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	<title>Rechthaber &#187; Mängelgewährleistung</title>
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		<title>Radio-Interview: Pferdekauf und Pferdeversteigerung</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Mar 2010 13:25:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Sendung &#8220;Radioreport Recht&#8221; des SWR besch&#228;ftigte sich diese Woche mit den Themen Kauf und Versteigerung von Pferden. Rechthaber Autor Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl wurde dort als Experte zum Pferderecht interviewt: Podcast zum 15min&#252;tigen Beitrag hier.
Ausf&#252;hrliche weitere Informationen zum Thema Pferdekauf und ein kommentierter Musterkaufvertrag hier
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Sendung <a href="http://www.swr.de/contra/-/id=7612/nid=7612/did=2645956/fz6fcb/index.html"><strong>&#8220;Radioreport Recht&#8221;</strong></a> des SWR besch&#228;ftigte sich diese Woche mit den Themen <strong>Kauf und Versteigerung von Pferden</strong>. Rechthaber Autor Rechtsanwalt <a href="http://www.grafpartner.com/anwaelte/bernhard_schmeilzl/">Bernhard Schmeilzl</a> wurde dort als Experte zum Pferderecht interviewt: <a href="http://www.swr.de/contra/-/id=7612/did=6133136/pv=mplayer/vv=popup/nid=7612/ofl4kn/index.html">Podcast zum 15min&#252;tigen Beitrag hier</a>.</p>
<p>Ausf&#252;hrliche weitere Informationen zum Thema Pferdekauf und ein kommentierter <strong>Musterkaufvertrag</strong> <a href="http://www.rechthaber.com/pferdekauf-checkliste-und-musterkaufvertrag/">hier</a></p>
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		<title>Urteile zum Pferderecht</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Mar 2009 10:00:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei Fragen zum Recht rund ums Pferd ist man bei Rechthaber.com gut aufgehoben: Hier haben wir bereits einen kommentierten Musterkaufvertrag sowie grafische &#220;bersichten zum Recht des K&#228;ufers bei M&#228;ngeln des Pferdes eingestellt. Ferner eine Erl&#228;uterung, wann Gerichte ein Pferd als &#8220;neue Sache&#8221; behandeln. Nunbieten wir einen weiteren Service: Unsere Experten f&#252;r Pferderecht sammeln interessante Urteile [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Fragen zum Recht rund ums Pferd ist man bei Rechthaber.com gut aufgehoben: Hier haben wir bereits einen <a title="Pferdekaufvertrag" href="http://www.rechthaber.com/pferdekauf-checkliste-und-musterkaufvertrag/" target="_self">kommentierten Musterkaufvertrag</a> sowie <a title="&#220;bersicht M&#228;ngelgew&#228;hrleistung" href="http://www.rechthaber.com/maengelgewaehrleistung-beim-pferdekauf-vortragsfolien/" target="_self">grafische &#220;bersichten zum Recht des K&#228;ufers bei M&#228;ngeln des Pferdes</a> eingestellt. Ferner eine Erl&#228;uterung, wann Gerichte ein <a title="Pferd als neue Sache" href="http://www.rechthaber.com/das-pferd-als-neue-sache/" target="_self">Pferd als &#8220;neue Sache&#8221;</a> behandeln. Nunbieten wir einen weiteren Service: <a title="Graf &amp; Partner Pferderecht" href="http://www.grafpartner.com/rechtsgebiete/Pferderecht_10" target="_blank">Unsere Experten f&#252;r Pferderecht</a> sammeln interessante Urteile und stellen so im Lauf der Zeit eine Datenbank mit Gerichtsentscheidungen zu M&#228;ngelgew&#228;hrleistung, Tierhalterhaftung und anderen Fragen rund ums Pferderecht zusammen. Hier die ersten Urteile: (&#8230;) <span id="more-1515"></span><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<ul style="padding-left: 30px;">
