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	<title>Rechthaber &#187; Bestechung</title>
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		<title>K&#252;ndigung eines Personalleiters wegen Annahme eines Fu&#223;ball-Tickets</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Sep 2009 10:41:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Personalleiter hatte von einem Personalvermittlungsunternehmen, das mit seinem Arbeitgeber in Gesch&#228;ftsverbindung stand, Eintrittskarten f&#252;r ein Fu&#223;ballspiel angenommen. Der Arbeitgeber k&#252;ndigte dem Personalleiter &#8211; ohne Abmahnung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz fand dies in Ordnung (Urteil LAG Rheinland–Pfalz 9 Sa 572/08 vom 16.1.2009, rechtskr&#228;ftig). Begr&#252;ndung: Wer als Arbeitnehmer bei der Ausf&#252;hrung vertraglicher Aufgaben Vorteile entgegennehme, die auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Personalleiter hatte von einem Personalvermittlungsunternehmen, das mit seinem Arbeitgeber in Gesch&#228;ftsverbindung stand, Eintrittskarten f&#252;r ein Fu&#223;ballspiel angenommen. Der Arbeitgeber k&#252;ndigte dem Personalleiter &#8211; ohne Abmahnung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz fand dies in Ordnung (Urteil LAG Rheinland–Pfalz 9 Sa 572/08 vom 16.1.2009, rechtskr&#228;ftig).</p>
<p>Begr&#252;ndung: Wer als Arbeitnehmer bei der Ausf&#252;hrung vertraglicher Aufgaben Vorteile entgegennehme, die auch nur geeignet sind, ihn in seinem gesch&#228;ftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter zu beeinflussen, versto&#223;e gegen das so genannte Schmiergeldverbot und handele den Interessen des Arbeitgebers in einer Weise zuwider, die diesen zur ordentlichen K&#252;ndigung berechtige. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich. Ebenfalls nicht erforderlich sei, dass es tats&#228;chlich zu einer sachwidrigen Handlung seitens des Arbeitnehmers gekommen ist.</p>
<p><strong>Ausf&#252;hrliche weitere Informationen zum Thema in den Beitr&#228;gen</strong>:</p>
<p><strong><a href="http://www.rechthaber.com/einladung-in-die-vip-loge-kommt-statt-dem-geschaeftspartner-der-staatsanwalt/" target="_self">Einladung in die VIP-Loge: Kommt statt dem Gesch&#228;ftspartner der Staatsanwalt?</a></strong></p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/einladung-in-die-vip-loge-teil-2-das-finanzamt/" target="_self"><strong>Einladung in die VIP-Loge (Teil 2): Jetzt auch noch das Finanzamt?</strong></a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Einladung in die VIP-Loge (Teil 2): Jetzt auch noch das Finanzamt</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Sep 2008 08:34:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Steuerberater Volker Schüßler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Was h&#228;lt das Finanzamt von Geschenken an Gesch&#228;ftspartner, (potentielle) Kunden, Beamte und Politiker? Kann man solche Geschenke und Einladungen als Betriebsausgabe geltend machen? Der erste Teil des Beitrags „Einladung in die VIP-Loge: Kommt statt dem Gesch&#228;ftspartner der Staatsanwalt?&#8221; behandelte die strafrechtliche Seite. Hier im zweiten Teil beleuchtet Rechthaber-Autor und Steuerberater Volker Sch&#252;&#223;ler nun die steuerlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was h&#228;lt das Finanzamt von Geschenken an Gesch&#228;ftspartner, (potentielle) Kunden, Beamte und Politiker? Kann man solche Geschenke und Einladungen als Betriebsausgabe geltend machen? Der <a title="VIP-Loge Teil 1" href="http://www.rechthaber.com/einladung-in-die-vip-loge-kommt-statt-dem-geschaeftspartner-der-staatsanwalt/" target="_blank">erste Teil des Beitrags „Einladung in die VIP-Loge: Kommt statt dem Gesch&#228;ftspartner der Staatsanwalt?&#8221;</a> behandelte die strafrechtliche Seite. Hier im zweiten Teil beleuchtet Rechthaber-Autor und Steuerberater Volker Sch&#252;&#223;ler nun die steuerlichen Aspekte.</p>
