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	<title>Rechthaber &#187; berliner-räumung</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Zwangsr&#228;umung von Mietnomaden</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Jul 2008 15:44:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vollstreckungsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer sich als Wohnungseigent&#252;mer einen professionellen Mietbetr&#252;ger einf&#228;ngt, b&#252;&#223;t das ohnehin teuer: etliche Monate Mietausfall, Prozesskosten f&#252;r Miet- und R&#228;umungsklage sowie Renovierungskosten. Zu vollstrecken ist bei solchen Personen ja meist nichts, entweder weil sie rechtzeitig untertauchen oder ohnehin bereits Privatinsolvenz angemeldet haben. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 17.11.2005 (Az.: I ZB 45/05) nun [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer sich als Wohnungseigent&#252;mer einen professionellen Mietbetr&#252;ger einf&#228;ngt, b&#252;&#223;t das ohnehin teuer: etliche Monate Mietausfall, Prozesskosten f&#252;r Miet- und R&#228;umungsklage sowie Renovierungskosten. Zu vollstrecken ist bei solchen Personen ja meist nichts, entweder weil sie rechtzeitig untertauchen oder ohnehin bereits Privatinsolvenz angemeldet haben. Der <a href="#leitsatz " target="_self">BGH hat in seinem Beschluss vom 17.11.2005 (Az.: I ZB 45/05) </a> nun wenigstens das sog. Berliner Modell der Zwangsr&#228;umung f&#252;r zul&#228;ssig erkl&#228;rt. Der Vermieter spart dadurch bei der Vollstreckung des R&#228;umungstitels wenigstens die Kosten f&#252;r eine M&#246;belspedition und die Einlagerung der Gegenst&#228;nde des Mietbetr&#252;gers.</p>
<p><span id="more-5"></span></p>
<p><strong>Ein reales Beispiel:</strong></p>
<p>Das Ehepaar M&#252;ller kauft eine Eigentumswohnung und will diese vermieten. Wie &#252;blich finanzieren sie den Gro&#223;teil des Kaufpreises &#252;ber Bankkredit. Aus den Mietinteressenten w&#228;hlen sie eine 45j&#228;hrige Akademikerin aus, angeblich Privatlehrerin. Diese zahlt vor dem Einzug ein Drittel der Kaution (mehr muss der Mieter nach § 551 Abs. 2 BGB vor Einzug nicht zahlen) sowie die erste Miete, danach nichts mehr. Auf Anrufe und Mahnungen reagiert die Mieterin zun&#228;chst noch mit Ausreden, sp&#228;ter dann gar nicht mehr. Den Briefkasten klebt sie zu und entfernt ihren Namen, so dass weder Mahnschreiben noch Gerichtspost zugestellt werden k&#246;nnen. Nach vier Monaten Mietausfall hat das Vermieter-Ehepaar Probleme, den Bankkredit zu bedienen; die Bank droht daher mit K&#252;ndigung des Darlehens und Zwangsversteigerung der Wohnung. Die Auskunft des Anwalts ist der n&#228;chste Schock: der R&#228;umungsprozess kostet 3.000 Euro, die R&#228;umung durch den Gerichtsvollzieher nochmals 2.500 Euro. Das Geld wird bei der Mieterin kaum zu holen sein. Was tun?</p>
<p>Der Gesetzgeber hat scheinbar die Vorstellung: Vermieter sind reicher als Mieter und k&#246;nnen daher ein paar Monate Mietausfall schon verkraften. Das deutsche Wohnraum-Mietrecht sch&#252;tzt daher vor allem den Mieter. Selbst wenn dieser mehrfach zu sp&#228;t oder gar nicht zahlt, hat es der Vermieter schwer, wirksam zu k&#252;ndigen. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Mietk&#252;ndigung sind hoch, der Gesetzestext ist verwirrend formuliert und auf ganz verschiedene Stellen im B&#252;rgerlichen Gesetzbuch (BGB) verteilt. Nur ein Beispiel: Der Paragraf, der die K&#252;ndigung durch den Vermieter regelt (§ 569 Abs. 3 BGB), enth&#228;lt – ziemlich versteckt, n&#228;mlich 26 Paragrafen sp&#228;ter – folgende Zusatzvoraussetzungen f&#252;r eine sofortige K&#252;ndigung wegen Mietr&#252;ckstands (die eigentlich in § 543 BGB geregelt ist):</p>
