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	<title>Rechthaber &#187; Kündigung</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Drei BGH-Urteile zu Fristenkontrolle und Kanzleiorganisation</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Jun 2011 08:17:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat in den letzten Monaten einige sehr praxisrelevante Urteile zu den Organisationspflichten in der Anwaltskanzlei gesprochen:  1. Anwaltsfinger weg vom Fristenkalender! BGH XII BZ 177/10, FUR 2011, 95: Besteht in einer Anwaltskanzlei die M&#246;glichkeit, dass ein Rechtsanwalt selbst Fristen streicht und bleibt offen, wer eine Frist zu Unrecht gestrichen hat, so muss der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in den letzten Monaten einige sehr praxisrelevante Urteile zu den Organisationspflichten in der Anwaltskanzlei gesprochen:  <span id="more-3513"></span><strong>1. Anwaltsfinger weg vom Fristenkalender!</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>BGH XII BZ 177/10, FUR 2011, 95:  Besteht in einer Anwaltskanzlei die M&#246;glichkeit, dass ein Rechtsanwalt  selbst Fristen streicht und bleibt offen, wer eine Frist zu Unrecht  gestrichen hat, so muss der Rechtsanwalt ein eigenes Verschulden  ausr&#228;umen und ggf. zu den organisatorischen Ma&#223;nahmen, die er zur  Vermeidung von Fehlerquellen durch Kompetenz&#252;berschneidung getroffen  hat, Stellung nehmen. Der Sachverhalt: Im Kalender wurde versehentlich eine Frist gestrichen, ohne dass der Schriftsatz tats&#228;chlich verschickt worden war. Der Kanzleiinhaber berief sich auf ein Ausnahmeverschulden seiner Mitarbeiterinnen. Zum  Pech des Anwalts versicherten aber seine beiden Angestellten an Eides statt , dass keine von ihnen die Frist gestrichen habe und sie sich  dies nur so vorstellten k&#246;nnten, dass der Chef die Frist selbst  gestrichen hat.</p>
<p><strong>2. Kontrolle bei &#220;bermittlung per Fax</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>BGH XII ZB 117/10, FUR 2011, 92: Eine kanzleiinterne Anweisung, bei der Versendung von Telefaxen beim Enpf&#228;nger telefonisch r&#252;ckzufragen, ob das Fax angekommen ist, gen&#252;gt nicht. Eine wirksame Ausgangskontrolle liegt nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt sein Personal anweist, nach der &#220;bermittlung per Fax anhand des Sendeprotokolls zu &#252;berpr&#252;fen, ob die &#220;bermittlung vollst&#228;ndig (Seitenzahl!) und an den richtigen Empf&#228;nger (Faxnummer des richtigen Gerichts!) erfolgt ist,</p>
<p><strong>3. Telefonische Auskunft des Gerichts wertlos</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>BGH, VII ZB 44/09, AnwBl 2011, 400: Die Weisung, vor Ablauf einer Frist, deren Verl&#228;ngerung beantragt worden ist, bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht anzurufen und nachzufragen, ob die Fristverl&#228;ngerung gew&#228;hrt worden sei, reicht nicht aus, um im Fristenkalender den beantragten neuen Fristablauf als endg&#252;ltig notieren zu d&#252;rfen.</p>
<p>Der Anwalt hatte hier beantragt, die Frist bis zum bis zum 06.12. verl&#228;ngern zu lassen, tats&#228;chlich wurde Fristverl&#228;ngerung nur bis 04.12. gew&#228;hrt. Solange also eine Fristverl&#228;ngerung nur beantragt ist, ist das Ende rein hypothetisch und mu&#223; als solches gekennzeichnet werden. Erst wenn die schriftliche Bewilligung vorliegt, darf aus der hypothetischen Frist eine endg&#252;ltige gemacht werden, da „die Gefahr besteht, da&#223; Nachfragender und Auskunftsperson des Gerichts aneinander vorbei reden.</p>
<address><strong>Beitr&#228;ge zu verwandten Themen:</strong></address>
<address>- <a href="http://www.rechthaber.com/einschreiben-sind-rechtlich-wertlos/" target="_self">Einschreiben sind rechtlich wertlos</a></address>
<address>- <a href="http://www.rechthaber.com/zugangsbeweis-per-fax-sendeprotokoll-also-doch/" target="_self">Zugangsbeweis per Fax-Sendeprotokoll: also doch!</a><br />
</address>