<p><span id="more-133"></span></p>
<p>Wenn Sie guten Gesch&#228;ftspartnern etwas Besonderes bieten wollen, sind Besuche wichtiger Sportereignisse oder kultureller H&#246;hepunkte immer noch echte Highlights. Erst recht, wenn es f&#252;r solche Top-Events auf normalen weg kaum Karten gibt &#8211; und Ihre G&#228;ste dann auch noch in edlen VIP-Logen Platz nehmen k&#246;nnen.</p>
<p>Bis zur Weltmeisterschaft 2006 handhabten die Finanzbeh&#246;rden die steuerliche Abzugsf&#228;higkeit von Aufwendungen f&#252;r VIP-Logen und &#228;hnliche Einladungen kulant. Der Abzug wurde relativ unproblematisch akzeptiert. Vom Megaereignis WM wollte nun aber auch der Fiskus seinen Anteil, wenn schon die FIFA steuerfrei behandelt werden musste (das war ein Vergabekriterium). So erarbeitete das Bundesfinanzministerium aus Anlass der WM 2006 Grunds&#228;tze (BMF 22.8.2005, IV B 2 &#8211; S 2144 &#8211; 41/05 BStBl. 2005 I S. 845), die nun aber auch dar&#252;ber hinaus Grundlage f&#252;r die steuerliche Behandlung von VIP-Einladungen sind. Diesen Erlass sollte man daher vor einer Entscheidung pro oder contra solcher Marketing-Ma&#223;nahmen kennen. Was steht drin? Jetzt wird es leider etwas technisch:</p>
<p>Die Einladung zu einer VIP-Loge umfasst nach Auffassung der Finanzverwaltung ein ganzes B&#252;ndel von Einzelleistungen. Das Gesamtpaket beinhaltet folgende einzelne Leistungsbereiche:</p>
<p>- Eintritt<br />
- Werbeaspekt<br />
- Raumnutzung<br />
- Bewirtung<br />
- unentgeltliche Zuwendung an den Kunden.</p>
<p>Die steuerliche Behandlung dieser Leistungskomponenten unterscheidet sich grunds&#228;tzlich danach, ob die Einladung gegen&#252;ber dem Dritten im Rahmen eines echten Leistungsaustausches erfolgt oder unentgeltlich ist:</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span><br />
<strong> 1. Einladung mit Leistungsaustausch:</strong></p>
<p><strong>a)</strong> Wenn der Event als Werbeleistung des Unternehmens gilt, so w&#252;rden s&#228;mtliche Leistungsteile in einem betrieblichen Zusammenhang stehen und w&#252;rden somit auch einen vollen Betriebsausgabenabzug erm&#246;glichen. Nat&#252;rlich gilt f&#252;r die enthaltenen Bewirtungsausgaben die Grunds&#228;tze des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, was eine Angemessenheit von 70% anerkennt und diese somit zum Abzug zul&#228;sst.<br />
Doch wird bei solchen Veranstaltungen der Nachweis einer reinen Werbeveranstaltung nicht m&#246;glich sein, da regelm&#228;&#223;ig, &#252;ber die Produkt- und Eigendarstellung des einladenden Unternehmens hinausgehend, von einem Unterhaltungseffekt ausgegangen werden muss.</p>
<p><strong>b)</strong> Unproblematisch sind betriebliche Veranstaltungen, welche die VIP-Loge des Stadions nutzen, ohne dass sportliche oder kulturelle Ereignisse stattfinden. Dies ist z.B. in den VIP-Logen der Allianz-Arena in M&#252;nchen m&#246;glich um dort Konferenzen oder &#228;hnliches abzuhalten. Dies verlangt jedoch eine klare r&#228;umliche und zeitliche Abtrennung der Ma&#223;nahme zu angebotenen Veranstaltungen des Betreibers und f&#252;hrt damit den gew&#252;nschten Effekt einer „VIP-Einladung&#8221; ad absurdum.</p>
<p><strong>c)</strong> Von einer entgeltlichen Leistung w&#228;re auch dann auszugehen, wenn der Gesch&#228;ftskontakt einen Leistungsanspruch auf die Logenkarte hat. Nur wird dies in der Regel nicht darstellbar sein, v.a. da ja eher die Anbahnung einer Gesch&#228;ftsbeziehung oder der Ausbau einer solchen im Vordergrund steht.</p>
<p><strong>2. Einladung ohne Leistungsaustausch:</strong></p>
<p>Regelm&#228;&#223;ig liegt also eine unentgeltliche Zuwendung vor. Die einzelnen Leistungen des Gesamtpakets sind dabei wie folgt zu unterteilen:</p>
