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	<title>Rechthaber &#187; einstweilige verfügung</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Abschlussschreiben bringt Honorar</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Jan 2009 11:10:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>K&#252;rzlich haben wir <a title="Abschlusserkl&#228;rung allgemein" href="http://www.rechthaber.com/abschlusserklaerung/" target="_self">hier das unbekannte Wesen Abschlusserkl&#228;rung</a> inklusive Mustertext vorgestell. Die Anw&#228;lte beider Parteien sollten an die Abschlusserkl&#228;rung bzw. ein Abschlussschreiben aber nicht nur zum Schutz ihrer Mandanten denken. Sie verschenken n&#228;mlich auch Geb&#252;hren, wenn sie vergisst. Mit Urteil vom 04.03.2008 (VI ZR 176/07) best&#228;tigte der BGH, was in den meisten OLG-Bezirken ohnehin bereits so gehandhabt wurde: Ein im Anschluss an ein Eilverfahren versandtes Abschlussschreiben ist hinsichtlich der Anwaltsgeb&#252;hren Teil des Hauptsacheverfahrens.</p>
<p>Aber der Reihe nach:</p>
<p><span id="more-723"></span></p>
<p>Verliert der Antragsgegner das Eilververfahren (ergeht also eine einstweilige Verf&#252;gung gegen ihn), so kann er den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren weiterverfolgen oder (wenn er sich keine Chancen ausrechnet) diese einstweilige Verf&#252;gung als endg&#252;ltig hinnehmen. In letzterem Fall sollte er (bzw. sein Anwalt) aber m&#246;glichst rasch eine Abschlusserkl&#228;rung an den Gegner senden und darin die einstweilige Verf&#252;gung ausdr&#252;cklich als abschlie&#223;ende, rechtsverbindliche Entscheidung anerkennen <a title="Abschlusserkl&#228;rung Muster" href="http://www.rechthaber.com/abschlusserklaerung/" target="_self">(Muster hier)</a>.</p>
<p>Gibt der Antragsgegner keine solche Abschlusserkl&#228;rung ab, kann (und sollte) er vom Antragsteller per Abschlussschreiben dazu aufgefordert werden. Hierf&#252;r ensteht eine Anwaltsgeb&#252;hr, wobei diese T&#228;tigkeit des Anwalts nicht mehr zum Eilverfahren geh&#246;rt, sondern als Bestandteil des Hauptsacheverfahrens gesehen wird. Mit der Folge, dass der Antragsgegner die zus&#228;tzlichen Anwaltsgeb&#252;hren tragen muss.</p>
<p>F&#252;r die Anwaltspraxis interessant: Der BGH &#228;&#252;&#223;erte sich in der aktuellen Entscheidungen auch zur H&#246;he der Geb&#252;hren (0,8 Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr) und zum angemessenen Wartezeitraum bis zur Aufforderung (drei Wochen).</p>
<p>Der Anwalt des Antragsgegner sollte sich deshalb bei Unterliegen im Eilverfahren stets eine Drei-Wochen-Frist im Kalender notieren, innerhalb derer er eine im Eilverfahren ergangene Entscheidung f&#252;r seinen Mandanten als endg&#252;ltig akzeptiert, wenn er keine Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sieht. Andernfalls drohen &#8211; neben dem ohnehin bereits verlorenen Eilverfahren &#8211; zus&#228;tzliche Kosten f&#252;r den Mandanten, bei denen der Anwalt in Erkl&#228;rungsnot kommen d&#252;rfte.</p>
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		<title>Abschlusserkl&#228;rung, das unbekannte Wesen</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Nov 2008 13:53:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#196;rgerlich genug, wenn man sich eine einstweilige Unterlassungsverf&#252;gung einf&#228;ngt, etwa weil man als Onlineh&#228;ndler eine falsche Formulierung in seinen AGBs hatte oder den (teils abstrus komplizierten) Vorgaben der Preisangabeverordnung nicht minuti&#246;s entsprochen hat. Noch bitterer aber, wenn dann sp&#228;ter noch eine Hauptsacheklage ins Haus flattert, die nochmals Kosten ausl&#246;st&#8230; Was n&#228;mlich viele &#252;bersehen: Die einstweilige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#196;rgerlich genug, wenn man sich eine einstweilige Unterlassungsverf&#252;gung einf&#228;ngt, etwa weil man als Onlineh&#228;ndler eine falsche Formulierung in seinen AGBs hatte oder den (teils abstrus komplizierten) Vorgaben der Preisangabeverordnung nicht minuti&#246;s entsprochen hat. Noch bitterer aber, wenn dann sp&#228;ter noch eine Hauptsacheklage ins Haus flattert, die nochmals Kosten ausl&#246;st&#8230;</p>
