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	<title>Rechthaber &#187; mietbetrüger</title>
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		<title>Schutz vor Mietbetr&#252;gern: Eigenm&#228;chtige Zwangsr&#228;umung von Mietnomaden?</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Apr 2011 19:15:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Alptraum jedes Vermieters: Der Mieter zahlt die Miete nicht, reagiert nicht auf Mahnungen, vereitelt die Zustellung von Gerichtspost und verschwindet kurz vor dem m&#252;hsam und teuer erklagten Zwangsr&#228;umungstermin spurlos. Im schlimmsten Fall hinterl&#228;sst er eine verm&#252;llte und besch&#228;digte Wohnung.  Der Vermieter muss also nicht nur monate- oder jahrelangen Mietausfall verkraften, sondern hat auch noch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Alptraum jedes Vermieters: Der Mieter zahlt die Miete nicht, reagiert nicht auf Mahnungen, vereitelt die Zustellung von Gerichtspost und verschwindet kurz vor dem m&#252;hsam und teuer erklagten Zwangsr&#228;umungstermin spurlos. Im schlimmsten Fall hinterl&#228;sst er eine verm&#252;llte und besch&#228;digte Wohnung.  Der Vermieter muss also nicht nur monate- oder jahrelangen Mietausfall verkraften, sondern hat auch noch auf eigene Kosten die Wohnung zu renovieren. F&#252;r Vermieter, die die Wohnung durch Darlehen finanziert haben (als Kapitalanlage und Absicherung f&#252;r den Lebensabend), kann das zur eigenen Insolvenz f&#252;hren. Zwar sind solche Mietbetr&#252;ger statistisch selten, das ist den konkret betroffenen Vermietern aber ein schwacher Trost. Dass das Ph&#228;nomen Mietnomade tats&#228;chlich existiert, belegen zahlreiche Medienberichte (zum Beispiel <a href="http://www.sueddeutsche.de/geld/vermietete-immobilien-mietnomaden-und-ihre-spuren-1.570888" target="_blank">hier</a>, <a href="http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-7630/mietnomaden_aid_135431.html" target="_blank">hier</a> und <a href="http://www.welt.de/finanzen/article5879686/Mietnomaden-Schrecken-der-Hausbesitzer.html" target="_blank">hier</a>). (&#8230;)<span id="more-3293"></span>Im Ergebnis hilft dem Vermieter nur eins: Schnell und konsequent auf R&#228;umung zu klagen und den R&#228;umungstitel zu vollstrecken. Aus Angst vor den Prozesskosten z&#246;gern viele Vermieter aber genau vor dieser konsequenten Durchsetzung ihrer Rechte. Das macht es aber insgesamt nur noch teurer, denn &#8220;professionelle&#8221; Mietnomaden spekulieren genau auf diese Z&#246;gerlichkeit des Vermieters. Sie machen Versprechungen, liefern immer neue Ausreden und Entschuldigungen f&#252;r den Mietr&#252;ckstand. Selbst nach Klageerhebung ziehen die s&#228;umigen Mieter mit geschickten Taktiken die Prozessdauer in die L&#228;nge, etwa indem sie auf angebliche H&#228;rtef&#228;lle verweisen, die Miete f&#252;r ein bis zwei Monate zwischendurch wieder bezahlen oder Mietminderung wegen angeblicher Sch&#228;den beantragen.</p>
