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	<title>Rechthaber &#187; Ehe ohne Trauschein</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Ausgleichsanspr&#252;che beim Tod des nichtehelichen Partners (Update)</title>
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		<pubDate>Tue, 18 May 2010 09:04:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Prof. Dr. Herbert Grziwotz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absicherung nicht ehelicher Partner]]></category>
		<category><![CDATA[Ansprüche nichtehelicher Lebenspartner bei Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Auflösung nichteheliche Lebensgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsansprüche bei Tod nicht ehelicher Partner]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaft]]></category>
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		<category><![CDATA[Trennung nichtehelicher Lebensgemeinschaft]]></category>
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		<description><![CDATA[Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht durch Trennung (dazu Infos hier), sondern durch den Tod eines Partners, kommt zu dem schmerzlichen Verlust auf den &#220;berlebenden h&#228;ufig noch &#196;rger zu. Wird er n&#228;mlich nicht Erbe, sondern anderen Personen wie z. B. ersteheliche Kinder oder eventuell sogar ein Noch-Ehegatte bzw. ein Noch-Lebenspartner, so versuchen diese, Zuwendungen, die w&#228;hrend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht durch Trennung (<a href="http://www.rechthaber.com/ausgleichsansprueche-bei-der-trennung-nichtehelicher-paare/">dazu Infos hier</a>), sondern durch den Tod eines Partners, kommt zu dem schmerzlichen Verlust auf den &#220;berlebenden h&#228;ufig noch &#196;rger zu. Wird er n&#228;mlich nicht Erbe, sondern anderen Personen wie z. B. ersteheliche Kinder oder eventuell sogar ein Noch-Ehegatte bzw. ein Noch-Lebenspartner, so versuchen diese, Zuwendungen, die w&#228;hrend des Bestehens der Lebensgemeinschaft erfolgen, r&#252;ckabzuwickeln, um auf diese Weise den Nachlass zu erh&#246;hen. (&#8230;)<span id="more-2236"></span>Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil vom 24.3.1980 (FamRZ 1980, 664) derartige Anspr&#252;che zur&#252;ckgewiesen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei keine Rechtsgemeinschaft. Deshalb k&#246;nnten die Erben des verstorbenen Lebensgef&#228;hrten einen Geldbetrag, den dieser zur Finanzierung eines Hauses aufgebracht hatte, das von dem Paar gemeinsam bewohnt worden war, aber im Alleineigentum der Partnerin stand, nach dem Tode des Mannes nicht zur&#252;ckfordern. Die Argumentation in derartigen F&#228;llen l&#228;uft stets gleich: In erster Linie wird von den Erben an die lediglich darlehensweise Hingabe der Geldbetr&#228;ge behauptet. Hilfsweise wird ein Ausgleichsanspruch wegen der Aufl&#246;sung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend gemacht. Die fr&#252;here Rechtsprechung hat diesbez&#252;glich den &#252;berlebenden nichtehelichen Partner gesch&#252;tzt.</p>