<li><strong>Tierhalterhaftung / Tiergefahr eines Esels:</strong> Scheut ein Reitpferd, weil ein auf einer Weide stehender Eselhengst, der als Weide- und Reittier f&#252;r Ferieng&#228;ste genutzt wird, lauthals wiehernd auf das Pferd zust&#252;rmt, und verursacht das Reitpferd dadurch einen Sachschaden, weil es pl&#246;tzlich auf die Fahrbahn vor einen PKW l&#228;uft und auf dessen Motorhaube zum Liegen kommt, so geht die sich hier realisierende Tiergefahr allein vom Reitpferd aus. F&#252;r eine Mithaftung des Halters des Eselhengstes ist kein Raum. (AG Limburg; Az. 4 C 547/98, Urteil vom 12.11.2998)</li>
</ul>
<ul style="padding-left: 30px;">
<li><strong>Tierhalterhaftung</strong> f&#252;r einen Reitunfall setzt voraus, dass sich die Tiergefahr in einem willk&#252;rlichen Verhalten des Reitpferdes realisiert. Hierf&#252;r ist der &#8211; bei einem Ausritt &#8211; gesch&#228;digte Reiter beweispflichtig. (LG Gie&#223;en, Az. 1 S 437/94, Urteil vom 01.01.1995)</li>
</ul>
<ul style="padding-left: 30px;">
<li><strong>Tierhalterhaftung / Stra&#223;enverkehrsunfall:</strong> N&#228;hert sich ein PKW-Fahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe (hier: zwei Pferde) mit &#252;berh&#246;hter Geschwindigkeit (hier 64 km/h) und muss er eine Vollbremsung vornehmen, so reduziert sich die Tierhalterhaftung auf 20 %, wenn ein Reitpferd aufgrund des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers scheut und mit der Hinterhand in die Fahrbahn ausbricht. (OLG K&#246;ln, Az. 9 U 7/91, Urteil vom 14.01.1992)</li>
</ul>
<ul style="padding-left: 30px;">
<li><strong>Tierhaftpflichtversicherung eines Reitvereins:</strong> Hat es der Vorstand eines Reitvereins pflichtwidrig unterlassen, f&#252;r den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung des Vereins zu sorgen, so kann dies einer Inanspruchnahme des Vereins durch ein Vorstandsmitglied aus § 833 Satz 1 BGB entgegenstehen. (BGH, Az. VI ZR 9/85, Urteil vom 26.11.1985)</li>
</ul>
<ul style="padding-left: 30px;">
<li><strong>Tierh&#252;ter als Gesch&#228;digter (Mitverschulden):</strong> Ist der Tierh&#252;ter selbst der Gesch&#228;digte, ist sein Schadenverursachungsbeitrag gegen den des Tierhalters abzuw&#228;gen. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass der Tierhalter, der sein Pferd dem Tierh&#252;ter &#252;berl&#228;sst, keine Einwirkungsm&#246;glichkeit auf sein Tier hat. Liegt es in der Hand des Tierh&#252;ters, durch entsprechende Vorsorge und Aufsicht eine Schadenverursachung durch die bei ihm befindlichen Tiere zu verhindern, tritt der Schadenverursachungsbeitrag des Tierhalters ganz zur&#252;ck. (OLG Celle, Az. 5 U 109/88, Urteil vom 06.07.1991)</li>
</ul>
<ul style="padding-left: 30px;">
<li><strong>Tierhalterhaftung im Gef&#228;lligkeitsverh&#228;ltnis:</strong> Der Halter eines Reitpferdes kann dem Reiter, der sich beim Sturz vom Pferd verletzt, auch dann nach § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er dem Verletzten das Pferd aus Gef&#228;lligkeit &#252;berlassen hat. (BGH, Az. VI ZR 49/91, Urteil vom 09.06.1992)</li>
</ul>
<ul style="padding-left: 30px;">
<li><strong>Mehrere Halter als Verletzte:</strong> Sind zwei Personen neben-/miteinander Halter eines Pferdes, so stehen dem durch das Tier verletzten Halter keine Anspr&#252;che aus § 833 Abs. 1 BGB gegen den anderen Halter zu. Derartige Anspr&#252;che fallen nicht in den Schutzbereich der Norm des § 833 Abs. 1 BGB. (OLG K&#246;ln, Az. 19 U 118/98, Urteil vom 12.02.1999)</li>
</ul>
<ul style="padding-left: 30px;">
<li><strong>Pflichten des Stallbetreiers (Einstellvertrag):</strong> Aus dem entgeltlichen Einstellvertrag f&#252;r ein Pferd ergibt sich die Verpflichtung des Stallbetreibers, das Pferd dort w&#228;hrend der Vertragsdauer so unterzubringen und zu versorgen, dass es gesundheitlich nicht zu Schaden kommt. Dazu geh&#246;rt, dass die f&#252;r das Pferd vorgesehene Box so eingerichtet ist, dass das Pferd sich dort nicht verletzen kann. Die bauliche Beschaffenheit der Box muss auch die Unterbringung solcher Pferde erlauben, die nervlich nicht ausgeglichen sind und dazu neigen, im Stall zu toben. (OLG Frankfurt (17 U 194/98) Urteil vom 24.11.1999)</li>