<p>In fr&#252;heren Beitr&#228;gen haben wir erl&#228;utert, wie man einen s&#228;umigen Mieter wirksam k&#252;ndigt (<a href="http://www.rechthaber.com/kuendigung-wegen-mietrueckstand-muster-anwaltsschreiben/" target="_blank">Muster-K&#252;ndigungsschreiben</a>) und Tipps zu Klage und Zwangsr&#228;umung gegeben. Dass der Versuch, den Mietbetr&#252;ger eigenm&#228;chtig (also ohne vorheriges Gerichtverfahren) aus der Wohnung zu werfen, keine Alternative ist, sondern alles nur noch schlimmer macht, belegt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2010, Az. VIII ZR 45/09 (hier als <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2011/04/BGH_14Juli2010.pdf">PDF-Download</a>): &#8220;R&#228;umt ein Vermieter eine Wohnung, ohne hierf&#252;r einen gerichtlichen Titel zu haben, stellt dies eine unerlaubte Selbsthilfe dar, f&#252;r deren Folgen er verschuldensunabh&#228;ngig haftet.&#8221; Sachverhalt: Der Mieter mehrere Monate vermisst und hatte die Miete nicht gezahlt. Der Vermieter k&#252;ndigte daraufhin das Mietverh&#228;ltnis fristlos durch Einwurf des K&#252;ndigungsschreibens in den Wohnungsbriefkasten. Danach nahm er die Wohnung in Besitz. Er entsorgte Teile der M&#246;blierung, andere Gegenst&#228;nde lagerte er ein. Der Mieter kam zur&#252;ck und verlangte Schadensersatz f&#252;r die bei der Entsorgung oder auf sonstige Weise abhanden gekommenen, besch&#228;digten oder verschmutzten Gegenst&#228;nde. Der BGH sah im Verhalten des Vermieters eine verbotene Eigenmacht und eine unerlaubte Selbsthilfe, f&#252;r deren Folgen der Vermieter sogar verschuldensunabh&#228;ngig haftet. Dass der Mieter nicht gezahlt hatte und nicht einmal auffindbar war, interessierte den BGH nicht. nach Ansicht des BGH ist der Vermieter auch in diesen F&#228;llen verpflichtet, sich – ggf. nach &#246;ffentlicher Zustellung der R&#228;umungsklage – einen R&#228;umungstitel zu beschaffen und aus diesem vorzugehen. <strong>Kurz gesagt: Wer zur Selbstjustiz schreitet, ist nun mal nicht der Freund des BGH, mag er auch noch so sehr im Recht sein. </strong></p>
<address><strong>Weitere Beitr&#228;ge zum Thema Mietrecht und Schutz vor Mietbetr&#252;gern:</strong></address>
<address><strong>- <a href="http://www.rechthaber.com/schutz-des-vermieters-vor-mietbetruegern/" target="_self">Schutz des Vermieters vor Betr&#252;gern</a></strong></address>
<address><strong>- <a href="http://www.rechthaber.com/zwangsraeumung-von-mietnomaden/" target="_self">Zwangsr&#228;umung von Mietnomaden</a></strong></address>
<address><strong>- <a href="http://www.rechthaber.com/bgh-toleriert-neuesten-trick-der-mietbetrueger/" target="_blank">BGH toleriert neuesten Trick der Mietbetr&#252;ger</a></strong></address>
<address><strong>- <a href="http://www.rechthaber.com/ueberraschende-wende-in-der-rechtsprechung-ausfrieren-des-mieters-doch-zulaessig/" target="_blank">Ausfrieren von Mietern zul&#228;ssig</a></strong><br />
</address>
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		<item>
		<title>BGH toleriert neuesten Trick der Mietbetr&#252;ger</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Dec 2008 16:33:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Verfolgt man die Mietrechtsprechung (hier) der vergangenen Jahre, dr&#228;ngt sich eine Vermutung auf: BGH-Richter wohnen wohl zur Miete. Anders l&#228;sst sich die j&#252;ngste Entscheidung des BGH (Beschluss v. 14.08.2008 &#8211; I ZB 39/08) schwer verstehen. Bekanntlich ist es ohnehin teuer und langwierig, ein R&#228;umungsurteil gegen einen nicht zahlenden Mieter zu erlangen (Details hier; ein Musterk&#252;ndigungsschreiben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verfolgt man die Mietrechtsprechung (<a title="Mieterschutz" href="http://www.rechthaber.com/?s=mieterschutz" target="_blank">hier</a>) der vergangenen Jahre, dr&#228;ngt sich eine Vermutung auf: BGH-Richter wohnen wohl zur Miete. Anders l&#228;sst sich die j&#252;ngste Entscheidung des BGH (Beschluss v. 14.08.2008 &#8211; I ZB 39/08) schwer verstehen.</p>