<p><strong>a)</strong> Eintritt als unentgeltliche Zuwendung:<br />
Gerade da wo es unter Marketing-Gesichtspunkten am interessantesten wird, der Eintritt zu Topevents mit dem entsprechenden Eintrittsgeld, ist steuerlich am schlechtesten. Es handelt sich hierbei grunds&#228;tzlich um ein „Geschenk&#8221;, das nur dann abzugsf&#228;hig ist, wenn es je Gesch&#228;ftsfreund pro Kalenderjahr einen Gesamtbetrag von 35,00 € nicht &#252;bersteigt. &#220;berschreiten allerdings die Anschaffungskosten den Betrag von 35,00 € &#8211; und sei es auch nur geringf&#252;gig, sprich um einen Cent &#8211; so entf&#228;llt der gesamte Abzug (Freigrenze &#8211; nicht Freibetrag). Wer sich also dazu durchringen kann, seinem Gesch&#228;ftskontakt einen Besuch beim Jugendspiel des Spr&#246;sslings zu g&#246;nnen, hat hier gute Karten &#8211; wahrscheinlich aber nur bei der Finanzverwaltung.</p>
<p>Gleichzeitig muss jedoch der Gesch&#228;ftsfreund dieses Geschenk, sollte es sich bei ihm in der betrieblichen Sph&#228;re abspielen, als geldwerten Vorteil sprich als Einnahme versteuern. Auch dann, wenn die Grenze von 35,00 € &#252;berschritten wird.</p>
<p><strong>b)</strong> Werbeaufwendungen:<br />
Der BMF h&#228;lt den tats&#228;chlich enthaltenen Werbeaufwand f&#252;r abzugsf&#228;hig, z.B. f&#252;r das Anbringen von Werbebanner. In wie weit so etwas, z.B. beim Fu&#223;ball bzw. bei solchen gro&#223;en Veranstaltungen, in Betracht kommt ist fraglich, da hier eher rigorose Bestimmungen seitens der Verantwortlichen herrschen und Anbringung von Logo etc. nur den offiziellen Sponsoren zuerkannt wird.</p>
<p><strong>c)</strong> Bewirtungsaufwendungen:<br />
Die in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gesondert geregelten Bewirtungsaufwendungen k&#246;nnten in diesem Zusammenhang als das Trostpflaster verbleiben. Diese sind zwar meist in dem VIP-Gesamtpaket enthalten, kann aber daraus separat behandelt werden. Abziehbar sind dabei 70% der angemessenen Bewirtungsaufwendungen, die nicht bei dem Kunden als geldwerter Vorteil erfasst werden m&#252;ssen.</p>
<p>Hierbei k&#246;nnte man noch effektiv steuern, in dem die Bewirtungskosten getrennt erfasst werden und die Komponenten (wie Eintritt und dergleichen) separat geltend gemacht werden. Man k&#246;nnte nat&#252;rlich dabei versuchen, die Eintrittskarten f&#252;r unter 35,00 € zu erhalten. Was jedoch bei so manchen Events eher unglaubw&#252;rdig ist. Trotzdem l&#228;sst sich aus dem Schreiben des BMF schlie&#223;en, das von der Teilbarkeit der Leistungskomponenten in die einzelnen Bereiche „Werbung, Bewirtung und Geschenk&#8221; auszugehen ist (vgl. BMF a.a.O., Tz. 14).</p>
<p><strong>d)</strong> Pauschalregelung:<br />
Fehlt es an ausreichenden Nachweisen der einzelnen Leistungskomponenten, so nimmt die Finanzverwaltung folgende Pauschalaufteilung des Gesamtpaketes vor:</p>
<p>Anteil Werbung, sofern vorhanden: 40 %, voll abzugsf&#228;hig;<br />
Anteil Bewirtung: 30 %, davon 70% abziehbar;<br />
Anteil Geschenk: 30 %, nur bis Fallbeilgrenze abziehbar.</p>
<p>Bei Anteil 30% f&#252;r das Geschenk ist in der Regel immer davon auszugehen, dass der Betrag von 35,00 € &#252;berschritten wird. Deshalb sollte der einladende Unternehmer von obiger Pauschalregelung absehen und besonderen Wert auf einen konkreten Nachweis der einzelnen Komponenten legen, wenn der Werbeaufwand besonders hoch ist.</p>