</ul>
<ul style="padding-left: 30px;">
<li><strong>Haftungsausschluss-Schild auf Reitanlage:</strong> Wenn auf dem Gel&#228;nde einer Reitanlage oder eines Fahrstalles Schilder angebracht sind mit der Aufschrift „Reiten und Gespannfahren auf eigene Gefahr&#8221;, dann f&#252;hrt das in der Regel nicht  zu einem wirksamen Haftungsausschluss. Mit solchen schildern bezweckt der Betreiber der Anlage zwar den Ausschluss jeglicher Haftung, jedoch ist eine solche Haftungsregelung nach § 11 Nr. 7 AGBG rechtlich unwirksam (OLG Hamm, Az. 6 U 120/98, Urteil vom 11.11.1999)</li>
</ul>
<ul style="padding-left: 30px;">
<li><strong>Halterhaftung bei Verletzung des Hufschmieds:</strong> Wird ein Hufschmied beim Beschlagen eines Pferdes verletzt, so ist die Tierhalterhaftung in der Regel nicht vertraglich ausgeschlossen. Das gilt unabh&#228;ngig davon, ob der Halter des Pferdes beim Beschlagen anwesend ist. Den Hufschmied kann ein Mitverschulden treffen, wenn er die M&#246;glichkeit des Ausschlagens des Pferdes nicht hinreichend ber&#252;cksichtigt. (OLG M&#252;nchen (1 U 2076/90) Urteil vom 26.07.1990)</li>
</ul>
<ul style="padding-left: 30px;">
<li><strong>Halterhaftung bei Turnierteilnahme:</strong> Setzt sich ein Reiter einer besonderen Gefahr aus, wie sie zum Beispiel mit der Teilnahme an einem Dressur- oder Springreiten verbunden ist, dann scheiden Anspr&#252;che aus der Tierhalterhaftung (Gef&#228;hrdungshaftung) gegen andere Teilnehmer an dieser Veranstaltung aus. (OLG Frankfurt/M. (8 U 213/78) Urteil vom 03.04.1979)</li>
</ul>
<ul style="padding-left: 30px;">
<li><strong>Vermietung eines Pferdes an unerfahrenen Reiter:</strong> Der Mieter eines Pferdes zum selbstst&#228;ndigen Ausreiten muss im Schadensfalle die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein f&#252;r den Schaden urs&#228;chliches Verschulden trifft. Der Vermieter, der ihm unbekannten Reitern Pferde zum selbstst&#228;ndigen Ausreiten &#252;berl&#228;sst, muss sich Gewissheit dar&#252;ber verschaffen, dass die Reiter die erforderliche Erfahrung im Umgang mit Pferden besitzen, um die bei einem Ausritt im Gel&#228;nde auftretenden Gefahren meistern zu k&#246;nnen. (OLG D&#252;sseldorf, Az. 13 U 97/94) Urteil vom 27.04.1995)</li>
</ul>
<ul style="padding-left: 30px;">
<li><strong>Haftung bei Pferde&#252;berlassung aus Gef&#228;lligkeit:</strong> Der Gesch&#228;digte, dem ein Pferd aus Gef&#228;lligkeit &#252;berlassen worden ist, hat die H&#228;lfte seines Schadens selbst zu tragen, wenn sich nicht aufkl&#228;ren l&#228;sst, ob sein Verhalten zur schadenstiftenden Reaktion des Pferdes gef&#252;hrt oder sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat. (OLG D&#252;sseldorf, Az. 13 U 298/93, Urteil vom 01.12.1994)</li>
</ul>
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		<title>M&#228;ngelgew&#228;hrleistung beim Pferdekauf (grafische &#220;bersicht)</title>
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		<pubDate>Sun, 19 Oct 2008 10:35:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Auf Rechthaber.com finden sich bereits etliche Tipps zum Pferdekaufrecht sowie ein kommentierter Musterkaufvertrag (hier). Da die gesetzlichen Regelungen zur M&#228;ngelgew&#228;hrleistung sehr verwirrend und un&#252;bersichtlich sind, haben wir den dortigen Artikel nun um einen weiteren Download erg&#228;nzt, n&#228;mlich um Folien eines Vortrags mit grafischen &#220;bersichten zu den verschiedenen Alternativen des K&#228;ufers bei einem mangelhaften Pferd.
