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	<title>Rechthaber &#187; kündigung-des-mieters</title>
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		<title>Auch im Glasscherbenviertel muss der Mieter leise sein</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Feb 2009 13:22:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[dem Mieter fristlos kündigen]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung durch Vermieter Lärm]]></category>
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		<category><![CDATA[Mieter ist zu laut]]></category>
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		<description><![CDATA[Anderfalls kann ihm der Vermieter die Wohnung k&#252;ndigen. Und zwar ohne vorherige Abmahnung. So entschied das LG Coburg. Der gek&#252;ndigte Mieter hatte andere Mietparteien mit Beleidigungen und n&#228;chtlichem L&#228;rm traktiert. Dieses K&#252;ndigungsrecht wird auch nicht dadurch eingeschr&#228;nkt, dass sich die Wohnung in einem sozialen Brennpunkt befindet. (LG Coburg, Az. 32 S 85/08) Weitere Beitr&#228;ge zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anderfalls kann ihm der Vermieter die Wohnung k&#252;ndigen. Und zwar ohne vorherige Abmahnung. So entschied das LG Coburg. Der gek&#252;ndigte Mieter hatte andere Mietparteien mit Beleidigungen und n&#228;chtlichem L&#228;rm traktiert. Dieses K&#252;ndigungsrecht wird auch nicht dadurch eingeschr&#228;nkt, dass sich die Wohnung in einem sozialen Brennpunkt befindet. (LG Coburg, Az. 32 S 85/08)</p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/category/rechtsgebiete/mietrecht/" target="_self">Weitere Beitr&#228;ge zum Mietrecht<br />
</a></p>
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		<title>Zwangsr&#228;umung von Mietnomaden</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Jul 2008 15:44:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer sich als Wohnungseigent&#252;mer einen professionellen Mietbetr&#252;ger einf&#228;ngt, b&#252;&#223;t das ohnehin teuer: etliche Monate Mietausfall, Prozesskosten f&#252;r Miet- und R&#228;umungsklage sowie Renovierungskosten. Zu vollstrecken ist bei solchen Personen ja meist nichts, entweder weil sie rechtzeitig untertauchen oder ohnehin bereits Privatinsolvenz angemeldet haben. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 17.11.2005 (Az.: I ZB 45/05) nun [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer sich als Wohnungseigent&#252;mer einen professionellen Mietbetr&#252;ger einf&#228;ngt, b&#252;&#223;t das ohnehin teuer: etliche Monate Mietausfall, Prozesskosten f&#252;r Miet- und R&#228;umungsklage sowie Renovierungskosten. Zu vollstrecken ist bei solchen Personen ja meist nichts, entweder weil sie rechtzeitig untertauchen oder ohnehin bereits Privatinsolvenz angemeldet haben. Der <a href="#leitsatz " target="_self">BGH hat in seinem Beschluss vom 17.11.2005 (Az.: I ZB 45/05) </a> nun wenigstens das sog. Berliner Modell der Zwangsr&#228;umung f&#252;r zul&#228;ssig erkl&#228;rt. Der Vermieter spart dadurch bei der Vollstreckung des R&#228;umungstitels wenigstens die Kosten f&#252;r eine M&#246;belspedition und die Einlagerung der Gegenst&#228;nde des Mietbetr&#252;gers.</p>
<p><span id="more-5"></span></p>
<p><strong>Ein reales Beispiel:</strong></p>
