Schlagwort ‘fristlose Kündigung Arbeitszeitbetrug’

Raucherpause ohne “Ausstempeln” ist Grund für fristlose Kündigung

Von Katrin Groll (15.12.2009)
Keine Kommentare

Am Arbeitsplatz selbst darf heute in aller Regel nicht mehr geraucht werden. Rauchende Arbeitnehmer müssen daher entweder ins Freie oder – wo vorhanden – in ein Raucherzimmer, jedenfalls ihren Arbeitsplatz verlasssen, also eine Pause machen. Der Arbeitgeber kann vorschreiben, dass sich Raucher hierbei jeweils “Ausstempeln”, so dass die Rauchpausen nicht als Arbeitszeit gelten. Verstößt der Arbeitnehmer hiergegen, sucht er also trotz Abmahnung wiederholt den Raucherraum auf, ohne dabei die vorgeschriebene Zeiterfassungseinrichtung zu bedienen, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug. So das Arbeitsgericht Duisburg (Urteil vom 14.09.2009; Az.: 3 Ca 1336/09) im Fall einer langjährigen Arbeitnehmerin, die bereits mehrfach diesbezüglich abgemahnt worden war. In der Begründung verweist das Gericht darauf, dass die wiederholten Verstöße gegen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen eine fristlose Kündigung rechtfertigten. Auch kurzzeitiger Entzug der geschuldeten Arbeitsleistung sei eine gravierende Vertragsverletzung, die das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstöre.

Weitere Beiträge zu Kündigung und Sozialauswahl hier

Schon geringfügiger Arbeitszeitbetrug rechtfertigt fristlose Kündigung

Von Bernhard Schmeilzl (11.05.2009)
Keine Kommentare

Betrügt ein Arbeitnehmer bei der Berechnung seiner Arbeitszeit, rechtfertigt das auch bei nur geringfügiger Manipulation bereits eine fristlose Kündigung (Urteil Arbeitsgericht Frankfurt vom 27.08.2008; Az: 7 Ca 10063/07). Die Assistentin eines Flughafen-Serviceunternehmens hatte nachmittags ihren Arbeitsplatz 45 Minuten früher verlassen und dies auf ihrem Arbeitsplatznachweis nicht angegeben. Der Arbeitgeber kündigte fristlos. Die Arbeitnehmerin entgegnete, sie habe die Angabe beim Ausfüllen des Stundennachweises lediglich vergessen. Das Arbeitsgericht blieb hart: Es liege ein Arbeitszeitbetrug vor und damit eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Straftat. Der Arbeitgeber müsse nicht dulden, dass die Arbeitszeitangabe manipuliert werde. Das gelte auch dann, wenn der dabei entstandene Schaden bei einer Dreiviertelstunde nicht sehr groß sei.