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	<title>Rechthaber &#187; EuGH</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Finger weg von Limited?</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Jul 2008 18:44:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Auch im Wirtschaftsleben gibt es Modewellen. Zwischen 2003 und 2007 hielten es etliche „Unternehmer“ f&#252;r chic und clever, statt einer deutschen GmbH eine ausl&#228;ndische Kapitalgesellschaft zu gr&#252;nden, konkret meist eine englische Private Limited Company (auch Limited, Ltd. oder PLC genannt), manchmal auch eine Gesellschaft nach belgischem oder holl&#228;ndischem Recht. Mehr oder weniger seri&#246;se Anbieter versenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch im Wirtschaftsleben gibt es Modewellen. Zwischen 2003 und 2007 hielten es etliche „Unternehmer“ f&#252;r chic und clever, statt einer deutschen GmbH eine ausl&#228;ndische Kapitalgesellschaft zu gr&#252;nden, konkret meist eine englische Private Limited Company (auch Limited, Ltd. oder PLC genannt), manchmal auch eine Gesellschaft nach belgischem oder holl&#228;ndischem Recht. Mehr oder weniger seri&#246;se Anbieter versenden noch heute Werbeprospekte, in denen sie die „unschlagbaren Vorteile“ einer Limited im Vergleich zur angeblich teureren und schwerf&#228;lligeren GmbH preisen. Die Gr&#252;ndungskosten l&#228;gen „unter 300 Euro“, man k&#246;nne sich auf ein Haftungskapital von nur einem englischen Pfund (1,50 Euro) beschr&#228;nken (statt der f&#252;r die GmbH n&#246;tigen 25.000 Euro) und man hafte auf diesem Weg nicht mehr mit seinem Privatverm&#246;gen. In Wahrheit ist die Limited f&#252;r einen deutschen Existenzgr&#252;nder keine sinnvolle Alternative; diese „englische GmbH“ hat viel mehr Nachteile als Vorteile.</p>
<p><span id="more-14"></span></p>
<p>Ausl&#246;ser f&#252;r den Limited-Boom waren Urteile des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (EuGH), insbesondere die „Inspire Art Ltd.“-Entscheidung vom 30.09.2003, in denen das Gericht klarstellte, dass eine ausl&#228;ndische Kapitalgesellschaft in Deutschland auch dann mit allen Rechten und Pflichten anzuerkennen ist, wenn ihr Hauptverwaltungssitz nicht im Gr&#252;ndungsland selbst (hier konkret England), sondern in Deutschland liegt. Das Europarecht gestattet also ausdr&#252;cklich, dass eine Gesellschaftsform nach englischem Recht sowohl ihren Hauptsitz in Deutschland hat als auch ihre Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit hier entwickelt; es gen&#252;gt also – etwas &#252;berspitzt – ein Briefkasten in England, alles andere kann in Deutschland stattfinden. Kommerzielle Anbieter haben sich rasch auf das Gesch&#228;ft mit ausl&#228;ndischen Kapitalgesellschaften gest&#252;rzt. Das neue Gesch&#228;ftsfeld kam ihnen wie gerufen, weil zur gleichen Zeit durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs das lukrative Gesch&#228;ft mit dem Verkauf von Vorrats-GmbHs (auch Mantel-GmbHs genannt) eingebrochen ist. Viele derselben Dienstleister, die bis dahin noch &#252;berwiegend Vorrats-GmbHs verkauft haben, bewerben seitdem die angeblich so vorteilhafte Limited und bieten einen Rundum-Service von Gr&#252;ndung &#252;ber die laufende Verwaltung bis hin zur Liquidation an. Nach aktuellen Sch&#228;tzungen war 2006 und 2007 etwa jede f&#252;nfte in Deutschland neu gegr&#252;ndete Kapitalgesellschaft eine Limited. Sieht man genauer hin, so finden sich in Wirklichkeit aber deutlich mehr Nachteile und Risiken als Vorteile.</p>
