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	<title>Rechthaber &#187; Betriebsausgabe</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Steuerliche Behandlung des Sponsoring</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Sep 2008 11:02:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In den Beitr&#228;gen Einladungen in die VIP-Loge Teil 1 und Teil 2 haben wir die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen f&#252;r Geschenke und Event-Marketing-Einladungen erl&#228;utert. Zum verwandten Thema steuerliche Behandlung von Sponsoring-Engagements (sowohl beim Sponsor wie beim Sponsoring-Empf&#228;nger) findet sich ein sehr hilfreicher Artikel auf der Website der Handelskammer Hamburg.
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			<content:encoded><![CDATA[<p>In den Beitr&#228;gen Einladungen in die VIP-Loge <a title="VIP-Loge Teil 1" href="http://www.rechthaber.com/einladung-in-die-vip-loge-kommt-statt-dem-geschaeftspartner-der-staatsanwalt/" target="_blank">Teil 1</a> und <a title="VIP-Loge Teil 2" href="http://www.rechthaber.com/einladung-in-die-vip-loge-teil-2-das-finanzamt/" target="_blank">Teil 2</a> haben wir die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen f&#252;r Geschenke und Event-Marketing-Einladungen erl&#228;utert. Zum verwandten Thema steuerliche Behandlung von Sponsoring-Engagements (sowohl beim Sponsor wie beim Sponsoring-Empf&#228;nger) findet sich ein sehr hilfreicher Artikel auf der Website der <a title="Sponsoring und steuerliche Behandlung HK HH 2007" href="http://www.hk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/steuerrecht/einkommen_koerper_steuer/SteuerSponsoring.jsp" target="_blank">Handelskammer Hamburg</a>.</p>
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		<title>Einladung in die VIP-Loge (Teil 2): Jetzt auch noch das Finanzamt</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Sep 2008 08:34:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Steuerberater Volker Schüßler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Was h&#228;lt das Finanzamt von Geschenken an Gesch&#228;ftspartner, (potentielle) Kunden, Beamte und Politiker? Kann man solche Geschenke und Einladungen als Betriebsausgabe geltend machen? Der erste Teil des Beitrags „Einladung in die VIP-Loge: Kommt statt dem Gesch&#228;ftspartner der Staatsanwalt?&#8221; behandelte die strafrechtliche Seite. Hier im zweiten Teil beleuchtet Rechthaber-Autor und Steuerberater Volker Sch&#252;&#223;ler nun die steuerlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was h&#228;lt das Finanzamt von Geschenken an Gesch&#228;ftspartner, (potentielle) Kunden, Beamte und Politiker? Kann man solche Geschenke und Einladungen als Betriebsausgabe geltend machen? Der <a title="VIP-Loge Teil 1" href="http://www.rechthaber.com/einladung-in-die-vip-loge-kommt-statt-dem-geschaeftspartner-der-staatsanwalt/" target="_blank">erste Teil des Beitrags „Einladung in die VIP-Loge: Kommt statt dem Gesch&#228;ftspartner der Staatsanwalt?&#8221;</a> behandelte die strafrechtliche Seite. Hier im zweiten Teil beleuchtet Rechthaber-Autor und Steuerberater Volker Sch&#252;&#223;ler nun die steuerlichen Aspekte.</p>
<p><span id="more-133"></span></p>