<p><em>„Erg&#228;nzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt: (1) Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a ist der r&#252;ckst&#228;ndige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete f&#252;r einen Monat &#252;bersteigt. (2) Die K&#252;ndigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter sp&#228;testens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtsh&#228;ngigkeit des R&#228;umungsanspruchs hinsichtlich der f&#228;lligen Miete (…) befriedigt wird.“ </em></p>
<p>Alles klar? In verst&#228;ndlicher Sprache bedeutet dies: Der Vermieter kann – auch wenn der Mieter mehrmals zu wenig Miete zahlt – nur dann aus wichtigem Grund k&#252;ndigen, wenn der Mieter insgesamt mit mehr als einer vollen Monatsmiete im R&#252;ckstand ist. Der zweite Teil des Gesetzestextes ist noch &#252;berraschender: Selbst wenn der Vermieter bereits wirksam gek&#252;ndigt und R&#228;umungsklage erhoben hat, so wird diese K&#252;ndigung nachtr&#228;g-lich wieder unwirksam, wenn der Mieter innerhalb von zwei Monaten ab Prozessbeginn die r&#252;ckst&#228;ndige Miete nachtr&#228;glich zahlt. Der K&#252;ndigungsprozess wird dann beendet, der Vermieter hat den unzuverl&#228;ssigen Mieter nach wie vor in seiner Wohnung und meist beginnt das Spiel nach kurzer Zeit wieder von vorn. Hatte die K&#252;ndigung gar einen Formfehler, so ist sie unwirksam und der Vermieter verliert den R&#228;umungsprozess. Ein teurer Spa&#223;, denn der Streitwert – aus dem sich die Prozesskosten errechnen – betr&#228;gt bei R&#228;umungsprozessen eine Jahresmiete.</p>
<p><strong>Zur&#252;ck zum Fall: </strong></p>
<p>Da das Ehepaar selbst noch kein wirksames K&#252;ndigungsschreiben verfasst hatte, muss der Anwalt zun&#228;chst einmal formwirksam k&#252;ndigen und das Schreiben beweissicher zustellen (bei zugeklebtem Briefkasten schwierig). Einschreiben haben hier meist keinen Erfolg: Einwurfeinschreiben sind n&#228;mlich keine Zustellungsgarantie und R&#252;ckschein-Einschreiben nimmt der Mieter erst gar nicht entgegen. Am besten wirft man das K&#252;ndigungsschreiben daher in Anwesenheit eines neutralen Zeugen in den Briefkasten oder schiebt dieses unter der Wohnungst&#252;r durch.</p>
<p>Zur Sicherheit f&#228;hrt man auch beim Inhalt des K&#252;ndigungsschreibens mehrgleisig: Neben der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a BGB (wegen Mietr&#252;ckstands) sollte man zus&#228;tzlich au&#223;erordentlich nach § 543 Abs. 1 S. 2 BGB (wegen Unzumutbarkeit) sowie daneben unbedingt auch noch hilfsweise „normal“ (also mit den regul&#228;ren K&#252;ndigungsfristen) k&#252;ndigen. So hat man gute Chancen, den R&#228;umungsprozess auch dann noch zu gewinnen, wenn der Mieter die Zahlungsr&#252;ckst&#228;nde w&#228;hrend des Gerichtsverfahrens begleicht. Zur Sicherheit sollte das Schreiben noch weitere Erkl&#228;rungen und Hinweise enthalten, die Details w&#252;rden den Rahmen dieses Artikels sprengen. Interessierte erhalten auf Anfrage unter &#109;&#97;&#105;&#108;&#64;&#103;&#114;&#97;&#102;&#112;&#97;&#114;&#116;&#110;&#101;&#114;&#46;&#99;&#111;&#109; ein Muster f&#252;r ein anwaltliches K&#252;ndigungsschreiben. Doch Vorsicht: Jeder Fall ist anders, also bitte nicht einfach &#252;bernehmen!</p>