<p>Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 25.11.2009, FamRZ 2010, 277) Ausgleichsanspr&#252;che der Erben des schenkenden Partners verneint. Der Sachverhalt war allt&#228;glich: Ein verheirateter Mann machte an seine „Zweitfrau“ Zuwendungen. Mit dieser lebte er trotz bestehender Ehe langj&#228;hrig zusammen. Es handelte sich um eine Immobilie, die zun&#228;chst vom Mann allein finanziert und zum Miteigentum angeschafft wurde. Sp&#228;ter &#252;bernahm diese seine Freundin zum Alleineigentum und verpflichtete sich, auch die Restschuld bei der Bank allein zur&#252;ckzuzahlen. Der Mann sch&#252;tzte sich f&#252;r den Fall der Trennung durch eine R&#252;ck&#252;bertragungsverpflichtung und ein Wohnrecht. Nach seinem Tode machten seine Kinder als Erben Ausgleichsanspr&#252;che geltend. Der BGH stellt zun&#228;chst klar, dass Leistungen, die nicht &#252;ber das hinausgehen, was das t&#228;gliche Zusammenleben erst erm&#246;glicht, also Ausgaben f&#252;r die laufenden Unterhaltsbed&#252;rfnisse und die Miete der gemeinsam genutzten Wohnung, grunds&#228;tzlich nicht ausgleichspflichtig sind. Einen Ausgleich aufgrund eines stillschweigend geschlossenen Gesellschaftsvertrags verneint das Gericht, da keine Vermutung f&#252;r einen Rechtsbindungswillen bestehe. Es hat auch eine Zweckverfehlung verneint, da die bis zum Tod dauernde Mitnutzung als Zweck erf&#252;llt sei. Auch die Grundlage einer lebensgemeinschaftsbedingten Zuwendung f&#228;llt beim Tod des Schenkers nicht weg, da dieser bis zu diesem Zeitpunkt das Objekt mit dem Beschenkten weiternutzen kann. Anders k&#246;nne es beim Tod des Zuwendungsempf&#228;nger sein. Das kann zu Problemen beim gemeinsamen Unfall f&#252;hren, wenn kurz vor dem Schenker der Beschenkte verstirbt und dann der vererbliche Ausgleichsanspruch zum Nachlass des schenkenden Partners geh&#246;rt. Ein „Erbenkrieg“ ist in dieser Konstellation vorprogrammiert.</p>
<p>Der Gesetzgeber ist bei Beendigung eines Verl&#246;bnisses von einem stillschweigenden Verzicht hinsichtlich der R&#252;ckforderung im Falle der Aufl&#246;sung des „Brautstandes“ durch den Tod eines Beteiligten ausgegangen (§ 1301 Satz 2 BGB). Diese Interessenlage wird im Zweifel auch bei nichtehelichen Paaren vorliegen. Allerdings sollte dies bei der Zuwendung am besten schriftlich niedergelegt werden. Die Zuwendung ist dann allerdings schenkungsteuerpflichtig. Bei einem  Freibetrag von 20.000 Euro und einem Eingangssteuersatz von 30 % wird der Staat relativ schnell zum Mitbeg&#252;nstigten der Schenkung. Insofern empfiehlt es sich, dass beide Lebensgef&#228;hrten m&#246;glichst gleichm&#228;&#223;ig ihren Beitrag zu den laufenden Kosten erbringen. In diesem Fall liegt keine Schenkung vor, sondern beide Beteiligten leisten ihre Zahlungen zum gemeinsamen Zusammenleben. Dies hat auch Bedeutung, wenn Kinder oder Noch-Ehegatten bzw. Noch-Lebenspartner zwar Erben werden, aber der Nachlass durch Zuwendungen an den Lebensgef&#228;hrten um mehr als die H&#228;lfte gemindert ist. Werden pflichtteilsberechtigte Personen Erben, k&#246;nnen diese n&#228;mlich zus&#228;tzlich, sofern die Schenkung nicht mehr als zehn Jahre vor dem Ableben des Erblassers erfolgte, auch Pflichtteilsanspr&#252;che in H&#246;he der H&#228;lfte der Schenkung geltend machen. Handelt es sich dagegen nur um gleichwertige Beitr&#228;ge zum Zusammenleben, ist dies ausgeschlossen. Bei noch „verheirateten“ Lebensgef&#228;hrten kann ein Zugewinnausgleichsanspruch des &#252;berlebenden Noch-Ehegatten oder Noch-Lebenspartner hinzukommen. Nach § 1390 BGB kann auch vom beschenkten &#252;berlebenden Lebensgef&#228;hrten die Herausgabe des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung gefordert werden, wenn diese in der Absicht gemacht wurde, den ausgleichsberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner zu benachteiligen und die Wiederausgleichsforderung den Wert des vorhandenen Nachlassverm&#246;gens abz&#252;glich Schulden &#252;bersteigt.</p>