<p>Wenn Sie guten Gesch&#228;ftspartnern etwas Besonderes bieten wollen, sind Besuche wichtiger Sportereignisse oder kultureller H&#246;hepunkte immer noch echte Highlights. Erst recht, wenn es f&#252;r solche Top-Events auf normalen weg kaum Karten gibt &#8211; und Ihre G&#228;ste dann auch noch in edlen VIP-Logen Platz nehmen k&#246;nnen.</p>
<p>Bis zur Weltmeisterschaft 2006 handhabten die Finanzbeh&#246;rden die steuerliche Abzugsf&#228;higkeit von Aufwendungen f&#252;r VIP-Logen und &#228;hnliche Einladungen kulant. Der Abzug wurde relativ unproblematisch akzeptiert. Vom Megaereignis WM wollte nun aber auch der Fiskus seinen Anteil, wenn schon die FIFA steuerfrei behandelt werden musste (das war ein Vergabekriterium). So erarbeitete das Bundesfinanzministerium aus Anlass der WM 2006 Grunds&#228;tze (BMF 22.8.2005, IV B 2 &#8211; S 2144 &#8211; 41/05 BStBl. 2005 I S. 845), die nun aber auch dar&#252;ber hinaus Grundlage f&#252;r die steuerliche Behandlung von VIP-Einladungen sind. Diesen Erlass sollte man daher vor einer Entscheidung pro oder contra solcher Marketing-Ma&#223;nahmen kennen. Was steht drin? Jetzt wird es leider etwas technisch:</p>
<p>Die Einladung zu einer VIP-Loge umfasst nach Auffassung der Finanzverwaltung ein ganzes B&#252;ndel von Einzelleistungen. Das Gesamtpaket beinhaltet folgende einzelne Leistungsbereiche:</p>
<p>- Eintritt<br />
- Werbeaspekt<br />
- Raumnutzung<br />
- Bewirtung<br />
- unentgeltliche Zuwendung an den Kunden.</p>
<p>Die steuerliche Behandlung dieser Leistungskomponenten unterscheidet sich grunds&#228;tzlich danach, ob die Einladung gegen&#252;ber dem Dritten im Rahmen eines echten Leistungsaustausches erfolgt oder unentgeltlich ist:</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span><br />
<strong> 1. Einladung mit Leistungsaustausch:</strong></p>
<p><strong>a)</strong> Wenn der Event als Werbeleistung des Unternehmens gilt, so w&#252;rden s&#228;mtliche Leistungsteile in einem betrieblichen Zusammenhang stehen und w&#252;rden somit auch einen vollen Betriebsausgabenabzug erm&#246;glichen. Nat&#252;rlich gilt f&#252;r die enthaltenen Bewirtungsausgaben die Grunds&#228;tze des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, was eine Angemessenheit von 70% anerkennt und diese somit zum Abzug zul&#228;sst.<br />
Doch wird bei solchen Veranstaltungen der Nachweis einer reinen Werbeveranstaltung nicht m&#246;glich sein, da regelm&#228;&#223;ig, &#252;ber die Produkt- und Eigendarstellung des einladenden Unternehmens hinausgehend, von einem Unterhaltungseffekt ausgegangen werden muss.</p>
<p><strong>b)</strong> Unproblematisch sind betriebliche Veranstaltungen, welche die VIP-Loge des Stadions nutzen, ohne dass sportliche oder kulturelle Ereignisse stattfinden. Dies ist z.B. in den VIP-Logen der Allianz-Arena in M&#252;nchen m&#246;glich um dort Konferenzen oder &#228;hnliches abzuhalten. Dies verlangt jedoch eine klare r&#228;umliche und zeitliche Abtrennung der Ma&#223;nahme zu angebotenen Veranstaltungen des Betreibers und f&#252;hrt damit den gew&#252;nschten Effekt einer „VIP-Einladung&#8221; ad absurdum.</p>
