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	<title>Rechthaber &#187; Betriebsbedingte Kündigung</title>
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		<title>Zu oft abmahnen ist auch verkehrt</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Jun 2009 08:41:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Dozentin einer Bildungseinrichtung war offenbar nicht die fleissigste, jedenfalls aber nicht die schnellste. Bereits sechs Mal hatte der Arbeitgeber sie wegen versp&#228;teter Erledigung von Arbeitsauftr&#228;gen abgemahnt. Beim siebten Mal platzte dem Arbeitgeber der Kragen und er k&#252;ndigte. Auf den ersten Blick meint man: Da hat der Arbeitgeber aber mal alles richtig gemacht, oder? &#8230;
Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Dozentin einer Bildungseinrichtung war offenbar nicht die fleissigste, jedenfalls aber nicht die schnellste. Bereits sechs Mal hatte der Arbeitgeber sie wegen versp&#228;teter Erledigung von Arbeitsauftr&#228;gen abgemahnt. Beim siebten Mal platzte dem Arbeitgeber der Kragen und er k&#252;ndigte. Auf den ersten Blick meint man: Da hat der Arbeitgeber aber mal alles richtig gemacht, oder? &#8230;</p>
<p><span id="more-1798"></span>Das Landesarbeitsgericht Hessen war anderer Meinung. Das &#252;berraschende Urteil: Die Abmahnungen h&#228;tten keine Warnfunktion mehr gehabt, weil der Arbeitgeber die vorherigen Male keine Konsequenzen gezogen hatte. Die Dozentin habe also nicht damit rechnen m&#252;ssen, dass der Arbeitgeber nun doch Ernst machen w&#252;rde.</p>
<p>Im Originalton: &#8220;Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten sechsmal abmahnt und dann bei wiederholter Pflichtverletzung die K&#252;ndigung ausspricht, f&#252;hrt die fehlende Warnfunktion der zahlreichen Abmahnungen zur Unwirksamkeit der K&#252;ndigung.&#8221;</p>
<p>In seiner Begr&#252;ndung weist das Gericht darauf hin, dass die Abmahnung aufgrund der vorangegangenen folgenlosen Abmahnungen ihre gesetzliche Warnfunktion eingeb&#252;&#223;t habe. Um dem zu begegnen, h&#228;tte der Arbeitgeber in der Folge der wiederholten Abmahnungen zumindest zum Ausdruck bringen m&#252;ssen, dass die Intensit&#228;t der Abmahnung gesteigert werde. Da er dies unterlassen habe, habe die Arbeitnehmerin auch nach der sechsten Abmahnung weiterhin darauf vertrauen d&#252;rfen, dass ernsthafte arbeitsrechtliche Folgen ausbleiben w&#252;rden. (Urteil des Landesarbeitsgerichts &#8211; LAG &#8211; Hessen vom 20. Oktober 2008; Aktenzeichen: 17 Sa 1826/07).</p>
<p>Nun ja!</p>
<p><strong><a href="http://www.rechthaber.com/alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_self">Weitere Informationen zu K&#252;ndigung, K&#252;ndigungsschutz und Arbeitsgerichtsprozess hier</a></strong></p>
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		<title>K&#252;ndigung oder Aufhebungsvertrag – was ist besser?</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/kuendigung-oder-aufhebungsvertrag-was-ist-besser/</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Jun 2009 09:52:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Diesen Brief f&#252;rchtet jeder Arbeitnehmer: „Wegen zwingender betrieblicher Erfordernisse m&#252;ssen wir das Arbeitsverh&#228;ltnis hiermit zu unserem Bedauern k&#252;ndigen.