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf Rechthaber.com finden sich bereits etliche Tipps zum Pferdekaufrecht sowie ein kommentierter Musterkaufvertrag (<a title="Checkliste Pferdekauf und Musterkaufvertrag" href="http://www.rechthaber.com/pferdekauf-checkliste-und-musterkaufvertrag/" target="_blank">hier</a>). Da die gesetzlichen Regelungen zur M&#228;ngelgew&#228;hrleistung sehr verwirrend und un&#252;bersichtlich sind, haben wir den dortigen Artikel nun um einen weiteren Download erg&#228;nzt, n&#228;mlich um Folien eines Vortrags mit grafischen &#220;bersichten zu den verschiedenen Alternativen des K&#228;ufers bei einem mangelhaften Pferd.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Pferdekauf: Checkliste und Musterkaufvertrag</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Sep 2008 12:34:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Pferdekauf nach neuem Recht
Pferdekauf ist Vertrauenssache. Auf Vertrauen allein sollte sich ein K&#228;ufer aber nicht verlassen. Angezeigt sind vielmehr ganz exakte vertragliche Regelungen zum Gesundheitszustand und den Eigenschaften des Pferdes, flankiert durch eine prfessionelle Ankaufuntersuchung. Es ist erschreckend, wie viel hier in der Praxis falsch gemacht wird. Rechthaber erl&#228;utert die wichtigsten Relegungspunkte beim Pferdekauf und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #808080;">Pferdekauf nach neuem Recht</span></h4>
<p>Pferdekauf ist Vertrauenssache. Auf Vertrauen allein sollte sich ein K&#228;ufer aber nicht verlassen. Angezeigt sind vielmehr ganz exakte vertragliche Regelungen zum Gesundheitszustand und den Eigenschaften des Pferdes, flankiert durch eine prfessionelle Ankaufuntersuchung. Es ist erschreckend, wie viel hier in der Praxis falsch gemacht wird. Rechthaber erl&#228;utert die wichtigsten Relegungspunkte beim Pferdekauf und bietet ein Pferdekaufvertragsmuster mit erl&#228;uternden Anmerkungen.</p>
<p><span id="more-107"></span></p>
<h4>Allgemeine Vorbemerkungen zum Vertragsmuster Pferdekauf</h4>
<p>Dieses Muster dient als Anregung und Checkliste f&#252;r die Gestaltung von Pferdekaufvertr&#228;gen in verschiedenen K&#228;ufer-Verk&#228;ufer-Konstellationen. Die Vorlage muss aber trotzdem noch auf den konkreten Fall abgestimmt werden. Ein Vertragsmuster ist n&#228;mlich naturgem&#228;&#223; immer allgemein und unvollst&#228;ndig. Es passt nie optimal auf einen konkreten Einzelfall. Mustervertr&#228;ge k&#246;nnen eine juristische Beratung daher nicht ersetzen. Jede Vertragsgestaltung ist individuell und h&#228;ngt von vielen spezifischen Umst&#228;nden abh&#228;ngt, etwa:</p>
<p>(1) Sind K&#228;ufer und/oder Verk&#228;ufer als Privatleute (Verbraucher) oder gesch&#228;ftlich (Unternehmer) t&#228;tig?<br />
(2) Erwartungshaltung des K&#228;ufers und geplanter Verwendungszweck<br />
(3) Vorwissen und konkrete Kenntnisse von K&#228;ufer und/oder Verk&#228;ufer<br />
(4) Zeitpunkt der &#220;bergabe des Pferdes, Umgang mit dem Transportrisiko<br />
(5) Art und Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung<br />
(6) Alter, Abstammung, Aubsildungsstand und Wert des Pferdes u.a.m.</p>