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		<title>Recht der &#8220;Ehe ohne Trauschein&#8221;: Experten-Beitr&#228;ge von Prof. Dr. Grziwotz</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Jan 2009 20:05:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechthaber in Action]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe ohne Trauschein]]></category>
		<category><![CDATA[Experte für Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Experte für Nachbarrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Experte für Nichteheliche Lebensgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[nicht eheliche Lebensgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Notar Grziwotz]]></category>
		<category><![CDATA[Prof. Dr. Grziwotz]]></category>
		<category><![CDATA[wilde Ehe]]></category>
		<category><![CDATA[Zusammenleben ohne Trauschein]]></category>

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		<description><![CDATA[Notar Prof. Dr. Dr. Grziwotz ist Experte f&#252;r das Recht der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft, das (bayerische) Nachbarrecht, das Liegenschafts- sowie das Gesellschaftsrecht. Wir freuen uns, dass wir den Autor zahlreicher Fachb&#252;cher (u.a. &#8220;Nichteheliche Lebensgemeinschaft&#8221; C.H. Beck, NJW-Schriftenreihe H. 39; M&#252;nchener Handbuch des Gesellschaftsrechts; Praxishandbuch des Grundbuch- und Grundst&#252;cksrechts; vgl. www.schweitzer-online.de Suchbegriff Grziwotz) als Rechthaber-Autor gewinnen konnten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Notar Prof. Dr. Dr. Grziwotz ist Experte f&#252;r das Recht der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft, das (bayerische) Nachbarrecht, das Liegenschafts- sowie das Gesellschaftsrecht. Wir freuen uns, dass wir den Autor zahlreicher Fachb&#252;cher (u.a. &#8220;Nichteheliche Lebensgemeinschaft&#8221; C.H. Beck, NJW-Schriftenreihe H. 39; M&#252;nchener Handbuch des Gesellschaftsrechts; Praxishandbuch des Grundbuch- und Grundst&#252;cksrechts; vgl. www.schweitzer-online.de Suchbegriff Grziwotz) als Rechthaber-Autor gewinnen konnten.</p>
<p>Auf Rechthaber ver&#246;ffentlicht Prof. Grziwotz ab sofort regelm&#228;&#223;ig interessante Beitr&#228;ge aus der notariellen Praxis. Die aktuellsten Beitr&#228;ge sind:</p>
<p>- <a title="Ausgleichsanpr&#252;che" href="http://www.rechthaber.com/ausgleichsansprueche-bei-der-trennung-nichtehelicher-paare/" target="_self">Ausgleichsanspr&#252;che bei der Trennung nichtehelicher Paare</a></p>
<p>- <a title="Ausgleichsanpr&#252;che Tod" href="http://www.rechthaber.com/ausgleichsansprueche-beim-tod-des-nichtehelichen-partners/" target="_self">Ausgleichsanspr&#252;che beim Tod des nichtehelichen Partners</a></p>
<p>- <a title="Sicherung Ne Partner (Wohnung)" href="http://www.rechthaber.com/fehlgeschlagene-sicherung-des-nichtehelichen-partners-wohnung/" target="_self">Fehlgeschlagene Sicherung des nichtehelichen Partners (Wohnung)</a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Ausgleichsanspr&#252;che bei der Trennung nichtehelicher Paare?</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Dec 2008 13:21:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Prof. Dr. Herbert Grziwotz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsansprüche bei Trennung nicht ehelicher Partner]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe ohne Trauschein]]></category>