&#8221; Jetzt l&#228;uft die juristische Maschinerie an: Der Arbeitnehmer hat 21 Tage Zeit, um gegen die K&#252;ndigung zu klagen. Der Arbeitgeber muss dann im Prozess beweisen, dass ein K&#252;ndigungsgrund besteht und dass er auch gerade diesem Arbeitnehmer k&#252;ndigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Diesen Brief f&#252;rchtet jeder Arbeitnehmer: „Wegen zwingender betrieblicher Erfordernisse m&#252;ssen wir das Arbeitsverh&#228;ltnis hiermit zu unserem Bedauern k&#252;ndigen.&#8221; Jetzt l&#228;uft die juristische Maschinerie an: Der Arbeitnehmer hat 21 Tage Zeit, um gegen die K&#252;ndigung zu klagen. Der Arbeitgeber muss dann im Prozess beweisen, dass ein K&#252;ndigungsgrund besteht und dass er auch gerade diesem Arbeitnehmer k&#252;ndigen durfte (Sozialauswahl). In jedem Fall entstehen auf beiden Seiten Kosten und das Verh&#228;ltnis ist zerr&#252;ttet. Selbst wenn der Arbeitnehmer den Prozess Monaten sp&#228;ter gewinnt, will er daher oft gar nicht mehr in den Betrieb zur&#252;ck. Viele K&#252;ndigungsschutzprozesse enden daher ohnehin per Vergleich. Also vielleicht besser einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung schlie&#223;en, der das Arbeitsverh&#228;ltnis einvernehmlich, schnell und unkompliziert beendet? (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1785"></span>Prinzipiell ja, doch Vorsicht: Auch ein Aufhebungsvertrag birgt f&#252;r beide Seiten Risiken, die man bei der Vertragsgestaltung nicht &#252;bersehen sollte. Die gr&#246;&#223;te Gefahr f&#252;r den Arbeitnehmer ist, dass die Agentur f&#252;r Arbeit unter Umst&#228;nden das Arbeitslosengeld verweigert, mit dem Argument, er habe seine Stelle „freiwillig&#8221; aufgegeben. Aber auch Arbeitgeber vergessen oft wichtige Aspekte: So muss beispielsweise geregelt sein, dass der Resturlaub mit abgegolten ist, sonst fordert der Arbeitgeber sp&#228;ter vielleicht noch eine zus&#228;tzliche Entsch&#228;digung.</p>
<p>Ein gut gemachter Aufhebungsvertrag ist in vielen F&#228;llen dennoch die bessere Alternative zu K&#252;ndigung und Arbeitsgerichtsprozess. Die Vorteile f&#252;r den Arbeitgeber sind, dass er &#8211; anders als bei einer K&#252;ndigung &#8211; wesentliche Schutzvorschriften nicht einhalten muss. So gelten weder der allgemeine K&#252;ndigungsschutz mit seiner komplizierten Sozialauswahl, noch der Sonderk&#252;ndigungsschutz f&#252;r Schwangere und  Schwerbehinderte. Er muss den Betriebsrat nicht beteiligen und keine K&#252;ndigungsfristen beachten. Der Hauptvorteil (f&#252;r beide Seiten) ist, dass die Unsicherheiten eines Prozesses vermieden werden. Arbeitsgerichts-Urteile sind n&#228;mlich manchmal durchaus &#252;berraschend.  Diese Vorteile erkauft sich der Arbeitgeber allerdings durch Zahlung einer Abfindung. Die H&#246;he ist Verhandlungssache, als Faustregel hat sich aber eingeb&#252;rgert: Der Arbeitnehmer erh&#228;lt f&#252;r jedes Besch&#228;ftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt. F&#252;hrungskr&#228;fte und Manager bekommen bekanntlich oft erheblich mehr.</p>
<p>Nun zur Perspektive des Arbeitnehmers: Falls er bereits eine verbindliche Zusage f&#252;r eine neue Stelle hat, kann er den Aufhebungsvertrag sorglos unterschreiben. Hat er dagegen keinen neuen Job in Aussicht, muss er vorsichtig sein. Es drohen ihm bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags n&#228;mlich ein „Ruhen&#8221; des Arbeitslosengelds oder sogar eine „Sperrzeit&#8221;. Vor allem dann, wenn er das Arbeitsverh&#228;ltnis mit sofortiger Wirkung beendet und wenn der Aufhebungsvertrag keine Formulierung