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		<title>Bundesarbeitsgericht: Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Apr 2011 11:43:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht macht es einem leicht, am Puls der Rechtsprechungsentwicklung zu bleiben, da es die wichtigsten Urteile des vergangenen Jahres in einem &#252;bersichtlich strukturierten Jahresbericht zusammenfasst. Der Jahresbericht 2010 hier als PDF-Download. Weitere Informationen zu Arbeitsrecht und K&#252;ndigungsschutz in diesen Beitr&#228;gen: - Alles zu K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl - Checkliste: Betriebsbedingte K&#252;ndigung - Arbeitgeber ist insolvent: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht macht es einem leicht, am Puls der Rechtsprechungsentwicklung zu bleiben, da es die wichtigsten Urteile des vergangenen Jahres in einem &#252;bersichtlich strukturierten Jahresbericht zusammenfasst. Der Jahresbericht 2010 hier als <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2011/04/BAG_Jahresbericht_2010.pdf">PDF-Download.</a></p>
<p><strong>Weitere Informationen zu </strong><strong>Arbeitsrecht und</strong><strong> K&#252;ndigungsschutz in diesen Beitr&#228;gen:</strong></p>
<address>- <a title="K&#252;ndigung und Sozialauswahl" href="../alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_self">Alles zu K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl</a></address>
<address>- <a title="Checkliste Betriebsnedingte K&#252;ndigung" href="../betriebsbedingte-kuendigung-eine-checkliste/" target="_self">Checkliste: Betriebsbedingte K&#252;ndigung</a></address>
<address>- <a title="Arbeitgeber insolvent" href="../mein-arbeitgeber-ist-insolvent-was-nun/" target="_self">Arbeitgeber  ist insolvent: was tun?</a></address>
<address>- <a href="../geheime-codes-im-arbeitszeugnis-so-benotet-man-mitarbeiter/" target="_self">Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man   Arbeitnehmer</a></address>
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		<title>Rauchen kann den Job kosten</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Nov 2010 18:14:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 4 KSchG]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Maschinenf&#252;hrer bei einem Verpackungsmaterialhersteller hatte eine Zigarettenpause eingelegt und dabei nicht ausgestempelt.  Trotz zweier Abmahnungen und ausdr&#252;cklichem Hinweis des Arbeitgebers auf die Pflicht zur &#8220;Bet&#228;tigung des Zeiterfassungsger&#228;ts&#8221; lie&#223; er sich ein drittes Mal dabei erwischen. Ihm wurde fristlos gek&#252;ndigt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kannte keine Gnade und best&#228;tigte die Wirksamkeit der fristlosen K&#252;ndigung. Dies mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Maschinenf&#252;hrer bei einem Verpackungsmaterialhersteller hatte eine Zigarettenpause eingelegt und dabei nicht ausgestempelt.  Trotz zweier Abmahnungen und ausdr&#252;cklichem Hinweis des Arbeitgebers auf die Pflicht zur &#8220;Bet&#228;tigung des Zeiterfassungsger&#228;ts&#8221; lie&#223; er sich ein drittes Mal dabei erwischen. Ihm wurde fristlos gek&#252;ndigt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kannte keine Gnade und best&#228;tigte die Wirksamkeit der fristlosen K&#252;ndigung. Dies mit der Begr&#252;ndung, dass das Verhalten des Arbeitnehmers den Arbeitgeber veranlasse Arbeitsentgelt zu zahlen, ohne dass die geschuldete Arbeitsleistung erbracht werde. Ein solcher Pflichtversto&#223; ber&#252;hre den Kernbereich des Arbeitsverh&#228;ltnisses. Es habe eine eindeutige Regelung zum Rauchverbot im Betrieb und zum Ausstempeln f&#252;r Raucherpausen gegeben. Der Arbeitnehmer sei vorher zweimal einschl&#228;gig und auch ansonsten mehrfach abgemahnt worden. In Ansehung der Gesamtumst&#228;nde sei dem Arbeitgeber eine Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen K&#252;ndigungsfrist nicht zumutbar. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2010; Az.: 10 Sa 712/09)</p>
<address><strong>Weitere Beitr&#228;ge zu Arbeitsvertrag, K&#252;ndigung, K&#252;ndigungsschutzklage und Sozialauswahl:</strong></address>
<address>- <a title="KSchG &amp; Sozialauswahl" href="../alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_blank">Alles zu K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl</a></address>