		<category><![CDATA[nicht eheliche Lebensgefährten]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer bezahlt bei einer bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft Anschaffungen? Hier&#252;ber machen sich Paare in guten Tagen meist keine Gedanken. Kommt es zur Trennung, soll in der emotional angespannten Situation meist jeder Cent erstattet werden. (&#8230;) Mitunter machen aber auch die Erben eines verstorbenen Lebensgef&#228;hrten, wenn sie beispielsweise die Geliebte des Vaters ohnehin nicht mochten, bei seinem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer bezahlt bei einer bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft Anschaffungen? Hier&#252;ber machen sich Paare in guten Tagen meist keine Gedanken. Kommt es zur Trennung, soll in der emotional angespannten Situation meist jeder Cent erstattet werden. (&#8230;)</p>
<p><span id="more-977"></span>Mitunter machen aber auch die Erben eines verstorbenen Lebensgef&#228;hrten, wenn sie beispielsweise die Geliebte des Vaters ohnehin nicht mochten, bei seinem Tod Ausgleichsanspr&#252;che geltend. Die Gerichte haben in beiden F&#228;llen bisher nur ausnahmsweise der Klage stattgegeben. Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH v. 9.7.2008) aufgegeben.</p>
<p>Die Ausgangssituation: Nach einer schmutzigen Scheidung zieht der Mann mit seiner neuen Freundin zusammen. Als eine Immobilie angeschafft wird, erfolgt dies auf den Namen der Frau, um die Anspr&#252;che der erstehelichen Kinder, die zur Mutter gehalten haben, m&#246;glichst gering zu halten. Der Mann &#252;bernimmt die Mithaftung f&#252;r einen Bankkredit, der sonst nicht gew&#228;hrt w&#252;rde. Die Finanzierung der Immobilie und die Bestreitung der gemeinsamen Lebensf&#252;hrung erfolgt wie bei Ehegatten ohne jeweilige wechselseitige Abrechnung. Erst im Rahmen eines Trennungsstreits macht der Mann Erstattungsanspr&#252;che hinsichtlich der von ihm geleisteten Zahlungen geltend. Alternative: Als der Mann durch einen Autoanfall w&#228;hrend des Bestehens der Lebensgemeinschaft &#252;berraschend ums Leben kommt, machen die erstehelichen Kinder, die gesetzliche Erben werden, Ausgleichsanspr&#252;che gegen die hinterbliebene Lebensgef&#228;hrtin ihres Vaters geltend.</p>
<p>Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 24.3.1980, in der die  Erben, n&#228;mlich die „Noch-Ehefrau&#8221; und die drei Schwestern des verstorbenen Mannes, Ausgleich wegen der Mitfinanzierung eines Hauses forderten, dies wegen des Fehlens einer Rechtsgemeinschaft abgelehnt. Er ging davon aus, dass die zur Verwirklichung der Gemeinschaft erbrachten Leistungen bei deren Beendigung nicht gegeneinander auf- oder abgerechnet werden, sondern ersatzlos von demjenigen erbracht werden, der gerade dazu in der Lage ist. Eine Ausnahme wurde nur anerkannt, wenn die Partner &#252;ber die Lebensgemeinschaft hinaus eine gemeinsame Wertsch&#246;pfung betrieben hatten und dabei von der Vorstellung ausgegangen waren, dass ein Objekt, z. B. ein Haus oder eine Eigentumswohnung, nicht nur w&#228;hrend des Zusammenlebens von beiden benutzt werden sollte, sondern ihnen wirtschaftlich auch gemeinsam geh&#246;ren sollte. Die Auseinandersetzung sollte dann entsprechend den Liquidationsvorschriften des Rechts der b&#252;rgerlichen Gesellschaft erfolgen. Der Ausgleichsanspruch ging auf Zahlung einer Geldsumme in H&#246;he des Wertanteils am gemeinsam Geschaffenen, der dem Beitragsanteil des berechtigten Partners entsprach.</p>