<p>Das Ehepaar M&#252;ller kauft eine Eigentumswohnung und will diese vermieten. Wie &#252;blich finanzieren sie den Gro&#223;teil des Kaufpreises &#252;ber Bankkredit. Aus den Mietinteressenten w&#228;hlen sie eine 45j&#228;hrige Akademikerin aus, angeblich Privatlehrerin. Diese zahlt vor dem Einzug ein Drittel der Kaution (mehr muss der Mieter nach § 551 Abs. 2 BGB vor Einzug nicht zahlen) sowie die erste Miete, danach nichts mehr. Auf Anrufe und Mahnungen reagiert die Mieterin zun&#228;chst noch mit Ausreden, sp&#228;ter dann gar nicht mehr. Den Briefkasten klebt sie zu und entfernt ihren Namen, so dass weder Mahnschreiben noch Gerichtspost zugestellt werden k&#246;nnen. Nach vier Monaten Mietausfall hat das Vermieter-Ehepaar Probleme, den Bankkredit zu bedienen; die Bank droht daher mit K&#252;ndigung des Darlehens und Zwangsversteigerung der Wohnung. Die Auskunft des Anwalts ist der n&#228;chste Schock: der R&#228;umungsprozess kostet 3.000 Euro, die R&#228;umung durch den Gerichtsvollzieher nochmals 2.500 Euro. Das Geld wird bei der Mieterin kaum zu holen sein. Was tun?</p>
<p>Der Gesetzgeber hat scheinbar die Vorstellung: Vermieter sind reicher als Mieter und k&#246;nnen daher ein paar Monate Mietausfall schon verkraften. Das deutsche Wohnraum-Mietrecht sch&#252;tzt daher vor allem den Mieter. Selbst wenn dieser mehrfach zu sp&#228;t oder gar nicht zahlt, hat es der Vermieter schwer, wirksam zu k&#252;ndigen. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Mietk&#252;ndigung sind hoch, der Gesetzestext ist verwirrend formuliert und auf ganz verschiedene Stellen im B&#252;rgerlichen Gesetzbuch (BGB) verteilt. Nur ein Beispiel: Der Paragraf, der die K&#252;ndigung durch den Vermieter regelt (§ 569 Abs. 3 BGB), enth&#228;lt – ziemlich versteckt, n&#228;mlich 26 Paragrafen sp&#228;ter – folgende Zusatzvoraussetzungen f&#252;r eine sofortige K&#252;ndigung wegen Mietr&#252;ckstands (die eigentlich in § 543 BGB geregelt ist):</p>
<p><em>„Erg&#228;nzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt: (1) Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a ist der r&#252;ckst&#228;ndige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete f&#252;r einen Monat &#252;bersteigt. (2) Die K&#252;ndigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter sp&#228;testens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtsh&#228;ngigkeit des R&#228;umungsanspruchs hinsichtlich der f&#228;lligen Miete (…) befriedigt wird.“ </em></p>
<p>Alles klar? In verst&#228;ndlicher Sprache bedeutet dies: Der Vermieter kann – auch wenn der Mieter mehrmals zu wenig Miete zahlt – nur dann aus wichtigem Grund k&#252;ndigen, wenn der Mieter insgesamt mit mehr als einer vollen Monatsmiete im R&#252;ckstand ist. Der zweite Teil des Gesetzestextes ist noch &#252;berraschender: Selbst wenn der Vermieter bereits wirksam gek&#252;ndigt und R&#228;umungsklage erhoben hat, so wird diese K&#252;ndigung nachtr&#228;g-lich wieder unwirksam, wenn der Mieter innerhalb von zwei Monaten ab Prozessbeginn die r&#252;ckst&#228;ndige Miete nachtr&#228;glich zahlt. Der K&#252;ndigungsprozess wird dann beendet, der Vermieter hat den unzuverl&#228;ssigen Mieter nach wie vor in seiner Wohnung und meist beginnt das Spiel nach kurzer Zeit wieder von vorn. Hatte die K&#252;ndigung gar einen Formfehler, so ist sie unwirksam und der Vermieter verliert den R&#228;umungsprozess. Ein teurer Spa&#223;, denn der Streitwert – aus dem sich die Prozesskosten errechnen – betr&#228;gt bei R&#228;umungsprozessen eine Jahresmiete.</p>
