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	<title>Rechthaber &#187; Lastschrift</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Abbuchungsverfahren benachteiligt Verbraucher: in AGB also unzul&#228;ssig</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Oct 2008 13:54:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Birgit Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Inkasso]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abbuchungsermächtigung]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Einzugsermächtigung]]></category>
		<category><![CDATA[Lastschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Lastschriftstorno]]></category>
		<category><![CDATA[§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Was wenige wissen: Es gibt zwei Arten von Lastschriftverfahren. Zum einen die Einzugserm&#228;chtigung, die in der Praxis h&#228;ufig genutzt wird, um nicht jeden Monat l&#228;stige &#220;berweisungsformulare ausf&#252;llen zu m&#252;ssen. Hier erlaubt der Kontoinhaber dem Gl&#228;ubiger, die Forderung zum F&#228;lligkeitstermin vom Konto einzuziehen. Daneben gibt es aber auch eine versch&#228;rfte Version, die sog. Abbuchungserm&#228;chtigung. Der wesentliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was wenige wissen: Es gibt zwei Arten von Lastschriftverfahren. Zum einen die <strong>Einzugserm&#228;chtigung</strong>, die in der Praxis h&#228;ufig genutzt wird, um nicht jeden Monat l&#228;stige &#220;berweisungsformulare ausf&#252;llen zu m&#252;ssen. Hier erlaubt der Kontoinhaber dem Gl&#228;ubiger, die Forderung zum F&#228;lligkeitstermin vom Konto einzuziehen. Daneben gibt es aber auch eine versch&#228;rfte Version, die sog. <strong>Abbuchungserm&#228;chtigung</strong>.</p>
<p><span id="more-154"></span></p>
<p>Der wesentliche Unterschied: Bei der Einzugserm&#228;chtigung kann der Kontoinhaber die Belastung seines Kontos nachtr&#228;glich stornieren, den abgebuchten Betrag also zur&#252;ckholen. Zieht also zum Beispiel der Sportverein weiterhin den Mitgliedsbeitrag ein, obwohl man bereits ausgetreten ist, widerspricht man einfach (innerhalb der Widerrufsfirst) gegen&#252;ber seiner Bank. Dies l&#246;st zwar Lastschriftstornogeb&#252;hren aus, schlimmeres passiert aber nicht.</p>
<p>Anders bei der Abbuchungserm&#228;chtigung: Hier kann der Gl&#228;ubiger den Betrag &#8220;endg&#252;ltig&#8221; vom Konto abbuchen. Missbraucht der Gl&#228;ubiger diese Abbuchungserm&#228;chtigung, so kann der Kontoinhaber die Abbuchung nicht einfach stornieren, sondern er muss den Gl&#228;ubiger auf R&#252;ckzahlung verklagen. Das Abbuchungsverfahren ist f&#252;r den Gl&#228;ubiger also besser, f&#252;r den Kontoinhaber dagegen deutlich riskanter.</p>
<p>Darf ein Unternehmen (z.B. eine Telefongesellschaft oder ein Stromlieferant) in seinen AGB formularm&#228;&#223;ig regeln, dass der Kunde eine Abbuchungserm&#228;chtigung erteilt. Der Bundesgerichtshof sagte am 29.05.2008 (Az. III ZR 330/07) hierzu ein klares nein. W&#228;hrend Lastschrifteinzugserm&#228;chtigungen laut BGH auch in AGB zul&#228;ssig sind, weil das Unternehmen ein legitimes Interesse an der Vereinfachung der Buchungsvorg&#228;nge hat und der Kunde ja zudem stornieren kann, hat das Gericht AGB-Klauseln f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt, die eine Abbuchungserm&#228;chtigung enthalten. Diese benachteiligen den Kunden n&#228;mlich unangemessen (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Hinweis: Die unterschiedlichen Auswirklungen einer Einzugs- und Abbuchungserm&#228;chtigung im Fall der Insolvenz des Kontoinhabers erl&#228;utert der Beitrag <a title="Abenteuer Lastsschrifteinzug" href="http://www.rechthaber.com/abenteuer-lastschrifteinzug/" target="_blank">&#8220;Abenteuer Lastsschrifteinzug&#8221;</a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Abenteuer Lastschrifteinzug</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Aug 2008 09:11:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Lastschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Storno]]></category>
		<category><![CDATA[Überweisung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bankrecht ist oft f&#252;r (b&#246;se) &#220;berraschungen gut. Ein allt&#228;gliches Beispiel: Sie liefern an einen Kunden Ware. Damit die Bezahlung gesichert ist, lassen Sie sich eine Lastschrifterm&#228;chtigung geben und ziehen den Betrag vom Konto des Kunden ein. Einige Monate sp&#228;ter erfahren Sie, dass der Kunde Insolvenz angemeldet hat und denken sich: „Gl&#252;ck gehabt, meine Forderung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bankrecht ist oft f&#252;r (b&#246;se) &#220;berraschungen gut. Ein allt&#228;gliches Beispiel: Sie liefern an einen Kunden Ware. Damit die Bezahlung gesichert ist, lassen Sie sich eine Lastschrifterm&#228;chtigung geben und ziehen den Betrag vom Konto des Kunden ein. Einige Monate sp&#228;ter erfahren Sie, dass der Kunde Insolvenz angemeldet hat und denken sich: „Gl&#252;ck gehabt, meine Forderung ist ja durch den Lastschrifteinzug schon bezahlt.