Von Prof. Dr. Herbert Grziwotz (20.12.2008)
In letzter Zeit häufen sich (leider) Berichte, dass Kunden von ihrer Hausbank Anlagen empfohlen werden, die sich später als wertlos oder risikoreich herausstellen. Beispiel ist der Arbeitslose, der sich früher etwas Geld gespart hat und nunmehr befürchtet, dass durch die Quellensteuer seine Zinserträge verloren gehen, die er in den Zeiten der bevorstehenden Rente als „Zusatzeinnahme” verwenden wollte. Sein Berater empfiehlt ihm eine Kommanditbeteiligung an einem so genannten „blind fonds”, bei dem die Investoren über die Anlageform frei entscheiden können. Im kleingedruckten Prospekt heißt es, dass es sich um eine Anlage für risikobereite Anleger mit hoher Renditeerwartung handelt. Der Bankberater erklärt noch, dass es ein sicherer Fonds ist und weist auf die prognostizierte Renditeerwartung hin. Der Fonds kann frühestens nach acht Jahren gekündigt werden.
Dieser Artikel gibt einen Überblick in die Grundsätze der Bankenhaftung: (…)
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Von Bernhard Schmeilzl (06.10.2008)
“Wenn Du nicht bis Ende der Woche gezahlt hast, stelle ich Insolvenzantrag!” Damit versuchen es manche Gläubiger, wenn sie Ware geliefert oder Leistungen erbracht haben, der Kunde aber einfach nicht zahlt und Mahnungen erfolglos blieben. Vielleicht gab der Kunde sogar ganz offen zu, dass er (momentan) nicht liquide ist. Doch ist die Drohung mit dem Insolvenzantrag wirklich eine gute Idee?
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Von Bernhard Schmeilzl (04.09.2008)
Scheinbar haften Ärzte, Architekten, Steuerberater und Anwälte gerne für die Fehler anderer. Anders ist folgendes Phänomen schwer zu erklären: Da schafft der Gesetzgeber eine unkomplizierte Möglichkeit für Freiberufler, ihr persönliches Haftungsrisiko zu beschränken - und fast niemand macht es. Die 1994 ins Leben gerufene Partnerschaftsgesellschaft (übrigens nicht zu verwechseln mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Familienrecht) verhindert, dass Angehörige Freier Berufe für Fehler der Kollegen in ihrer Praxis mithaften müssen. Seltsam ist: Die wenigsten nutzen diese Chance.
Im Juni 2003 - also zehn Jahre nach Einführung des Gesetzes - wandelten wir unsere Kanzlei Graf & Partner von einer Sozietät in eine Partnerschaftsgesellschaft um und erhielten vom Partnerschaftsregister die Nummer 438. Innerhalb von zehn Jahren hatten also von allen Anwälten, Ärzten, Architekten, Physiotherapeuten, Publizisten, Consultants und Steuerberatern in der Großstadt München gerade mal 437 diese Möglichkeit genutzt. Schwer nachvollziehbar, da die Partnerschaft ausschließlich Vorteile bringt und - außer minimalen Kosten für die Registeranmeldung - keinerlei Nachteile hat. Weitere fünf Jahre später sieht es nicht viel besser aus, die PartG fristet weiterhin eine unverdiente Nischenexistenz. Deshalb heute ein Plädoyer für das zu Unrecht ignorierte Mauerblümchen.
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Von Bernhard Schmeilzl (04.07.2008)
Auch im Wirtschaftsleben gibt es Modewellen. Zwischen 2003 und 2007 hielten es etliche „Unternehmer“ für chic und clever, statt einer deutschen GmbH eine ausländische Kapitalgesellschaft zu gründen, konkret meist eine englische Private Limited Company (auch Limited, Ltd. oder PLC genannt), manchmal auch eine Gesellschaft nach belgischem oder holländischem Recht. Mehr oder weniger seriöse Anbieter versenden noch heute Werbeprospekte, in denen sie die „unschlagbaren Vorteile“ einer Limited im Vergleich zur angeblich teureren und schwerfälligeren GmbH preisen. Die Gründungskosten lägen „unter 300 Euro“, man könne sich auf ein Haftungskapital von nur einem englischen Pfund (1,50 Euro) beschränken (statt der für die GmbH nötigen 25.000 Euro) und man hafte auf diesem Weg nicht mehr mit seinem Privatvermögen. In Wahrheit ist die Limited für einen deutschen Existenzgründer keine sinnvolle Alternative; diese „englische GmbH“ hat viel mehr Nachteile als Vorteile.
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