<p><strong>Zur&#252;ck zum Fall: </strong></p>
<p>Da das Ehepaar selbst noch kein wirksames K&#252;ndigungsschreiben verfasst hatte, muss der Anwalt zun&#228;chst einmal formwirksam k&#252;ndigen und das Schreiben beweissicher zustellen (bei zugeklebtem Briefkasten schwierig). Einschreiben haben hier meist keinen Erfolg: Einwurfeinschreiben sind n&#228;mlich keine Zustellungsgarantie und R&#252;ckschein-Einschreiben nimmt der Mieter erst gar nicht entgegen. Am besten wirft man das K&#252;ndigungsschreiben daher in Anwesenheit eines neutralen Zeugen in den Briefkasten oder schiebt dieses unter der Wohnungst&#252;r durch.</p>
<p>Zur Sicherheit f&#228;hrt man auch beim Inhalt des K&#252;ndigungsschreibens mehrgleisig: Neben der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a BGB (wegen Mietr&#252;ckstands) sollte man zus&#228;tzlich au&#223;erordentlich nach § 543 Abs. 1 S. 2 BGB (wegen Unzumutbarkeit) sowie daneben unbedingt auch noch hilfsweise „normal“ (also mit den regul&#228;ren K&#252;ndigungsfristen) k&#252;ndigen. So hat man gute Chancen, den R&#228;umungsprozess auch dann noch zu gewinnen, wenn der Mieter die Zahlungsr&#252;ckst&#228;nde w&#228;hrend des Gerichtsverfahrens begleicht. Zur Sicherheit sollte das Schreiben noch weitere Erkl&#228;rungen und Hinweise enthalten, die Details w&#252;rden den Rahmen dieses Artikels sprengen. Interessierte erhalten auf Anfrage unter &#109;&#97;&#105;&#108;&#64;&#103;&#114;&#97;&#102;&#112;&#97;&#114;&#116;&#110;&#101;&#114;&#46;&#99;&#111;&#109; ein Muster f&#252;r ein anwaltliches K&#252;ndigungsschreiben. Doch Vorsicht: Jeder Fall ist anders, also bitte nicht einfach &#252;bernehmen!</p>
<p>BGH erlaubt ausdr&#252;cklich „Zwangsr&#228;umung ohne M&#246;bel“: Hat der Vermieter den R&#228;umungsprozess endlich gewonnen (nach bestenfalls drei, eher acht Monaten, w&#228;hrend denen er weiterhin keine Miete erh&#228;lt), dann geht der &#196;rger weiter: Das Urteil muss ja durch den Gerichtsvollzieher erst noch vollstreckt werden. Die meisten Mieter ziehen n&#228;mlich auch nach dem Urteil nicht freiwillig aus, sondern lassen sich zwangsr&#228;umen. Das dauert in der Regel weitere ein bis drei Monate. Beim Auftrag an den Gerichtsvollzieher sollte man seinen Anwalt bitten, die neue Rechtsprechung zum sog. „Berliner R&#228;umungs-Modell“ anzuwenden. Das Problem ist n&#228;mlich folgendes: Zieht der Mieter nicht freiwillig aus, muss der Gerichtsvollzieher ja nicht nur ihn selbst (notfalls mit Hilfe der Polizei) aus der Wohnung holen, sondern auch dessen M&#246;bel. Der Gerichtsvollzieher beauftragt also eine Umzugsfirma mit Abtransport und Lagerung der M&#246;bel. Die Kosten hierf&#252;r (je nach Gr&#246;&#223;e der Wohnung etwa 1.000 bis 3.000 Euro) verlangt der Gerichtsvollzieher nat&#252;rlich – als Vorschuss – vom Vermieter. Vorher vollstreckt er das R&#228;umungsurteil nicht. Gute Vermieteranw&#228;lte machen daher folgendes: Sie erkl&#228;ren, dass der Vermieter sein gesetzliches Pfandrecht (§ 562 BGB) an allen M&#246;beln geltend macht und beauftragen den Gerichtsvollzieher, alles stehen zu lassen und nur den Mieter selbst aus der Wohnung zu holen. Bisher haben das viele