<p>Der Vorteil der Pauschalregelung liegt hingegen in einem ganz anderen Bereich: Der Gastgeber muss den eingeladenen Gesch&#228;ftskontakt dann nicht benennen, wenn er eine Abgeltungssteuer auf 60% des auf den Gesch&#228;ftskontakt entfallenden Anteils an dem Gesamtpaket abf&#252;hrt. Diese steuerliche Bemessungsgrundlage von 60 % korrespondiert zu den Pauschalanteilen, welche auf einen Vorteil des Kunden ausgerichtet ist, n&#228;mlich dem 30%-igen Bewirtungsanteil und dem 30-%igen Geschenkanteil. Nur mit dieser in gro&#223;en Teilen doppelten Steuerbelastung kann der Gastgeber seinem Gesch&#228;ftskontakt also eine eigene Versteuerung der empfangenen Leistung als geldwerten Vorteil ersparen.</p>
<p><strong>3. VIP-Ma&#223;nahmen gegen&#252;ber Arbeitnehmern:</strong></p>
<p>Bei VIP-Ma&#223;nahmen gegen&#252;ber den eigenen Arbeitnehmern gelten die allgemeinen Grundlagen f&#252;r „Geschenke&#8221; an Arbeitnehmer. Diese sind n&#228;mlich von dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht erfasst. Somit erh&#228;lt hier der Unternehmer den vollen Betriebsausgabenabzug.</p>
<p>Andererseits stellt diese Zuwendung nat&#252;rlich Arbeitslohn dar, der der Besteuerung und der Sozialversicherungspflicht als geldwerter Vorteil unterliegt. Jedoch ist hier die Finanzverwaltung gro&#223;z&#252;giger und die Freigrenzen (bitte beachten, wiederum Freigrenze nicht Freibetrag!) betr&#228;gt f&#252;r Sachbez&#252;ge gem. § 8 Abs. 2 EStG 44,00 € je Monat. Sollte das Unternehmen sogar alle Arbeitnehmer bzw. ganze Abteilungen zur Teilnahme an der Logenveranstaltung freistellen, so kann die Zuwendung sogar bis zur Freigrenze von 110,00 € brutto je Arbeitnehmer lohnsteuerfrei sind. Ob davon nat&#252;rlich das Marketing der Firma profitiert, ist eine ganz andere Frage.</p>
<p><strong>4. Fazit:</strong></p>
<p>Die Finanzverwaltung versuchte zwar, mit der Pauschalregelung eine einheitliche Aufteilung zu finden und dadurch die Verwaltungsarbeit etwas zu erleichtern. Sehr realit&#228;tsnah erscheint das ganze aber nicht. Vor allem wenn beim Gesch&#228;ftsfreund das b&#246;se Erwachen nachtr&#228;glich kommt, wenn dieser n&#228;mlich den geldwerten Vorteil des Geschenkes versteuern muss. Das ist nat&#252;rlich ein ganz besonderer Marketinggag und bleibt beim Kunden ganz bestimmt lange in Erinnerung. Aber das ist ja das Ansinnen von Marketing, oder? Und um das Risiko auszuschlie&#223;en, kann wie beschrieben, eine Pauschalabgeltung erfolgen, aber mit dem Makel, dass nur die Pauschalaufteilung des BMF in Frage kommt. Ein wenig entsteht der Eindruck, dass man sich Verwaltungsvereinfachungen vom BMF „erkaufen&#8221; muss.</p>
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		<title>Einladung in die VIP-Loge: Kommt statt dem Gesch&#228;ftspartner der Staatsanwalt?</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Sep 2008 17:47:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Firmen wollen ihre Kunden und Gesch&#228;ftspartner binden und sich positiv in Erinnerung rufen. Das ist v&#246;llig legitim. Allein mit Kugelschreibern und Wandkalendern zur Vorweihnachtszeit kommt man da nicht sehr weit. Interessanter sind Sport und Kultur, vor allem Top-Events wie Welt- und Europameisterschaften, UEFA-Cup-Spiele, Tennis- oder Golf-Turniere oder hochklassige Konzerte. Der Klassiker: Das Unternehmen f&#246;rdert eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Firmen wollen ihre Kunden und Gesch&#228;ftspartner binden und sich positiv in Erinnerung rufen. Das ist v&#246;llig legitim. Allein mit Kugelschreibern und Wandkalendern zur Vorweihnachtszeit kommt man da nicht sehr weit. Interessanter sind Sport und Kultur, vor allem Top-Events wie Welt- und Europameisterschaften, UEFA-Cup-Spiele, Tennis- oder Golf-Turniere oder hochklassige Konzerte. Der Klassiker: Das Unternehmen f&#246;rdert eine Veranstaltung als Titelsponsor (Beispiel: <a title="www.bmwopen.de" href="http://www.bmwopen.de" target="_blank">www.bmwopen.de</a>) und l&#228;dt Kunden und Partner hierzu ein. Wo ist das Problem? Das fragte sich auch Utz Claasen (damals EnBW-Vorstand), als die Staatsanwaltschaft Karlsruhe in der sog. WM-Ticketaff&#228;re wegen Bestechung gegen ihn ermittelte.</p>