enth&#228;lt, aus der hervorgeht, dass mit der Aufhebung gerade ein K&#252;ndigungsprozess vermieden werden soll. Diese Nachteile kann man durch eine professionelle Vertragsgestaltung vermeiden, denn nach einer <a href="http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p144.pdf" target="_blank">Durchf&#252;hrungsanweisung der Agentur f&#252;r Arbeit</a> (DA 144.102-144.103)  ist eine Sperrzeit dann nicht zu verh&#228;ngen, wenn durch den Aufhebungsvertrag u.a. eine betriebsbedingte K&#252;ndigung vermieden wird, die K&#252;ndigungsfrist eingehalten und eine Abfindung 0,25 bis 0,5 Monatsgeh&#228;lter f&#252;r jedes Besch&#228;ftigungsjahr vereinbart wird.</p>
<p>Schlie&#223;lich sollte der Aufhebungsvertrag konkrete Regelungen &#252;ber das auszustellende Zeugnis enthalten. In der Praxis wird oft vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen Entwurf fertigt, an den der Arbeitgeber weitestgehend gebunden sein soll. Bei der Formulierung des Zeugnisses sollte sich der Arbeitnehmer allerdings professionell beraten lassen, weil Personalabteilungen daf&#252;r ihre eigenen <a href="http://www.rechthaber.com/geheime-codes-im-arbeitszeugnis-so-benotet-man-mitarbeiter/" target="_self">Codes f&#252;r Arbeitszeugnisse</a> entwickelt haben, die man kennen muss.</p>
<p><strong>Weitere Informationen zum Thema:</strong></p>
<p>&#8220;<a href="http://www.rechthaber.com/alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_self">Alles zu K&#252;ndigungsfristen, K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl</a>&#8221;</p>
<p>&#8220;<a href="http://www.rechthaber.com/geheime-codes-im-arbeitszeugnis-so-benotet-man-mitarbeiter/" target="_self">Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man Arbeitnehmer</a>&#8220;</p>
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		<title>Betriebsbedingte K&#252;ndigung: Eine Checkliste</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Oct 2008 17:48:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Stimmung in der Wirtschaft war schon vor der Bankenkrise auf Talfahrt, jetzt ist sie katastrophal, sowohl bei Unternehmern wie bei Verbrauchern. Firmen werden also &#8211; dazu muss man kein Prophet sein &#8211; in naher Zukunft wieder vermehrt betriebsbedingt k&#252;ndigen m&#252;ssen, weil die Auftragslage einbricht. Wenn der Unternehmer hier zu sp&#228;t reagiert, gef&#228;hrdet er wom&#246;glich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Stimmung in der Wirtschaft war schon vor der Bankenkrise auf Talfahrt, jetzt ist sie katastrophal, sowohl bei Unternehmern wie bei Verbrauchern. Firmen werden also &#8211; dazu muss man kein Prophet sein &#8211; in naher Zukunft wieder vermehrt betriebsbedingt k&#252;ndigen m&#252;ssen, weil die Auftragslage einbricht. Wenn der Unternehmer hier zu sp&#228;t reagiert, gef&#228;hrdet er wom&#246;glich seinen gesamten Betrieb.</p>
<p><span id="more-169"></span></p>
<p>Es ist deshalb nicht zynisch, einem Unternehmer zu raten, sich fr&#252;hzeitig ein Konzept zu &#252;berlegen, wie er seine Belegschaft &#8211; wenn es denn unvermeidbar ist &#8211; m&#246;glichst schonend reduziert. Das Arbeitsrecht gibt mit K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl ohnehin ein sehr enges Korsett vor (siehe hier die Beitr&#228;ge <a title="Sozialauswahl" href="http://www.rechthaber.com/alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_blank"><span style="text-decoration: underline;">Alles zu K&#252;ndigungsschutzgesetz und Sozialauswahl</span></a> und <a title="K&#252;ndigungsfristen" href="http://www.rechthaber.com/kuendigungsfristen-im-arbeitsrecht-eine-uebersicht/" target="_blank"><span style="text-decoration: underline;">K&#252;ndigungsfristen im Arbeitsrecht</span></a>)<br />