<address><a title="K&#252;ndigungsschutz" href="../kuendigungsfristen-im-arbeitsrecht-eine-uebersicht/" target="_blank">- K&#252;ndigungsfristen im Arbeitsrecht</a></address>
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		<title>Nix &#8220;Mythos&#8221;: Was soll am OHG-Urteil zum Einschreiben &#252;berraschend sein?</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/nix-mythos-was-soll-am-ohg-urteil-zum-einschreiben-ueberraschend-sein/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Oct 2010 09:47:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Kollege Pratl &#228;u&#223;ert hier seine &#220;berraschung &#252;ber eine aktuelle OHG-Entscheidung, dass ein Einschreiben rechtlich nichts wert sei. Mit Verlaub: Was genau ist daran neu oder &#252;berraschend. Ich darf auf den Beitrag unseres Rechthaber-Autors Schmeilzl vom 16.08.2008 hinweisen, der &#252;brigens zu den meistgelesenen Artikeln auf Rechthaber (Top-10-Downloads). Erinnert ein wenig an Karl Valentin: &#8220;Es ist zwar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kollege Pratl &#228;u&#223;ert <a href="http://lawontheblog.kundp.at/?p=934" target="_blank">hier</a> seine &#220;berraschung &#252;ber eine aktuelle OHG-Entscheidung, dass ein Einschreiben rechtlich nichts wert sei. Mit Verlaub: Was genau ist daran neu oder &#252;berraschend. Ich darf auf den <strong><a href="http://www.rechthaber.com/einschreiben-sind-rechtlich-wertlos/" target="_self">Beitrag unseres Rechthaber-Autors Schmeilzl vom 16.08.2008</a></strong> hinweisen, der &#252;brigens zu den <a href="http://www.rechthaber.com/die-top-10-downloads/" target="_self">meistgelesenen Artikeln auf Rechthaber (Top-10-Downloads)</a>. Erinnert ein wenig an Karl Valentin: &#8220;Es ist zwar schon alles gesagt, nur noch nicht von jedem.&#8221;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8220;Sie k&#246;nnen ab morgen zuhause bleiben!&#8221; &#8211; Die Freistellung von Arbeitnehmern</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/sie-koennen-ab-morgen-zuhause-bleiben-die-freistellung-von-arbeitnehmern/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Jun 2010 13:19:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 615 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Trennen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind Stimmung und &#8211; wichtiger &#8211; Loyalit&#228;t des (gek&#252;ndigten) Arbeitnehmers meist desolat. Der Arbeitgeber will den Mitarbeiter daher in der Regel nicht mehr im Betrieb haben, da er Schlimmes bef&#252;rchtet: vom schlechten Betriebsklima durch den unmotivierten und ver&#228;rgerten Mitarbeiter, &#252;ber unsch&#246;ne &#196;u&#223;erungen des Mitarbeiters gegen&#252;ber Kunden bis hin zum Know [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Trennen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind Stimmung und &#8211; wichtiger &#8211; Loyalit&#228;t des (gek&#252;ndigten) Arbeitnehmers meist desolat. Der Arbeitgeber will den Mitarbeiter daher in der Regel nicht mehr im Betrieb haben, da er Schlimmes bef&#252;rchtet: vom schlechten Betriebsklima durch den unmotivierten und ver&#228;rgerten Mitarbeiter, &#252;ber unsch&#246;ne &#196;u&#223;erungen des Mitarbeiters gegen&#252;ber Kunden bis hin zum Know How Diebstahl. Der Chef stellt einen gek&#252;ndigten Mitarbeiter daher h&#228;ufig von der Arbeitspflicht frei.</p>
<p>Doch geht das so einfach, wenn der Mitarbeiter trotzdem weiter arbeiten will und auf auf Anwesenheit im Betrieb besteht? So etwas kommt vor, etwa wenn der Mitarbeiter die K&#252;ndigung f&#252;r rechtswidrig h&#228;lt, dagegen klagt und in der Zwischenzeit seine Anbindung zu den Kolleginnen und Kollegen sowie seine Position in laufenden Projekten nicht verlieren will. In technischen Bereichen (z.B. Softwareentwicklung) hat der Mitarbeiter auch ein berechtigtes Interesse, den Anschluss an die aktuellen Entwicklungen nicht zu verlieren. Was sind die rechtlichen Spielregeln f&#252;r die Freistellung eines Mitarbeiters w&#228;hrend der K&#252;ndigungsfrist, also vom Zeitpunkt des Auspruchs der K&#252;ndigung bis zum tats&#228;chlichen Ende des Arbeitsverh&#228;ltnisses?  (&#8230;).</p>
