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	<title>Rechthaber &#187; Haftung</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Heute schon f&#252;r Kollegen gehaftet?</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Feb 2009 21:29:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Scheinbar haften &#196;rzte, Architekten, Steuerberater und Anw&#228;lte gerne f&#252;r die Fehler anderer. Anders ist folgendes Ph&#228;nomen schwer zu erkl&#228;ren: Da schafft der Gesetzgeber eine unkomplizierte M&#246;glichkeit f&#252;r Freiberufler, ihr pers&#246;nliches Haftungsrisiko zu beschr&#228;nken &#8211; und fast niemand macht es. Die 1994 ins Leben gerufene Partnerschaftsgesellschaft (&#252;brigens nicht zu verwechseln mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Familienrecht) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Scheinbar haften &#196;rzte, Architekten, Steuerberater und Anw&#228;lte gerne f&#252;r die Fehler anderer. Anders ist folgendes Ph&#228;nomen schwer zu erkl&#228;ren: Da schafft der Gesetzgeber eine unkomplizierte M&#246;glichkeit f&#252;r Freiberufler, ihr pers&#246;nliches Haftungsrisiko zu beschr&#228;nken &#8211; und fast niemand macht es. Die 1994 ins Leben gerufene Partnerschaftsgesellschaft (&#252;brigens nicht zu verwechseln mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Familienrecht) verhindert, dass Angeh&#246;rige Freier Berufe f&#252;r Fehler der Kollegen in ihrer Praxis mithaften m&#252;ssen. Seltsam ist: Die wenigsten nutzen diese Chance.  (&#8230;)</p>
<p><span id="more-78"></span>Im Juni 2003 &#8211; also zehn Jahre nach Einf&#252;hrung des Gesetzes &#8211; wandelten wir unsere Kanzlei Graf &amp; Partner von einer Soziet&#228;t in eine Partnerschaftsgesellschaft um und erhielten vom Partnerschaftsregister die Nummer 438. Innerhalb von zehn Jahren hatten also von allen Anw&#228;lten, &#196;rzten, Architekten, Physiotherapeuten, Publizisten, Consultants und Steuerberatern in der Gro&#223;stadt M&#252;nchen gerade mal 437 diese M&#246;glichkeit genutzt. Schwer nachvollziehbar, da die Partnerschaft ausschlie&#223;lich Vorteile bringt und &#8211; au&#223;er minimalen Kosten f&#252;r die Registeranmeldung &#8211; keinerlei Nachteile hat. Weitere f&#252;nf Jahre sp&#228;ter sieht es nicht viel besser aus, die PartG fristet weiterhin eine unverdiente Nischenexistenz. Deshalb heute ein Pl&#228;doyer f&#252;r das zu Unrecht ignorierte Mauerbl&#252;mchen.</p>
<h4>Warum nicht die gute alte GbR?</h4>
<p>Die Partnerschaftsgesellschaft leidet unter dem Fahrradhelm-Effekt: Alle sind sich einig, dass ein Radhelm n&#252;tzlich und empfehlenswert ist. Dennoch: Nur wenige tragen einen. Auf die Frage, warum sie noch GbR sind, antworten Freiberufler meistens:</p>
<p>- „Die Rechtsform kannte ich gar nicht&#8221; (Frage an die Anwaltskollegen: Weisen etwa zu wenige Anw&#228;lte die Mandanten auf diese Rechtsform hin? Das kann meines Erachtens sogar ein Haftungsfall f&#252;r den beratenden Anwalt sein.)<br />
- „Wir sind gut. Bei uns passieren  keine Haftungsf&#228;lle&#8221;<br />
- „Au&#223;erdem sind war ja schlie&#223;lich versichert&#8221;</p>
<p>Und schlie&#223;lich (vor allem von &#196;rzten h&#246;rt man das oft):</p>
<p>- „Auf unserem Praxisschild steht schon so viel drauf, da haben wir f&#252;r den Zusatz Partnerschaftsgesellschaft keinen Platz mehr. Au&#223;erdem klingt Gesellschaft so nach Kapitalismus.&#8221;</p>
<p>Diese Einstellung ist existenzgef&#228;hrdend. Warum? Bei einer Gesellschaft b&#252;rgerlichen Rechts (auch BGB-Gesellschaft, GbR, GdbR oder Soziet&#228;t genannt) haften gegen&#252;ber den Vertragspartnern (also gegen&#252;ber den Kunden, Mandanten, Patienten) s&#228;mtliche Mitglieder der Gesellschaft in voller H&#246;he f&#252;r alle anderen mit.</p>
<p>Ein Beispiel: Drei Junganw&#228;lte schlie&#223;en sich zur Soziet&#228;t M&#252;ller &#8211; Meier &#8211; Huber zusammen. Weil sie Berufsanf&#228;nger sind und sparen m&#252;ssen, leisten sie sich nur eine Berufshaftpflichtversicherung mit der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Mindestdeckungssumme von 250.000 Euro. Eines sch&#246;nen Tages erscheint Mandantin Sehrsp&#228;tdran bei Anwalt M&#252;ller: Ihr Vater sei vor knapp drei Jahren verstorben, im Testament sei aber ihre Schwester als Alleinerbin eingesetzt gewesen. Sie habe da aber etwas von Pflichtteil geh&#246;rt und da ihre Schwester von sich aus nichts anbiete, wolle sie das jetzt mal pr&#252;fen lassen. Schlie&#223;lich sei ihr Vater nicht ganz arm gewesen. Nun ist bei Anwalt M&#252;ller auch sonst erfreulich viel los, die Mandanten kommen Schlag auf Schlag, die Kanzlei wird aufgebaut, Personal angelernt. Kurzum: Er vergisst, die Verj&#228;hrungsfrist zu notieren und klagt nicht rechtzeitig. Der Anspruch ist futsch. Die Mandantin findet das wenig witzig und geht zu einem anderen Anwalt, der ausrechnet, dass Frau Sehrsp&#228;tdran nachweislich einen Pflichtteilsanspruch in H&#246;he von 700.000 Euro h&#228;tte durchsetzen k&#246;nnen. Ihr Vater hatte n&#228;mlich ein Haus, Ersparnisse, eine Lebensversicherung und Aktien, wovon der Mandantin ein Viertel des Wertes zustand. Anwalt M&#252;ller muss also 700.000 Euro Schadensersatz zahlen. Seine Berufshaftpflicht &#252;bernimmt hiervon 250.000 Euro und w&#252;nscht ihm mit den verbleibenden 450.000 Euro viel Spa&#223;. Junganwalt M&#252;ller hat zwei juristische Staatsexamina und Mut, aber keine 450.000 Euro. Auch seine Eltern nicht.</p>