<strong></strong></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>Checkliste der Voraussetzungen einer betriebsbedingten K&#252;ndigung (bei Anwendbarkeit des KSchG):<br />
</strong></p>
<p><strong> </strong>1) K&#252;ndigungsgrund: Voraussetzung sind inner- oder au&#223;erbetriebliche Umst&#228;nde, auf die der Arbeitgeber mit einer unternehmerischen Entscheidung reagiert hat. Die unternehmerische Entscheidung als solche wird vom Arbeitsgericht nicht auf „Sinnhaftigkeit&#8221; &#252;berpr&#252;ft, der Unternehmer ist also frei zu entscheiden, ob er ein bestimmtes Produkt fortf&#252;hrt, einen Standort aufgibt etc. Dennoch sollten die Gr&#252;nde der Unternehmerischen Entscheidung vor Gericht plausibel vorgetragen werden. Beispiele sind:<br />
• Absatzschwierigkeiten wegen sinkender Nachfrage<br />
• Auftragsmangel durch neue Mitbewerber<br />
• &#196;nderungen des Betriebsablaufs (Rationalisierung), durch Einf&#252;hrung neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren<br />
• Betriebsstilllegung<br />
• Outsourcing (Fremdvergabe von Arbeiten)<br />
• (Teil-)Betriebsstilllegung<br />
• Wegfall von F&#246;rdermitteln zur Stellenfinanzierung</p>
<p>2) Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes des zu k&#252;ndigenden Mitarbeiters durch die unternehmerische Entscheidung</p>
<p>3) Dauerhafter Wegfall, d.h. der Arbeitsplatz wird bei realistischer Prognose auch bis zum Ende der K&#252;ndigungsfrist noch entfallen sein</p>
<p>4) Keine Umsetzung des Arbeitnehmers m&#246;glich: Im Betrieb existiert kein freier vergleichbarer oder „schlechterer&#8221; Arbeitsplatz (falls doch, muss dieser dem Arbeitnehmer zumindest angeboten werden).</p>
<p>5) Keine milderen Mittel verf&#252;gbar (z.B. Abbau von &#220;berstunden oder &#196;nderung des Vertrags auf Teilzeit)</p>
<p>6) Sozialauswahl: Kommen mehrere Arbeitnehmer f&#252;r eine K&#252;ndigung in Frage (z.B. muss einer von drei Schlossern entlassen werden), muss der Unternehmer den Arbeitnehmer k&#252;ndigen, der sozial am wenigsten schutzw&#252;rdig ist. Hierzu hat die Rechtsprechung in zahllosen Einzelentscheidungen detaillierte Kriterien erstellt. Die Beweislast daf&#252;r, dass die Sozialauswahl richtig vorgenommen wurde, tr&#228;gt der Arbeitgeber.</p>
<p>7) Anh&#246;rung des Betriebsrats nach § 102 Absatz 1 BetrVG (sofern vorhanden)</p>
<p>All diese Aspekte m&#252;ssen gut dokumentiert werden. Andernfalls riskiert der Unternehmer, dass ein Arbeitsgericht die K&#252;ndigung als unwirksam erkl&#228;rt.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<item>
		<title>Alles zu K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Oct 2008 09:55:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 4 KSchG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Beitrag „K&#252;ndigungsfristen im Arbeitsrecht&#8221; gibt eine &#220;bersicht &#252;ber die vom Arbeitgeber einzuhaltenden K&#252;ndigungsfristen. Aber noch wichtiger ist die Frage: Darf der Arbeitgeber &#252;berhaupt k&#252;ndigen? Und warum gerade mir? Hier eine Einf&#252;hrung in die Regeln des K&#252;ndigungsschutzes und der Sozialauswahl in Deutschland.
.
