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	<title>Rechthaber &#187; Mahnung</title>
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		<title>Zugangsbeweis per Fax-Sendeprotokoll: also doch!</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Feb 2009 14:20:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer sich vor Gericht auf eine gegen&#252;ber dem Gegner abgegebene Erkl&#228;rung beruft (z.B. eine ausgesprochene K&#252;ndigung, einen erkl&#228;rten Widerruf etc), muss beweisen k&#246;nnen, dass diese Erkl&#228;rung dem Gegner auch (rechtzeitig) zugegangen ist. Das ist oft gar nicht so einfach, wenn der Gegner diesen Zugang dreist bestreitet. Ein normaler Brief ist wertlos, da ihn die Post [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer sich vor Gericht auf eine gegen&#252;ber dem Gegner abgegebene Erkl&#228;rung beruft (z.B. eine ausgesprochene K&#252;ndigung, einen erkl&#228;rten Widerruf etc), muss beweisen k&#246;nnen, dass diese Erkl&#228;rung dem Gegner auch (rechtzeitig) zugegangen ist. Das ist oft gar nicht so einfach, wenn der Gegner diesen Zugang dreist bestreitet. Ein normaler Brief ist wertlos, da ihn die Post verloren haben kann.    (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1379"></span>Das kann man noch verstehen. Was viele aber verbl&#252;fft: Ebenso wertlos sind Einschreiben &#8211; und zwar in jeder Variante <a title="Einschreiben wertlos" href="http://www.rechthaber.com/einschreiben-sind-rechtlich-wertlos/" target="_self">(dazu ausf&#252;hrlich hier)</a>. Der beste Zugangsbeweis ist &#8211; neben einer Empfangsquittung, die der Gegner aber meist verweigert &#8211; der Einwurf in dessen Briefkasten oder die pers&#246;nliche &#220;bergabe durch eine Person, die sp&#228;ter als Zeuge zur Verf&#252;gung steht (also nicht durch den Erkl&#228;renden selbst, denn der ist sp&#228;ter Prozesspartei und kann deshalb nicht Zeuge in eigener Sache sein). Nun wird man aber nicht &#8211; mit einem Zeugen im Schlepptau &#8211; zu jedem Gesch&#228;ftspartner fahren wollen, um den Brief vor den Augen des Zeugen in den Briefkasten zu werfen.</p>
<p>Ist also das <strong>Telefax eine sichere Alternative?</strong> Konkreter: Akzeptiert das Gericht ein Fax-Sendeprotokoll als Vollbeweis daf&#252;r, dass das Telefax-Schreiben auch wirklich zugegangen ist? Nun, hier galt (und gilt?) bislang die alte Juristenregel: zwei Juristen, drei Meinungen. Manche Gerichte sahen im Sendeprotokoll keinen Beweis des tats&#228;chlichen Zugangs, da ja zum Beispiel auf Empf&#228;ngerseite der Toner leer sein konnte, so dass das Faxger&#228;t zwar &#8220;druckt&#8221; (und dem Sendefax eine Meldung &#8220;OK&#8221; signalisiert), beim Empf&#228;nger aber nur ein wei&#223;es Blatt ausgespuckt wird. Na ja, das spricht f&#252;r die Phantasie des Richters, weniger f&#252;r dessen Gesp&#252;r f&#252;r praktische Anforderungen des Rechtsverkehrs.</p>
<p>Bislang konnte man als Anwalt seinen Mandanten daher nicht raten, ein wichtiges Schreiben per Telefax zu &#252;bermitteln. Kurios, denn die Anw&#228;lte selbst reichen fristwahrende Schrifts&#228;tze schon seit Jahren per Fax zum Gericht. Hier gibt es auch kein Problem, da der Anwalt jedenfalls Wiedereinsetzung erh&#228;lt, wenn er ein Sendeprotokoll vorlegen kann, das die richtige Faxnummer, Seitenzahl und Uhrzeit aufweist.</p>
<p>Nun zeigten die OLGs Karlsruhe und Celle aber etwas mehr Realit&#228;tsn&#228;he (Entscheidungen vom 30.09.2008; 12 U 65/08, DB 2008, 2479 bzw.  19.06.2008 &#8211; 8 U 80/07): Die entscheidende Frage ist, ob der Sendebericht unzweifelhaft belegt, dass die Sendung im Empfangsspeicher angekommen ist. Diese technische Frage war einem Sachverst&#228;ndigen vorgelegt worden, welcher das Risiko einer Fehl&#252;bertragung trotz OK-Vermerks mit 0 % bewertete. Damit h&#228;lt der Senat den Beweis f&#252;r erbracht.</p>