Gerichtsvollzieher abgelehnt, der BGH hat dieses Vorgehen aber per Beschluss vom 17.11.2005 ausdr&#252;ck-lich f&#252;r zul&#228;ssig erkl&#228;rt. Bei dieser Alternative hat man dann zwar die M&#246;bel des Mieters in der Wohnung stehen und muss diese selbst verwerten bzw. entsorgen. Aber immer noch besser als Spediteur und Einlagerung zu zahlen. Und h&#228;ufig nimmt der Mieter die M&#246;bel dann eben doch in letzter Minute mit, wenn ihm klar wird, dass er andernfalls „ohne alles“ zwangsweise aus der Wohnung geholt wird.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Mietbetr&#252;ger (Mietnomaden) sind gottlob selten. Im Beitrag <a title="Schutz vor Mietbetr&#252;gern" href="http://www.rechthaber.com/schutz-des-vermieters-vor-mietbetruegern/" target="_blank">&#8220;Schutz des Vermieters vor Mietbetr&#252;gern&#8221;</a> zeigen wir, wie man potentielle Betr&#252;ger schon vor Vertragsabschluss effektiv aussortiert, n&#228;mlich durch Mieterselbstauskunft plus Arbeitgeberanfrage.</p>
<p>Wer sich aber als Vermieter dennoch einen solchen „Profi“ einf&#228;ngt, verliert – selbst bei optimalem rechtlichen Vorgehen – mehrere Tausend Euro, denn von diesen Mietern ist meist nichts mehr zu holen, so dass er auf den Mietausf&#228;llen und Prozesskosten – trotz siegreichem Urteil – sitzen bleiben wird. Da solche Mietbetr&#252;ger ihre Rechte ganz genau kennen, auf Zeit spielen und alle prozessualen Tricks nutzen, kann der Schaden im Extremfall auch einen f&#252;nfstelligen Betrag erreichen. Durch schnelles und professionelles Vorgehen kann – und sollte – man den Schaden wenigstens erheblich begrenzen.<br />
<a title="Rechtsanw&#228;ltin Kathrin Groll" href="http://www.rechthaber.com/unsere-autoren/rechtsanwaeltin-kathrin-groll/" target="_blank"><em><br />
</em></a></p>
<blockquote id="leitsatz"><p><em><span style="color: #ffffff;">.</span><br />
<strong>Leitsatz der Entscheidung:</strong></em></p>
<p><em><strong>ZPO § 885</strong></em></p>
<p><em>Der Gl&#228;ubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschr&#228;nken, wenn er an s&#228;mtlichen in den R&#228;umen befindlichen Gegenst&#228;nden ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO dar&#252;ber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine R&#228;umung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.</em></p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Von Kaution bis K&#252;ndigung – Tipps zum Wohnungsmietrecht</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Jul 2008 18:47:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer eine Wohnung sucht, bekommt meist einen fertigen Formular-Mietvertrag vorgelegt, der eher die Interessen des Vermieters ber&#252;cksichtigt. Doch nicht alles, was im Mietvertrag steht, ist auch wirksam -  selbst dann nicht, wenn es der Mieter unterschrieben hat. Gerade in den letzten Jahren f&#228;llte der BGH einige sehr mieterfreundliche Urteile, die bei Vermietern (sofern diese die Urteile &#252;berhaupt kennen) Unverst&#228;ndnis bis Entsetzen ausl&#246;sen. Dieser Beitrag gibt einen &#220;berblick &#252;ber die wichtigsten Fragen des Mietrechts.</p>
<p><span id="more-15"></span></p>
<p>Mieterschutzbestimmungen im BGB<br />