<p><span id="more-117"></span></p>
<p>Er hatte vor Weihnachten 2005 im Namen der EnBW sieben Politikern aus Stuttgart und Berlin Ticket-Gutscheine f&#252;r die EnBW-VIP-Loge geschickt, alles Mitglieder der Landes- oder Bundesregierung. Die Tickets hatten einen Wert von je 400 Euro. Der Staatsanwalt fand das nicht gut und klagte an. Das Landgericht Karlsruhe sprach ihn zwar im November 2007 vom Strafvorwurf frei. Dieses Strafverfahren f&#252;hrte aber &#8211; zusammen mit dem Korruptionsskandal bei Siemens &#8211; dazu, dass sich viele Marketingleiter bis heute fragen, was denn nun eigentlich erlaubt ist und was nicht. Eine Weile traute man sich als Vertriebsmitarbeiter nicht einmal mehr, den Eink&#228;ufer der Partnerfirma zum Kaffee einzuladen (Focus Nr. 31/2008). Was ist denn nun gef&#228;hrlich und was ist erlaubte Beziehungspflege? Rechthaber.com bringt Licht ins Dunkel:</p>
<h4>I. Strafrecht und Steuerrecht:</h4>
<p>Zun&#228;chst sollte man sich klar machen, dass es um zwei verschiedene Themenkomplexe geht, die man auseinander halten sollte. N&#228;mlich die Fragen:</p>
<p>1) Wen lade ich ein: Privatpersonen (Kunden und Gesch&#228;ftspartner) oder Personen aus dem &#246;ffentlichen Bereich (Politiker, Beamte, Amtstr&#228;ger)?</p>
<p>2) Geht es mir („nur&#8221;) darum, dem Strafrecht aus dem Weg zu gehen oder sollen die Ausgaben auch steuerlich voll als Betriebsausgaben absetzbar sein?</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<h4>II. Das Minenfeld: Politiker und Beamte</h4>
<p>Bei Einladungen von (bzw. Schenkungen an) Personen aus dem &#246;ffentlichen Sektor ist gr&#246;&#223;te Vorsicht geboten. Hier schwebt immer der Verdacht einer strafbaren Vorteilsgew&#228;hrung im Raum (§ 333 Strafgesetzbuch). Hier der Gesetzeswortlaut:</p>
<p><em>§ 333 Vorteilsgew&#228;hrung<br />
(1) Wer einem Amtstr&#228;ger, einem f&#252;r den &#246;ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr f&#252;r die Dienstaus&#252;bung einen Vorteil f&#252;r diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gew&#228;hrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</em></p>
<p>F&#252;r den Beamten ist eine solche Einladung &#252;brigens ebenfalls gef&#228;hrlich:</p>
<p><em>§ 331 Vorteilsannahme<br />
(1) Ein Amtstr&#228;ger oder ein f&#252;r den &#246;ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der f&#252;r die Dienstaus&#252;bung einen Vorteil f&#252;r sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen l&#228;sst oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</em></p>
<p>Diese Straftatbest&#228;nde wurden &#252;brigens 1997 versch&#228;rft. Seit dem Korruptionsbek&#228;mpfungsgesetz vom 13.08.1997 setzen die Straftatbest&#228;nde der Vorteilsgew&#228;hrung und Vorteilsannahme keine konkrete Diensthandlung mehr voraus. Fr&#252;her musste die Staatsanwaltschaft dem m&#246;glichen „Bestecher&#8221; stets nachweisen, dass er einen Vorteil f&#252;r eine ganz konkrete Diensthandlung gew&#228;hrte oder versprach (z.B. f&#252;r die Erteilung einer Baugenehmigung). Das war schwer zu beweisen. Die neue Fassung der Straftatbest&#228;nde § 331 und 333 StGB l&#228;sst daher ganz allgemein einen Zusammenhang mit der Dienstaus&#252;bung gen&#252;gen. Strafbar ist also schon, wenn der Vorteil von dem Vorteilsgeber und dem Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverh&#228;ltnisses mit der Amtsaus&#252;bung verkn&#252;pft ist oder eine solche Verkn&#252;pfung nach der Vorstellung des Vorteilsgebers oder Vorteilsnehmers hergestellt werden soll. Unjuristisch formuliert: Wenn man den Herrn Huber (nur) deshalb einl&#228;dt, weil er Beamter ist, mit dem man „zu tun hat&#8221;. Erfasst werden auch Zuwendungen mit dem Zweck der sog. Klima- oder Landschaftspflege; wenn man sich also das allgemeine Wohlwollen des Amtstr&#228;gers im Hinblick auf dessen dienstlichen Aufgabenbereich sichern will; auch wenn man (derzeit) noch gar kein konkretes Anliegen an ihn hat. Die Gesetzesversch&#228;rfung will schon den Anschein der K&#228;uflichkeit bek&#228;mpfen, nicht erst die Bestechung f&#252;r eine konkrete Gegenleistung.</p>