“ Umso gr&#246;&#223;er dann die &#220;berraschung beim Durchsehen Ihrer Kontoausz&#252;ge: Die Bank hat die Lastschrift storniert und das Geld wieder von Ihrem Konto abgebucht – und zwar Monate sp&#228;ter. Laut Bundesgerichtshof ist das rechtens: Der Insolvenzverwalter darf n&#228;mlich alle Lastschriftabbuchungen zur&#252;ckholen, die noch nicht genehmigt waren. Ohne jede Begr&#252;ndung und selbst wenn die Forderung v&#246;llig unstreitig besteht. Er muss dies sogar, will er als Insolvenzverwalter keine eigene Haftung riskieren.</p>
<p><span id="more-22"></span></p>
<p>Dieses Ergebnis erscheint auch vielen Juristen seltsam. Das BGH-Urteil ist deshalb in der juristischen Literatur scharf kritisiert worden. Um die Begr&#252;ndung des BGH zu verstehen zun&#228;chst ein Blick auf den Normalfall (also ohne Insolvenz): Auf der Suche nach einem kosteng&#252;nstigen und praktikablen Instrument zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs entscheiden sich viele f&#252;r den Lastschrift­einzug. Dieser ist aber f&#252;r den Geldempf&#228;nger eine wackelige Angelegenheit. Die Abbuchung wird n&#228;mlich erst dann endg&#252;ltig wirksam, wenn der Kunde dem Einzug nicht widerspricht. F&#252;r einen solchen Widerspruch hat der Kunde nach den AGBs der Banken meist sechs Wochen Zeit (ab Zustellung des Konto-Quartalsabschlusses). Ist die Forderung berechtigt, so wird der Kunde im Normalfall nicht widersprechen, da er durch einen grundlosen Storno gegen die Lastschriftvereinbarung mit dem Lieferanten verst&#246;&#223;t und sich diesem gegen&#252;ber schadensersatzpflichtig macht.</p>
<p>Ein Insolvenzverwalter denkt aber anders: Er will m&#246;glichst viel Geld wieder zum (insolventen) Schuldner zur&#252;ckholen, um dadurch die Insolvenzmasse zu erh&#246;hen. Die Insolvenzordnung (InsO) erm&#246;glicht es ihm, Transaktionen aus den letzten Monaten vor Insolvenzer&#246;ffnung unter bestimmten Umst&#228;nden anzufechten. Allerdings sollte man meinen, dass dies nicht f&#252;r den hier geschilderten Fall gilt. Denn laut § 142 InsO sind bereits abgewickelte Gesch&#228;fte nur anfechtbar, wenn der (insolvente) Kunde die &#252;brigen Gl&#228;ubiger vors&#228;tzlich benachteiligen wollte und der Empf&#228;nger dies wusste. So war es hier nicht. Trotzdem kann der Insolvenzverwalter das Geld zur&#252;ckholen, denn er ist auf die Anfechtungsnormen der InsO gar nicht angewiesen. Laut BGH ist ein Lastschrifteinzug bis zur Genehmigung v&#246;llig unverbindlich, stellt also gerade (noch) keine wirksame Zahlung dar. Die Tatsache, dass der Lieferant das Geld schon auf seinem Konto hat, sch&#252;tzt ihn somit &#252;berhaupt nicht. Rechtlich gesehen steht er nicht besser, als wenn er nur eine Rechnung gestellt h&#228;tte und noch auf die &#220;berweisung warten w&#252;rde. „Bezahlt“ ist rechtlich gesehen erst, wenn der Kunde die Abbuchung genehmigt hat. Ab Insolvenzantrag kann der Kunde aber nicht mehr genehmigen. Der Insolvenzverwalter wird es ebenfalls nicht tun; laut BGH ist er ja sogar verpflichtet, der Abbuchung ausdr&#252;cklich zu widersprechen.</p>
<p>Folge des Stornos ist, dass die Gutschrift durch die Bank zur&#252;ckgeholt wird und der Zahlungsanspruch zu einer nachrangigen Insolvenzforderung wird. Hat der Unternehmer „Gl&#252;ck“, so erh&#228;lt er nach Abschluss des Insolvenzverfahrens (also Monate oder Jahre sp&#228;ter) zumindest eine kleine Quote seiner Forderung. Oft geht er aber auch v&#246;llig leer aus.</p>
<p>Was also tun? Bei einer normalen &#220;berweisung besteht kein Stornorisiko, hier ist der Insolvenzverwalter (wegen § 142 InsO) machtlos. Dann ist man aber wiederum darauf angewiesen, dass der Kunde auch tats&#228;chlich &#252;berweist. Eine weitere Alternative ist das sog. Lastschriftabbuchungs­verfahren, das nicht mit dem Lastschrifteinzugsverfahren zu verwechseln ist. Hier beauftragt der Kunde seine Bank, einzelne oder alle Abbuchungen des Lieferanten auszuf&#252;hren. Weil die Einwilligung zur Abbuchung bereits im Voraus erteilt wird, bedarf es nach der Abbuchung keiner weiteren Genehmigung mehr. Eine solche Lastschriftabbuchung kann der Kunde (bzw. der Insolvenzverwalter) daher ebenso wenig widerrufen, wie eine &#220;berweisung.</p>
<p>Wer trotzdem den „normalen“ Lastschrifteinzug verwenden m&#246;chte, sollte sich – jedenfalls bei gr&#246;&#223;eren Betr&#228;gen – vom Kunden nach Durchf&#252;hrung der Abbuchung kurz best&#228;tigen lassen (z.B. durch e-Mail oder Fax), dass der Lastschrifteinzug in Ordnung war. Daran ist dann auch der Insolvenzverwalter gebunden.</p>
<p>Zur Vertiefung: Aufsatz in NJW 2009, S. 473</p>
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