Das BGB enth&#228;lt viele Bestimmungen zum Schutz des Mieters, die auch trotz anders lautender Vertragsklauseln gelten. Solche Vertragsklauseln sind dann null und nichtig und es gilt in diesen Punkten dann das Gesetz. Zu diesen unabdingbaren Rechten z&#228;hlen insbesondere:</p>
<p>    der K&#252;ndigungsschutz<br />
    das Recht auf M&#228;ngelbeseitigung<br />
    das Recht auf Mietminderung<br />
    die Begrenzung und Verzinsung der Kaution<br />
    das Verbot einer Vertragsstrafe.</p>
<p>Instandhaltung und Sch&#246;nheitsreparaturen<br />
Nach dem Grundgedanken des BGB-Mietrechts ist der Vermieter f&#252;r die Erhaltung der Mietsache zust&#228;ndig, muss also die Wohnung auf eigene Kosten im ordnungsgem&#228;&#223;en Zustand erhalten. Die Praxis sieht anders aus: Fast alle Mietvertr&#228;ge enthalten Klein- und Sch&#246;nheitsreparaturklauseln, nach denen der Mieter „kleine Instandhaltungen“ ganz oder anteilig selbst bezahlen bzw. Sch&#246;nheitsreparaturen selbst durchf&#252;hren soll. Solche Klauseln sind nach der Rechtsprechung aber nur bis zu gewissen Grenzen und mit genau bestimmten Einschr&#228;nkungen zul&#228;ssig. Schie&#223;t der Vermieter dabei mit seiner Klausel &#252;ber das Ziel hinaus und will dem Mieter zu viel aufb&#252;rden, so ist die ganze Klausel unwirksam und der Mieter muss gar nichts renovieren, erst recht nichts reparieren. So hat der Bundesgerichtshof erst 2003 entschieden, dass alle Sch&#246;nheitsreparaturklauseln mit starren Fristen unwirksam sind (Beispiel f&#252;r eine nichtige Klausel: „Der Mieter muss bei seinem Auszug, im &#220;brigen mindestens alle f&#252;nf Jahre die Wohnung fachm&#228;nnisch streichen“). Die allermeisten Mietvertr&#228;ge enthalten aber genau solche (unwirksamen) Klauseln. Das bedeutet, dass sehr viele Mieter ihre Wohnungen dem Vermieter beim Auszug v&#246;llig unrenoviert zur&#252;ckgeben k&#246;nnen.</p>
<p>Mietsicherheit (Kaution)<br />
Meist verlangen Vermieter bei Mietvertragsabschluss (jedenfalls vor Einzug in die Wohnung) eine Kaution, die aber drei Netto-Kaltmieten nicht &#252;bersteigen darf. Der Vermieter muss die Kaution von seinem eigenen Verm&#246;gen gesondert halten und verzinsen lassen. Die Zinsen erh&#246;hen die Kautionssumme. Was viele nicht wissen: Der Mieter muss die Kaution nicht in einem St&#252;ck aufbringen, sondern hat das Recht, sie auf drei monatliche Raten zu zahlen (selbst wenn es anders im Mietvertrag steht). Weigert sich der Vermieter, den Mieter in die Wohnung einziehen zu lassen, bevor der Mieter die volle Kaution gezahlt hat, kann der Mieter die Schl&#252;ssel&#252;bergabe sogar einklagen.</p>
<p>K&#252;ndigung durch den Mieter<br />
Der Mieter kann den Mietvertrag in der Regel mit einer Frist von drei Monaten k&#252;ndigen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine hiervon abweichende Vereinbarung darf aber nicht zum Nachteil des Mieters sein &#8211; sonst ist sie unwirksam. Jede K&#252;ndigung muss schriftlich erfolgen und bis zum dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat f&#252;r die Fristberechnung mitz&#228;hlt. Bei Altvertr&#228;gen, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden, gelten unter Umst&#228;nden l&#228;ngere Fristen.</p>
<p>L&#228;ngere K&#252;ndigungsfristen f&#252;r den Vermieter<br />
F&#252;r den Vermieter verl&#228;ngert sich die gesetzliche K&#252;ndigungsfrist in Abh&#228;ngigkeit von der Mietdauer, sie betr&#228;gt zum Beispiel sechs Monate bei einer Mietdauer von mehr als f&#252;nf Jahren und neun Monate bei einer Mietdauer von mehr als acht Jahren. Auch diese Fristen d&#252;rfen nicht zum Nachteil der Mieter verk&#252;rzt werden.</p>