<p><span id="more-414"></span></p>
<p>Was n&#228;mlich viele &#252;bersehen: Die einstweilige Verf&#252;gung regelt den Rechtsstreit &#8211; wie der Name schon aussagt &#8211; nur vorl&#228;ufig. Es ist aber noch keine endg&#252;ltige, abschlie&#223;ende Entscheidung &#252;ber den Rechtsstreit getroffen. Der Abmahnende kann daher &#8211; trotz gewonnener einstweiliger Verf&#252;gung &#8211; noch Klage zur Hauptsache erheben. Als Abgemahnter kann (und sollte) man das vermeiden, indem man &#8211; von sich aus &#8211; eine sog. Abschlusserkl&#228;rung abgibt. Darin best&#228;tigt man dem Gegner, dass man die Regelung aus der einstweiligen Verf&#252;gung als endg&#252;ltig verbindlich akzeptiert. Dann hat der Abmahnende keinen Grund zur Hauptsacheklage mehr. Hier ein Formulierungsbeispiel f&#252;r eine Abschlusserkl&#228;rung.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>MUSTER F&#220;R EINE ABSCHLUSSERKL&#196;RUNG:</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Einstweilige Verf&#252;gung, Gesch&#228;ftszeichen:</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erkl&#228;ren wir, dass wir die einstweilige Verf&#252;gung des &#8230;gerichts vom &#8230;, Az. &#8230; als endg&#252;ltige, rechtsverbindliche Regelung anerkennen und auf das Recht, Widerspruch einzulegen, sowie bei Gericht die Anordnung der Klageerhebung oder Aufhebung der einstweiligen Verf&#252;gung wegen ver&#228;nderter Umst&#228;nde zu beantragen (§§ 924, 926, 927, 936 ZPO), verzichten. Einen eventuellen Kostenwiderspruch behalten wir uns vor. Damit ist die Angelegenheit abgeschlossen. Mit freundlichen Gr&#252;&#223;en &#8230;</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Legt der neue § 101 Abs. 9 UrhG bald unsere Zivilgerichte lahm?</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Sep 2008 08:35:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Lutz</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 101 Abs. 9 UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Frankfurter Kanzlei Kornmeier erwirkte f&#252;r Digiprotect, Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH die erste einstweilige Verf&#252;gung auf Basis des neuen § 101 Abs. 9 UrhG. Gegnerin ist die Deutsche Telekom, die nun Auskunft zu den ermittelten IP-Adressen und die jeweiligen Nutzer erteilen muss. Das Besondere an der Entscheidung: Laut Pressemitteilung vom 03.09.2008 sahen beide [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frankfurter Kanzlei Kornmeier erwirkte f&#252;r Digiprotect, Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH die erste einstweilige Verf&#252;gung auf Basis des neuen § 101 Abs. 9 UrhG. Gegnerin ist die Deutsche Telekom, die nun Auskunft zu den ermittelten IP-Adressen und die jeweiligen Nutzer erteilen muss. Das Besondere an der Entscheidung: Laut Pressemitteilung vom 03.09.2008 sahen beide Gerichte (LG K&#246;ln und D&#252;sseldorf) die Anspruchsvoraussetzung der Gewerblichkeit bereits ab einem Musikalbum als erf&#252;llt an. Dies d&#252;rfte eine Lawine ausl&#246;sen: Urheberrechteinhaber werden nun sicher Testballons bei anderen Landgerichten starten um herauszufinden, welche Gerichte dieser Ansicht noch folgen. Details und Hintergr&#252;nde auf <a title="Stefan Lutz IT-Kanzlei" href="http://www.hb-law.de" target="_blank">www.hb-law.de</a></p>
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