<p>Nun ist all das im Strafverfahren trotzdem schwer nachzuweisen und l&#228;ngst nicht alle Ermittlungsverfahren enden deshalb mit einer Verurteilung. Dennoch macht es weder dem Beamten, noch dem Marketingleiter des Sponsorunternehmens Spa&#223;, &#252;berhaupt ins Fadenkreuz der Staatsanwaltschaft zu kommen.</p>
<p>Am Rande: Die versch&#228;rfte Form der Korruption ist in den § 332 StGB (Bestechlichkeit) und § 334 StGB (Bestechung) unter Strafe gestellt, nat&#252;rlich mit h&#246;herem Strafma&#223;. Hier geht es nun wirklich um einen ganz konkreten Vorteil, den man als Beamter gegen eine Gegenleistung gew&#228;hrt. Auch hier der jeweilige Gesetzeswortlaut:</p>
<p>Relevant f&#252;r den Amtstr&#228;ger:</p>
<p><em>§ 332 Bestechlichkeit<br />
(1) Ein Amtstr&#228;ger oder ein f&#252;r den &#246;ffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil f&#252;r sich oder einen Dritten als Gegenleistung daf&#252;r fordert, sich versprechen l&#228;sst oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder k&#252;nftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen w&#252;rde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f&#252;nf Jahren bestraft. In minder schweren F&#228;llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.</em></p>
<p><em>(2) Ein Richter &#8230;</em></p>
<p><em>(3) Falls der T&#228;ter den Vorteil als Gegenleistung f&#252;r eine k&#252;nftige Handlung fordert, sich versprechen l&#228;&#223;t oder annimmt, so sind die Abs&#228;tze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegen&#252;ber bereit gezeigt hat, (1.) bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, (2.) soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Aus&#252;bung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.</em></p>
<p>Relevant f&#252;r den Firmenmitarbeiter:</p>
<p><em>§ 334 Bestechung<br />
</em></p>
<p><em>(1) Wer einem Amtstr&#228;ger, einem f&#252;r den &#246;ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil f&#252;r diesen oder einen Dritten als Gegenleistung daf&#252;r anbietet, verspricht oder gew&#228;hrt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder k&#252;nftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen w&#252;rde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f&#252;nf Jahren bestraft. In minder schweren F&#228;llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.<br />
</em></p>
<p><em>(2) Wer einem Richter&#8230;</em></p>
<p><em>(3) Falls der T&#228;ter den Vorteil als Gegenleistung f&#252;r eine k&#252;nftige Handlung anbietet, verspricht oder gew&#228;hrt, so sind die Abs&#228;tze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser (1.) bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, (2.) soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Aus&#252;bung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen l&#228;sst.<br />
</em></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Dieser Beitrag richtet sich aber an redliche Marketing- und Vertriebsleiter. Wir m&#252;ssen die Thematik der „echten Bestechung&#8221; daher an dieser Stelle nicht vertiefen.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>Fazit:<br />