<p>Jetzt kommen die Kollegen Meier und Huber ins Spiel. Der neue Anwalt von Frau Sehrsp&#228;tdran verlangt n&#228;mlich die 450.000 Euro einfach von diesen beiden &#8211; und zwar nicht anteilig, sondern von jedem einzelnen in voller H&#246;he. Das darf er auch. Alle Gesellschafter einer GbR sind n&#228;mlich sog. Gesamtschuldner, d.h. jeder einzelne ist verpflichtet, den vollen Betrag zu zahlen. Im Innenverh&#228;ltnis haben Meier und Huber zwar einen Regressanspruch gegen M&#252;ller, der nutzt ihnen aber nichts: M&#252;ller ist insolvent und wird es wohl auch bleiben. Die &#246;rtliche Presse berichtete n&#228;mlich zwischenzeitlich ausf&#252;hrlich &#252;ber den „Anwaltspfusch in der Kanzlei M-M-H&#8221;. Neue Mandanten bleiben aus, bestehende Mandanten k&#252;ndigen das Mandat. Noch schlimmer: Da der Gegneranwalt auch gegen Meier und Huber zwangsvollstreckt, sind auch diese pleite. Die Anwaltskammer entzieht allen dreien die Anwaltszulassung wegen Verm&#246;gensverfalls (gem. § 14 Abs.2 Nr.7 BRAO; der Senat f&#252;r Anwaltssachen des BGH beschloss erst k&#252;rzlich wieder, dass ein solcher Widerruf auch bei relativ geringen Schulden zul&#228;ssig ist: BGH vom 17.9.2007, AnwZ (B) 75/06). [HIER ALS PDF: <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/bgh_anwz_b_75_aus_2006.pdf">bgh_anwz_b_75_aus_2006</a>]</p>
<p>W&#228;ren M&#252;ller &#8211; Meier &#8211; Huber eine Partnerschaftsgesellschaft, m&#252;sste nur M&#252;ller zahlen, die anderen beiden Anw&#228;lte der Kanzlei w&#228;ren aus der Haftung raus. Details dazu unten.</p>
<p>Ist das ein v&#246;llig an den Haaren herbeigezogenes Horrorszenario? Zugegeben, solche F&#228;lle sind nicht allt&#228;glich, aber auch nicht ganz selten. Haftungsf&#228;lle, die von der Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht voll gedeckt sind:</p>
<p>a) der Schaden &#252;bersteigt die Deckungssumme (obiges Beispiel)<br />
b) bei Beratung &#252;ber ausl&#228;ndisches Recht<br />
c) gr&#246;bste Fahrl&#228;ssigkeit des Anwalts (exakt: das Verhalten des Rechtsanwalts ist eine an Gewissenlosigkeit grenzende Leichtfertigkeit)<br />
d) der Schaden ist durch eine gewerbliche T&#228;tigkeit des Rechtsanwalts verursacht (z.B. unternehmensberatende<br />
T&#228;tigkeit)</p>
<p>Kleiner Exkurs: Eine weitere Konstellation, an die man selten denkt ist: Die Berufshaftpflicht zahlt auch dann nicht, wenn ein Kollege in der Praxis/Kanzlei eine unerlaubte Handlung begeht. Der Klassiker: Mandantengelder veruntreut. Auch f&#252;r diese Schulden haftet die GbR und alle Gesellschafter in vollem Umfang pers&#246;nlich. Fairerweise muss man aber zugeben, dass in dieser Konstellation auch die Partnerschaftsgesellschaft keinen Vorteil bringt.</p>
<h4>Was bringt die Rechtsform Partnerschaftsgesellschaft konkret?</h4>
<p>Neben dem Verm&#246;gen der Gesellschaft haftet den Gl&#228;ubigern prinzipiell auch jeder Gesellschafter bzw. Partner mit seinem gesamten Privatverm&#246;gen (§ 8 Abs. 1 PartGG). § 8 Abs. 2 PartGG bringt aber &#8211; verglichen mit der GbR &#8211; den Vorteil, dass die pers&#246;nliche Haftung derjenigen Partner ausgeschlossen ist, die mit den konkreten Fall nicht befasst waren. Man haftet also nur f&#252;r seine eigenen Berufsaus&#252;bungsfehler, nicht f&#252;r die der Kollegen.</p>
<h4>Weiterer Vorteil: Schutz der Freien Mitarbeiter und Angestellten</h4>
<p>Oft sind in der Kanzlei Rechtsanw&#228;lte angestellt oder als Freie Mitarbeiter t&#228;tig, die trotzdem auf dem Briefbogen genannt werden. Nach der BGH-Rechtsprechung haften diese nach au&#223;en &#8211; obwohl sie keine Gesellschafter sind &#8211; trotzdem als sog. Scheinsozien in vollem Umfang privat. Ebenso Rechtsanw&#228;lte, mit denen nur eine B&#252;rogemeinschaft besteht, wenn sie (ohne klarstellenden Zusatz) auf dem Briefbogen aufgef&#252;hrt werden. Sie haften also pers&#246;nlich f&#252;r alle Verbindlichkeiten der Rechtsanwalts-Soziet&#228;t.&#220;brigens auch umgekehrt: Die echten GbR-Gesellschafter haften auch f&#252;r die Schein-Sozien.</p>
<p>Nicht so bei der Partnerschaftsgesellschaft: Bei der PartG gibt es keinen „Schein-Partner&#8221;, da sich die Mandanten ja im Partnerschaftsregister informieren k&#246;nnen, wer Partner ist und wer nicht. Der Rechtsverkehr muss sich die Publizit&#228;tswirkung des Partnerschaftsregisters entgegenhalten lassen (§ 5 Abs. 2 PartGG, § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft ist somit im Vergleich zur GbR ein echter Schutz f&#252;r die auf dem Briefbogen aufgef&#252;hrten angestellten Rechtsanw&#228;lte und Freien Mitarbeiter.</p>
<h4>Haftung f&#252;r Altverbindlichkeiten: kein Unterschied mehr</h4>
<p>Der fr&#252;here Nachteil der PartG gegen&#252;ber der GbR, dass ein eintretender Partner auch f&#252;r die beim Eintritt vorhandenen Gesamthandsverbindlichkeiten haften muss, hat sich durch die BGH-Rechtsprechung erledigt. Das ist n&#228;mlich nun auch beim Eintritt in eine GbR der Fall (BGH Urt. v. 07.04.2003 II ZR 56/02 DStR 2003, 1084). Allerdings ist noch nicht abschlie&#223;end gekl&#228;rt, ob dies auch f&#252;r Verbindlichkeiten aus Beratungsfehlern gilt.</p>