<p><span id="more-996"></span>Bekanntlich ist es ohnehin teuer und langwierig, ein R&#228;umungsurteil gegen einen nicht zahlenden Mieter zu erlangen (Details <a title="Schutz vor Mietbetr&#252;gern" href="http://www.rechthaber.com/schutz-des-vermieters-vor-mietbetruegern/" target="_blank">hier</a>; ein Musterk&#252;ndigungsschreiben wegen Mietr&#252;ckst&#228;nden <a title="K&#252;ndigungsschreiben Mietr&#252;ckst&#228;nde" href="http://www.rechthaber.com/kuendigung-wegen-mietrueckstand-muster-anwaltsschreiben/" target="_blank">hier</a>). Hat der Vermieter nach etlichen Monaten sein Urteil in der Hand, beauftragt er einen Gerichtsvollzieher. Wieder dauert es Wochen, bis zum R&#228;umungstermin. Aber wenigstens kann jetzt ja nichts mehr passieren. Von wegen!</p>
<p>Im Urteil steht n&#228;mlich nur: Herr X (der s&#228;umige Mieter) hat die Wohnung zu r&#228;umen. Und laut Zivilprozessordnung (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO) darf das Urteil nur gegen die Personen vollstreckt werden, die darin ausdr&#252;cklich genannt sind. Was also, wenn Herr X kurz vor dem R&#228;umungstermin die Wohnung an Herrn Y untervermietet? Allein zu dem Zweck, die Zwangsr&#228;umung zu torpedieren. Die Idee des Mietbetr&#252;gers: Der Gerichtsvollzieher geht dann erst mal wieder nach Hause und der Vermieter muss das Urteil umschreiben lassen, vielleicht sogar einen neuen Prozess f&#252;hren. Der Mietbetr&#252;ger h&#228;tte wieder einige Monate gewonnen, vor allem dann, wenn er mit dem (angeblichen) Untervermieter gemeinsame Sache macht. Der Schaden des Vermieters w&#252;rde sich um weitere mehrere tausend Euro erh&#246;hen.</p>
<p>Kommt ein Mietbetr&#252;ger damit tats&#228;chlich durch? Bisher nicht, k&#252;nftig schon. Genau diesen Fall hatte n&#228;mlich der BGH im August 2008 zu entscheiden: Kann das R&#228;umungsurteil auch dann vollstreckt werden, wenn der Mieter &#8211; pl&#246;tzlich und offensichtlich allein zu dem Zweck einen angeblichen Untermieter vorschiebt? Bislang lie&#223;en die Gerichte eine Zwangsr&#228;umung gegen Untermieter zu, wenn die Untervermietung „offensichtlich rechtsmissbr&#228;uchlich&#8221; war. Mit der neuen BGH-Entscheidung (<a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/12/bgh_urteil_mietnomaden_aug2008.pdf">Download</a>) wird diese Rechtspraxis aufgehoben. In seiner Entscheidung beharrt der BGH ganz prinzipientreu darauf, dass „gegen andere als im Titel bezeichneten Personen nicht vollstreckt werden darf &#8211; das selbst dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass diese nach materiellem Recht zur Herausgabe der Mietsache verpflichtet sind.&#8221; Der BGH akzeptiert keine Ausnahme, auch nicht wenn eindeutiger Missbrauch durch den Mieter erkennbar ist.</p>
<p>Der Gerichtsvollzieher muss also in solchen F&#228;llen tats&#228;chlich die R&#228;umungsvollstreckung abbrechen. Will der Vermieter weiter vollstrecken, muss er ein weiteres Mal vor Gericht ziehen. Nun gegen den neuen Untermieter Herrn Y. Beauftragt der Vermieter dann (mit dem zweiten Urteil) erneut den Gerichtsvollzieher kann es ihm passieren, dass beim zweiten R&#228;umungstermin nun der n&#228;chste Untermieter, Herr Z, die T&#252;r &#246;ffnet. Und alles beginnt von vorn. Dieses Katz- und Maus-Spiel geht oft so lange, bis der Vermieter entweder kein Geld mehr hat oder resigniert &#252;ber das deutsche Rechtssystem aufgibt.</p>