<p><span id="more-288"></span>Der Arbeitgeber kann nicht willk&#252;rlich entscheiden: Laut Bundesarbeitsgericht ist die einseitige Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber in der Regel nur m&#246;glich, wenn der Arbeitsvertrag einen Freistellungsvorbehalt enth&#228;lt, dem Arbeitgeber also dieses Recht einr&#228;umt. Fehlt eine solche Klausel im Arbeitsvertrag, ist eine Freistellung nur dann erlaubt, wenn das sog. Suspendierungsinteresse des Arbeitgebers das Weiterbesch&#228;ftigungsinteresse des Arbeitnehmers deutlich &#252;berwiegt.</p>
<p>Laut Rechtsprechung ist die Verrechnung offener Urlaubsanspr&#252;che oder Anspr&#252;che auf &#220;berstundenausgleich nur im Falle unwiderruflicher Freistellung m&#246;glich. Der Arbeitgeber muss also explizit eine „unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung auf noch offene Urlaubsanspr&#252;che sowie Anspr&#252;che auf &#220;berstundenverg&#252;tung&#8221; erkl&#228;ren. Bei einseitiger Freistellung ist nach § 615 BGB anderweitiger Verdienst des Arbeitnehmers (z.B. aus neuem Arbeitsverh&#228;ltnis) anzurechnen. Bei einvernehmlicher Freistellung gilt § 615 BGB nicht, eine automatische Anrechnung auf den anderweitigen Verdienst erfolgt nicht. Der AG muss bei der Vereinbarung deutlich auf § 615 BGB hinweisen.</p>
<p>Allgemeine Informationen zu <strong>K&#252;ndigung</strong> sowie zu <strong>K&#252;ndigungsfristen</strong> <a href="../alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_blank">gibt  es hier</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zu oft abmahnen ist auch verkehrt</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/zu-oft-abmahnen-ist-auch-verkehrt/</link>
		<comments>http://www.rechthaber.com/zu-oft-abmahnen-ist-auch-verkehrt/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 29 Jun 2009 08:41:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung Arbeitnehmer Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[folgenlose Abmahnung Arbeitsverhältnis]]></category>
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		<category><![CDATA[Präklusion]]></category>
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		<category><![CDATA[verhaltensbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 KSchG]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Dozentin einer Bildungseinrichtung war offenbar nicht die fleissigste, jedenfalls aber nicht die schnellste. Bereits sechs Mal hatte der Arbeitgeber sie wegen versp&#228;teter Erledigung von Arbeitsauftr&#228;gen abgemahnt. Beim siebten Mal platzte dem Arbeitgeber der Kragen und er k&#252;ndigte. Auf den ersten Blick meint man: Da hat der Arbeitgeber aber mal alles richtig gemacht, oder? &#8230; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Dozentin einer Bildungseinrichtung war offenbar nicht die fleissigste, jedenfalls aber nicht die schnellste. Bereits sechs Mal hatte der Arbeitgeber sie wegen versp&#228;teter Erledigung von Arbeitsauftr&#228;gen abgemahnt. Beim siebten Mal platzte dem Arbeitgeber der Kragen und er k&#252;ndigte. Auf den ersten Blick meint man: Da hat der Arbeitgeber aber mal alles richtig gemacht, oder? &#8230;</p>
<p><span id="more-1798"></span>Das Landesarbeitsgericht Hessen war anderer Meinung. Das &#252;berraschende Urteil: Die Abmahnungen h&#228;tten keine Warnfunktion mehr gehabt, weil der Arbeitgeber die vorherigen Male keine Konsequenzen gezogen hatte. Die Dozentin habe also nicht damit rechnen m&#252;ssen, dass der Arbeitgeber nun doch Ernst machen w&#252;rde.</p>
<p>Im Originalton: &#8220;Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten sechsmal abmahnt und dann bei wiederholter Pflichtverletzung die K&#252;ndigung ausspricht, f&#252;hrt die fehlende Warnfunktion der zahlreichen Abmahnungen zur Unwirksamkeit der K&#252;ndigung.&#8221;</p>