<h4>Wie wird man Partnerschaftsgesellschaft?</h4>
<p>Sehr einfach: Entweder man gr&#252;ndet von Anfang an eine PartG oder man &#228;ndert die Rechtsform einer bestehenden GbR durch Gesellschafterbeschluss und Eintragung ins Partnerschaftsregister. Bei letzterem handelt es sich &#252;brigens nicht um eine komplizierte Umwandlung im Sinn des Umwandlungsgesetzes, sondern lediglich um eine „&#196;nderung des Rechtskleides&#8221;, faktisch also nur um eine Namens&#228;nderung der Gesellschaft. Sowohl GbR wie PartG sind Personengesellschaften. Alle Regelungen zum Innenverh&#228;ltnis werden beibehalten wie gehabt: Der bisherige Gesellschaftsvertrag mit den Regeln zur Gewinnverteilung, Stimmrechten, Abfindungen etc. bleibt v&#246;llig identisch.</p>
<p>Auch steuerlich &#228;ndert sich nichts: Man muss nicht etwa eine Umwandlungsbilanz erstellen lassen; die &#196;nderung von GbR in PartG ist vielmehr jederzeit (auch w&#228;hrend des laufenden Gesch&#228;ftsjahres) m&#246;glich. Wie die GbR erzielt die Partnerschaftsgesellschaft Eink&#252;nfte aus selbst&#228;ndiger Arbeit und kann somit ihren Gewinn (weiterhin) durch Einnahmen-&#220;berschuss-Rechnung ermitteln (§ 4 Abs. 3 EStG), muss also nicht bilanzieren.</p>
<p>Auch Bef&#252;rchtungen, wegen des Eintrags im Partnerschaftsregister k&#246;nnte die Konkurrenz irgendwelche Interna &#252;ber die Praxis erfahren, sind &#252;berfl&#252;ssig: Der Partnerschaftsvertrag muss zwar schriftlich abgeschlossen werden (das sind aber in der Regel auch GbR-Vertr&#228;ge), er muss aber bei der Anmeldung der Partnerschaft zur Eintragung in das Partnerschaftsregister gerade nicht dem Registergericht vorgelegt werden. Die Vertragsinterna bleiben damit „Privatsache&#8221; der Gesellschafter.</p>
<h4>Fazit: So what are you waiting for?</h4>
<p>Die BGB-Gesellschaft ist ein v&#246;llig unn&#246;tiges Risiko f&#252;r Freiberufler. Wer sich von ca. 200 bis 300 Euro Notar- und Registergerichtsgeb&#252;hren sowie der notwendigen Erg&#228;nzung des Briefpapiers und des Praxis-/Kanzleischilds um den Zusatz „Partnerschaft&#8221; oder „Partnerschaftsgesellschaft&#8221; abhalten l&#228;sst, darf sich nachher nicht beschweren, wenn er seiner Ehefrau erkl&#228;ren muss, warum er nun wegen des Berufsaus&#252;bungsfehlers seines Kollegen die Privatinsolvenz beantragen muss.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Hier das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz im Volltext (Stand 10.11.2006):</p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/partgg_volltext_-stand_10nov2006.pdf">partgg_volltext_-stand_10nov2006</a></p>
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		<item>
		<title>Haftung der Banken f&#252;r falsche Anlageberatung &#8211; Ein &#220;berblick</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/haftung-der-banken-fuer-falsche-anlageberatung-ein-ueberblick/</link>
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		<pubDate>Sat, 20 Dec 2008 08:52:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Prof. Dr. Herbert Grziwotz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Anlageberatung]]></category>
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		<category><![CDATA[falsche Anlageberatung]]></category>
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		<category><![CDATA[Haftung Banken]]></category>
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		<description><![CDATA[In letzter Zeit h&#228;ufen sich (leider) Berichte, dass Kunden von ihrer Hausbank Anlagen empfohlen werden, die sich sp&#228;ter als wertlos oder risikoreich herausstellen. Beispiel ist der Arbeitslose, der sich fr&#252;her etwas Geld gespart hat und nunmehr bef&#252;rchtet, dass durch die Quellensteuer seine Zinsertr&#228;ge verloren gehen, die er in den Zeiten der bevorstehenden Rente als „Zusatzeinnahme&#8221; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong></strong></p>
<p>In letzter Zeit h&#228;ufen sich (leider) Berichte, dass Kunden von ihrer Hausbank Anlagen empfohlen werden, die sich sp&#228;ter als wertlos oder risikoreich herausstellen. Beispiel ist der Arbeitslose, der sich fr&#252;her etwas Geld gespart hat und nunmehr bef&#252;rchtet, dass durch die Quellensteuer seine Zinsertr&#228;ge verloren gehen, die er in den Zeiten der bevorstehenden Rente als „Zusatzeinnahme&#8221; verwenden wollte. Sein Berater empfiehlt ihm eine Kommanditbeteiligung an einem so genannten „blind fonds&#8221;, bei dem die Investoren &#252;ber die Anlageform frei entscheiden k&#246;nnen. Im kleingedruckten Prospekt hei&#223;t es, dass es sich um eine Anlage f&#252;r risikobereite Anleger mit hoher Renditeerwartung handelt. Der Bankberater erkl&#228;rt noch, dass es ein sicherer Fonds ist und weist auf die prognostizierte Renditeerwartung hin. Der Fonds kann fr&#252;hestens nach acht Jahren gek&#252;ndigt werden.</p>
<p>Dieser Artikel gibt einen &#220;berblick in die Grunds&#228;tze der Bankenhaftung: (&#8230;)</p>