<p>Doch Vorsicht: Der Empf&#228;nger kann immer noch den Gegenbeweis erbringen (z. B. mittels Empfangsjournal). Das d&#252;rfte allerdings eher eine theoretische M&#246;glichkeit sein.</p>
<p>Endg&#252;ltige Klarheit wird nun hoffentlich bald der BGH schaffen, bei dem exakt diese Frage noch anh&#228;ngig ist ((Az. IV ZR 233/08).</p>
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		<title>Tricks der Nichtzahler: Das Scheinargument &#8220;fehlende Steuernummer&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Jan 2009 12:01:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Manche Schuldner zahlen sp&#228;t bis gar nicht. Sie lassen sich mahnen und reagieren &#8211; wenn &#252;berhaupt &#8211; erst im letzten Moment vor Klage. Dann h&#228;ufig mit vermeintlich bauernschlauen Argumenten, warum sie noch nicht in Zahlungsverzug seien. Sehr beliebt ist die Behauptung: &#8220;Ich h&#228;tte die Forderung ja bezahlt, aber die Rechnung, die Sie mir geschickt haben, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manche Schuldner zahlen sp&#228;t bis gar nicht. Sie lassen sich mahnen und reagieren &#8211; wenn &#252;berhaupt &#8211; erst im letzten Moment vor Klage. Dann h&#228;ufig mit vermeintlich bauernschlauen Argumenten, warum sie noch nicht in Zahlungsverzug seien. Sehr beliebt ist die Behauptung: &#8220;Ich h&#228;tte die Forderung ja bezahlt, aber die Rechnung, die Sie mir geschickt haben, enth&#228;lt keine Steuernummer [oder keine Angabe des Zeitraums der Leistungserbringung]. Mein Steuerberater hat deshalb gesag, ich d&#252;rfe erst zahlen, wenn eine korrekte Rechnung vorliegt.&#8221;</p>
<p>Klingt gut oder? Ist aber dennoch Unsinn und reine Verz&#246;gerungstaktik des Schuldners:  (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1044"></span>Gem&#228;&#223; § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt der Schuldner einer <span style="text-decoration: underline;">Entgelt</span>forderung (sp&#228;testens) in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach F&#228;lligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Das gilt f&#252;r den gesch&#228;ftlichen Verkehr. Ist der Schuldner Verbraucher (also im konkreten Gesch&#228;ft nicht gewerblich oder selbstst&#228;ndig t&#228;tig), dann muss die Rechnung ausdr&#252;cklich darauf hinweisen, dass nach 30 Tagen automatisch Verzug eintritt.</p>
<p>Noch besser ist es aber, wenn der Vertrag oder die Rechnung ein festes Kalenderdatum enth&#228;lt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), bis zu dem die Forderung bezahlt sein muss (also z.B. &#8220;zahlbar bis sp&#228;testens 15. Januar 2009, eingehend auf unserem Konto Nr&#8230;&#8221;). Schlecht, da unpr&#228;zise, aber immer noch h&#228;ufig zu finden, sind Klauseln wie &#8220;zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Zugang dieser Rechnung&#8221;.</p>
<p>Hat der Gl&#228;ubiger in der Rechnung keine Frist gesetzt, kann er den Schuldner jedenfalls durch die erste Mahnung in Verzug setzen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB).</p>
<p>In allen F&#228;llen gilt aber: Der Hinweis des Schuldners auf eine fehlende Steuernummer ist f&#252;r den Verzug rechtlich irrelevant. Zwar mag der Schuldner handels- und steuerrechtlich Anspruch auf eine Abschlussrechnung mit Angabe der Steuernummer und des Leistungserbringungszeitraums haben (<a title="Korrekte Rechnung" href="http://www.rechthaber.com/die-korrekte-rechnung/" target="_self">Details hier</a>). F&#252;r Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) gen&#252;gt jedoch bereits eine einfache Zahlungsaufforderung oder sogar eine blo&#223;e Zahlungsaufstellung, die nicht den steuerrechtlichen Erfordernissen entsprechen muss.</p>