<p>Hauptmotiv f&#252;r die Gr&#252;ndung einer Kapitalgesellschaft (im Unterschied zur Personengesellschaft) liegt darin, dass der Unternehmer nicht mit seinem Privatverm&#246;gen f&#252;r gesch&#228;ftliche Risiken haften will. Ein absolut legitimes Interesse, da unternehmerische T&#228;tigkeit immer mit einem schwer absch&#228;tzbaren Risiko verbunden ist. Um diese Haftungsbeschr&#228;nkung auf das Gesellschaftsverm&#246;gen zu erreichen, bietet die deutsche Rechtsordnung zwei Alternativen: die Gesellschaft mit beschr&#228;nkter Haftung sowie die Aktiengesellschaft. Um diese ins Leben zu rufen, muss der Existenzgr&#252;nder aber ein Mindestkapital von 25.000 Euro (GmbH) bzw. 50.000 Euro (Aktiengesellschaft) zur Verf&#252;gung haben. Zwar muss der Existenzgr&#252;nder nur die H&#228;lfte des Gesellschaftskapitals (also 12.500 Euro bzw. 25.000 Euro) tats&#228;chlich in bar einlegen, auch dies f&#228;llt aber vielen Jungunternehmern immer noch schwer. Es erscheint deshalb verlockend, statt einer deutschen GmbH auf eine englische Limited auszuweichen. Das englische Recht sieht f&#252;r die PLC n&#228;mlich kein festes Mindestkapital vor, so dass diese – zumindest scheinbar – auch bereits mit einem einzigen englischen Pfund gegr&#252;ndet werden kann. Als weitere Vorteile preisen die Limited-Anbieter in ihren Prospekten an, dass eine Limited „unb&#252;rokratischer zu verwalten“ sei und die Gesellschafter anonym bleiben k&#246;nnen (die Gesellschafter einer GmbH m&#252;ssen dem Registergericht gemeldet werden). Manchen Unternehmern – insbesondere solchen, die in Deutschland bereits eine Insolvenz hinter sich haben – erscheint dies nat&#252;rlich zun&#228;chst verlockend, zumal ein Director einer Limited auch keine Versicherung gem&#228;&#223; § 8 Abs. 3 GmbH-Gesetz (&#252;ber fr&#252;here Insolvenzstraftaten) abgeben muss.</p>
<p>Bei genauerer Betrachtung ist die englische Limited in aller Regel jedoch weder „billiger“ als eine deutsche GmbH, noch „unb&#252;rokratischer“. Sie bietet f&#252;r den Unternehmensgr&#252;nder sogar oft nicht einmal ausreichenden Schutz vor pers&#246;nlicher Haftung. Wo liegen die Probleme?</p>
<p>(1)    Gr&#252;ndungs- und Verwaltungsaufwand in England:<br />
Die meisten Existenzgr&#252;nder bedenken zun&#228;chst nur die Kosten f&#252;r den Gr&#252;ndungsaufwand einer Limited und vergessen dabei v&#246;llig, dass ihre englische Gesellschaft weiterhin in England verwaltet werden muss. Zun&#228;chst ben&#246;tigt die englische Gesellschaft eine Firmenanschrift und einen sog. Company’s Secretary (eine Art Gesch&#228;ftsstellenleiter) mit zustellungsf&#228;higer Anschrift in England. Hat die zu gr&#252;ndende Limited also kein eigenes B&#252;ro in England – da man ja seine Hauptt&#228;tigkeit in Deutschland entfalten will – so muss man zumindest „einen Briefkasten“ mieten und ben&#246;tigt eine Kontaktperson, die die Korrespondenz dort abwickelt. Diesen Service bieten die kommerziellen Limited-Anbieter gegen j&#228;hrliches Honorar an, dessen H&#246;he sich meist noch im Rahmen des Ertr&#228;glichen befindet. Schwerer wiegt aber folgendes Problem: Da die Limited in diesen Konstellationen sowohl die Gesch&#228;ftsleitung als auch die Betriebsst&#228;tte unterh&#228;lt, zahlt die Limited sowohl K&#246;rperschafts- als auch Gewerbesteuer in Deutschland. Es gilt also nicht etwa englisches Steuerrecht, sondern die Limited ist uneingeschr&#228;nkt in Deutschland steuerpflichtig. Unabh&#228;ngig davon ist die Limited nach englischem Recht aber verpflichtet, Jahresabschl&#252;sse