<p><span id="more-958"></span>Hinsichtlich der Bankenhaftung bei der Vermittlung und Finanzierung von Kapitalanlagen ist zu unterscheiden, ob das Kreditinstitut ausschlie&#223;lich Kreditgeber ist oder ob sie eine Anlageberatung &#252;bernimmt.</p>
<p>Nimmt ein Bankkunde ein Darlehen zur Finanzierung einer Investition auf, ist die finanzierende Bank grunds&#228;tzlich nicht verpflichtet, ihn &#252;ber die Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzukl&#228;ren oder sogar vor einem Vertragsschluss zu warnen. Insbesondere bei Steuersparmodellen kann die Bank regelm&#228;&#223;ig davon ausgehen, dass der Kunde selbst &#252;ber die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verf&#252;gt oder sich der Hilfe von Fachleuten wie z. B. eines Steuerberaters bedient. Insbesondere muss die Bank den Kunden nicht von sich aus auf m&#246;gliche Bedenken gegen die Zweckm&#228;&#223;igkeit der gew&#228;hlten Kreditgestaltung (z. B. Kombination mit einer Lebensversicherung) hinweisen. Informationen &#252;ber das Objekt (Wert, Zustand, Mieteinnahmen, Kosten, Wert von Mietgarantien) sowie Beurteilung von Aufwand (Kaufpreis, Sanierungskosten) und Ertrag obliegt dem Kunden selbst.</p>
<p>Nur in Ausnahmef&#228;llen k&#246;nnen sich Aufkl&#228;rungspflichten der Bank ergeben. Es handelt sich um folgende Fallgruppen:</p>
<ul class="unIndentedList">
<li> Die Bank beschr&#228;nkt sich nicht auf die Rolle als Kreditgeber, sondern &#252;bernimmt erkennbar weitergehende Funktionen wie z. B. die Planung, die Durchf&#252;hrung und den Vertrieb, so dass sie gleichsam als Partei des zu finanzierenden Gesch&#228;fts in nach au&#223;en erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Ver&#228;u&#223;erers oder Vertreibers des Anlageobjekts &#252;bernimmt. Die Zusammenarbeit mit diesem allein gen&#252;gt nicht. Insbesondere soll die &#220;berlassung von Darlehensformularen nicht ausreichen.</li>
<li> Die Bank kennt besondere Risiken wie z. B. die schlechte Bonit&#228;t des Initiators oder Altlasten des Objekts.</li>
<li> Die Bank hat einen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich objektbezogener Risiken, von denen sie wei&#223;, dass der Kunde nicht &#252;ber sie verf&#252;gt.</li>
<li> Die Bank hat einen Interessenkonflikt, da sie ihr eigenes finanzielles Engagement hinsichtlich des Modells durch die Verlagerung ihres Risikos auf den Kunden &#252;bertr&#228;gt. Es reicht allerdings nicht, dass die Finanzierungsbank zugleich Kreditgeberin des Ver&#228;u&#223;erers des Objekts ist. Nicht ausreichend ist auch die Doppelfinanzierung.</li>
</ul>
<p>Grunds&#228;tzlich handelt es sich bei der Kreditfinanzierung f&#252;r einen Immobilienerwerb nicht um zwei verbundene Gesch&#228;fte. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt (§§ 359, 358 Abs. 3 Satz 3 BGB). Voraussetzung ist eine wirtschaftliche Verflechtung beider Rechtsgesch&#228;fte in der Weise, dass sich die Bank nicht mit ihrer Finanzierungsrolle begn&#252;gt, sondern Funktionen des Verk&#228;ufers (Vertrieb, Werbung etc.) &#252;bernimmt. In diesen F&#228;llen k&#246;nnen Einwendungen aus dem Drittgesch&#228;ft auch den Kreditvertrag entgegengehalten werden. H&#228;ufig handelt es sich um T&#228;uschungen der eingeschalteten Vermittlungspersonen. Deren meist &#252;bertreibende oder besch&#246;nigende &#196;u&#223;erungen hinsichtlich des Wertes und der Rentabilit&#228;t der Anlage muss sich die Bank regelm&#228;&#223;ig nicht zurechnen lassen. Das Handeln eines Dritten wird nach bisheriger Rechtsprechung dem Kreditinstitut zugerechnet, das hei&#223;t es handelt sich dann beim Fondsbeitritt und dessen Finanzierung um ein verbundenes Gesch&#228;ft, wenn zugleich mit den Anlageunterlagen der Kreditvertrag vorgelegt wird (sog. B-Gesch&#228;ft), sich Fonds und Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (BGH, NJW 2004, 2742) oder ein planm&#228;&#223;iges und konzeptionsm&#228;&#223;iges Zusammenwirken der Bank mit dem Ver&#228;u&#223;erer durch Eingliederung der Bank in dessen Vertriebsorganisation vorliegt (BGH, ZIP 2007, 142).</p>
<p>Eine dar&#252;ber hinausgehende Haftung trifft die Bank nur dann, wenn ihr Kunde erkennbar eine Anlageentscheidung in Kenntnis der Verbindungen seines Kreditinstituts vornehmen will. In diesem Fall kommt stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande. Aus ihm ergibt sich die Verpflichtung zu einer anleger- und objektgerechten Beratung. Der Berater muss sich im Einzelfall vergewissern, dass seine Empfehlung dem Kundeninteresse gerecht wird. Insofern muss er sich zun&#228;chst &#252;ber die Anlageziele des Kunden informieren. Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Zwecke muss die empfohlene Anlage auf die pers&#246;nlichen Verh&#228;ltnisse des Kunden zugeschnitten sein. Insbesondere ist eine Beratung dann nicht anlagegerecht, wenn ein Kunde eine Alterssicherung w&#252;nscht, aber eine Anlageform mit spekulativem Charakter empfohlen wird. Die Bank ist selbst bei einem risikobewussten Anleger verpflichtet zu pr&#252;fen, ob sich dessen Einstellung und Leistungsf&#228;higkeit ge&#228;ndert haben.</p>