<p>Alle diese Aspekte kann man nur im jeweiligen konkreten Einzelfall ber&#252;cksichtigen und den Vertrag so f&#252;r eine der Parteien optimal ausgestalten.</p>
<p>Um ein weiteres Missverst&#228;ndnis zu beseitigen: Ein Vertrag ist nie &#8220;neutral&#8221; oder &#8220;gerecht&#8221;. Vielmehr legt jede Vertragsklausel das Risiko entweder der einen oder der anderen Vertragsparteie auf. Alt&#228;gliches Beispiel: Man entdeckt man beim Pferd einen Monat nach Verkauf eine verborgene Krankheit. Dann schaut man in den Vertrag. Dieser schlie&#223;t nun die Gew&#228;hrleistung f&#252;r M&#228;ngel entweder aus oder eben nicht. Im ersten Fall hat der K&#228;ufer Pech gehabt und bleibt auf dem wertlosen Pferd sitzen, im anderen Fall darf er das Pferd zur&#252;ckgeben und erh&#228;lt den Kaufpreis zur&#252;ck. Einen &#8220;neutralen, fairen Mittelweg&#8221; gibt es da nicht. Der Vertrag ist schwarz oder wei&#223;.</p>
<p>Ein Anwalt gestaltet den Vertrag also nie neutral. Das ist (wie gesehen) erstens unm&#246;glich und zweitens darf er es gar nicht, da er als Perteivertreter die Interessen seines Auftraggebers wahren muss. Er wird also immer m&#246;glichst optimale Konditionen f&#252;r seine Partei formulieren, den Vertrag also entweder k&#228;ufer- oder verk&#228;uferfreundlich gestalten.</p>
<p>Au&#223;erdem m&#252;ssen folgende Grundkonstellationen streng unterschieden werden, da sie eine jeweils andere Vertragsgestaltung erfordern:</p>
<p>(1)   Vertrag zwischen Privatleuten (beide Parteien Verbraucher gem. § 13 BGB)<br />
(2)   Vertrag zwischen Unternehmern (beide Parteien Unternehmer gem. § 14 BGB)<br />
(3)   Sonderfall Verbrauchsg&#252;terkauf (Verk&#228;ufer ist Unternehmer, K&#228;ufer ist Verbraucher § 474 BGB)</p>
<p>Je nach Konstellation sind bestimmte Vertragsgestaltungen zul&#228;ssig oder vom Gesetz (wegen Verbraucherschutz) von vornherein verboten.</p>
<p>Fazit: Man kann nicht einfach <span style="text-decoration: underline;">das</span> eine gute Vertragsmuster aus der Schublade holen und ist damit auf der sicheren Seite. Die Vorlage muss vielmehr immer erst auf den konkreten Fall abgestimmt werden. Das Vertragsmuster enth&#228;lt daher an einigen Stellen Alternativformulierungen, je nachdem ob das Risiko dem K&#228;ufer oder dem Verk&#228;ufer zugewiesen werden soll.</p>
<p>Wir schlie&#223;en selbstverst&#228;ndlich jede Haftung f&#252;r Sch&#228;den aus, die sich daraus ergeben, dass diese Vorlage ohne anwaltliche Anpassung auf den Einzelfall verwendet wird.</p>
<h4>Downloads:</h4>
<pre><span style="color: #ffffff;">.</span></pre>
<h4><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/pferdekauf_checkliste_mustervertrag.pdf">- Kommentierte Checkliste und Musterkaufvertrag Pferdekauf</a></h4>
<p><strong><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/10/neues_pferdekaufrecht_folien_vortrag_seminar_nrhagp.pdf">- Power-Point-Vortrag &#8220;Neues Pferdekaufrecht&#8221; (mit grafischen &#220;bersichten) </a></strong></p>
<h4><span style="color: #ffffff;">..</span></h4>
<h4><strong>Links:<br />
</strong></h4>