<p>Der BGH will nunmehr die R&#252;ckabwicklung von Zuwendungen zwischen nichtehelichen Lebensgef&#228;hrten entsprechend der Rechtsprechung zur R&#252;ckabwicklung ehebedingter Zuwendungen unter Ehegatten bei bestehender G&#252;tertrennung beurteilen. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollen f&#252;r wesentliche Beitr&#228;ge eines Partners, mit denen ein Verm&#246;genswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, gesell-schaftsrechtliche Ausgleichsanspr&#252;che, Anspr&#252;che wegen ungerechtfertigter Bereicherung und Anspr&#252;che nach den Grunds&#228;tzen &#252;ber den Wegfall der Gesch&#228;ftsgrundlage in Betracht kommen. F&#252;r die Annahme einer Innengesellschaft der nichtehelichen Lebensgef&#228;hrten soll kein &#252;ber die Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck mehr erforderlich sein. Bereits aufgrund des Zusammenlebens soll auf das Bestehen einer Gesellschaft geschlossen werden k&#246;nnen. Eine derartige Innengesellschaft wird wohl vor allem beim gemeinsamen Wohnheim bejaht werden. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Partner Miteigent&#252;mer einer Immobilie zu gleichen Teilen sind, ein Lebensgef&#228;hrte aber erheblich h&#246;here Beitr&#228;ge leistet als der andere. Ein Ausgleich kann aber auch bei gr&#246;&#223;eren Einmalzahlungen (z. B. die Finanzierung einer Urlaubsreise) und hinsichtlich der Erbringung von Arbeitsleistungen bestehen, wenn diese zur Verm&#246;gensmehrung des Partners beigetragen haben und in der Erwartung erbracht wurden, an dem erworbenen Gegenstand langfristig zu partizipieren.</p>
<p>Kein Ausgleich wird f&#252;r Leistungen im Rahmen der t&#228;glichen Haushaltsf&#252;hrung und der Kinderbetreuung geschuldet. Insofern wird sich jeder Lebensgef&#228;hrte genau &#252;berlegen m&#252;ssen, ob er einen Urlaub, die t&#228;glichen Kosten des Einkaufs oder doch lieber eine Immobilie mitfinanziert. Bei der Mitarbeit sollte er sich lieber beim Hausbau engagieren als an der Haushaltsarbeit und der Kinderbetreuung zu beteiligen.</p>
<p>Ob die neue Rechtsprechung den wirtschaftlich schw&#228;cheren  Partner sch&#252;tzt, kann durchaus bezweifelt werden.</p>
<p>Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die neuen Grunds&#228;tze &#252;ber Ausgleichsanspr&#252;che auch auf andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens Anwendung finden sollen. Beispiele hierf&#252;r sind Geschwister sowie sonstige Verwandte oder Freunde, die zusammenleben. Auf das Bestehen sexueller Beziehungen kommt es n&#228;mlich nicht an.</p>
<p>Weitere Informationen:</p>
<p><a title="Tod des ne Lebenspartners" href="http://www.rechthaber.com/ausgleichsansprueche-beim-tod-des-nichtehelichen-partners/" target="_self">Zu Ausgleichsanspr&#252;chen beim Tod eines nichtehelichen Lebenspartners</a></p>
<p><a title="Wohnung ne Lebenspartner" href="http://www.rechthaber.com/fehlgeschlagene-sicherung-des-nichtehelichen-partners-wohnung/" target="_self">Zum Wohnrecht des &#252;berlebenden nichtehelichen Lebenspartners</a></p>
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		</item>
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		<title>Fehlgeschlagene Sicherung des nichtehelichen Partners (Wohnung)</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Dec 2008 12:14:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Prof. Dr. Herbert Grziwotz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absicherung nicht ehelicher Partner]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe ohne Trauschein]]></category>
		<category><![CDATA[nicht eheliche Lebensgefährten]]></category>
		<category><![CDATA[nicht eheliche Lebensgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnrecht des nichtehelichen Partners]]></category>