I. Zun&#228;chst muss man zwei K&#252;ndigungsarten trennen:
(1) Die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung aus wichtigem Grund (§ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag <a title="K&#252;ndigungsschutz" href="http://www.rechthaber.com/kuendigungsfristen-im-arbeitsrecht-eine-uebersicht/" target="_blank">„K&#252;ndigungsfristen im Arbeitsrecht&#8221;</a> gibt eine &#220;bersicht &#252;ber die vom Arbeitgeber einzuhaltenden K&#252;ndigungsfristen. Aber noch wichtiger ist die Frage: Darf der Arbeitgeber &#252;berhaupt k&#252;ndigen? Und warum gerade mir? Hier eine Einf&#252;hrung in die Regeln des K&#252;ndigungsschutzes und der Sozialauswahl in Deutschland.</p>
<p><span id="more-149"></span><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>I. Zun&#228;chst muss man zwei K&#252;ndigungsarten trennen:</strong></p>
<p>(1) Die <span style="text-decoration: underline;">au&#223;erordentliche K&#252;ndigung</span> aus wichtigem Grund (§ 626 BGB), oft auch fristlose K&#252;ndigung genannt. Das sind F&#228;lle, in denen sich der Arbeitnehmer einen groben Schnitzer geleistet hat, z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Beleidigung des Chefs oder &#228;hnliches. Ist der Versto&#223; gravierend, kann der Arbeitgeber unter Umst&#228;nden ohne vorherige Abmahnung k&#252;ndigen. Dann greift auch kein K&#252;ndigungsschutz. Eine solche au&#223;erordentliche K&#252;ndigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, d.h. der Arbeitgeber darf (zum Beispiel nach einer Beleidigung durch den Mitarbeiter) nicht vier Wochen abwarten und dann doch noch fristlos k&#252;ndigen. Er muss sich vielmehr innerhalb von zwei Wochen (ab Kenntnis aller wesentlichen Umst&#228;nde) entscheiden, ob er diese scharfe Sanktion aussprechen will. Grund: &#220;ber dem Arbeitnehmer soll nicht Monate lang ein Damoklesschwert schweben, ob er nun gefeuert wird oder nicht; er soll sp&#228;testens nach zwei Wochen Klarheit haben.</p>
<p>(2) Die <span style="text-decoration: underline;">ordentliche K&#252;ndigung</span>, also die „normale&#8221; K&#252;ndigung, f&#252;r die ein Arbeitnehmer laut BGB eigentlich keinen Grund braucht, sondern nur die K&#252;ndigungsfrist einhalten muss. Jedoch: F&#252;r Betriebe ab einer bestimmten Gr&#246;&#223;e regelt das K&#252;ndigungsschutzgesetz (KSchG), dass der Arbeitgeber doch einen bestimmten sachlichen Grund f&#252;r die K&#252;ndigung ben&#246;tigt und zudem (bei betriebsbedingter K&#252;ndigung) unter den Arbeitnehmern denjenigen ausw&#228;hlen muss, den der Verlust des Arbeitsplatzes sozial am wenigsten hart trifft (sog. Sozialauswahl). Die Beweislast tr&#228;gt der Arbeitgeber. &#220;brigens: Ganz willk&#252;rlich kann der Arbeitgeber aber auch in Kleinbetrieben nicht k&#252;ndigen, da das Bundesverfassungsgericht 1998 entschied, dass im Arbeitsrecht immer ein sachbezogener, anerkennenswerter Grund vorliegen muss. Der Schutz durch das KSchG ist aber deutlich st&#228;rker.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>II. Das K&#252;ndigungsschutzgesetz:<br />
</strong></p>
<p>(1) F&#252;r welche Betriebe gilt es?</p>
<p>Bis zum 31.12.2003 war das K&#252;ndigungsschutzgesetz (schon dann) anwendbar, wenn ein Betrieb mehr als f&#252;nf Arbeitnehmer besch&#228;ftigte. Azubis wurden nicht mitgez&#228;hlt, Teilzeitbesch&#228;ftigte wurden anteilig (je nach Wochenarbeitszeit) mitgerechnet.</p>