<p>Dieses Szenario wird nun leider wieder &#246;fter Realit&#228;t werden, denn Mietbetr&#252;ger kennen die mieterfreundlichen BGH-Urteile sehr bald sehr genau. F&#252;r Gerechtigkeitserw&#228;gungen sei trotzdem kein Raum, so die Richter. F&#252;r die Wohnungseigent&#252;mer, die bei dieser sturen Anwendung von Rechtsprinzipien pleite gehen, weil sie den Bankkredit nicht mehr zahlen k&#246;nnen, hat der BGH nur ein Achselzucken. &#220;brigens: Auch der Gesetzgeber hat kein Mitleid. Nach Auskunft der Eigent&#252;merschutzgemeinschaft Haus &amp; Grund sieht die Bundesregierung derzeit keinen Handlungsbedarf f&#252;r eine Gesetzes&#228;nderung, obwohl ihr „die f&#252;r den einzelnen Vermieter unter Umst&#228;nden erheblichen Belastungen&#8221; bewusst sei. Es dr&#228;ngt sich ein weiterer Verdacht auf: Auch die Mitglieder der Bundesregierung sind &#252;berwiegend wohl eher keine Vermieter.</p>
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		<title>Schutz des Vermieters vor Mietbetr&#252;gern</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Oct 2008 12:31:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Gr&#246;&#223;tes Schreckgespenst f&#252;r jeden Vermieter ist der Mietnomade: Ein krimineller Mieter, der von Anfang an plant, keine Miete zu zahlen. Geschickt verz&#246;gert er dann die Mietk&#252;ndigung sowie den R&#228;umungsprozess durch L&#252;gen, Tricks und angebliche Krankheit, um schlie&#223;lich kurz vor dem Zwangsr&#228;umungstermin unauffindbar zu verschwinden. Schaden des Vermieters: bis zu einem Jahr Mietausfall, Prozess-, Zwangsr&#228;umungs- und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gr&#246;&#223;tes Schreckgespenst f&#252;r jeden Vermieter ist der Mietnomade: Ein krimineller Mieter, der von Anfang an plant, keine Miete zu zahlen. Geschickt verz&#246;gert er dann die Mietk&#252;ndigung sowie den R&#228;umungsprozess durch L&#252;gen, Tricks und angebliche Krankheit, um schlie&#223;lich kurz vor dem Zwangsr&#228;umungstermin unauffindbar zu verschwinden. Schaden des Vermieters: bis zu einem Jahr Mietausfall, Prozess-, Zwangsr&#228;umungs- und Renovierungskosten. Der Beitrag <a title="Zwangsr&#228;umung von Mietnomaden" href="http://www.rechthaber.com/zwangsraeumung-von-mietnomaden/" target="_blank">&#8220;Zwangsr&#228;umung von Mietnomaden&#8221;</a> zeigt, wie man den Schaden in einer solchen Situation wenigsten noch m&#246;glichst gering h&#228;lt und den Mietbetr&#252;ger per Berliner Modell zwangsr&#228;umt. Viel besser w&#228;re allerdings, wenn man als Vermieter erst gar nicht auf einen solchen Mietnomaden hereinf&#228;llt. Hier ein Tipp, der das Risiko f&#252;r den Vermieter stark reduziert: Mietauskunft plus Anfrage beim Arbeitgeber.</p>
<p><span id="more-152"></span></p>
<p>Manche Vermieter versuchen, sich mit einer Mieterselbstauskunft zu helfen (ein Beispiel hier zum <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/10/beispiel_muster_formular_mieterselbstauskunft.pdf">Download: Musterformular Mieterselbstauskunft</a>). Der Mietkandidat ist nat&#252;rlich nicht verpflichtet, solche Ausk&#252;nfte (etwa zum Arbeitgeber) zu erteilen. Wenn er sich weigert, wird er aber die Wohnung nicht bekommen. Der Vermieter riskiert damit neuerdings, dass er vom verschm&#228;hten Mietinteressenten wegen Diskriminierung auf Schadensersatz verklagt wird (siehe §§ 19 bis 21 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG, vom 14.08.2006, <a title="AGG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/agg/gesamt.pdf" target="_blank"><span style="text-decoration: underline;">Link hier</span></a>). Sofern der Vermieter aber nicht ungeschickt agiert (z.B sollte man nat&#252;rlich nicht nach Religionszugeh&#246;rigkeit o.&#228;. fragen), wird der Mieter mit seiner Diskriminierungsklage scheitern; der Vermieter hat n&#228;mlich ein berechtigtes Interesse, nur zahlungsf&#228;hige Mieter als Vertragspartner zu akzeptieren.</p>