<p><strong><a title="Pferd als neue Sache" href="http://www.rechthaber.com/das-pferd-als-neue-sache/#more-41" target="_blank">Infos zum Pferdekauf auch im Beitrag &#8220;Pferd als neue Sache&#8221;</a></strong></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Das Pferd als &#8220;neue Sache&#8221;</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Aug 2008 13:51:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Mannhart</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH-Urteil macht Z&#252;chtern das Leben schwer: Verk&#228;ufer von Tieren sollten k&#252;nftig zwei verschiedene Vertragsformulare parat halten: eines f&#252;r „neue“ und eines f&#252;r „gebrauchte“ Tiere. Der Bundesgerichtshof entschied n&#228;mlich, dass auch Tiere „neue Sachen“ im Sinn des Sachm&#228;ngelrechts sein k&#246;nnen. Wann ist ein Tier nun neu oder gebraucht? Welche Rechtsfolgen ergeben sich jeweils daraus?

Im Jahr 2002 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGH-Urteil macht Z&#252;chtern das Leben schwer: Verk&#228;ufer von Tieren sollten k&#252;nftig zwei verschiedene Vertragsformulare parat halten: eines f&#252;r „neue“ und eines f&#252;r „gebrauchte“ Tiere. Der Bundesgerichtshof entschied n&#228;mlich, dass auch Tiere „neue Sachen“ im Sinn des Sachm&#228;ngelrechts sein k&#246;nnen. Wann ist ein Tier nun neu oder gebraucht? Welche Rechtsfolgen ergeben sich jeweils daraus?<br />
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Im Jahr 2002 reformierte der Gesetzgeber das B&#252;rgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere das sog. Schuldrecht. Dieses regelt (u.a.) die Rechte von K&#228;ufer und Verk&#228;ufer, wenn die verkaufte Ware mangelhaft ist. F&#252;r Tiere gelten seit 2002 nun exakt dieselben Paragraphen wie f&#252;r CD-Player und Waschmaschinen. Man kann sich aber vorstellen, dass es bei Lebewesen sehr viel schwieriger ist, einen Mangel objektiv festzustellen: Wann hat das Pferd „die von den Parteien bei Vertragsschluss vorausgesetzte Beschaffenheit“? Wann ist eine (unerw&#252;nschte) Verhaltensweise des Pferdes ein Mangel? Wann ist ein solcher Mangel wesentlich? Und ist der Mangel evtl. behebbar? Alle diese Begriffe sind im Recht der Sachm&#228;ngelgew&#228;hrleistung wichtig, da die Rechte des K&#228;ufers unterschiedlich sind, je nachdem, ob diese Fragen mit Ja oder Nein beantwortet werden. Als ob die Sachlage nicht schon kompliziert genug w&#228;re, setzte der BGH im November 2006 nun noch eins drauf: Er urteilte, dass Tiere nicht generell als „gebraucht“ anzusehen sind. Ein Pferd, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung ist (im konkreten Fall ging es um ein sechs Monate altes Hengstfohlen) und noch nicht „benutzt“ wurde, ist laut BGH eine „neue Sache“.</p>
<p>Zum Verst&#228;ndnis der Entscheidung muss man zun&#228;chst fragen, was es denn f&#252;r einen Unterschied macht, ob ein Pferd als neu oder gebraucht eingestuft wird. Diese Frage ist f&#252;r gewerbliche Verk&#228;ufer (§ 14 BGB) und Verbraucher (§ 13 BGB) h&#246;chst relevant, umso mehr, wenn sie einen Standardvertrag verwenden: Nach Gesetz betr&#228;gt die Verj&#228;hrungsfrist f&#252;r Anspr&#252;che des K&#228;ufers bei einem Mangel der Kaufsache zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Parteien