<p>In seiner Begr&#252;ndung weist das Gericht darauf hin, dass die Abmahnung aufgrund der vorangegangenen folgenlosen Abmahnungen ihre gesetzliche Warnfunktion eingeb&#252;&#223;t habe. Um dem zu begegnen, h&#228;tte der Arbeitgeber in der Folge der wiederholten Abmahnungen zumindest zum Ausdruck bringen m&#252;ssen, dass die Intensit&#228;t der Abmahnung gesteigert werde. Da er dies unterlassen habe, habe die Arbeitnehmerin auch nach der sechsten Abmahnung weiterhin darauf vertrauen d&#252;rfen, dass ernsthafte arbeitsrechtliche Folgen ausbleiben w&#252;rden. (Urteil des Landesarbeitsgerichts &#8211; LAG &#8211; Hessen vom 20. Oktober 2008; Aktenzeichen: 17 Sa 1826/07).</p>
<p>Nun ja!</p>
<p><strong><a href="http://www.rechthaber.com/alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_self">Weitere Informationen zu K&#252;ndigung, K&#252;ndigungsschutz und Arbeitsgerichtsprozess hier</a></strong></p>
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		<title>Widerspr&#252;chliches Verhalten des Arbeitnehmers bei unwirksamer K&#252;ndigung</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Jun 2009 07:59:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2 AZR 894/07]]></category>
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		<category><![CDATA[wichtiger Grund Kündigung Arbeitsverhältnis]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Arbeitnehmer hatte seinen Lohn nicht p&#252;nktlich erhalten und deshalb fristlos gek&#252;ndigt. Der Arbeitgeber nahm die fristlose K&#252;ndigung hin und zahlte ab sofort gar nichts mehr. Einige Monate sp&#228;ter &#252;berlegte es sich der Arbeitnehmer anders: Ihm fiel ein, dass seine eigene K&#252;ndigung unwirksam war, da kein wichtiger Grund vorlag. Er klagte auf Lohn. Der Fall [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arbeitnehmer hatte seinen Lohn nicht p&#252;nktlich erhalten und deshalb fristlos gek&#252;ndigt. Der Arbeitgeber nahm die fristlose K&#252;ndigung hin und zahlte ab sofort gar nichts mehr. Einige Monate sp&#228;ter &#252;berlegte es sich der Arbeitnehmer anders: Ihm fiel ein, dass seine eigene K&#252;ndigung unwirksam war, da kein wichtiger Grund vorlag. Er klagte auf Lohn. Der Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht, das nun am 12. M&#228;rz 2009 entschied (Az: 2 AZR 894/07):  &#8230;</p>
<p><span id="more-1791"></span>Kein Lohnanspruch wegen widerspr&#252;chlichen Verhaltens.</p>
<p>Originalton BAG: &#8220;K&#252;ndigt ein Arbeitnehmer gegen&#252;ber seinem Arbeitgeber eine unwirksame K&#252;ndigung aus, die vom Arbeitgeber nicht angegriffen wird, kann er sp&#228;ter nicht Lohn einklagen und sich dann darauf berufen, dass die von ihm selbst ausgesprochene K&#252;ndigung unwirksam gewesen sei.&#8221;</p>
<p>Das Gericht weist in seiner Begr&#252;ndung darauf hin, dass die fristlose K&#252;ndigung des Arbeitnehmers eines wichtigen Grundes bedurft h&#228;tte, der hier (noch) nicht vorlag. Denn bei Verzug mit Lohnzahlung h&#228;tte er seinen Arbeitgeber vorher abmahnen m&#252;ssen. Die fristlose K&#252;ndigung war also tats&#228;chlich unwirksam. Wenn der Arbeitgeber die K&#252;ndigung aber hingenommen habe, k&#246;nne sich der Arbeitnehmer regelm&#228;&#223;ig nicht auf die Unwirksamkeit berufen. Andernfalls versto&#223;e er gegen das Verbot widerspr&#252;chlichen Verhaltens (§ 242 BGB).</p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_self"><strong>Weitere Informationen zur K&#252;ndigung im Arbeitsrecht</strong></a></p>
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		<title>K&#252;ndigung oder Aufhebungsvertrag – was ist besser?</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/kuendigung-oder-aufhebungsvertrag-was-ist-besser/</link>
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		<pubDate>Fri, 26 Jun 2009 09:52:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 4 KSchG]]></category>