<p><strong>c)</strong> Von einer entgeltlichen Leistung w&#228;re auch dann auszugehen, wenn der Gesch&#228;ftskontakt einen Leistungsanspruch auf die Logenkarte hat. Nur wird dies in der Regel nicht darstellbar sein, v.a. da ja eher die Anbahnung einer Gesch&#228;ftsbeziehung oder der Ausbau einer solchen im Vordergrund steht.</p>
<p><strong>2. Einladung ohne Leistungsaustausch:</strong></p>
<p>Regelm&#228;&#223;ig liegt also eine unentgeltliche Zuwendung vor. Die einzelnen Leistungen des Gesamtpakets sind dabei wie folgt zu unterteilen:</p>
<p><strong>a)</strong> Eintritt als unentgeltliche Zuwendung:<br />
Gerade da wo es unter Marketing-Gesichtspunkten am interessantesten wird, der Eintritt zu Topevents mit dem entsprechenden Eintrittsgeld, ist steuerlich am schlechtesten. Es handelt sich hierbei grunds&#228;tzlich um ein „Geschenk&#8221;, das nur dann abzugsf&#228;hig ist, wenn es je Gesch&#228;ftsfreund pro Kalenderjahr einen Gesamtbetrag von 35,00 € nicht &#252;bersteigt. &#220;berschreiten allerdings die Anschaffungskosten den Betrag von 35,00 € &#8211; und sei es auch nur geringf&#252;gig, sprich um einen Cent &#8211; so entf&#228;llt der gesamte Abzug (Freigrenze &#8211; nicht Freibetrag). Wer sich also dazu durchringen kann, seinem Gesch&#228;ftskontakt einen Besuch beim Jugendspiel des Spr&#246;sslings zu g&#246;nnen, hat hier gute Karten &#8211; wahrscheinlich aber nur bei der Finanzverwaltung.</p>
<p>Gleichzeitig muss jedoch der Gesch&#228;ftsfreund dieses Geschenk, sollte es sich bei ihm in der betrieblichen Sph&#228;re abspielen, als geldwerten Vorteil sprich als Einnahme versteuern. Auch dann, wenn die Grenze von 35,00 € &#252;berschritten wird.</p>
<p><strong>b)</strong> Werbeaufwendungen:<br />
Der BMF h&#228;lt den tats&#228;chlich enthaltenen Werbeaufwand f&#252;r abzugsf&#228;hig, z.B. f&#252;r das Anbringen von Werbebanner. In wie weit so etwas, z.B. beim Fu&#223;ball bzw. bei solchen gro&#223;en Veranstaltungen, in Betracht kommt ist fraglich, da hier eher rigorose Bestimmungen seitens der Verantwortlichen herrschen und Anbringung von Logo etc. nur den offiziellen Sponsoren zuerkannt wird.</p>
<p><strong>c)</strong> Bewirtungsaufwendungen:<br />
Die in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gesondert geregelten Bewirtungsaufwendungen k&#246;nnten in diesem Zusammenhang als das Trostpflaster verbleiben. Diese sind zwar meist in dem VIP-Gesamtpaket enthalten, kann aber daraus separat behandelt werden. Abziehbar sind dabei 70% der angemessenen Bewirtungsaufwendungen, die nicht bei dem Kunden als geldwerter Vorteil erfasst werden m&#252;ssen.</p>
<p>Hierbei k&#246;nnte man noch effektiv steuern, in dem die Bewirtungskosten getrennt erfasst werden und die Komponenten (wie Eintritt und dergleichen) separat geltend gemacht werden. Man k&#246;nnte nat&#252;rlich dabei versuchen, die Eintrittskarten f&#252;r unter 35,00 € zu erhalten. Was jedoch bei so manchen Events eher unglaubw&#252;rdig ist. Trotzdem l&#228;sst sich aus dem Schreiben des BMF schlie&#223;en, das von der Teilbarkeit der Leistungskomponenten in die einzelnen Bereiche „Werbung, Bewirtung und Geschenk&#8221; auszugehen ist (vgl. BMF a.a.O., Tz. 14).</p>
<p><strong>d)</strong> Pauschalregelung:<br />
Fehlt es an ausreichenden Nachweisen der einzelnen Leistungskomponenten, so nimmt die Finanzverwaltung folgende Pauschalaufteilung des Gesamtpaketes vor:</p>