<p>Sonderk&#252;ndigungsrechte f&#252;r Mieter<br />
In bestimmten F&#228;llen hat der Mieter ein Sonderk&#252;ndigungsrecht, zum Teil mit verk&#252;rzten K&#252;ndigungsfristen. Die wichtigsten F&#228;lle sind:</p>
<p>    besondere Mieterh&#246;hungen nach § 558 BGB oder § 559 BGB<br />
    Ank&#252;ndigung einer erheblichen Modernisierung durch den Vermieter<br />
    grundlose Verweigerung der Untervermietung durch den Vermieter</p>
<p>Au&#223;erordentliche fristlose K&#252;ndigung durch Mieter<br />
Schlie&#223;lich kann ein Mieter in bestimmten F&#228;llen au&#223;erordentlich fristlos k&#252;ndigen, wenn ein wichtiger Grund f&#252;r die Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses vorliegt und ihm nicht zugemutet werden kann, das Mietverh&#228;ltnis bis zum Ablauf der K&#252;ndigungsfrist fortzusetzen. Hier muss der Mieter aber rasch reagieren (innerhalb von zwei Wochen), sonst verliert er sein K&#252;ndigungsrecht wieder. Wichtige K&#252;ndigungsgr&#252;nde sind zum Beispiel eine Beleidigung oder ein Hausfriedensbruch durch den Vermieter oder die Gef&#228;hrdung der Gesundheit, etwa durch bauliche M&#228;ngel der Wohnung.</p>
<p>Anspruch auf M&#228;ngelbeseitigung<br />
Wenn die Wohnung von Anfang an M&#228;ngel hat oder sp&#228;ter Sch&#228;den auftreten, ist nach § 535 BGB der Vermieter f&#252;r die Reparatur zust&#228;ndig: &#8220;Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgem&#228;&#223;en Gebrauch geeigneten Zustand zu &#252;berlassen und sie w&#228;hrend der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.&#8221; Ausgeschlossen ist das Recht auf M&#228;ngelbehebung nur, wenn der Mieter den Mangel selbst verschuldet hat.</p>
<p>Viele Vermieter versuchen, durch eine „Kleinreparaturklausel“ im Mietvertrag die Kosten f&#252;r kleine Instandhaltungsma&#223;nahmen auf die Mieter abzuw&#228;lzen. Das ist aber nur zul&#228;ssig, wenn sich die Klausel auf Reparaturen an Gegenst&#228;nden beschr&#228;nkt, die dem h&#228;ufigen und direkten Zugriff des Mieters unterliegen (T&#252;rklinken, Roll&#228;den etc.). Au&#223;erdem muss der Mietvertrag eine Begrenzungen sowohl f&#252;r die einzelne Kleinreparatur (maximal 80 Euro) sowie f&#252;r alle Kleinreparaturen eines Jahres insgesamt enthalten (Gesamtbelastung h&#246;chstens 200 Euro, jedoch nicht mehr als 10% der Jahresmiete). Viele solche Klauseln sind &#252;berzogen und somit unwirksam – eine anwaltliche &#220;berpr&#252;fung kann sich lohnen.</p>
<p>Was tun, wenn ein Mangel in der Wohnung auftritt?<br />
Dem Vermieter den Mangel sofort anzuzeigen (wozu der Mieter sogar verpflichtet ist), am besten schriftlich und mit Setzung einer (angemessenen) Frist, bis zu der der Vermieter den Mangel abstellen soll. Selbst zu reparieren ist zwar m&#246;glich, aber nur bei Gefahr im Verzug sinnvoll (zum Beispiel bei undichtem Dach), da der Vermieter ansonsten die Kosten nicht ersetzen muss.</p>
<p>Wenn der Vermieter innerhalb der Frist den Mangel nicht behoben hat, gibt es verschiedene Alternativen f&#252;r den Mieter. Die wichtigsten m&#246;glichen Wege sind:</p>
<p>    Ersatzvornahme (Reparatur in Eigenregie oder durch Handwerker)<br />