nach englischem Bilanzrecht zu erstellen und einzureichen. Da die englischen Bilanzierungsregeln sich von den deutschen unterscheiden, muss die Limited im Ergebnis zwei Jahresabschl&#252;sse erstellen lassen und ben&#246;tigt hierf&#252;r in aller Regel sogar zwei verschiedene Steuerkanzleien, n&#228;mlich eine in Deutschland und eine in England. Allein diese j&#228;hrlich anfallenden doppelten Jahresabschluss- Steuererkl&#228;rungskosten fressen bereits nach wenigen Jahren eine m&#246;gliche Ersparnis bei der Gr&#252;ndung einer Limited auf.</p>
<p>(2)    Handelsregistereintrag:<br />
Durch den Verwaltungs- und/oder Gesch&#228;ftssitz in Deutschland schafft die Limited eine selbstst&#228;ndige Betriebsst&#228;tte. Diese „Zweigniederlassung“ (in Wahrheit handelt es sich um die Hauptniederlassung) muss zur Eintragung im deutschen Handelsregister angemeldet werden. Das Handelsregister verlangt hierf&#252;r die Einreichung zahlreicher Unterlagen (Gr&#252;ndungsurkunden, Satzung, Nachweis der Vertretungsbefugnisse u.a.m.) – und zwar alles in deutscher Sprache. Die englischen Original-Dokumente der Limited m&#252;ssen deshalb in &#246;ffentlich beglaubigter &#220;bersetzung und mit Apostille versehener &#246;ffentlich beglaubigter Abschrift eingereicht werden. Die Werbeaussage „Tsch&#252;ss B&#252;rokratie“ in einem Prospekt eines Limited-Anbieters ist deshalb nur schwer nachvollziehbar.</p>
<p>(3)    Rechtsunsicherheit &#252;ber englische Organisationsverfassung:<br />
Die Struktur und interne Verwaltung einer Limited, die Zust&#228;ndigkeiten, Rechte und Pflichten der Organe richten sich nach englischem Recht und sind sowohl f&#252;r die Akteure der Gesellschaft selbst, als auch f&#252;r deren Gesch&#228;ftspartner meist wenig bekannt. Hierdurch entstehen Unsicherheiten und Fehlerquellen, die von unwirksamen Gesellschafterbeschl&#252;ssen &#252;ber fehlerhafte Vertretung bei Vertragsabschl&#252;ssen bis hin zu pers&#246;nlicher Haftung der Akteure f&#252;hren k&#246;nnen.</p>
<p>(4)    Fehlende Kreditw&#252;rdigkeit:<br />
Aus dieser Rechtsunsicherheit folgt noch ein weiterer – praktisch sehr relevanter – Nachteil: Eine Limited wird gr&#246;&#223;te Schwierigkeiten haben, Kreditgeber oder auch nur Lieferanten zu finden. Bereits f&#252;r eine GmbH ist es nicht leicht, einen Bankkredit zu bekommen. Praktisch verlangen die Kreditinstitute hier immer dingliche Sicherungen und/oder pers&#246;nliche B&#252;rgschaften. Da sich in Gesch&#228;ftskreisen herumgesprochen hat, dass eine Limited kein Mindestkapital ben&#246;tigt, begegnen Banken und Gesch&#228;ftspartner dieser Gesellschaftsform mit gro&#223;er Skepsis. Viele Banken weigern sich sogar, f&#252;r eine Limited &#252;berhaupt ein Bankkonto zu er&#246;ffnen. Ein Unternehmer, der mit seiner Kapitalgesellschaft eine seri&#246;se Gesch&#228;ftsidee verfolgt, tut sich also auch unter diesem Aspekt keinen Gefallen: Er wird seine Rechtsformwahl st&#228;ndig gegen&#252;ber misstrauischen Kunden, Lieferanten und Kreditgebern erl&#228;utern und verteidigen m&#252;ssen. W&#228;chst das Unternehmen und stehen sp&#228;ter Verhandlungen zur Aufnahme neuer Mitgesellschafter oder der Beteiligung von Venture-Capital-Gebern an, so setzen sich diese Probleme fort: Eine fremde Rechtsform wird immer zu einem Bewertungsabschlag f&#252;hren, sowohl bei der Ausgabe neuer Gesch&#228;ftsanteile wie auch beim Verkauf des Unternehmens.</p>
<p>(5)    Haftungsdurchgriff (Gefahr der Haftung mit Privatverm&#246;gen):<br />