<p>In einem zweiten Schritt muss sich die Bank vergewissern, dass das empfohlene Anlageobjekt den W&#252;nschen des Kunden entspricht. Insofern muss die Bank &#252;ber spezielle Risiken, die sich aus einer konkreten Anlageform ergeben k&#246;nnen (Kursrisiko, W&#228;hrungsrisiko, Insolvenzrisiko etc.), besonders aufkl&#228;ren. Die Bank muss, wenn sie im Rahmen eines Beratungsvertrag den Kauf von Fondsanteilen empfiehlt, dem Kunden unaufgefordert mitteilen, ob und in welcher H&#246;he sie f&#252;r den Absatz der betreffenden Anteile Provisionen von der fondsverwaltenden Kapitalanlagegesellschaft erh&#228;lt.</p>
<p>Bei Streitigkeiten &#252;ber die Verletzung diesbez&#252;glicher Beratungspflichten kann bei Privatbanken ein f&#252;r die Bank verbindliches Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der Banken beantragt werden. Ein  Formular findet sich unter <a href="http://www.bankenverband.de/pic/artikelpic/112003/Anschreiben-Ombudsmann-Formular.pdf">http://www.bankenverband.de/pic/artikelpic/112003/Anschreiben-Ombudsmann-Formular.pdf</a> (Stand: 17.12.2008)</p>
<p>Dieses Schlichtungsverfahren ist f&#252;r den Kunden kostenlos. Er hat lediglich seine eigenen Kosten f&#252;r Porto, Telefonate etc. zu tragen. Bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro ist der Schiedsspruch f&#252;r die Bank bindend, nicht jedoch f&#252;r den Kunden. Dieser kann stets den Rechtsweg beschreiten. Wegen der Kompliziertheit der Materie empfiehlt sich die rechtliche Beratung durch eine Rechtsanw&#228;ltin oder einen Rechtsanwalt.</p>
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		<item>
		<title>Drohung mit Insolvenzantrag: gute Idee oder Eigentor?</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Oct 2008 17:06:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Wenn Du nicht bis Ende der Woche gezahlt hast, stelle ich Insolvenzantrag!&#8221; Damit versuchen es manche Gl&#228;ubiger, wenn sie Ware geliefert oder Leistungen erbracht haben, der Kunde aber einfach nicht zahlt und Mahnungen erfolglos blieben. Vielleicht gab der Kunde sogar ganz offen zu, dass er (momentan) nicht liquide ist. Doch ist die Drohung mit dem Insolvenzantrag wirklich eine gute Idee?</p>
<p><span id="more-157"></span></p>
<p>Laut Insolvenzordnung (InsO) ist ein solcher &#8220;Fremdantrag&#8221; m&#246;glich. Der Regelfall ist zwar der sog. &#8220;Eigenantrag&#8221;. Doch § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO erlaubt auch dem Gl&#228;ubiger, Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Gl&#228;ubiger zu beantragen. Nach § 14 InsO muss der Gl&#228;ubiger hierf&#252;r ein rechtliches Interesse haben, seine Forderung und den Er&#246;ffnungsgrund glaubhaft machen. Das kriegt der Gl&#228;ubiger in der Regel hin. Der Insolvenzgrund &#8220;Zahlungsunf&#228;higkeit&#8221; (§ 17 InsO) liegt ja wegen der Nichtzahlung nahe. Vielleicht war der Schuldner sogar so ungeschickt, in einem e-Mail oder Fax zu schreiben &#8220;wir k&#246;nnen momentan leider nicht zahlen&#8221;. Damit dokumentiert der Schuldner die eigene Zahlungsunf&#228;higkeit schwarz auf wei&#223; und der Gl&#228;ubiger muss nur eine Kopie dieses Schreibens seinem Insolvenzantrag beif&#252;gen. Also: Kann und sollte man mit der Stellung eines Insolvenzantrags drohen, damit der Schuldner doch zahlt? In der Praxis wird dies ja h&#228;ufig gemacht, teils sogar von Anw&#228;lten empfohlen. Die Antwort ist ein klares Nein! Die Drohung mit dem Insolvenzantrag ist ein stumpfes Schwert und funktioniert nur gegen&#252;ber unbedarften Schuldnern, die rechtlich nicht (oder schlecht) beraten sind. Ein Fremdantrag bringt dem Gl&#228;ubiger n&#228;mlich nur Nachteile. Warum?</p>
<h4>1) Haftung f&#252;r Verfahrens- und Anwaltskosten:</h4>
<p>Was viele (auch Anw&#228;lte) &#252;bersehen: Bei einem Fremdantrag haftet der Antragsteller f&#252;r die Gerichtskosten (mindestens eine 0,5 Geb&#252;hr nach Nr. 2310, 2311 KV; Berechnungsgrundlage ist beim Fremdantrag nach § 58 Abs. 2 GKG die geltend gemachte Forderung, es sei denn, die Aktivmasse ist geringer).</p>
<p>Und auch der Anwalt des Gl&#228;ubigers wird nicht umsonst arbeiten wollen. Auch dessen Honorar muss der Antragsteller (wenn er den Antrag nicht selbst stellen will) zumindest vorstrecken, bei etwas Pech dauerhaft zahlen.</p>
<p>Der Gl&#228;ubiger hat zwar n&#228;mlich im Fall der Verfahrenser&#246;ffnung einen Erstattungsanspruch (§ 54 InsO), bei Abweisung des Antrags (wegen Fehlen des Insolvenzgrundes oder mangels Masse) geht der Antragsteller aber leer aus. Er hat dann also dem schlechten Geld noch gutes hinterher geworfen.</p>
<h4>2) Dokumentation der eigenen B&#246;sgl&#228;ubigkeit:</h4>
<p>Die &#8220;Drohung&#8221; bezweckt, dass der Schuldner diese eine Forderung voll bezahlt. Und zwar in einer Situation, in der bereits (mindestens) ein Insolvenzer&#246;ffnungsgrund vorliegt. Durch die Drohung mit Insolvenzantrag dokumentiert der Gl&#228;ubiger aber ja gerade seine Kenntnis vom Insolvenzgrund. Konsequenz: Geht der Schuldner sp&#228;ter doch in Insolvenz, dann kann der Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff InsO eine Zahlung an den Gl&#228;ubiger anfechten, bei vors&#228;tzlicher Benachteiligung sogar zehn Jahre in die Vergangenheit (§ 133 InsO). Selbst wenn durch die Drohung man eine Zahlung erreicht, kann man als Gl&#228;ubiger sehr lange nicht sicher sein, ob man das Geld wirklich behalten darf.</p>