<p>Seit der arbeitgeberfreundlichen Neuregelung zum 01.01.2004 gilt nun ein Schwellenwert von mehr als zehn Arbeitnehmern. Betriebe zwischen f&#252;nf und 10 Arbeitnehmern wurden also von der Politik bewusst aus dem Anwendungsbereich des K&#252;ndigungsschutzgesetz herausgenommen. Warum diese Verschlechterung f&#252;r Mitarbeiter in solchen kleinen Betrieben? Man bef&#252;rchtete, dass ein Unternehmer mit f&#252;nf Arbeitnehmern selbst bei guter Auftragslage keinen sechsten Arbeitnehmer mehr einstellt (sondern lieber &#220;berstunden machen l&#228;sst), weil der gesamte Betrieb durch den sechsten Mitarbeiter unter das K&#252;ndigungsschutzgesetz f&#228;llt und er den Arbeitnehmer sp&#228;ter (wenn sich die Lage wieder verschlechtert) nicht mehr „los wird&#8221;.</p>
<p>Die (ung&#252;nstigere) Neuregelung gilt aber nur zu Lasten solcher Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag am oder nach dem 1.1.2004 begann; die anderen Arbeitnehmer haben Bestandsschutz, f&#252;r sie gilt also das fr&#252;here, arbeitnehmerfreundlichere Recht weiter. Daraus resultieren verschiedene Fallgruppen:</p>
<p>- Beispiel 1: Ein Betrieb hat Ende Januar 2004 zehn Arbeitnehmer, davon waren f&#252;nf schon am 31.12.2003 besch&#228;ftigt, f&#252;nf wurden im Januar neu eingestellt. Ergebnis: Ende Januar 2004 genie&#223;t kein Mitarbeiter K&#252;ndigungsschutz. Die „alten&#8221; f&#252;nf Mitarbeiter k&#246;nnen sich nicht auf Bestandsschutz berufen, da sie ja auch nach fr&#252;herem Recht keinen K&#252;ndigungsschutz hatten und das neue K&#252;ndigungsschutzrecht gilt ebenfalls noch nicht, da nicht mehr als zehn Mitarbeiter existieren.</p>
<p>- Beispiel 2: Im Januar 2004 existieren zehn Arbeitnehmer, sechs davon waren auch schon am 31.12.2003 besch&#228;ftigt. Hier behalten die &#8220;alten&#8221; Arbeitnehmer ihren K&#252;ndigungsschutz. Die nach dem 1.1.2004 neu eingestellten Mitarbeiter haben (noch) keinen K&#252;ndigungsschutz, da (solange) der Betrieb nicht mehr als zehn Mitarbeiter hat.</p>
<p>- Beispiel 3: Im Januar 2004 hat der Betrieb elf Arbeitnehmer, davon sechs, die bereits am 31.12.2003 besch&#228;ftigt waren. Nun haben alle K&#252;ndigungsschutz. Trotzdem ist wichtig zu unterscheiden, wer Altarbeitnehmer und wer Neuarbeitnehmer war. F&#252;r die weitere Anwendbarkeit ergeben sich n&#228;mlich ganz unterschiedliche Folgen.</p>
<p>(2) Was sind nun die Folgen, wenn das K&#252;ndigungsschutzgesetz anwendbar ist?</p>
<p>Der Arbeitgeber kann dann nur wirksam k&#252;ndigen, wenn diese <strong>K&#252;ndigung sozial gerechtfertigt</strong> ist. Er ben&#246;tigt also einen K&#252;ndigungsgrund und muss diesen vor Gericht beweisen. Es existieren drei Fallgruppen:</p>
<p>- personenbedingte K&#252;ndigung (z.B. lang andauernde Arbeitunf&#228;higkeit)</p>
<p>- verhaltensbedingte K&#252;ndigung (also schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, wobei der Arbeitgeber in der Regel vorher abmahnen muss)</p>
<p>- betriebsbedingte K&#252;ndigung (hier muss der Arbeitgeber beweisen, dass dringende betriebliche Erfordernisse einen Personalabbau erfordern und er &#8211; falls mehrere Arbeitnehmer f&#252;r die K&#252;ndigung in Betracht kommen &#8211; eine richtige Sozialauswahl getroffen hat)</p>
<p>(3) Gefahr Pr&#228;klusionsfrist!</p>