Hauptmotiv f&#252;r die Gr&#252;ndung einer Kapitalgesellschaft ist der Ausschluss der pers&#246;nlichen Haftung, andernfalls kann man es gleich bei Personengesellschaft belassen. Die Existenz einer GmbH oder Limited ist aber kein Freibrief f&#252;r verantwortungsloses, unkaufm&#228;nnisches oder gar betr&#252;gerisches Verhalten eines Gesch&#228;ftsf&#252;hrers oder der dahinter stehenden Gesellschafter. Ist eine Gesellschaft unterkapitalisiert (was bei einem Gr&#252;ndungs-„Kapital“ von einem Pfund nat&#252;rlich sehr schnell der Fall ist), so greifen selbstverst&#228;ndlich auch f&#252;r die Akteure einer Limited die Regeln des „existenzvernichtenden Eingriffs“, der Insolvenzverschleppung, der vors&#228;tzlich sittenwidrigen Sch&#228;digung, des Betrugs und/oder die entsprechenden Rechtsfiguren des englischen Common Law („piercing the company veil“). Das englische Gesellschaftsrecht ist im Hinblick auf den Gl&#228;ubigerschutz sogar eher noch strenger als das deutsche GmbH-Recht: Zum Beispiel haftet ein Gesch&#228;ftsf&#252;hrer nach den Grunds&#228;tzen des „wrongful trading“ mit seinem Privatverm&#246;gen, wenn er in einer Situation, in der die Gesellschaft objektiv insolvent ist, nicht alles unternimmt, um die Gl&#228;ubiger der Gesellschaft vor Schaden zu bewahren. Es ist also schlicht falsch, wenn Existenzgr&#252;ndern suggeriert wird, sie k&#246;nnten &#252;ber den Weg der Limited ohne nennenswertes Kapital und ohne pers&#246;nliches Haftungsrisiko eine Gesch&#228;ftsidee verfolgen. Hier droht wohl noch manchem Jungunternehmer ein b&#246;ses Erwachen.</p>
<p><strong>Fazit:</strong><br />
Sinnvoll ist eine Limited nur, wenn (a) ein (zu gr&#252;ndendes) Unternehmen tats&#228;chlich international t&#228;tig ist und in England auch wirklich ein eigenes B&#252;ro unterh&#228;lt, nicht nur einen gemieteten Briefkasten bei einem kommerziellen Ltd.-Service odert (b) die Struktur der Limited im konkreten Fall Vorteile gegen&#252;ber der GmbH hat und der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer sich zutraut, die gesetzlichen Vorschriften zur Limured einzuhalten. &#220;brigens ist eine Limited nach dem Recht Maltas dann oft die bessere Alternative (<a href="http://www.rechthaber.com/limited-mit-sitz-in-malta-die-bessere-alternative-zur-englischen-ltd/" target="_self">siehe ausf&#252;hrlich hier</a>).</p>
<p>In den meisten anderen F&#228;llen ist die Limited f&#252;r Jungunternehmer gerade keine Alternative zur GmbH. Das Hauptargument, man br&#228;uchte bei der Limited kein Mindestkapital, ist wirtschaftlich betrachtet nicht stichhaltig: V&#246;llig ohne Startkapital kann man kein Unternehmen gr&#252;nden; versucht man es dennoch, greift meist eine pers&#246;nliche Haftung wegen Unterkapitalisierung. Ab Herbst 2008 wird dieses Argument des Mindestkapitals noch weniger f&#252;r die Limited sprechen: Die Politik hat n&#228;mlich erkannt, dass das f&#252;r die GmbH bisher geforderte Mindestkapital von 25.000 Euro (wovon bei Gr&#252;ndung aber nur die H&#228;lfte bar eingelegt werden muss) wohl etwas hoch angesetzt ist. Deshalb wird das Recht der deutschen GmbH derzeit modernisiert und vereinfacht. K&#252;nftig gen&#252;gt zum Start ein einziger Euro Stammkapital. Allerdings muss die GmbH aus den Gewinnen R&#252;cklagen bilden, bis sie das gesamte Stammkapital von 25.000 Euro erreicht hat. Bis dahin darf sich diese Gesellschaft auch noch nicht GmbH nennen, sondern „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr&#228;nkt)“.</p>
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