<p>Aber: Eine Selbstauskunft des potentiellen Mieters allein bringt wenig, denn dieser l&#252;gt ja ohnehin, dass sich die Balken biegen. Da werden Arbeitgeber frei erfunden, Schulden und eidesstattliche Versicherungen verschwiegen. Fliegt der Schwindel sp&#228;ter auf, kann der Vermieter den Mietvertrag zwar wegen arglistiger T&#228;uschung anfechten (er muss also nicht die mietersch&#252;tzenden K&#252;ndigungsfristen einhalten und kommt schneller zum R&#228;umungsurteil), aber der Mieter ist nun einmal in der Wohnung. Um einen R&#228;umungsprozess und den Gerichtsvollzieher kommt der Vermieter also trotzdem nicht herum.</p>
<h4>Der Tipp:</h4>
<p>Als Vermieter sollte man deshalb &#8211; neben der schriftlichen Selbstauskunft des Mietinteressenten &#8211; zus&#228;tzlich bei dessen Arbeitgeber anfragen, ob (1) das Arbeitsverh&#228;ltnis ungek&#252;ndigt besteht und (2) irgendwelche Lohnpf&#228;ndungen vorliegen. Ist die Antwort auf beides nein, sinkt das Risiko f&#252;r den Vermieter massiv, da Mietbetr&#252;ger meist gar keine feste Anstellung haben.</p>
<p>Was aber, wenn der Arbeitgeber aus Schlamperei eine Lohnpf&#228;ndung &#252;bersieht und dem Vermieter die falsche Auskunft gibt? Hierzu entschied am 06. Mai 2008 das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 5 U 28/08), dass der Arbeitgeber dem Vermieter auf Schadensersatz haftet, wenn er ihm eine falsche Information gegeben hat. Der Arbeitgeber muss zwar keine Auskunft erteilen, tut er es (freiwillig) doch, muss die Auskunft aber stimmen. Der Vermieter hatte den Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagt und von diesem rund 10.000 Euro (r&#252;ckst&#228;ndige Miete und anderes) verlangt, weil der Arbeitgeber auf die Anfrage des Vermieters (vor Abschluss der Mietvertrags) diesem f&#228;lschlich mitgeteilt hatte,  dass keine Lohnpf&#228;ndungen vorliegen.</p>
<p>Im konkreten Fall verlor der Vermieter den Prozess trotzdem. Das Gericht meinte n&#228;mlich, dass die Falschauskunft f&#252;r den konkret entstandene Schaden (Mietausfall) nicht urs&#228;chlich gewesen war. Der Vermieter hatte n&#228;mlich nicht sofort gek&#252;ndigt, als er von den Lohnpf&#228;ndungen erfuhr, sondern noch mehrere Monate gewartet. Das Gericht sagte daher: selbst schuld! H&#228;ttest Du sofort gek&#252;ndigt, w&#228;ren diese Mietr&#252;ckst&#228;nde nicht angefallen.</p>
<p>Das Prinzip ist jedoch: Der Arbeitgeber haftet bei schuldhaft falscher Auskunft gegen&#252;ber dem Vermieter auf Schadensersatz. Damit hat der Vermieter im Ernstfall eine zweite Anlaufstelle f&#252;r seine Forderungen. Noch wichtiger ist aber, dass die Mietbetrugskandidaten durch eine solche Anfrage beim Arbeitgeber effektiv aussortiert werden k&#246;nnen.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Zwangsr&#228;umung von Mietnomaden</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Jul 2008 15:44:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<category><![CDATA[zwangsvollstreckung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer sich als Wohnungseigent&#252;mer einen professionellen Mietbetr&#252;ger einf&#228;ngt, b&#252;&#223;t das ohnehin teuer: etliche Monate Mietausfall, Prozesskosten f&#252;r Miet- und R&#228;umungsklage sowie Renovierungskosten. Zu vollstrecken ist bei solchen Personen ja meist nichts, entweder weil sie rechtzeitig untertauchen oder ohnehin bereits Privatinsolvenz angemeldet haben. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 17.11.2005 (Az.: I ZB 45/05) nun [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer sich als Wohnungseigent&#252;mer einen professionellen Mietbetr&#252;ger einf&#228;ngt, b&#252;&#223;t das ohnehin teuer: etliche Monate Mietausfall, Prozesskosten f&#252;r Miet- und R&#228;umungsklage sowie Renovierungskosten. Zu vollstrecken ist bei solchen Personen ja meist nichts, entweder weil sie rechtzeitig untertauchen oder ohnehin bereits Privatinsolvenz angemeldet haben. Der <a href="#leitsatz " target="_self">BGH hat in seinem Beschluss vom 17.11.2005 (Az.: I ZB 45/05) </a> nun wenigstens das sog. Berliner Modell der Zwangsr&#228;umung f&#252;r zul&#228;ssig erkl&#228;rt. Der Vermieter spart dadurch bei der Vollstreckung des R&#228;umungstitels wenigstens die Kosten f&#252;r eine M&#246;belspedition und die Einlagerung der Gegenst&#228;nde des Mietbetr&#252;gers.</p>
<p><span id="more-5"></span></p>
<p><strong>Ein reales Beispiel:</strong></p>
<p>Das Ehepaar M&#252;ller kauft eine Eigentumswohnung und will diese vermieten. Wie &#252;blich finanzieren sie den Gro&#223;teil des Kaufpreises &#252;ber Bankkredit. Aus den Mietinteressenten w&#228;hlen sie eine 45j&#228;hrige Akademikerin aus, angeblich Privatlehrerin. Diese zahlt vor dem Einzug ein Drittel der Kaution (mehr muss der Mieter nach § 551 Abs. 2 BGB vor Einzug nicht zahlen) sowie die erste Miete, danach nichts mehr. Auf Anrufe und Mahnungen reagiert die Mieterin zun&#228;chst noch mit Ausreden, sp&#228;ter dann gar nicht mehr. Den Briefkasten klebt sie zu und entfernt ihren Namen, so dass weder Mahnschreiben noch Gerichtspost zugestellt werden k&#246;nnen. Nach vier Monaten Mietausfall hat das Vermieter-Ehepaar Probleme, den Bankkredit zu bedienen; die Bank droht daher mit K&#252;ndigung des Darlehens und Zwangsversteigerung der Wohnung. Die Auskunft des Anwalts ist der n&#228;chste Schock: der R&#228;umungsprozess kostet 3.000 Euro, die R&#228;umung durch den Gerichtsvollzieher nochmals 2.500 Euro. Das Geld wird bei der Mieterin kaum zu holen sein. Was tun?</p>
<p>Der Gesetzgeber hat scheinbar die Vorstellung: Vermieter sind reicher als Mieter und k&#246;nnen daher ein paar Monate Mietausfall schon verkraften. Das deutsche Wohnraum-Mietrecht sch&#252;tzt daher vor allem den Mieter. Selbst wenn dieser mehrfach zu sp&#228;t oder gar nicht zahlt, hat es der Vermieter schwer, wirksam zu k&#252;ndigen. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Mietk&#252;ndigung sind hoch, der Gesetzestext ist verwirrend formuliert und auf ganz verschiedene Stellen im B&#252;rgerlichen Gesetzbuch (BGB) verteilt. Nur ein Beispiel: Der Paragraf, der die K&#252;ndigung durch den Vermieter regelt (§ 569 Abs. 3 BGB), enth&#228;lt – ziemlich versteckt, n&#228;mlich 26 Paragrafen sp&#228;ter – folgende Zusatzvoraussetzungen f&#252;r eine sofortige K&#252;ndigung wegen Mietr&#252;ckstands (die eigentlich in § 543 BGB geregelt ist):</p>