<p>Der Schuldner ist also auch bei unvollst&#228;ndiger Rechnung in Verzug. Er muss somit sowohl Verzugszinsen als auch die Anwaltskosten zahlen.</p>
<p>Weitere Details: NJW 2002, 1851.</p>
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		<title>Schneller zum Geld durch Inkassob&#252;ro! Wirklich?</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Sep 2008 18:39:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ob die Wirtschaftslage gut ist oder schlecht: Einige Schuldner zahlen immer sp&#228;t oder gar nicht. Manche Unternehmer und Privatleute (z.B. Vermieter) kommen dadurch unverschuldet und unerwartet selbst in finanzielle Not. In dieser Situation beauftragen manche Gl&#228;ubiger Inkassob&#252;ros, oft mit der Vorstellung, diese seien g&#252;nstiger oder effektiver als ein Anwalt. Das Gegenteil ist richtig: Hier steht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ob die Wirtschaftslage gut ist oder schlecht: Einige Schuldner zahlen immer sp&#228;t oder gar nicht. Manche Unternehmer und Privatleute (z.B. Vermieter) kommen dadurch unverschuldet und unerwartet selbst in finanzielle Not. In dieser Situation beauftragen manche Gl&#228;ubiger Inkassob&#252;ros, oft mit der Vorstellung, diese seien g&#252;nstiger oder effektiver als ein Anwalt. Das Gegenteil ist richtig: Hier steht warum.</p>
<p><span id="more-104"></span></p>
<p>Zur angeblichen Kostenersparnis gleich vorab: Inkassob&#252;ros verlangen oft sogar h&#246;here Geb&#252;hren, als dies ein Anwalt nach Geb&#252;hrenrecht &#252;berhaupt d&#252;rfte. Einige Inkassob&#252;ros arbeiten auf Erfolgsbasis, dann muss der Gl&#228;ubiger aber einen Gro&#223;teil seiner Forderung &#8211; bis zu 50 Prozent &#8211; an die Inkassofirma abtreten. Au&#223;erdem ist es bei Inkassob&#252;ros fraglich, ob und in welcher H&#246;he der Schuldner deren Kosten &#252;berhaupt zahlen muss.</p>
<p>Wird dagegen ein Anwalt beauftragt, so zahlt dessen Honorar (ebenso wie die Geb&#252;hren f&#252;r Mahnbescheid und Gericht) immer der Schuldner, sofern dieser in Verzug ist. Den Schuldner in Verzug setzen kann (und sollte) der Gl&#228;ubiger selbst, und zwar durch Zustellen einer Mahnung (§ 286 Abs 1 Satz 1 BGB), in der der Schuldner zur Zahlung bis zu einem bestimmten Kalenderdatum aufgefordert wird (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Also bitte nicht schreiben &#8220;&#8230; zahlen Sie innerhalb von zwei Wochen&#8230;&#8221; (da dann unklar ist, ab wann die zwei Wochen laufen), sondern immer ein exaktes Datum nennen &#8220;&#8230; zahlen Sie bis sp&#228;testens 10. April 2008 (Eingang auf meinem Konto) &#8230;&#8221;. Die Mahnung kann man sich ganz sparen, wenn man bereits auf der Rechnung ein festes Zahlungsdatum angibt. Seit Versch&#228;rfung des Schuldrechts durch die BGB-Reform 2002 kommt der Schuldner einer Entgeltforderung auch ohne Mahnung automatisch nach 30 Tagen ab Zugang einer Rechnung in Verzug. Gegen&#252;ber einem Verbraucher gilt das aber wiederum nur, wenn die Rechnung auf diesen automatischen Verzugseintritt ausdr&#252;cklich hinweist.</p>
<p>Dazu, dass die rechtssichere Zustellung eines Dokuments (hier: Mahnung) gar nicht so einfach ist und wie man hier am besten vorgeht, der Beitrag: <a title="Einschreiben wertlos" href="http://www.rechthaber.com/einschreiben-sind-rechtlich-wertlos/" target="_blank">Einschreiben sind rechtlich wertlos</a></p>