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		<description><![CDATA[Diesen Brief f&#252;rchtet jeder Arbeitnehmer: „Wegen zwingender betrieblicher Erfordernisse m&#252;ssen wir das Arbeitsverh&#228;ltnis hiermit zu unserem Bedauern k&#252;ndigen.&#8221; Jetzt l&#228;uft die juristische Maschinerie an: Der Arbeitnehmer hat 21 Tage Zeit, um gegen die K&#252;ndigung zu klagen. Der Arbeitgeber muss dann im Prozess beweisen, dass ein K&#252;ndigungsgrund besteht und dass er auch gerade diesem Arbeitnehmer k&#252;ndigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Diesen Brief f&#252;rchtet jeder Arbeitnehmer: „Wegen zwingender betrieblicher Erfordernisse m&#252;ssen wir das Arbeitsverh&#228;ltnis hiermit zu unserem Bedauern k&#252;ndigen.&#8221; Jetzt l&#228;uft die juristische Maschinerie an: Der Arbeitnehmer hat 21 Tage Zeit, um gegen die K&#252;ndigung zu klagen. Der Arbeitgeber muss dann im Prozess beweisen, dass ein K&#252;ndigungsgrund besteht und dass er auch gerade diesem Arbeitnehmer k&#252;ndigen durfte (Sozialauswahl). In jedem Fall entstehen auf beiden Seiten Kosten und das Verh&#228;ltnis ist zerr&#252;ttet. Selbst wenn der Arbeitnehmer den Prozess Monaten sp&#228;ter gewinnt, will er daher oft gar nicht mehr in den Betrieb zur&#252;ck. Viele K&#252;ndigungsschutzprozesse enden daher ohnehin per Vergleich. Also vielleicht besser einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung schlie&#223;en, der das Arbeitsverh&#228;ltnis einvernehmlich, schnell und unkompliziert beendet? (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1785"></span>Prinzipiell ja, doch Vorsicht: Auch ein Aufhebungsvertrag birgt f&#252;r beide Seiten Risiken, die man bei der Vertragsgestaltung nicht &#252;bersehen sollte. Die gr&#246;&#223;te Gefahr f&#252;r den Arbeitnehmer ist, dass die Agentur f&#252;r Arbeit unter Umst&#228;nden das Arbeitslosengeld verweigert, mit dem Argument, er habe seine Stelle „freiwillig&#8221; aufgegeben. Aber auch Arbeitgeber vergessen oft wichtige Aspekte: So muss beispielsweise geregelt sein, dass der Resturlaub mit abgegolten ist, sonst fordert der Arbeitgeber sp&#228;ter vielleicht noch eine zus&#228;tzliche Entsch&#228;digung.</p>
<p>Ein gut gemachter Aufhebungsvertrag ist in vielen F&#228;llen dennoch die bessere Alternative zu K&#252;ndigung und Arbeitsgerichtsprozess. Die Vorteile f&#252;r den Arbeitgeber sind, dass er &#8211; anders als bei einer K&#252;ndigung &#8211; wesentliche Schutzvorschriften nicht einhalten muss. So gelten weder der allgemeine K&#252;ndigungsschutz mit seiner komplizierten Sozialauswahl, noch der Sonderk&#252;ndigungsschutz f&#252;r Schwangere und  Schwerbehinderte. Er muss den Betriebsrat nicht beteiligen und keine K&#252;ndigungsfristen beachten. Der Hauptvorteil (f&#252;r beide Seiten) ist, dass die Unsicherheiten eines Prozesses vermieden werden. Arbeitsgerichts-Urteile sind n&#228;mlich manchmal durchaus &#252;berraschend.  Diese Vorteile erkauft sich der Arbeitgeber allerdings durch Zahlung einer Abfindung. Die H&#246;he ist Verhandlungssache, als Faustregel hat sich aber eingeb&#252;rgert: Der Arbeitnehmer erh&#228;lt f&#252;r jedes Besch&#228;ftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt. F&#252;hrungskr&#228;fte und Manager bekommen bekanntlich oft erheblich mehr.</p>
<p>Nun zur Perspektive des Arbeitnehmers: Falls er bereits eine verbindliche Zusage f&#252;r eine neue Stelle hat, kann er den Aufhebungsvertrag sorglos unterschreiben. Hat er dagegen keinen neuen Job in Aussicht, muss er vorsichtig sein. Es drohen ihm bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags n&#228;mlich ein „Ruhen&#8221; des Arbeitslosengelds oder sogar eine „Sperrzeit&#8221;. Vor allem dann, wenn er das Arbeitsverh&#228;ltnis mit sofortiger Wirkung beendet und wenn der Aufhebungsvertrag keine Formulierung enth&#228;lt, aus der hervorgeht, dass mit der Aufhebung gerade ein K&#252;ndigungsprozess vermieden werden soll. Diese Nachteile kann man durch eine professionelle Vertragsgestaltung vermeiden, denn nach einer <a href="http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p144.pdf" target="_blank">Durchf&#252;hrungsanweisung der Agentur f&#252;r Arbeit</a> (DA 144.102-144.103)  ist eine Sperrzeit dann nicht zu verh&#228;ngen, wenn durch den Aufhebungsvertrag u.a. eine betriebsbedingte K&#252;ndigung vermieden wird, die K&#252;ndigungsfrist eingehalten und eine Abfindung 0,25 bis 0,5 Monatsgeh&#228;lter f&#252;r jedes Besch&#228;ftigungsjahr vereinbart wird.</p>