<p><em>„Erg&#228;nzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt: (1) Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a ist der r&#252;ckst&#228;ndige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete f&#252;r einen Monat &#252;bersteigt. (2) Die K&#252;ndigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter sp&#228;testens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtsh&#228;ngigkeit des R&#228;umungsanspruchs hinsichtlich der f&#228;lligen Miete (…) befriedigt wird.“ </em></p>
<p>Alles klar? In verst&#228;ndlicher Sprache bedeutet dies: Der Vermieter kann – auch wenn der Mieter mehrmals zu wenig Miete zahlt – nur dann aus wichtigem Grund k&#252;ndigen, wenn der Mieter insgesamt mit mehr als einer vollen Monatsmiete im R&#252;ckstand ist. Der zweite Teil des Gesetzestextes ist noch &#252;berraschender: Selbst wenn der Vermieter bereits wirksam gek&#252;ndigt und R&#228;umungsklage erhoben hat, so wird diese K&#252;ndigung nachtr&#228;g-lich wieder unwirksam, wenn der Mieter innerhalb von zwei Monaten ab Prozessbeginn die r&#252;ckst&#228;ndige Miete nachtr&#228;glich zahlt. Der K&#252;ndigungsprozess wird dann beendet, der Vermieter hat den unzuverl&#228;ssigen Mieter nach wie vor in seiner Wohnung und meist beginnt das Spiel nach kurzer Zeit wieder von vorn. Hatte die K&#252;ndigung gar einen Formfehler, so ist sie unwirksam und der Vermieter verliert den R&#228;umungsprozess. Ein teurer Spa&#223;, denn der Streitwert – aus dem sich die Prozesskosten errechnen – betr&#228;gt bei R&#228;umungsprozessen eine Jahresmiete.</p>
<p><strong>Zur&#252;ck zum Fall: </strong></p>
<p>Da das Ehepaar selbst noch kein wirksames K&#252;ndigungsschreiben verfasst hatte, muss der Anwalt zun&#228;chst einmal formwirksam k&#252;ndigen und das Schreiben beweissicher zustellen (bei zugeklebtem Briefkasten schwierig). Einschreiben haben hier meist keinen Erfolg: Einwurfeinschreiben sind n&#228;mlich keine Zustellungsgarantie und R&#252;ckschein-Einschreiben nimmt der Mieter erst gar nicht entgegen. Am besten wirft man das K&#252;ndigungsschreiben daher in Anwesenheit eines neutralen Zeugen in den Briefkasten oder schiebt dieses unter der Wohnungst&#252;r durch.</p>
<p>Zur Sicherheit f&#228;hrt man auch beim Inhalt des K&#252;ndigungsschreibens mehrgleisig: Neben der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a BGB (wegen Mietr&#252;ckstands) sollte man zus&#228;tzlich au&#223;erordentlich nach § 543 Abs. 1 S. 2 BGB (wegen Unzumutbarkeit) sowie daneben unbedingt auch noch hilfsweise „normal“ (also mit den regul&#228;ren K&#252;ndigungsfristen) k&#252;ndigen. So hat man gute Chancen, den R&#228;umungsprozess auch dann noch zu gewinnen, wenn der Mieter die Zahlungsr&#252;ckst&#228;nde w&#228;hrend des Gerichtsverfahrens begleicht. Zur Sicherheit sollte das Schreiben noch weitere Erkl&#228;rungen und Hinweise enthalten, die Details w&#252;rden den Rahmen dieses Artikels sprengen. Interessierte erhalten auf Anfrage unter &#109;&#97;&#105;&#108;&#64;&#103;&#114;&#97;&#102;&#112;&#97;&#114;&#116;&#110;&#101;&#114;&#46;&#99;&#111;&#109; ein Muster f&#252;r ein anwaltliches K&#252;ndigungsschreiben. Doch Vorsicht: Jeder Fall ist anders, also bitte nicht einfach &#252;bernehmen!</p>
