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	<title>Rechthaber &#187; online tickets</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Beim Ticketkauf im Internet gibt’s kein Zur&#252;ck</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Sep 2008 08:15:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
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		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[§ 312 b Abs. 3 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Ob f&#252;r Kochen bei Witzigmann, Fu&#223;ball-Bundesliga oder ein Bon Jovi Konzert: Die Meisten kaufen ihre Tickets heute online. Kommt dann etwas dazwischen, w&#228;re es praktisch, wenn man die Konzertkarte zur&#252;ckgeben k&#246;nnte. Sollte doch kein Problem sein: Schlie&#223;lich hat man ja bei Fernabsatzvertr&#228;gen (also bei Vertr&#228;gen per Telefon, Fax oder e-Mail) immer ein Widerrufsrecht, oder? Falsch. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ob f&#252;r Kochen bei Witzigmann, Fu&#223;ball-Bundesliga oder ein Bon Jovi Konzert: Die Meisten kaufen ihre Tickets heute online. Kommt dann etwas dazwischen, w&#228;re es praktisch, wenn man die Konzertkarte zur&#252;ckgeben k&#246;nnte. Sollte doch kein Problem sein: Schlie&#223;lich hat man ja bei Fernabsatzvertr&#228;gen (also bei Vertr&#228;gen per Telefon, Fax oder e-Mail) immer ein Widerrufsrecht, oder? Falsch.</p>
<p><span id="more-129"></span></p>
<p>In manchen Konstellationen &#8211; an die auch Anw&#228;lte nicht immer denken &#8211; greifen die Verbraucherschutzregeln f&#252;r Fernabsatzgesch&#228;fte n&#228;mlich nicht. Praktisch besonders relevant ist die Fallgruppe: „Vertr&#228;ge &#252;ber die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Freizeitgestaltung&#8221;. Darunter fallen z.B. auch Karten f&#252;r Veranstaltungen des Herrn Witzigmann im Spiegelzelt, entschied vor einiger Zeit das AG M&#252;nchen (Urteil vom 2.12.2005, Az. 182 C 26144/05). Die sp&#228;tere Beklagte hatte beim Kl&#228;ger, einem Ticketcenter, telefonisch vier Eintrittskarten f&#252;r ein Witzigmann-Event bestellt. Zum Preis von 626 Euro. Die Bestellung best&#228;tigte sie per Email. Wenig sp&#228;ter erkl&#228;rte die Beklagte, von ihrem R&#252;cktrittsrecht Gebrauch zu machen. Der Kl&#228;ger war hiermit nicht einverstanden und klagte auf Zahlung. Die Richterin gab dem Kl&#228;ger Recht und verurteilte die Beklagte zur Bezahlung der Tickets. Hintergrund dieser Ausnahmeregelung (§ 312b Abs. 3 BGB): St&#252;nde dem K&#228;ufer f&#252;r solche Tickets ein Widerrufsrecht zu, so k&#246;nnte er hiervon auch noch erst am Veranstaltungstag Gebrauch machen. F&#252;r den Verk&#228;ufer eine missliche Lage, da er die Karten dann nicht mehr anderweitig verkaufen k&#246;nnte. Diesem Risiko wollte der Gesetzgeber den Verk&#228;ufer offenbar nicht aussetzen, weshalb er den § 312b Abs. 3 BGB schuf.</p>
<p>Das Fernabsatzgesetz sch&#252;tzt den Verbraucher also nicht immer vor un&#252;berlegten Spontank&#228;ufen im Internet. Unter diese Ausnahmeregelung fallen zum Beispiel auch Pauschalreisevertr&#228;ge, die Bestellung von Hotelzimmern oder die Lieferung von Speisen und Getr&#228;nken (Catering-Service).</p>
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