<h4>3) Risiko N&#246;tigungsanzeige:</h4>
<p>Das Wort &#8220;Drohung&#8221; deutet es bereit an: Man bewegt sich als Gl&#228;ubiger recht nahe an der strafbaren N&#246;tigung (§ 240 StGB). Bei vorsichtiger Formulierung (&#8220;&#8230; werden wir pr&#252;fen, ob ein Antrag auf Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens angezeigt ist&#8221;) entgeht man dem N&#246;tigungsvorwurf zwar mit gro&#223;er Wahrscheinlichkeit, doch es bleibt ein Restrisiko.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>Fazit:</strong> Man kann die Karte Fremdantrag gegen&#252;ber dem Schuldner durchaus zeigen, vor allem, wenn es sich um einen naiven Gesch&#228;ftspartner handelt, der sich einsch&#252;chtern l&#228;sst. Man sollte sich aber dar&#252;ber im Klaren sein, dass man in Wirklichkeit blufft. Ob man diese Karte n&#228;mlich tats&#228;chlich ausspielt, sollte man sich genau &#252;berlegen. Unsere Kanzlei reagiert auf solche Drohungen gegen unsere Mandanten jedenfalls erst einmal mit dem Hinweis auf die gesetzliche Kostenhaftung. Damit hat sich das Thema meist ohnehin schon erledigt und der Gegneranwalt hat sich gegen&#252;ber seinem Mandanten blamiert, weil er diesen dar&#252;ber in der Regel nicht informiert hatte.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>Antragsformular f&#252;r Insolvenzantrag:</strong> Wer dennoch wissen m&#246;chte, wie ein Insolvenzantrag in der Praxis aussieht, findet hier eine PDF-Vorlage (Eigenantrag) zum <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/10/formular_insolvenzantrag.pdf">Download (Formular Insolvenzantrag)</a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Finger weg von Limited?</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Jul 2008 18:44:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Auch im Wirtschaftsleben gibt es Modewellen. Zwischen 2003 und 2007 hielten es etliche „Unternehmer“ f&#252;r chic und clever, statt einer deutschen GmbH eine ausl&#228;ndische Kapitalgesellschaft zu gr&#252;nden, konkret meist eine englische Private Limited Company (auch Limited, Ltd. oder PLC genannt), manchmal auch eine Gesellschaft nach belgischem oder holl&#228;ndischem Recht. Mehr oder weniger seri&#246;se Anbieter versenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch im Wirtschaftsleben gibt es Modewellen. Zwischen 2003 und 2007 hielten es etliche „Unternehmer“ f&#252;r chic und clever, statt einer deutschen GmbH eine ausl&#228;ndische Kapitalgesellschaft zu gr&#252;nden, konkret meist eine englische Private Limited Company (auch Limited, Ltd. oder PLC genannt), manchmal auch eine Gesellschaft nach belgischem oder holl&#228;ndischem Recht. Mehr oder weniger seri&#246;se Anbieter versenden noch heute Werbeprospekte, in denen sie die „unschlagbaren Vorteile“ einer Limited im Vergleich zur angeblich teureren und schwerf&#228;lligeren GmbH preisen. Die Gr&#252;ndungskosten l&#228;gen „unter 300 Euro“, man k&#246;nne sich auf ein Haftungskapital von nur einem englischen Pfund (1,50 Euro) beschr&#228;nken (statt der f&#252;r die GmbH n&#246;tigen 25.000 Euro) und man hafte auf diesem Weg nicht mehr mit seinem Privatverm&#246;gen. In Wahrheit ist die Limited f&#252;r einen deutschen Existenzgr&#252;nder keine sinnvolle Alternative; diese „englische GmbH“ hat viel mehr Nachteile als Vorteile.</p>
<p><span id="more-14"></span></p>
<p>Ausl&#246;ser f&#252;r den Limited-Boom waren Urteile des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (EuGH), insbesondere die „Inspire Art Ltd.“-Entscheidung vom 30.09.2003, in denen das Gericht klarstellte, dass eine ausl&#228;ndische Kapitalgesellschaft in Deutschland auch dann mit allen Rechten und Pflichten anzuerkennen ist, wenn ihr Hauptverwaltungssitz nicht im Gr&#252;ndungsland selbst (hier konkret England), sondern in Deutschland liegt. Das Europarecht gestattet also ausdr&#252;cklich, dass eine Gesellschaftsform nach englischem Recht sowohl ihren Hauptsitz in Deutschland hat als auch ihre Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit hier entwickelt; es gen&#252;gt also – etwas &#252;berspitzt – ein Briefkasten in England, alles andere kann in Deutschland stattfinden. Kommerzielle Anbieter haben sich rasch auf das Gesch&#228;ft mit ausl&#228;ndischen Kapitalgesellschaften gest&#252;rzt. Das neue Gesch&#228;ftsfeld kam ihnen wie gerufen, weil zur gleichen Zeit durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs das lukrative Gesch&#228;ft mit dem Verkauf von Vorrats-GmbHs (auch Mantel-GmbHs genannt) eingebrochen ist. Viele derselben Dienstleister, die bis dahin noch &#252;berwiegend Vorrats-GmbHs verkauft haben, bewerben seitdem die angeblich so vorteilhafte Limited und bieten einen Rundum-Service von Gr&#252;ndung &#252;ber die laufende Verwaltung bis hin zur Liquidation an. Nach aktuellen Sch&#228;tzungen war 2006 und 2007 etwa jede f&#252;nfte in Deutschland neu gegr&#252;ndete Kapitalgesellschaft eine Limited. Sieht man genauer hin, so finden sich in Wirklichkeit aber deutlich mehr Nachteile und Risiken als Vorteile.</p>