<p>Besonders wichtig: Erh&#228;lt ein Arbeitnehmer eine K&#252;ndigung, so muss er <strong>unbedingt rasch reagieren</strong>. Erhebt er n&#228;mlich nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang der K&#252;ndigung eine K&#252;ndigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, so gilt die K&#252;ndigung als wirksam (§ 4 KSchG). Vers&#228;umt er diese Frist,so ist seine Klage versp&#228;tet. Der Richter pr&#252;ft dann gar nicht mehr inhaltlich, ob die K&#252;ndigung ausgesprochen h&#228;tte werden d&#252;rfen, sondern weist die Klage als versp&#228;tet zur&#252;ck. Der Arbeitnehmer hat alle Rechte verloren.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>III. Weitere Informationen in Brosch&#252;re des Bundesarbeitsministeriums</strong></p>
<p>Eine sehr gut verst&#228;ndliche Brosch&#252;re zu allen Fragen des K&#252;ndigungsschutzes und der Sozialauswahl hat das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales herausgegeben. Kostenlos zu bestellen auf der <a title="Website BMAS Brosch&#252;re KSchG" href="http://www.bmas.de/coremedia/generator/9790/kuendigungsschutz.html" target="_blank">Website des BMAS</a> oder hier als <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/10/broschuere_kuendigungsschutz_bmas.pdf">PDF-Download Brosch&#252;re KSchG (Stand Mai 2008)</a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>K&#252;ndigungsfristen im Arbeitsrecht: Eine &#220;bersicht</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Sep 2008 17:00:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[allgemeinverbindliche Tarifverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsfristen]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Wirtschaft beginnt wieder zu kr&#228;nkeln. Sofort steigt bei Arbeitnehmern die Furcht vor betriebsbedingten K&#252;ndigungen. Arbeitgeber wiederum &#252;berlegen, wie lange sie bei schlechter Auftragslage mit einer K&#252;ndigung noch warten k&#246;nnen, ohne den gesamten Betrieb zu gef&#228;hrden. F&#252;r beide Vertragsparteien ist somit das Thema K&#252;ndigungsfristen interessant. Deshalb hier eine &#220;bersicht.

&#220;brigens: In Betrieben ab zehn Besch&#228;ftigten gilt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Wirtschaft beginnt wieder zu kr&#228;nkeln. Sofort steigt bei Arbeitnehmern die Furcht vor betriebsbedingten K&#252;ndigungen. Arbeitgeber wiederum &#252;berlegen, wie lange sie bei schlechter Auftragslage mit einer K&#252;ndigung noch warten k&#246;nnen, ohne den gesamten Betrieb zu gef&#228;hrden. F&#252;r beide Vertragsparteien ist somit das Thema K&#252;ndigungsfristen interessant. Deshalb hier eine &#220;bersicht.</p>
<p><span id="more-127"></span></p>
<p>&#220;brigens: In Betrieben ab zehn Besch&#228;ftigten gilt das K&#252;ndigungsschutzgesetz. Dort stellt sich die Frage, ob diesem Arbeitnehmer &#252;berhaupt gek&#252;ndigt werden darf (Stichwort: Sozialauswahl). Siehe hierzu den Artikel: K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl.</p>
<p>Bei einer „ordentlichen K&#252;ndigung&#8221; (im Unterschied zur „au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung aus wichtigem Grund&#8221;) m&#252;ssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber K&#252;ndigungsfristen einhalten. K&#252;ndigungsfrist ist der Zeitraum, der mindestens zwischen Zugang der K&#252;ndigung und Ende des Arbeitsverh&#228;ltnisses liegen muss. Der Arbeitnehmer soll nicht von heute auf morgen auf der Stra&#223;e stehen, sondern einige Wochen bis Monate Zeit erhalten, sich um eine neue Stelle zu k&#252;mmern. Umgekehrt soll auch der Arbeitgeber bei K&#252;ndigung durch den Arbeitnehmer nicht von einem Tag auf den anderen ohne den Mitarbeiter dastehen.</p>