<p>Anteil Werbung, sofern vorhanden: 40 %, voll abzugsf&#228;hig;<br />
Anteil Bewirtung: 30 %, davon 70% abziehbar;<br />
Anteil Geschenk: 30 %, nur bis Fallbeilgrenze abziehbar.</p>
<p>Bei Anteil 30% f&#252;r das Geschenk ist in der Regel immer davon auszugehen, dass der Betrag von 35,00 € &#252;berschritten wird. Deshalb sollte der einladende Unternehmer von obiger Pauschalregelung absehen und besonderen Wert auf einen konkreten Nachweis der einzelnen Komponenten legen, wenn der Werbeaufwand besonders hoch ist.</p>
<p>Der Vorteil der Pauschalregelung liegt hingegen in einem ganz anderen Bereich: Der Gastgeber muss den eingeladenen Gesch&#228;ftskontakt dann nicht benennen, wenn er eine Abgeltungssteuer auf 60% des auf den Gesch&#228;ftskontakt entfallenden Anteils an dem Gesamtpaket abf&#252;hrt. Diese steuerliche Bemessungsgrundlage von 60 % korrespondiert zu den Pauschalanteilen, welche auf einen Vorteil des Kunden ausgerichtet ist, n&#228;mlich dem 30%-igen Bewirtungsanteil und dem 30-%igen Geschenkanteil. Nur mit dieser in gro&#223;en Teilen doppelten Steuerbelastung kann der Gastgeber seinem Gesch&#228;ftskontakt also eine eigene Versteuerung der empfangenen Leistung als geldwerten Vorteil ersparen.</p>
<p><strong>3. VIP-Ma&#223;nahmen gegen&#252;ber Arbeitnehmern:</strong></p>
<p>Bei VIP-Ma&#223;nahmen gegen&#252;ber den eigenen Arbeitnehmern gelten die allgemeinen Grundlagen f&#252;r „Geschenke&#8221; an Arbeitnehmer. Diese sind n&#228;mlich von dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht erfasst. Somit erh&#228;lt hier der Unternehmer den vollen Betriebsausgabenabzug.</p>
<p>Andererseits stellt diese Zuwendung nat&#252;rlich Arbeitslohn dar, der der Besteuerung und der Sozialversicherungspflicht als geldwerter Vorteil unterliegt. Jedoch ist hier die Finanzverwaltung gro&#223;z&#252;giger und die Freigrenzen (bitte beachten, wiederum Freigrenze nicht Freibetrag!) betr&#228;gt f&#252;r Sachbez&#252;ge gem. § 8 Abs. 2 EStG 44,00 € je Monat. Sollte das Unternehmen sogar alle Arbeitnehmer bzw. ganze Abteilungen zur Teilnahme an der Logenveranstaltung freistellen, so kann die Zuwendung sogar bis zur Freigrenze von 110,00 € brutto je Arbeitnehmer lohnsteuerfrei sind. Ob davon nat&#252;rlich das Marketing der Firma profitiert, ist eine ganz andere Frage.</p>
<p><strong>4. Fazit:</strong></p>
<p>Die Finanzverwaltung versuchte zwar, mit der Pauschalregelung eine einheitliche Aufteilung zu finden und dadurch die Verwaltungsarbeit etwas zu erleichtern. Sehr realit&#228;tsnah erscheint das ganze aber nicht. Vor allem wenn beim Gesch&#228;ftsfreund das b&#246;se Erwachen nachtr&#228;glich kommt, wenn dieser n&#228;mlich den geldwerten Vorteil des Geschenkes versteuern muss. Das ist nat&#252;rlich ein ganz besonderer Marketinggag und bleibt beim Kunden ganz bestimmt lange in Erinnerung. Aber das ist ja das Ansinnen von Marketing, oder? Und um das Risiko auszuschlie&#223;en, kann wie beschrieben, eine Pauschalabgeltung erfolgen, aber mit dem Makel, dass nur die Pauschalaufteilung des BMF in Frage kommt. Ein wenig entsteht der Eindruck, dass man sich Verwaltungsvereinfachungen vom BMF „erkaufen&#8221; muss.</p>
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