<p>Hauptmotiv f&#252;r die Gr&#252;ndung einer Kapitalgesellschaft (im Unterschied zur Personengesellschaft) liegt darin, dass der Unternehmer nicht mit seinem Privatverm&#246;gen f&#252;r gesch&#228;ftliche Risiken haften will. Ein absolut legitimes Interesse, da unternehmerische T&#228;tigkeit immer mit einem schwer absch&#228;tzbaren Risiko verbunden ist. Um diese Haftungsbeschr&#228;nkung auf das Gesellschaftsverm&#246;gen zu erreichen, bietet die deutsche Rechtsordnung zwei Alternativen: die Gesellschaft mit beschr&#228;nkter Haftung sowie die Aktiengesellschaft. Um diese ins Leben zu rufen, muss der Existenzgr&#252;nder aber ein Mindestkapital von 25.000 Euro (GmbH) bzw. 50.000 Euro (Aktiengesellschaft) zur Verf&#252;gung haben. Zwar muss der Existenzgr&#252;nder nur die H&#228;lfte des Gesellschaftskapitals (also 12.500 Euro bzw. 25.000 Euro) tats&#228;chlich in bar einlegen, auch dies f&#228;llt aber vielen Jungunternehmern immer noch schwer. Es erscheint deshalb verlockend, statt einer deutschen GmbH auf eine englische Limited auszuweichen. Das englische Recht sieht f&#252;r die PLC n&#228;mlich kein festes Mindestkapital vor, so dass diese – zumindest scheinbar – auch bereits mit einem einzigen englischen Pfund gegr&#252;ndet werden kann. Als weitere Vorteile preisen die Limited-Anbieter in ihren Prospekten an, dass eine Limited „unb&#252;rokratischer zu verwalten“ sei und die Gesellschafter anonym bleiben k&#246;nnen (die Gesellschafter einer GmbH m&#252;ssen dem Registergericht gemeldet werden). Manchen Unternehmern – insbesondere solchen, die in Deutschland bereits eine Insolvenz hinter sich haben – erscheint dies nat&#252;rlich zun&#228;chst verlockend, zumal ein Director einer Limited auch keine Versicherung gem&#228;&#223; § 8 Abs. 3 GmbH-Gesetz (&#252;ber fr&#252;here Insolvenzstraftaten) abgeben muss.</p>
<p>Bei genauerer Betrachtung ist die englische Limited in aller Regel jedoch weder „billiger“ als eine deutsche GmbH, noch „unb&#252;rokratischer“. Sie bietet f&#252;r den Unternehmensgr&#252;nder sogar oft nicht einmal ausreichenden Schutz vor pers&#246;nlicher Haftung. Wo liegen die Probleme?</p>
<p>(1)    Gr&#252;ndungs- und Verwaltungsaufwand in England:<br />
Die meisten Existenzgr&#252;nder bedenken zun&#228;chst nur die Kosten f&#252;r den Gr&#252;ndungsaufwand einer Limited und vergessen dabei v&#246;llig, dass ihre englische Gesellschaft weiterhin in England verwaltet werden muss. Zun&#228;chst ben&#246;tigt die englische Gesellschaft eine Firmenanschrift und einen sog. Company’s Secretary (eine Art Gesch&#228;ftsstellenleiter) mit zustellungsf&#228;higer Anschrift in England. Hat die zu gr&#252;ndende Limited also kein eigenes B&#252;ro in England – da man ja seine Hauptt&#228;tigkeit in Deutschland entfalten will – so muss man zumindest „einen Briefkasten“ mieten und ben&#246;tigt eine Kontaktperson, die die Korrespondenz dort abwickelt. Diesen Service bieten die kommerziellen Limited-Anbieter gegen j&#228;hrliches Honorar an, dessen H&#246;he sich meist noch im Rahmen des Ertr&#228;glichen befindet. Schwerer wiegt aber folgendes Problem: Da die Limited in diesen Konstellationen sowohl die Gesch&#228;ftsleitung als auch die Betriebsst&#228;tte unterh&#228;lt, zahlt die Limited sowohl K&#246;rperschafts- als auch Gewerbesteuer in Deutschland. Es gilt also nicht etwa englisches Steuerrecht, sondern die Limited ist uneingeschr&#228;nkt in Deutschland steuerpflichtig. Unabh&#228;ngig davon ist die Limited nach englischem Recht aber verpflichtet, Jahresabschl&#252;sse nach englischem Bilanzrecht zu erstellen und einzureichen. Da die englischen Bilanzierungsregeln sich von den deutschen unterscheiden, muss die Limited im Ergebnis zwei Jahresabschl&#252;sse erstellen lassen und ben&#246;tigt hierf&#252;r in aller Regel sogar zwei verschiedene Steuerkanzleien, n&#228;mlich eine in Deutschland und eine in England. Allein diese j&#228;hrlich anfallenden doppelten Jahresabschluss- Steuererkl&#228;rungskosten fressen bereits nach wenigen Jahren eine m&#246;gliche Ersparnis bei der Gr&#252;ndung einer Limited auf.</p>
<p>(2)    Handelsregistereintrag:<br />
Durch den Verwaltungs- und/oder Gesch&#228;ftssitz in Deutschland schafft die Limited eine selbstst&#228;ndige Betriebsst&#228;tte. Diese „Zweigniederlassung“ (in Wahrheit handelt es sich um die Hauptniederlassung) muss zur Eintragung im deutschen Handelsregister angemeldet werden. Das Handelsregister verlangt hierf&#252;r die Einreichung zahlreicher Unterlagen (Gr&#252;ndungsurkunden, Satzung, Nachweis der Vertretungsbefugnisse u.a.m.) – und zwar alles in deutscher Sprache. Die englischen Original-Dokumente der Limited m&#252;ssen deshalb in &#246;ffentlich beglaubigter &#220;bersetzung und mit Apostille versehener &#246;ffentlich beglaubigter Abschrift eingereicht werden. Die Werbeaussage „Tsch&#252;ss B&#252;rokratie“ in einem Prospekt eines Limited-Anbieters ist deshalb nur schwer nachvollziehbar.</p>
<p>(3)    Rechtsunsicherheit &#252;ber englische Organisationsverfassung:<br />
Die Struktur und interne Verwaltung einer Limited, die Zust&#228;ndigkeiten, Rechte und Pflichten der Organe richten sich nach englischem Recht und sind sowohl f&#252;r die Akteure der Gesellschaft selbst, als auch f&#252;r deren Gesch&#228;ftspartner meist wenig bekannt. Hierdurch entstehen Unsicherheiten und Fehlerquellen, die von unwirksamen Gesellschafterbeschl&#252;ssen &#252;ber fehlerhafte Vertretung bei Vertragsabschl&#252;ssen bis hin zu pers&#246;nlicher Haftung der Akteure f&#252;hren k&#246;nnen.</p>