k&#246;nnen von dieser gesetzlichen Verj&#228;hrungsfrist zwar abweichen, indem sie im Kaufvertrag eine k&#252;rzere oder l&#228;ngere Verj&#228;hrung vereinbaren. Bei einem Verbrauchsg&#252;terkauf (wenn also ein Unternehmer einem Verbraucher gegen&#252;bersteht) verbietet § 475 Abs. 2 BGB jedoch gerade die Verk&#252;rzung der Verj&#228;hrungsfristen auf weniger als zwei Jahre – aber nur bei neuen Sachen! Bei gebrauchten Sachen darf der Verk&#228;ufer die Verj&#228;hrungsfrist dagegen auf ein Jahr verk&#252;rzen. Es macht also f&#252;r den unternehmerischen Verk&#228;ufer einen gewaltigen Unterschied, ob das Pferd noch als neu gilt oder nicht. Ist das Pferd im Sinne der Rechtssprechung gebraucht, so kann er seine Haftung auf ein Jahr reduzieren. Handelt es sich dagegen um ein neues Pferd, so muss er volle zwei Jahre f&#252;r M&#228;ngel des Pferdes einstehen.</p>
<p>Wie unterscheiden nun die BGH-Richter ein „neues“ von einem „gebrauchten“ Pferd? Sie machen es sich einfach und sagen: Das sollen die Gerichte in jedem Einzelfall individuell entscheiden. Die genauen Kriterien m&#252;ssen deshalb erst in den kommenden Jahren durch die Rechtssprechung herausgearbeitet werden. Der BGH selbst hat hier vieles offen gelassen und sogar an einer Stelle darauf hingewiesen, „dass der Beginn des Gebrauchtseins m&#246;glicherweise nicht f&#252;r alle Tiere nach einheitlichen Regeln bestimmt werden kann“. Er entschied, dass jedenfalls solche Tiere als „neu“ anzusehen sind, die „nur mit dem in ihrer Existenz selbst wurzelnden Lebens- oder Gesundheitsrisiko behaftet“ sind, nicht aber mit Risiken, die „typischerweise durch Gebrauch“ (also z. B. durch Beritt) entstehen. Konkret handelte es sich im vorliegenden BGH-Fall um ein sechs Monate altes Fohlen, das sich noch nicht von der Mutterstute abgesetzt hatte. Nach Auffassung des Gerichts gab es deshalb noch keine „externen Einfl&#252;sse“, die die Beschaffenheit des Fohlens im Sinne eines „Gebrauchtseins“ ver&#228;ndert haben k&#246;nnten.</p>
<p>Pers&#246;nlich halte ich diese Entscheidung f&#252;r nicht praxisgerecht. Anders als bei einem originalverpackten CD-Player, der im Warenregal liegt (also tats&#228;chlich neu ist), ist ein Lebewesen ab seiner Geburt externen Einfl&#252;ssen ausgesetzt: Art und Weise der Pflege, F&#252;tterung, Zuwendung usw. Es kann sich ein Fohlen daher im einen Stall v&#246;llig anders entwickeln als im anderen. Das Urteil schafft Rechtsunsicherheit, da k&#252;nftig f&#252;r jedes einzelne Tier entschieden werden muss, bis zu welchem Alter und unter welchen Voraussetzungen es als „neu“ einzustufen ist. Vollends ins Chaos f&#252;hrt der Hinweis des BGH, dass dies je nach Tierart ganz unterschiedlich sein kann: So sind Aquariumsfische anders zu beurteilen als Hunde oder Pferde, da man mit letzteren arbeitet und sie erzieht. Gewerbliche Tierverk&#228;ufer m&#252;ssen somit k&#252;nftig zweierlei Kaufvertr&#228;ge bereit halten, solche f&#252;r neue Tiere und solche f&#252;r gebrauchte. Nur bei letzteren ist die Verk&#252;rzung der Sachm&#228;ngelverj&#228;hrung auf ein Jahr zul&#228;ssig.</p>
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