<p>Zwischenfazit: Ein Gl&#228;ubiger sollte den Schuldner in Zahlungsverzug setzen, bevor er den Anwalt mit weiteren Schritten beauftragt. Dann hat der Schuldner alle entstehenden Kosten als Verzugsschaden zu tragen und &#252;brigens auch satte Verzugszinsen zu zahlen (mindestens 5 Prozentpunkte <span style="text-decoration: underline;">&#252;ber</span> dem Basiszinssatz (siehe <a title="Downloads" href="http://www.rechthaber.com/nuetzliche-downloads-links/" target="_blank">N&#252;tzliche Downloads</a>), unter Kaufleuten sogar 8 Prozentpunkte &#252;ber dem Basiszinssatz.</p>
<h4>Strafanzeige statt &#220;berweisung</h4>
<p>Zur&#252;ck zu den Inkassob&#252;ros: Deren Hauptproblem ist: Sie haben keinerlei eigene Rechte, k&#246;nnen also nur Mahnungen schreiben und &#8211; in sehr engen Grenzen &#8211; einen gewissen L&#228;stigkeitsdruck aus&#252;ben. &#220;bertreiben sie es hiermit aber, etwa durch n&#228;chtliche Telefonanrufe oder „Hausbesuche&#8221;, so machen sie sich strafbar. Manch frustrierte Gl&#228;ubiger beauftragen in ihrer Wut sogar sog. „Russen-Inkassodienste&#8221;, schwarz gekleidete Herren mit dem K&#246;rperbau eines Kleiderschranks und „unwiderstehlichem Charme&#8221;. Das sollte man aber dringend bleiben lassen: Ruft der Schuldner n&#228;mlich die Polizei, so hat der Gl&#228;ubiger schlimmstenfalls ein Strafverfahren wegen Anstiftung zur N&#246;tigung am Hals.</p>
<p>Hat das Inkassob&#252;ro durch Mahnbriefe, Telefonate oder (halblegale) Hausbesuche nichts erreicht &#8211; und gerade hartn&#228;ckige Schuldner kennen „ihre Rechte&#8221; meist sehr gut, so dass Einsch&#252;chterungsversuche erfolglos bleiben &#8211; ist der Gl&#228;ubiger seinem Ziel keinen Schritt n&#228;her. Er hat weder sein Geld, noch die Zwangsvollstreckung eingeleitet, daf&#252;r liegt zus&#228;tzlich eine Rechnung der Inkassofirma in seinem Briefkasten.</p>
<p>Will der Gl&#228;ubiger seine Forderung nicht abschreiben, so geht er <span style="text-decoration: underline;">jetzt</span> zum Anwalt, um die gerichtliche Zwangsvollstreckung zu betreiben. Zwischenzeitlich sind wertvolle Wochen vergangen, in der ein Anwalt einen Mahnbescheid beantragt bzw. die Klage vorbereitet h&#228;tte. Sofern die Forderung gut dokumentiert und der Gl&#228;ubiger nicht bereits insolvent ist, kommt der Gl&#228;ubiger nun innerhalb von zwei bis sechs Monaten an sein Geld. So lange dauert es aber, denn nur mit einer vollstreckbaren Urkunde (also einem Vollstreckungsbescheid oder einem Urteil) kann man den Gerichtsvollzieher losschicken oder das Vollstreckungsgericht mit einer Konto- bzw. Gehaltspf&#228;ndung beauftragen.</p>
<p>Im schlimmsten Fall sind aber andere Gl&#228;ubiger w&#228;hrend der Zeit, in der er den Inkassodienst arbeiten lie&#223;, im gerichtlichen Mahnverfahren an ihm vorbei gezogen und haben den Gerichtsvollzieher fr&#252;her zum Schuldner geschickt. Theoretisch ist eine lange Dauer des Verfahrens zwar kein finanzieller Nachteil (es l&#228;uft ja w&#228;hrend der gesamten Zeit der &#252;ppige Verzugszins). Bei wackeligen Schuldnern ist aber dennoch jeder Tag wichtig, weil andere Gl&#228;ubiger eventuell zwischenzeitlich Konto, Gehalt und Wertsachen pf&#228;nden. Wer zuerst kommt (hier: den Gerichtsvollzieher schickt), der pf&#228;ndet auch zuerst.</p>
<h4>Checkliste Forderungmanagement</h4>
<p>Im Ergebnis empfiehlt sich daher folgendes Forderungsmanagement:</p>
<p>(1) Bereits in der Rechnung ein festes Kalenderdatum als Zahltermin nennen. Sicherheitshalber zus&#228;tzlich auf den automatischen gesetzlichen Verzugseintritt nach 30 Tagen hinweisen (§ 286 Abs. 3 BGB). Hat der Schuldner bis zum genannten Datum nicht bezahlt, so laufen die Verzugszinsen und der Schuldner muss die Kosten eines beauftragten Anwalts zahlen.</p>
