyalen Verm&#246;gensverf&#252;gung begr&#252;nden, so muss der Andere Auskunft &#252;ber den Verbleib von bestimmten Verm&#246;genswerten erteilen. Wegen der Neuregelung des § 1375 II S.2 BGB wird bei Verringerungen am Verm&#246;gen eines Ehegatten zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und Rechtsh&#228;ngigkeit der Scheidung vermutet, dass diese auf illoyale Handlungen zur&#252;ckzuf&#252;hren ist. &#220;ber den Verbleib der Werte muss Rechenschaft abgelegt werden.</p>
<p>Ein Auskunftsanspruch &#252;ber die w&#228;hrend der Ehezeit verf&#252;gten Werte besteht, wenn ausreichende Indizien daf&#252;r vorliegen, dass das Verm&#246;gen in Benachteiligungsabsicht beiseite geschafft wurde.</p>
<p>Neu ist auch, dass die Ausgleichsforderung bei illoyalen Verm&#246;gensminderungen nicht mehr auf die H&#246;he des Verm&#246;gens begrenzt ist. Im Fall eines illoyalen Verhaltens wird damit der Grundsatz, dass zur Erf&#252;llung einer Ausgleichsforderung keine Verbindlichkeiten einzugehen sind, durchbrochen. Dieser Grundsatz sch&#252;tzt nur den loyalen Ehegatten.</p>
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