<p>Schlie&#223;lich sollte der Aufhebungsvertrag konkrete Regelungen &#252;ber das auszustellende Zeugnis enthalten. In der Praxis wird oft vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen Entwurf fertigt, an den der Arbeitgeber weitestgehend gebunden sein soll. Bei der Formulierung des Zeugnisses sollte sich der Arbeitnehmer allerdings professionell beraten lassen, weil Personalabteilungen daf&#252;r ihre eigenen <a href="http://www.rechthaber.com/geheime-codes-im-arbeitszeugnis-so-benotet-man-mitarbeiter/" target="_self">Codes f&#252;r Arbeitszeugnisse</a> entwickelt haben, die man kennen muss.</p>
<p><strong>Weitere Informationen zum Thema:</strong></p>
<p>&#8220;<a href="http://www.rechthaber.com/alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_self">Alles zu K&#252;ndigungsfristen, K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl</a>&#8221;</p>
<p>&#8220;<a href="http://www.rechthaber.com/geheime-codes-im-arbeitszeugnis-so-benotet-man-mitarbeiter/" target="_self">Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man Arbeitnehmer</a>&#8220;</p>
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		<title>Anspruch auf Zeugnisberichtigung kann verwirken</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/anspruch-auf-zeugnisberichtigung-kann-verwirken/</link>
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		<pubDate>Mon, 09 Mar 2009 06:23:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Endet ein Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Ausgangsbasis ist eine „gute Zwei&#8221;, d.h. hat der Arbeitgeber die Leistung oder das Verhalten des Mitarbeiters nie beanstandet, kann der Arbeitnehmer eine gute Bewertung im Arbeitszeugnis verlangen (LAG D&#252;sseldorf, 20.11.1979, Az. 5 Sa 778/79). Details zur Formulierung von Arbeitszeugnissen hier. F&#228;llt das Zeugnis schlechter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Endet ein Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Ausgangsbasis ist eine „gute Zwei&#8221;, d.h. hat der Arbeitgeber die Leistung oder das Verhalten des Mitarbeiters nie beanstandet, kann der Arbeitnehmer eine gute Bewertung im Arbeitszeugnis verlangen (LAG D&#252;sseldorf, 20.11.1979, Az. 5 Sa 778/79). <a title="Geheime Codes im Arbeitszeugnis" href="http://www.rechthaber.com/geheime-codes-im-arbeitszeugnis-so-benotet-man-mitarbeiter/" target="_self">Details zur Formulierung von Arbeitszeugnissen hier.</a> F&#228;llt das Zeugnis schlechter aus oder ist es unvollst&#228;ndig, kann der Arbeitnehmer dessen Berichtigung verlangen, notfalls einklagen. Allerdings zeitlich nicht unbegrenzt. Wie jeder Anspruch kann auch dieser Berichtigungsanspruch verwirkt werden. So vor kurzem das Landesarbeitsgericht M&#252;nchen (Urteil vom 11.02.2008; Az: 6 Sa 539/07) im Fall eines Managers, (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1466"></span> der eine Berichtigung des ihm nach fristloser K&#252;ndigung erteilten qualifizierten Zeugnisses verlangt und dazu einen eigenen Zeugnisentwurf &#252;bersandt hatte. Hierauf reagierte der Arbeitgeber aber nicht. Erst nach fast zwei Jahren erhob der Manager Klage auf Zeugnisberichtigung. Das LAG M&#252;nchen meinte: zu sp&#228;t. Die Verwirkung diene dem Bed&#252;rfnis der Rechtsklarheit. &#220;bt ein Arbeitnehmer den Zeugnisberichtigungsanspruch l&#228;ngere Zeit nicht aus und entsteht dadurch beim Arbeitgeber der berechtigte Eindruck, das Recht werde nicht mehr verfolgt, ist der Anspruch verwirkt. Zum zeitlichen Aspekt muss aber ein Umstand hinzu kommen, der beim Arbeitgeber die &#220;berzeugung ausl&#246;st, dass das Recht nicht mehr verfolgt wird. Dieser Umstand lag hier darin, dass der Manager das Zeugnis bereits moniert und den Arbeitgeber zur Berichtigung aufgefordert hatte, dann aber 21 Monate lang nichts mehr tat. In einer solchen Konstellation greift die Verwirkung ein, obwohl der Anspruch noch nicht verj&#228;hrt ist. Der Anwalt darf in solchen F&#228;llen also nicht die volle Verj&#228;hrungsfrist nutzen, sondern muss deutlich fr&#252;her t&#228;tig werden. Die Rechtsprechung sieht eine Verwirkung fr&#252;hestens nach Ablauf von 10 bis 12 Monaten als m&#246;glich an.</p>