    Instandsetzungsklage<br />
    Minderung der Miete</p>
<p>Alle diese Ma&#223;nahmen sind aber nicht ohne Risiko. Insbesondere die Mietminderung kann – wenn man bei der H&#246;he &#252;bertreibt – dazu f&#252;hren, dass der Vermieter seinerseits wegen Mietr&#252;ckstand fristlos k&#252;ndigt. Stellt sich dann sp&#228;ter im Prozess heraus, dass die Minderung doch nicht (oder jedenfalls nicht in dieser H&#246;he) berechtigt war, dann ist die K&#252;ndigung wirksam und der Mieter hat sich um seine Wohnung gebracht. Voraussetzung f&#252;r eine Mietminderung ist n&#228;mlich zum Beispiel, dass ein Mangel die Wohnqualit&#228;t erheblich beeintr&#228;chtigt &#8211; eine nur unerhebliche Beeintr&#228;chtigung berechtigt nicht zur Minderung. Auch die sog. Mietminderungslisten sind mit Vorsicht zu genie&#223;en, da es auf alle Umst&#228;nde des konkreten Einzelfalls ankommt. Mieter sollten deshalb lieber nicht auf eigene Faust mindern, sondern erst nach rechtlicher Beratung. Im Notfall zahlt bei einem Fehler dann die Berufshaftpflicht des Anwalts.</p>
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		<title>Wie viel Mieterh&#246;hung ist zul&#228;ssig? Praktische Tipps f&#252;r Vermieter</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Jun 2008 11:49:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine Binsenweisheit zum Einstieg: Alles wird teurer! Das trifft auch Vermieter, denn die Mietzahlungen werden durch Inflation von Jahr zu Jahr weniger wert. Fr&#252;her oder sp&#228;ter denkt deshalb jeder Wohnungseigent&#252;mer dar&#252;ber nach, die Mieten zu erh&#246;hen. Hierbei haben Vermieter von Wohnraum aber nicht v&#246;llig freie Hand. Das Gesetz sch&#252;tzt Mieter vor zu drastischen Erh&#246;hungen. Als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Binsenweisheit zum Einstieg: Alles wird teurer! Das trifft auch Vermieter, denn die Mietzahlungen werden durch Inflation von Jahr zu Jahr weniger wert. Fr&#252;her oder sp&#228;ter denkt deshalb jeder Wohnungseigent&#252;mer dar&#252;ber nach, die Mieten zu erh&#246;hen. Hierbei haben Vermieter von Wohnraum aber nicht v&#246;llig freie Hand. Das Gesetz sch&#252;tzt Mieter vor zu drastischen Erh&#246;hungen. Als Obergrenze f&#252;r die Mieterh&#246;hung muss der Vermieter besonders die orts&#252;bliche Vergleichsmiete beachten.</p>
<p><span id="more-16"></span></p>
<p>Wohnungsvermieter k&#246;nnen (anders als die Vermieter gewerblicher Objekte, die fast keinen Einschr&#228;nkungen unterliegen) von ihren Mietern nur die Zustimmung zu einer Erh&#246;hung bis maximal der orts&#252;blichen Ver-gleichsmiete verlangen; und auch das nur, wenn die Miete zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erh&#246;hung eintreten soll, seit mindestens 15 Monaten stabil war. Diese Grenzen gelten nicht bei Mieterh&#246;hungen wegen Modernisie-rungsma&#223;nahmen oder wegen nachweisbar gestiegener Betriebskosten; wenn der Vermieter also einen besonde-ren Grund f&#252;r die Erh&#246;hung hat. Ganz ausgeschlossen ist eine Erh&#246;hung bis zur orts&#252;blichen Vergleichsmiete wiederum, wenn der Mietvertrag bereits eine Index- oder Staffelmiete enth&#228;lt. Gew&#228;hrt man dem Mieter bei Vertragsabschluss eine g&#252;nstige Einstiegsmiete, so schadet man sich durch eine Staffelmietklausel eher.</p>