</strong>Man sollte Amtstr&#228;ger m&#246;glichst &#252;berhaupt nicht mit Gegenst&#228;nden beschenken, es sei denn, diese haben so gut wie keinen wirtschaftlichen Wert. Einladungen zu Veranstaltungen sind dagegen prinzipiell m&#246;glich (siehe Entscheidung zu Utz Claasen, EnBW: Das LG Karlsruhe war der Auffassung, dass die Gutscheine im Rahmen des Marketingkonzepts des WM-Sponsors EnBW und nicht als Gegenleistung f&#252;r die Dienstaus&#252;bung der Amtstr&#228;ger versandt worden seien. Ferner, dass in der Einladung eines Sponsors an einen Amtstr&#228;ger zu &#246;ffentlich-wirksamen Veranstaltungen &#8220;grunds&#228;tzlich keine strafbare Vorteilsgew&#228;hrung&#8221; zu sehen sei. Dies sei &#8220;das legitime Anliegen eines Sponsors&#8221;. Das LG sah keinen Anschein der K&#228;uflichkeit und damit keine Vorteilsgew&#228;hrung.)</p>
<p>Dennoch: Die Rahmenbedingungen sollten zuvor rechtlich gepr&#252;ft werden. Nur Spitzenpolitiker (Repr&#228;sentanten) sind in dieser Hinsicht relativ unproblematisch. Viel gef&#228;hrlicher ist die Einladung von ausf&#252;hrenden Beamten. L&#228;uft noch dazu etwa gerade ein konkreter Vorgang im Amt, der das einladende Unternehmen betrifft (z.B. ein Genehmigungsverfahren o.&#228;.), ist es brandgef&#228;hrlich, damit befassten Beamten „etwas Gutes zu tun&#8221;.</p>
<h4><span style="color: #ffffff;">.</span></h4>
<h4>III. Kunden und Gesch&#228;ftspartner</h4>
<p>Hier ist die Situation deutlich weniger bedrohlich. Man darf Gesch&#228;ftspartner selbstverst&#228;ndlich einladen und ihnen auch Geschenke machen (in welchem Umfang das steuerlich als Betriebsausgabe absetzbar ist, steht auf einem anderen Blatt, hierzu Ziff. IV).</p>
<p>Allerdings: Auch hier ist nicht alles erlaubt. Das Strafrecht stellt in den §§ 298 bis 300 StGB bestimmte Handlungen unter Strafe, die den Wettbewerb zwischen Unternehmen verletzen (dazu gleich mehr). Daneben muss ein Marketing- oder Vertriebsmitarbeiter nat&#252;rlich zivilrechtliche Vorschriften beachten, vor allem das UWG beachten, das unlauteren Wettbewerb verbietet. Erf&#228;hrt ein Konkurrent, dass Sie einen Gesch&#228;ftspartner „schmieren&#8221;, ist das nicht nur eine Straftat, sondern der Konkurrent kann Sie auch auf Unerlassung des Wettbewerbsversto&#223;es verklagen. Und schlie&#223;lich haben manche Unternehmen sich auch freiwillig zur Einhaltung bestimmter Regeln verpflichtet (Good Governance Codex). Dabei handelt es sich um vertragliche Verpflichtungen gegen&#252;ber dem eigenen Arbeitgeber. Verst&#246;&#223;t man hiergegen, drohen im Ernstfall fristlose K&#252;ndigung und Schadensersatzanspruch der eigenen Firma.</p>
<p>Die relevanten Normen aus dem Strafrecht im Wortlaut:</p>
<p><em>§ 298 Wettbewerbsbeschr&#228;nkende Absprachen bei Ausschreibungen<br />
</em></p>
<p><em>(1) Wer bei einer Ausschreibung &#252;ber Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f&#252;nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
</em></p>
<p><em>(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freih&#228;ndige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.<br />
</em></p>
<p><em>(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, da&#223; der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des T&#228;ters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bem&#252;ht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.<br />
</em></p>
<p><em><br />
</em></p>
<p><em>§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im gesch&#228;ftlichen Verkehr<br />
</em></p>
<p><em>(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines gesch&#228;ftlichen Betriebes im gesch&#228;ftlichen Verkehr einen Vorteil f&#252;r sich oder einen Dritten als Gegenleistung daf&#252;r fordert, sich versprechen l&#228;&#223;t oder annimmt, da&#223; er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
</em></p>
<p><em>(2) Ebenso wird bestraft, wer im gesch&#228;ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines gesch&#228;ftlichen Betriebes einen Vorteil f&#252;r diesen oder einen Dritten als Gegenleistung daf&#252;r anbietet, verspricht oder gew&#228;hrt, da&#223; er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.<br />