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		<title>Zugangsbeweis per Fax-Sendeprotokoll: also doch!</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Feb 2009 14:20:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer sich vor Gericht auf eine gegen&#252;ber dem Gegner abgegebene Erkl&#228;rung beruft (z.B. eine ausgesprochene K&#252;ndigung, einen erkl&#228;rten Widerruf etc), muss beweisen k&#246;nnen, dass diese Erkl&#228;rung dem Gegner auch (rechtzeitig) zugegangen ist. Das ist oft gar nicht so einfach, wenn der Gegner diesen Zugang dreist bestreitet. Ein normaler Brief ist wertlos, da ihn die Post [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer sich vor Gericht auf eine gegen&#252;ber dem Gegner abgegebene Erkl&#228;rung beruft (z.B. eine ausgesprochene K&#252;ndigung, einen erkl&#228;rten Widerruf etc), muss beweisen k&#246;nnen, dass diese Erkl&#228;rung dem Gegner auch (rechtzeitig) zugegangen ist. Das ist oft gar nicht so einfach, wenn der Gegner diesen Zugang dreist bestreitet. Ein normaler Brief ist wertlos, da ihn die Post verloren haben kann.    (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1379"></span>Das kann man noch verstehen. Was viele aber verbl&#252;fft: Ebenso wertlos sind Einschreiben &#8211; und zwar in jeder Variante <a title="Einschreiben wertlos" href="http://www.rechthaber.com/einschreiben-sind-rechtlich-wertlos/" target="_self">(dazu ausf&#252;hrlich hier)</a>. Der beste Zugangsbeweis ist &#8211; neben einer Empfangsquittung, die der Gegner aber meist verweigert &#8211; der Einwurf in dessen Briefkasten oder die pers&#246;nliche &#220;bergabe durch eine Person, die sp&#228;ter als Zeuge zur Verf&#252;gung steht (also nicht durch den Erkl&#228;renden selbst, denn der ist sp&#228;ter Prozesspartei und kann deshalb nicht Zeuge in eigener Sache sein). Nun wird man aber nicht &#8211; mit einem Zeugen im Schlepptau &#8211; zu jedem Gesch&#228;ftspartner fahren wollen, um den Brief vor den Augen des Zeugen in den Briefkasten zu werfen.</p>
<p>Ist also das <strong>Telefax eine sichere Alternative?</strong> Konkreter: Akzeptiert das Gericht ein Fax-Sendeprotokoll als Vollbeweis daf&#252;r, dass das Telefax-Schreiben auch wirklich zugegangen ist? Nun, hier galt (und gilt?) bislang die alte Juristenregel: zwei Juristen, drei Meinungen. Manche Gerichte sahen im Sendeprotokoll keinen Beweis des tats&#228;chlichen Zugangs, da ja zum Beispiel auf Empf&#228;ngerseite der Toner leer sein konnte, so dass das Faxger&#228;t zwar &#8220;druckt&#8221; (und dem Sendefax eine Meldung &#8220;OK&#8221; signalisiert), beim Empf&#228;nger aber nur ein wei&#223;es Blatt ausgespuckt wird. Na ja, das spricht f&#252;r die Phantasie des Richters, weniger f&#252;r dessen Gesp&#252;r f&#252;r praktische Anforderungen des Rechtsverkehrs.</p>
<p>Bislang konnte man als Anwalt seinen Mandanten daher nicht raten, ein wichtiges Schreiben per Telefax zu &#252;bermitteln. Kurios, denn die Anw&#228;lte selbst reichen fristwahrende Schrifts&#228;tze schon seit Jahren per Fax zum Gericht. Hier gibt es auch kein Problem, da der Anwalt jedenfalls Wiedereinsetzung erh&#228;lt, wenn er ein Sendeprotokoll vorlegen kann, das die richtige Faxnummer, Seitenzahl und Uhrzeit aufweist.</p>
<p>Nun zeigten die OLGs Karlsruhe und Celle aber etwas mehr Realit&#228;tsn&#228;he (Entscheidungen vom 30.09.2008; 12 U 65/08, DB 2008, 2479 bzw.  19.06.2008 &#8211; 8 U 80/07): Die entscheidende Frage ist, ob der Sendebericht unzweifelhaft belegt, dass die Sendung im Empfangsspeicher angekommen ist. Diese technische Frage war einem Sachverst&#228;ndigen vorgelegt worden, welcher das Risiko einer Fehl&#252;bertragung trotz OK-Vermerks mit 0 % bewertete. Damit h&#228;lt der Senat den Beweis f&#252;r erbracht.</p>
<p>Doch Vorsicht: Der Empf&#228;nger kann immer noch den Gegenbeweis erbringen (z. B. mittels Empfangsjournal). Das d&#252;rfte allerdings eher eine theoretische M&#246;glichkeit sein.</p>
<p>Endg&#252;ltige Klarheit wird nun hoffentlich bald der BGH schaffen, bei dem exakt diese Frage noch anh&#228;ngig ist ((Az. IV ZR 233/08).</p>
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