<p>BGH erlaubt ausdr&#252;cklich „Zwangsr&#228;umung ohne M&#246;bel“: Hat der Vermieter den R&#228;umungsprozess endlich gewonnen (nach bestenfalls drei, eher acht Monaten, w&#228;hrend denen er weiterhin keine Miete erh&#228;lt), dann geht der &#196;rger weiter: Das Urteil muss ja durch den Gerichtsvollzieher erst noch vollstreckt werden. Die meisten Mieter ziehen n&#228;mlich auch nach dem Urteil nicht freiwillig aus, sondern lassen sich zwangsr&#228;umen. Das dauert in der Regel weitere ein bis drei Monate. Beim Auftrag an den Gerichtsvollzieher sollte man seinen Anwalt bitten, die neue Rechtsprechung zum sog. „Berliner R&#228;umungs-Modell“ anzuwenden. Das Problem ist n&#228;mlich folgendes: Zieht der Mieter nicht freiwillig aus, muss der Gerichtsvollzieher ja nicht nur ihn selbst (notfalls mit Hilfe der Polizei) aus der Wohnung holen, sondern auch dessen M&#246;bel. Der Gerichtsvollzieher beauftragt also eine Umzugsfirma mit Abtransport und Lagerung der M&#246;bel. Die Kosten hierf&#252;r (je nach Gr&#246;&#223;e der Wohnung etwa 1.000 bis 3.000 Euro) verlangt der Gerichtsvollzieher nat&#252;rlich – als Vorschuss – vom Vermieter. Vorher vollstreckt er das R&#228;umungsurteil nicht. Gute Vermieteranw&#228;lte machen daher folgendes: Sie erkl&#228;ren, dass der Vermieter sein gesetzliches Pfandrecht (§ 562 BGB) an allen M&#246;beln geltend macht und beauftragen den Gerichtsvollzieher, alles stehen zu lassen und nur den Mieter selbst aus der Wohnung zu holen. Bisher haben das viele Gerichtsvollzieher abgelehnt, der BGH hat dieses Vorgehen aber per Beschluss vom 17.11.2005 ausdr&#252;ck-lich f&#252;r zul&#228;ssig erkl&#228;rt. Bei dieser Alternative hat man dann zwar die M&#246;bel des Mieters in der Wohnung stehen und muss diese selbst verwerten bzw. entsorgen. Aber immer noch besser als Spediteur und Einlagerung zu zahlen. Und h&#228;ufig nimmt der Mieter die M&#246;bel dann eben doch in letzter Minute mit, wenn ihm klar wird, dass er andernfalls „ohne alles“ zwangsweise aus der Wohnung geholt wird.</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Mietbetr&#252;ger (Mietnomaden) sind gottlob selten. Im Beitrag <a title="Schutz vor Mietbetr&#252;gern" href="http://www.rechthaber.com/schutz-des-vermieters-vor-mietbetruegern/" target="_blank">&#8220;Schutz des Vermieters vor Mietbetr&#252;gern&#8221;</a> zeigen wir, wie man potentielle Betr&#252;ger schon vor Vertragsabschluss effektiv aussortiert, n&#228;mlich durch Mieterselbstauskunft plus Arbeitgeberanfrage.</p>
<p>Wer sich aber als Vermieter dennoch einen solchen „Profi“ einf&#228;ngt, verliert – selbst bei optimalem rechtlichen Vorgehen – mehrere Tausend Euro, denn von diesen Mietern ist meist nichts mehr zu holen, so dass er auf den Mietausf&#228;llen und Prozesskosten – trotz siegreichem Urteil – sitzen bleiben wird. Da solche Mietbetr&#252;ger ihre Rechte ganz genau kennen, auf Zeit spielen und alle prozessualen Tricks nutzen, kann der Schaden im Extremfall auch einen f&#252;nfstelligen Betrag erreichen. Durch schnelles und professionelles Vorgehen kann – und sollte – man den Schaden wenigstens erheblich begrenzen.<br />
<a title="Rechtsanw&#228;ltin Kathrin Groll" href="http://www.rechthaber.com/unsere-autoren/rechtsanwaeltin-kathrin-groll/" target="_blank"><em><br />
</em></a></p>
<blockquote id="leitsatz"><p><em><span style="color: #ffffff;">.</span><br />
<strong>Leitsatz der Entscheidung:</strong></em></p>
<p><em><strong>ZPO § 885</strong></em></p>
<p><em>Der Gl&#228;ubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschr&#228;nken, wenn er an s&#228;mtlichen in den R&#228;umen befindlichen Gegenst&#228;nden ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO dar&#252;ber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine R&#228;umung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.</em></p></blockquote>
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