</em></p>
<p><em>(3) Die Abs&#228;tze 1 und 2 gelten auch f&#252;r Handlungen im ausl&#228;ndischen Wettbewerb.<br />
</em></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><em>§ 300 Besonders schwere F&#228;lle der Bestechlichkeit und Bestechung im gesch&#228;ftlichen Verkehr<br />
</em></p>
<p><em>In besonders schweren F&#228;llen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f&#252;nf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn</em></p>
<p><em>1. die Tat sich auf einen Vorteil gro&#223;en Ausma&#223;es bezieht oder<br />
2. der T&#228;ter gewerbsm&#228;&#223;ig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.</em></p>
<p>Bei Einladungen von Gesch&#228;ftspartnern aus dem Privatsektor sollte man deshalb jeden Anschein der Heimlichkeit vermeiden. Einladungen also nie an die Privatadresse, sondern stets an die Firma schicken. Insbesondere sollte man immer den Firmeninhaber bzw. den konkreten &#8220;Entscheidungstr&#228;ger&#8221; selbst einladen oder zumindest informieren, damit nicht der Eindruck entsteht, man besticht einen Middle-Management-Mitarbeiter des Gesch&#228;ftspartners, damit dieser (ohne das Wissen seiner Vorgesetzten) eine Entscheidung zum Nachteil seiner Firma f&#228;llt.</p>
<p><strong>Fazit:<br />
</strong>Eine offene Einladung von Mitarbeitern eines Gesch&#228;ftspartners (Kunde oder Lieferant) zu einer Sportveranstaltung ist sowohl strafrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich in den allermeisten F&#228;llen v&#246;llig unbedenklich. Ausnahmen hiervon gibt es, allerdings sind das derart offensichtliche Wettbewerbsverst&#246;&#223;e, dass man hierbei in aller Regel selbst ein erhebliches St&#246;rgef&#252;hl haben d&#252;rfte, z.B. Privateinladungen von Mitarbeitern, ohne dass dessen Chef davon erfahren soll oder Bestechungen, die den Mitarbeiter dazu bewegen sollen, ein offensichtlich besseres Angebot eines Konkurrenten zum Schaden seines Unternehmens auszuschlagen und stattdessen einen Vertrag mit dem Einladenden abzuschlie&#223;en.</p>
<p>Mittlerweile geben vor allem gro&#223;e Unternehmen (aus gegebenem Anlass z.B. Siemens) ihren Mitarbeitern aber auch eigene Richtlinien vor. Diese sind oft strenger als die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Ob sie in der Praxis auch wirklich in aller Konsequenz eingehalten werden, steht auf einem anderen Blatt. Im Ernstfall kann sich das Unternehmen aber (gegen&#252;ber der &#214;ffentlichkeit) auf den Standpunkt stellen: Wir haben das unseren Mitarbeitern ausdr&#252;cklich verboten.</p>
<h4><span style="color: #ffffff;">.</span></h4>
<h4>IV.Steuerrecht</h4>
<p>Soweit zum Straf- und Wettbewerbsrecht. Was aber sagt das Finanzamt zu Geschenken und Einladungen? Diesen Aspekt beleuchtet Rechthaber-Autor und Steuerberater Volker Sch&#252;&#223;ler im zweiten Teil des Beitrags: &#8220;<a title="VIP-Loge Teil 2" href="http://www.rechthaber.com/einladung-in-die-vip-loge-teil-2-das-finanzamt/" target="_blank">Einladung in die VIP-Loge (Teil 2): Jetzt auch noch das Finanzamt</a>&#8220;.</p>
<h4>Zum Download:</h4>
<p>Brosch&#252;re „Transparency International&#8221; mit Empfehlungen zum Verhalten von Mitarbeitern</p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/transparency_international_scheinwerfer_sponsoring.pdf">Transparency_International_Scheinwerfer_Sponsoring</a></p>
<p>Beitrag Focus Online Nr. 31 / 2008</p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/focus_online_31_2008_siemens-korruptionsaffare.pdf">focus_online_31_2008_siemens-korruptionsaffare</a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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