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	<title>Rechthaber &#187; Beweis des Zugangs von Dokumenten</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Zugangsbeweis per Fax-Sendeprotokoll: also doch!</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Feb 2009 14:20:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
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		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer sich vor Gericht auf eine gegen&#252;ber dem Gegner abgegebene Erkl&#228;rung beruft (z.B. eine ausgesprochene K&#252;ndigung, einen erkl&#228;rten Widerruf etc), muss beweisen k&#246;nnen, dass diese Erkl&#228;rung dem Gegner auch (rechtzeitig) zugegangen ist. Das ist oft gar nicht so einfach, wenn der Gegner diesen Zugang dreist bestreitet. Ein normaler Brief ist wertlos, da ihn die Post [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer sich vor Gericht auf eine gegen&#252;ber dem Gegner abgegebene Erkl&#228;rung beruft (z.B. eine ausgesprochene K&#252;ndigung, einen erkl&#228;rten Widerruf etc), muss beweisen k&#246;nnen, dass diese Erkl&#228;rung dem Gegner auch (rechtzeitig) zugegangen ist. Das ist oft gar nicht so einfach, wenn der Gegner diesen Zugang dreist bestreitet. Ein normaler Brief ist wertlos, da ihn die Post verloren haben kann.    (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1379"></span>Das kann man noch verstehen. Was viele aber verbl&#252;fft: Ebenso wertlos sind Einschreiben &#8211; und zwar in jeder Variante <a title="Einschreiben wertlos" href="http://www.rechthaber.com/einschreiben-sind-rechtlich-wertlos/" target="_self">(dazu ausf&#252;hrlich hier)</a>. Der beste Zugangsbeweis ist &#8211; neben einer Empfangsquittung, die der Gegner aber meist verweigert &#8211; der Einwurf in dessen Briefkasten oder die pers&#246;nliche &#220;bergabe durch eine Person, die sp&#228;ter als Zeuge zur Verf&#252;gung steht (also nicht durch den Erkl&#228;renden selbst, denn der ist sp&#228;ter Prozesspartei und kann deshalb nicht Zeuge in eigener Sache sein). Nun wird man aber nicht &#8211; mit einem Zeugen im Schlepptau &#8211; zu jedem Gesch&#228;ftspartner fahren wollen, um den Brief vor den Augen des Zeugen in den Briefkasten zu werfen.</p>
<p>Ist also das <strong>Telefax eine sichere Alternative?</strong> Konkreter: Akzeptiert das Gericht ein Fax-Sendeprotokoll als Vollbeweis daf&#252;r, dass das Telefax-Schreiben auch wirklich zugegangen ist? Nun, hier galt (und gilt?) bislang die alte Juristenregel: zwei Juristen, drei Meinungen. Manche Gerichte sahen im Sendeprotokoll keinen Beweis des tats&#228;chlichen Zugangs, da ja zum Beispiel auf Empf&#228;ngerseite der Toner leer sein konnte, so dass das Faxger&#228;t zwar &#8220;druckt&#8221; (und dem Sendefax eine Meldung &#8220;OK&#8221; signalisiert), beim Empf&#228;nger aber nur ein wei&#223;es Blatt ausgespuckt wird. Na ja, das spricht f&#252;r die Phantasie des Richters, weniger f&#252;r dessen Gesp&#252;r f&#252;r praktische Anforderungen des Rechtsverkehrs.</p>
<p>Bislang konnte man als Anwalt seinen Mandanten daher nicht raten, ein wichtiges Schreiben per Telefax zu &#252;bermitteln. Kurios, denn die Anw&#228;lte selbst reichen fristwahrende Schrifts&#228;tze schon seit Jahren per Fax zum Gericht. Hier gibt es auch kein Problem, da der Anwalt jedenfalls Wiedereinsetzung erh&#228;lt, wenn er ein Sendeprotokoll vorlegen kann, das die richtige Faxnummer, Seitenzahl und Uhrzeit aufweist.</p>
<p>Nun zeigten die OLGs Karlsruhe und Celle aber etwas mehr Realit&#228;tsn&#228;he (Entscheidungen vom 30.09.2008; 12 U 65/08, DB 2008, 2479 bzw.  19.06.2008 &#8211; 8 U 80/07): Die entscheidende Frage ist, ob der Sendebericht unzweifelhaft belegt, dass die Sendung im Empfangsspeicher angekommen ist. Diese technische Frage war einem Sachverst&#228;ndigen vorgelegt worden, welcher das Risiko einer Fehl&#252;bertragung trotz OK-Vermerks mit 0 % bewertete. Damit h&#228;lt der Senat den Beweis f&#252;r erbracht.</p>
<p>Doch Vorsicht: Der Empf&#228;nger kann immer noch den Gegenbeweis erbringen (z. B. mittels Empfangsjournal). Das d&#252;rfte allerdings eher eine theoretische M&#246;glichkeit sein.</p>
<p>Endg&#252;ltige Klarheit wird nun hoffentlich bald der BGH schaffen, bei dem exakt diese Frage noch anh&#228;ngig ist ((Az. IV ZR 233/08).</p>
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