<p>Solche K&#252;ndigungsfristen ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag oder &#8211; wenn dort nicht steht &#8211; aus dem Gesetz. Aber auch &#8211; und das wird selbst von Anw&#228;lten manchmal &#252;bersehen &#8211; aus Tarifvertr&#228;gen. Nachfolgend eine &#220;bersicht &#252;ber die wichtigsten K&#252;ndigungsfristen.</p>
<h4>Tarifvertrag</h4>
<p>Unterf&#228;llt das Arbeitverh&#228;ltnis einem Tarifvertrag, hat dieser Vorrang. Es gelten die dort enthaltenen K&#252;ndigungsfristen.</p>
<p>Im Tarifvertrag k&#246;nnen K&#252;ndigungsfristen verl&#228;ngert aber auch (anders als im Arbeitsvertrag) zu lasten des Arbeitnehmers verk&#252;rzt werden (was aber in der Praxis selten vorkommt).</p>
<p>Auch wenn die Vertragsparteien selbst nicht tariflich organisiert sind, kann trotzdem ein Tarifvertrag gelten. N&#228;mlich wenn ein solcher vom <a title="BMAS" href="http://www.bmas.de/coremedia/generator/13548/allgemeinverbindliche__tarifvertraege.html  " target="_blank">Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales</a> (nach § 5 Tarifvertragsgesetz) f&#252;r allgemeinverbindlich erkl&#228;rt wurde. Hier zum Download ein Verzeichnis der f&#252;r allgemeinverbindlich erkl&#228;rten Tarifvertr&#228;ge (Stand 01.07.2008): <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/arbeitsrecht__verzeichnis__allgemeinverbindlicher__tarifvertraegestand_01juli2008.pdf">Allgemeinverbindliche Tarifvertraege (Stand 01.07.2008)</a></p>
<p><strong>Arbeitsvertrag</strong></p>
<p>Nat&#252;rlich kann man die K&#252;ndigungsfristen auch im Arbeitsvertrag regeln. Zum Schutz des Arbeitnehmers d&#252;rfen aber die gesetzlichen K&#252;ndigungsfristen zu Ungunsten des Arbeitnehmers weder verl&#228;ngert, noch verk&#252;rzt werden (zu Lasten des Arbeitgebers dagegen schon). Ausnahmen gibt es f&#252;r Aushilfst&#228;tigkeiten und in Kleinbetrieben.</p>
<h4>Gesetz</h4>
<p>Regelt der Arbeitsvertrag nicht und gilt auch kein Tarifvertrag, greifen die gesetzlichen K&#252;ndigungsfristen des § 622 BGB. Der Arbeitnehmer kann hiernach immer mit Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats k&#252;ndigen.</p>
<p>Bei einer K&#252;ndigung durch den Arbeitgeber kommt es auf die Betriebszugeh&#246;rigkeit an (allerdings z&#228;hlt erst die Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres des Besch&#228;ftigten):</p>
<p style="padding-left: 30px;">Betriebszugeh&#246;rigkeit  /  	K&#252;ndigungsfrist</p>
<p style="padding-left: 30px;">2 Jahre:      			1 Monat zum Ende des Kalendermonats<br />
5 Jahre        2 Monate zum Ende des Kalendermonats<br />
8 Jahre       			3 Monate zum Ende des Kalendermonats<br />
10 Jahre      4 Monate zum Ende des Kalendermonats<br />
12 Jahre     		5 Monate zum Ende des Kalendermonats<br />
15 Jahre     		6 Monate zum Ende des Kalendermonats<br />
20 Jahre     		7 Monate zum Ende des Kalendermonats</p>
<p>W&#228;hrend der Probezeit gilt eine K&#252;ndigungsfrist von zwei Wochen; hier nicht zum Ende des Kalendermonats, sondern tats&#228;chlich nach zwei Wochen.</p>
<p>.</p>
<p>Weitere Informationen zum Thema K&#252;ndigungsschutz im Artikel <a title="KSchG &amp; Sozialauswahl" href="http://www.rechthaber.com/alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_blank">&#8220;Alles zu K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl&#8221;</a></p>
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