<p>Wie errechnet sich die orts&#252;bliche Vergleichsmiete? Sie ist der repr&#228;sentative Querschnitt der Mieten, die in dieser Gegend f&#252;r eine bestimmte Wohnungskategorie tats&#228;chlich gezahlt werden. Noch genauer: Der Durchschnitt der &#252;blichen Mieten, die in der betreffenden oder einer vergleichbaren Gemeinde f&#252;r Wohnraum vergleichbarer Art, Gr&#246;&#223;e, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart wurden.  Daran sieht man: Es handelt sich nicht um einen wissenschaftlich pr&#228;zise bestimmbaren Wert (da ja nie alle Mieten bekannt sind), sondern eine Sch&#228;tzung. Je nach Kenntnisstand und Argumentation kann man die Vergleichsmiete etwas h&#246;her oder niedriger ansetzen.</p>
<p>Wie geht man als Vermieter am besten vor? Der Vermieter muss dem Mieter die Mieterh&#246;hung schriftlich mitteilen und inhaltlich begr&#252;nden. Er kann sich dabei auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietda-tenbank oder ein Sachverst&#228;ndigengutachten st&#252;tzen oder (was in der Praxis selten genutzt wird) sich zur Begr&#252;ndung auf drei Vergleichswohnungen berufen. Sofern ein Mietspiegel existiert (wie in fast allen St&#228;dten und gr&#246;&#223;eren Gemeinden), wird der Vermieter die Erh&#246;hung meist damit begr&#252;nden und darauf verweisen.</p>
<p>War eine Wohnung bislang im Vergleich zur Umgebung au&#223;ergew&#246;hnlich g&#252;nstig, wird der Mieter vor einer allzu schnellen Anpassung an die orts&#252;bliche Vergleichsmiete durch eine weitere gesetzliche Grenze gesch&#252;tzt: Neben der orts&#252;blichen Vergleichsmiete muss der Vermieter n&#228;mlich auch die so genannte „Kappungsgrenze“ einhal-ten. Dies bedeutet, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent steigen darf; selbst wenn die orts&#252;bliche Vergleichsmiete eine h&#246;here Miete erlauben w&#252;rde.</p>
<p>Was viele Vermieter nicht wissen: Auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen f&#252;r die Mieterh&#246;hung erf&#252;llt sind, muss der Vermieter den Mieter um Zustimmung zur Erh&#246;hung bitten. Der Vermieter kann die Miete also nicht allein durch einseitige Erkl&#228;rung ab&#228;ndern. Ohne Aufforderung zur Zustimmung des Mieters ist das Mieterh&#246;hungsverlangen unwirksam. Stimmt der Mieter der Erh&#246;hung zu, so gilt die neue Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zeitpunkt des Erh&#246;hungsverlangens. Hat der Mieter seine Zustimmung nicht sp&#228;testens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens erkl&#228;rt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen; diese Klage muss er sp&#228;testens innerhalb von drei weiteren Monaten erheben (ansonsten beginnt das Spiel von vorn). Das Gericht pr&#252;ft dann, ob die gesetzlichen Voraus-setzungen f&#252;r eine Mieterh&#246;hung wirklich erf&#252;llt sind.</p>
<p>&#220;brigens: Bei einer Mieterh&#246;hung hat der Mieter ein Sonderk&#252;ndigungsrecht. Er kann das Mietverh&#228;ltnis bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterh&#246;hungsverlangens au&#223;erordentlich k&#252;ndigen. Der Vermieter sollte sich deshalb bei einer Mieterh&#246;hung immer darauf vorbereiten, dass er unter Umst&#228;nden kurzfristig einen neuen Mieter suchen muss. Der Vorteil: Mit diesem kann er dann v&#246;llig frei die Einstiegsmiete vereinbaren.</p>
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