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		<description><![CDATA[Haben nichteheliche Partner lange Zeit zusammengewohnt, soll beim Tod eines Partners der &#220;berlebende h&#228;ufig in der gemeinsamen Wohnung verbleiben d&#252;rfen. Allerdings funktioniert dies in vielen F&#228;llen nicht. (&#8230;) Handelt es sich bei der gemeinsam genutzten Wohnung um eine Mietwohnung, kommt es darauf an, wer Mieter dieser Wohnung ist. Haben beide Partner die Wohnung gemietet, wird [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Haben nichteheliche Partner lange Zeit zusammengewohnt, soll beim Tod eines Partners der &#220;berlebende h&#228;ufig in der gemeinsamen Wohnung verbleiben d&#252;rfen. Allerdings funktioniert dies in vielen F&#228;llen nicht. (&#8230;)</p>
<p><span id="more-971"></span>Handelt es sich bei der gemeinsam genutzten Wohnung um eine Mietwohnung, kommt es darauf an, wer Mieter dieser Wohnung ist. Haben beide Partner die Wohnung gemietet, wird das Mietverh&#228;ltnis beim Tod eines Mieters mit dem &#220;berlebenden fortgesetzt (§ 563a Abs. 1 BGB). War nur der verstorbene Partner Mieter der Wohnung, tritt der Lebensgef&#228;hrte, wenn ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt bestand, in das Mietverh&#228;ltnis ein (§ 563 Abs. 2 Satz 4 BGB). Voraussetzung ist allerdings, dass in den gemeinsamen Haushalt nicht Kinder des verstorbenen Lebensgef&#228;hrten aufgenommen waren, da diesen ein vorrangiges Eintrittsrecht zusteht. Gleiches w&#252;rde &#252;brigens bei einer Dreiergemeinschaft f&#252;r den in den Haushalt mitaufgenommenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gelten.</p>
<p>War der verstorbene Lebensgef&#228;hrte Eigent&#252;mer der gemeinsam genutzten Immobilie, wird aus steuerlichen Gr&#252;nden dem &#220;berlebenden h&#228;ufig verm&#228;chtnisweise ein unentgeltliches Wohnrecht zugewandt. Es handelt sich dabei unabh&#228;ngig von der Gestaltung um eine schenkungs- bzw. erbschaftsteuerrechtlich relevante Zuwendung. Aufgrund des geringen Freibetrags von 20.000 Euro und einem Eingangssteuersatz von 30 % kann sich vor allem bei jungen Paaren eine nicht unerhebliche Steuerbelastung ergeben. Allerdings gibt es zur Vermeidung der Steuern nur die M&#246;glichkeit der Heirat.</p>
<p>H&#228;ufig wird der Fall &#252;bersehen, dass der Lebensgef&#228;hrte, der Eigent&#252;mer der Immobilie ist, bereits vor seinem Ableben in einem Pflegeheim untergebracht werden muss. In diesen F&#228;llen ist mangels diesbez&#252;glicher Regelung unklar, ob der Lebensgef&#228;hrte in der Wohnung bleiben darf und ob er f&#252;r die nunmehrige alleinige Nutzung ein Entgelt zu entrichten hat. Wird f&#252;r den kranken Lebensgef&#228;hrten ein Dritter zum Betreuer bestellt, so kann dieser die Herausgabe der im Alleineigentum des betreuten Lebensgef&#228;hrten stehenden, bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Sp&#228;testens ab diesem Zeitpunkt kann er auch die Zahlung einer Nutzungsentsch&#228;digung geltend machen (BGH, Urt. v. 30.4.2008, FamRZ 2008, 1404). Ob diese Entscheidung dem Willen der Lebensgef&#228;hrten entspricht, mag bezweifelt werden. Vermieden werden kann dies nur durch die Errichtung einer Betreuungsverf&#252;gung oder die Erteilung einer Vorsorgevollmacht, die eine Betreuung durch einen Dritten &#252;berfl&#252;ssig macht. Neben der verm&#228;chtnisweisen Zuwendung des Wohnungsrechtes kann f&#252;r den Fall eines Pflegeheimaufenthalts ein bereits zu Lebzeiten wirksames und nur f&#252;r diesen Fall geltendes, aufschiebend bedingtes Wohnungsrecht einger&#228;umt werden oder eine entsprechende &#196;u&#223;erung („&#8230; soll unentgeltlich in der Wohnung bleiben d&#252;rfen&#8221;) in einer Betreuungsverf&#252;gung (§ 1901a Satz 1 BGB) gemacht werden.</p>
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