<p>(2) Bei &#220;berschreitung des Zahltermins den Schuldner entweder  (aus Kulanz) noch einmal selbst schriftlich mahnen, auf den bereits eingetretenen Verzug und dessen Folgen (Anwaltskosten / Verzugszinsen) hinweisen und eine letzte Nachfrist setzen. Oder &#8211; ob der besseren Wirkung &#8211; gleich den Anwalt mahnen lassen.</p>
<p>(3) Sp&#228;testens jetzt pr&#252;fen, ob gegen den Schuldner bereits ein Insolvenzverfahren l&#228;uft oder ob er die eidesstattliche Versicherung &#8211; fr&#252;her „Offenbarungseid&#8221; genannt &#8211; abgegeben hat.  Wenn nicht:</p>
<p>(4) Rechnung, Mahnschreiben und etwaige Antwortschreiben des Schuldners an eine Anwaltskanzlei mit erfahrener Inkassoabteilung geben, die dann Mahnbescheid beantragt oder &#8211; je nach Konstellation &#8211; gleich Klage erhebt.</p>
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		<title>Einschreiben sind rechtlich wertlos</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Aug 2008 22:09:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wer wichtige Briefe (etwa eine Mahnung, eine K&#252;ndigung oder den Widerruf eines Vertragsabschlusses) sicher und nachweisbar fristgerecht zustellen will, w&#228;hlt daf&#252;r oft ein Einschreiben, meist sogar die teure Variante mit R&#252;ckschein. Keine gute Entscheidung. Denn weder das Einwurfeinschreiben, noch das Einschreiben mit R&#252;ckschein (&#220;bergabeeinschreiben) stellt sicher, dass man den Zugang des Dokuments sp&#228;ter vor Gericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">Wer wichtige Briefe (etwa eine Mahnung, eine K&#252;ndigung oder den Widerruf eines Vertragsabschlusses) sicher und nachweisbar fristgerecht zustellen will, w&#228;hlt daf&#252;r oft ein Einschreiben, meist sogar die teure Variante mit R&#252;ckschein. Keine gute Entscheidung. Denn weder das Einwurfeinschreiben, noch das Einschreiben mit R&#252;ckschein (&#220;bergabeeinschreiben) stellt sicher, dass man den Zugang des Dokuments sp&#228;ter vor Gericht auch beweisen kann. Im Klartext: Die Postgeb&#252;hren kann man sich sparen, denn Einschreiben sind in den F&#228;llen, in denen man sie ben&#246;tigt, meist wertlos. Warum?</span></p>
<p><span id="more-49"></span><span style="font-size: 10pt;"><br />
</span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">Dazu muss man zun&#228;chst verstehen, wie Juristen den „Zugang“ eines Dokuments definieren: Ein Schreiben gilt dem Empf&#228;nger als zugegangen, wenn es „so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass er davon Kenntnis nehmen kann“. Zum Machtbereich des Empf&#228;ngers geh&#246;rt seine Wohnung, sein Schreibtisch am Arbeitsplatz, vor allem aber sein Briefkasten. Wirft der Postbote also das Schreiben in den Briefkasten des Empf&#228;ngers, dann ist ihm das Schreiben – juristisch gesehen – an diesem Tag zugegangen, egal ob er seinen Briefkasten tats&#228;chlich noch am selben Tag leert oder nicht. Dies gilt sogar dann, wenn er gerade f&#252;r drei Wochen in Italien am Strand liegt. Es kommt also gerade nicht darauf an, ob und wann er das Schreiben tats&#228;chlich liest, sondern nur auf die M&#246;glichkeit: Wann er also unter normalen Umst&#228;nden erstmals davon Kenntnis nehmen k&#246;nnte. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">Genau da liegt das Problem bei Einschreiben mit R&#252;ckschein. Bei diesen braucht der Brieftr&#228;ger eine Unterschrift des Empf&#228;ngers. &#214;ffnet niemand oder verweigert er die Annahme, wirft der Brieftr&#228;ger – anders als beim Einwurf-Einschreiben – nicht das Schreiben selbst in den Briefkasten, sondern nur eine Abholbenachrichtigung. Da das Schreiben selbst also nicht in den Machtbereich des Empf&#228;ngers gelangt, ist es auch nicht zugegangen – die Frist verstreicht. Man mag dieses Ergebnis f&#252;r ungerecht halten, aber es ist st&#228;ndige Rechtsprechung. Das Transport- und Zugangsrisiko tr&#228;gt eben der Versender. Gewiefte Schuldner, Mietbetr&#252;ger und Konsorten wissen das und &#246;ffnen dem Brieftr&#228;ger deshalb weder die T&#252;r, noch holen sie Einschreiben am Schalter ab. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">Was also tun? Ist vielleicht das Einwurf-Einschreiben die L&#246;sung? Auf den ersten Blick schon: Mit dem Einlieferungsschein weist man nach, an welchem Tag der Brief aufgegeben wurde. Wichtiger: Der Postzusteller vermerkt auf dem Auslieferungsbeleg, wann er das Schreiben in den Briefkasten geworfen hat. Diesen Zustellbeleg kann man im Ernstfall bei der Post anfordern und damit vor Gericht den rechtzeitigen Zugang beweisen. So dachten zumindest die meisten Anw&#228;lte bis vor kurzem. Dann entschied jedoch das Amtsgericht Kempen am Niederrhein (bei Duisburg) in seinem verbl&#252;ffenden Urteil vom 22.8.2006, dass der Auslieferungsbeleg des Postboten den Zugang gerade nicht beweist, ja noch nicht einmal als Anscheinsbeweis brauchbar ist. In Nordrhein-Westfalen ist das Vertrauen in Postbedienstete offensichtlich eher gering. Das Argument des Amtsrichters: Der Postzusteller kann den Brief ja in den falschen Briefschlitz geworfen haben.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">Nun kann man diese Ansicht f&#252;r falsch halten. Wer ist schon – nichts f&#252;r ungut – das AG Kempen! Das Urteil eines Amtsgerichts hat keine Bindungswirkung f&#252;r andere Gerichte, nicht einmal f&#252;r die &#252;brigen Richter desselben Gerichts. Meines Erachtens begr&#252;ndet der Zustellvermerk des Postboten n&#228;mlich sehr wohl wenigstens einen Beweis des ersten Anscheins. Aber es ist nat&#252;rlich nicht ausgeschlossen, dass andere Richter sich dieser (seltsamen) Meinung anschlie&#223;en. Leider geistert diese Argumentation nun einmal durch die juristische Fachliteratur. Das Einwurf-Einschreiben ist also riskant. Ein Anwalt muss seinem Mandanten aber zum sichersten Weg raten.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">Welche Alternativen bleiben? Neben der pers&#246;nlichen &#220;bergabe gegen Empfangsquittung (die professionelle Schuldner aber nat&#252;rlich verweigern) sind die sichersten Zustellungsarten: ein Telefax mit Sendeprotokoll (das akzeptieren die Gerichte als Anscheinsbeweis) oder die Zustellung durch einen vertrauensw&#252;rdigen Boten, der sp&#228;ter als guter Zeuge vor Gericht aussagt. Der Zeuge sollte das Schreiben also selbst in den Briefkasten des Empf&#228;ngers einwerfen, dies m&#246;glichst fr&#252;h am Tag, jedenfalls aber vor 16 Uhr. Dann sollte er als Erinnerungsst&#252;tze eine schriftliche Notiz anfertigen, wann, wo, wie er den Brief zugestellt hat. Noch ein Tipp: Das Originalschreiben sollte man erst in Gegenwart des Boten in den Umschlag stecken und verschlie&#223;en, damit der Zeuge sp&#228;ter auch best&#228;tigen kann, was in dem Umschlag war. Manch ein dreister Empf&#228;nger hat n&#228;mlich vor Gericht schon behauptet, er habe nur einen leeren Umschlag oder ein wei&#223;es Blatt erhalten. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt;">Und wie ist es mit <strong>Zustellung per Telefax</strong>? <a title="Zustellung per Fax" href="http://www.rechthaber.com/zugangsbeweis-per-fax-sendeprotokoll-also-doch/">Dazu ausf&#252;hrlich in diesem Beitrag hier</a><br />
</span></p>
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