<p>(4)    Fehlende Kreditw&#252;rdigkeit:<br />
Aus dieser Rechtsunsicherheit folgt noch ein weiterer – praktisch sehr relevanter – Nachteil: Eine Limited wird gr&#246;&#223;te Schwierigkeiten haben, Kreditgeber oder auch nur Lieferanten zu finden. Bereits f&#252;r eine GmbH ist es nicht leicht, einen Bankkredit zu bekommen. Praktisch verlangen die Kreditinstitute hier immer dingliche Sicherungen und/oder pers&#246;nliche B&#252;rgschaften. Da sich in Gesch&#228;ftskreisen herumgesprochen hat, dass eine Limited kein Mindestkapital ben&#246;tigt, begegnen Banken und Gesch&#228;ftspartner dieser Gesellschaftsform mit gro&#223;er Skepsis. Viele Banken weigern sich sogar, f&#252;r eine Limited &#252;berhaupt ein Bankkonto zu er&#246;ffnen. Ein Unternehmer, der mit seiner Kapitalgesellschaft eine seri&#246;se Gesch&#228;ftsidee verfolgt, tut sich also auch unter diesem Aspekt keinen Gefallen: Er wird seine Rechtsformwahl st&#228;ndig gegen&#252;ber misstrauischen Kunden, Lieferanten und Kreditgebern erl&#228;utern und verteidigen m&#252;ssen. W&#228;chst das Unternehmen und stehen sp&#228;ter Verhandlungen zur Aufnahme neuer Mitgesellschafter oder der Beteiligung von Venture-Capital-Gebern an, so setzen sich diese Probleme fort: Eine fremde Rechtsform wird immer zu einem Bewertungsabschlag f&#252;hren, sowohl bei der Ausgabe neuer Gesch&#228;ftsanteile wie auch beim Verkauf des Unternehmens.</p>
<p>(5)    Haftungsdurchgriff (Gefahr der Haftung mit Privatverm&#246;gen):<br />
Hauptmotiv f&#252;r die Gr&#252;ndung einer Kapitalgesellschaft ist der Ausschluss der pers&#246;nlichen Haftung, andernfalls kann man es gleich bei Personengesellschaft belassen. Die Existenz einer GmbH oder Limited ist aber kein Freibrief f&#252;r verantwortungsloses, unkaufm&#228;nnisches oder gar betr&#252;gerisches Verhalten eines Gesch&#228;ftsf&#252;hrers oder der dahinter stehenden Gesellschafter. Ist eine Gesellschaft unterkapitalisiert (was bei einem Gr&#252;ndungs-„Kapital“ von einem Pfund nat&#252;rlich sehr schnell der Fall ist), so greifen selbstverst&#228;ndlich auch f&#252;r die Akteure einer Limited die Regeln des „existenzvernichtenden Eingriffs“, der Insolvenzverschleppung, der vors&#228;tzlich sittenwidrigen Sch&#228;digung, des Betrugs und/oder die entsprechenden Rechtsfiguren des englischen Common Law („piercing the company veil“). Das englische Gesellschaftsrecht ist im Hinblick auf den Gl&#228;ubigerschutz sogar eher noch strenger als das deutsche GmbH-Recht: Zum Beispiel haftet ein Gesch&#228;ftsf&#252;hrer nach den Grunds&#228;tzen des „wrongful trading“ mit seinem Privatverm&#246;gen, wenn er in einer Situation, in der die Gesellschaft objektiv insolvent ist, nicht alles unternimmt, um die Gl&#228;ubiger der Gesellschaft vor Schaden zu bewahren. Es ist also schlicht falsch, wenn Existenzgr&#252;ndern suggeriert wird, sie k&#246;nnten &#252;ber den Weg der Limited ohne nennenswertes Kapital und ohne pers&#246;nliches Haftungsrisiko eine Gesch&#228;ftsidee verfolgen. Hier droht wohl noch manchem Jungunternehmer ein b&#246;ses Erwachen.</p>
<p><strong>Fazit:</strong><br />
Sinnvoll ist eine Limited nur, wenn (a) ein (zu gr&#252;ndendes) Unternehmen tats&#228;chlich international t&#228;tig ist und in England auch wirklich ein eigenes B&#252;ro unterh&#228;lt, nicht nur einen gemieteten Briefkasten bei einem kommerziellen Ltd.-Service odert (b) die Struktur der Limited im konkreten Fall Vorteile gegen&#252;ber der GmbH hat und der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer sich zutraut, die gesetzlichen Vorschriften zur Limured einzuhalten. &#220;brigens ist eine Limited nach dem Recht Maltas dann oft die bessere Alternative (<a href="http://www.rechthaber.com/limited-mit-sitz-in-malta-die-bessere-alternative-zur-englischen-ltd/" target="_self">siehe ausf&#252;hrlich hier</a>).</p>
<p>In den meisten anderen F&#228;llen ist die Limited f&#252;r Jungunternehmer gerade keine Alternative zur GmbH. Das Hauptargument, man br&#228;uchte bei der Limited kein Mindestkapital, ist wirtschaftlich betrachtet nicht stichhaltig: V&#246;llig ohne Startkapital kann man kein Unternehmen gr&#252;nden; versucht man es dennoch, greift meist eine pers&#246;nliche Haftung wegen Unterkapitalisierung. Ab Herbst 2008 wird dieses Argument des Mindestkapitals noch weniger f&#252;r die Limited sprechen: Die Politik hat n&#228;mlich erkannt, dass das f&#252;r die GmbH bisher geforderte Mindestkapital von 25.000 Euro (wovon bei Gr&#252;ndung aber nur die H&#228;lfte bar eingelegt werden muss) wohl etwas hoch angesetzt ist. Deshalb wird das Recht der deutschen GmbH derzeit modernisiert und vereinfacht. K&#252;nftig gen&#252;gt zum Start ein einziger Euro Stammkapital. Allerdings muss die GmbH aus den Gewinnen R&#252;cklagen bilden, bis sie das gesamte Stammkapital von 25.000 Euro erreicht hat. Bis dahin darf sich diese Gesellschaft auch noch nicht GmbH nennen, sondern „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr&#228;nkt)“.</p>
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