<p>BGH erlaubt ausdr&#252;cklich „Zwangsr&#228;umung ohne M&#246;bel“: Hat der Vermieter den R&#228;umungsprozess endlich gewonnen (nach bestenfalls drei, eher acht Monaten, w&#228;hrend denen er weiterhin keine Miete erh&#228;lt), dann geht der &#196;rger weiter: Das Urteil muss ja durch den Gerichtsvollzieher erst noch vollstreckt werden. Die meisten Mieter ziehen n&#228;mlich auch nach dem Urteil nicht freiwillig aus, sondern lassen sich zwangsr&#228;umen. Das dauert in der Regel weitere ein bis drei Monate. Beim Auftrag an den Gerichtsvollzieher sollte man seinen Anwalt bitten, die neue Rechtsprechung zum sog. „Berliner R&#228;umungs-Modell“ anzuwenden. Das Problem ist n&#228;mlich folgendes: Zieht der Mieter nicht freiwillig aus, muss der Gerichtsvollzieher ja nicht nur ihn selbst (notfalls mit Hilfe der Polizei) aus der Wohnung holen, sondern auch dessen M&#246;bel. Der Gerichtsvollzieher beauftragt also eine Umzugsfirma mit Abtransport und Lagerung der M&#246;bel. Die Kosten hierf&#252;r (je nach Gr&#246;&#223;e der Wohnung etwa 1.000 bis 3.000 Euro) verlangt der Gerichtsvollzieher nat&#252;rlich – als Vorschuss – vom Vermieter. Vorher vollstreckt er das R&#228;umungsurteil nicht. Gute Vermieteranw&#228;lte machen daher folgendes: Sie erkl&#228;ren, dass der Vermieter sein gesetzliches Pfandrecht (§ 562 BGB) an allen M&#246;beln geltend macht und beauftragen den Gerichtsvollzieher, alles stehen zu lassen und nur den Mieter selbst aus der Wohnung zu holen. Bisher haben das viele Gerichtsvollzieher abgelehnt, der BGH hat dieses Vorgehen aber per Beschluss vom 17.11.2005 ausdr&#252;ck-lich f&#252;r zul&#228;ssig erkl&#228;rt. Bei dieser Alternative hat man dann zwar die M&#246;bel des Mieters in der Wohnung stehen und muss diese selbst verwerten bzw. entsorgen. Aber immer noch besser als Spediteur und Einlagerung zu zahlen. Und h&#228;ufig nimmt der Mieter die M&#246;bel dann eben doch in letzter Minute mit, wenn ihm klar wird, dass er andernfalls „ohne alles“ zwangsweise aus der Wohnung geholt wird.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Mietbetr&#252;ger (Mietnomaden) sind gottlob selten. Im Beitrag <a title="Schutz vor Mietbetr&#252;gern" href="http://www.rechthaber.com/schutz-des-vermieters-vor-mietbetruegern/" target="_blank">&#8220;Schutz des Vermieters vor Mietbetr&#252;gern&#8221;</a> zeigen wir, wie man potentielle Betr&#252;ger schon vor Vertragsabschluss effektiv aussortiert, n&#228;mlich durch Mieterselbstauskunft plus Arbeitgeberanfrage.</p>
<p>Wer sich aber als Vermieter dennoch einen solchen „Profi“ einf&#228;ngt, verliert – selbst bei optimalem rechtlichen Vorgehen – mehrere Tausend Euro, denn von diesen Mietern ist meist nichts mehr zu holen, so dass er auf den Mietausf&#228;llen und Prozesskosten – trotz siegreichem Urteil – sitzen bleiben wird. Da solche Mietbetr&#252;ger ihre Rechte ganz genau kennen, auf Zeit spielen und alle prozessualen Tricks nutzen, kann der Schaden im Extremfall auch einen f&#252;nfstelligen Betrag erreichen. Durch schnelles und professionelles Vorgehen kann – und sollte – man den Schaden wenigstens erheblich begrenzen.<br />
<a title="Rechtsanw&#228;ltin Kathrin Groll" href="http://www.rechthaber.com/unsere-autoren/rechtsanwaeltin-kathrin-groll/" target="_blank"><em><br />
</em></a></p>
<blockquote id="leitsatz"><p><em><span style="color: #ffffff;">.</span><br />
<strong>Leitsatz der Entscheidung:</strong></em></p>
<p><em><strong>ZPO § 885</strong></em></p>
<p><em>Der Gl&#228;ubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschr&#228;nken, wenn er an s&#228;mtlichen in den R&#228;umen befindlichen Gegenst&#228;nden ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO dar&#252;ber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine R&#228;umung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.</em></p></blockquote>
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