<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechthaber &#187; ordentliche Kündigung</title>
	<atom:link href="http://www.rechthaber.com/tag/ordentliche-kuendigung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.rechthaber.com</link>
	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
	<lastBuildDate>Wed, 08 Feb 2012 17:37:25 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
			<item>
		<title>Rauchen kann den Job kosten</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/rauchen-kann-den-job-kosten/</link>
		<comments>http://www.rechthaber.com/rauchen-kann-den-job-kosten/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 12 Nov 2010 18:14:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kleinbetriebe]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung wegen nicht ausstempeln]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung wegen Raucherpause]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtausstempeln Kündigungsgrund]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[personenbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Präklusion]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialauswahl]]></category>
		<category><![CDATA[verhaltensbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Zigarettenpause als Kündigungsgrund]]></category>
		<category><![CDATA[Zigarettenpause Arbeitsrecht Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 KSchG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechthaber.com/?p=2864</guid>
		<description><![CDATA[Ein Maschinenf&#252;hrer bei einem Verpackungsmaterialhersteller hatte eine Zigarettenpause eingelegt und dabei nicht ausgestempelt.  Trotz zweier Abmahnungen und ausdr&#252;cklichem Hinweis des Arbeitgebers auf die Pflicht zur &#8220;Bet&#228;tigung des Zeiterfassungsger&#228;ts&#8221; lie&#223; er sich ein drittes Mal dabei erwischen. Ihm wurde fristlos gek&#252;ndigt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kannte keine Gnade und best&#228;tigte die Wirksamkeit der fristlosen K&#252;ndigung. Dies mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Maschinenf&#252;hrer bei einem Verpackungsmaterialhersteller hatte eine Zigarettenpause eingelegt und dabei nicht ausgestempelt.  Trotz zweier Abmahnungen und ausdr&#252;cklichem Hinweis des Arbeitgebers auf die Pflicht zur &#8220;Bet&#228;tigung des Zeiterfassungsger&#228;ts&#8221; lie&#223; er sich ein drittes Mal dabei erwischen. Ihm wurde fristlos gek&#252;ndigt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kannte keine Gnade und best&#228;tigte die Wirksamkeit der fristlosen K&#252;ndigung. Dies mit der Begr&#252;ndung, dass das Verhalten des Arbeitnehmers den Arbeitgeber veranlasse Arbeitsentgelt zu zahlen, ohne dass die geschuldete Arbeitsleistung erbracht werde. Ein solcher Pflichtversto&#223; ber&#252;hre den Kernbereich des Arbeitsverh&#228;ltnisses. Es habe eine eindeutige Regelung zum Rauchverbot im Betrieb und zum Ausstempeln f&#252;r Raucherpausen gegeben. Der Arbeitnehmer sei vorher zweimal einschl&#228;gig und auch ansonsten mehrfach abgemahnt worden. In Ansehung der Gesamtumst&#228;nde sei dem Arbeitgeber eine Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen K&#252;ndigungsfrist nicht zumutbar. (Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2010; Az.: 10 Sa 712/09)</p>
<address><strong>Weitere Beitr&#228;ge zu Arbeitsvertrag, K&#252;ndigung, K&#252;ndigungsschutzklage und Sozialauswahl:</strong></address>
<address>- <a title="KSchG &amp; Sozialauswahl" href="../alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_blank">Alles zu K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl</a></address>
<address><a title="K&#252;ndigungsschutz" href="../kuendigungsfristen-im-arbeitsrecht-eine-uebersicht/" target="_blank">- K&#252;ndigungsfristen im Arbeitsrecht</a></address>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechthaber.com/rauchen-kann-den-job-kosten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zu oft abmahnen ist auch verkehrt</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/zu-oft-abmahnen-ist-auch-verkehrt/</link>
		<comments>http://www.rechthaber.com/zu-oft-abmahnen-ist-auch-verkehrt/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 29 Jun 2009 08:41:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung Arbeitnehmer Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[folgenlose Abmahnung Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Kleinbetriebe]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[personenbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Präklusion]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialauswahl]]></category>
		<category><![CDATA[verhaltensbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 KSchG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechthaber.com/?p=1798</guid>
		<description><![CDATA[Die Dozentin einer Bildungseinrichtung war offenbar nicht die fleissigste, jedenfalls aber nicht die schnellste. Bereits sechs Mal hatte der Arbeitgeber sie wegen versp&#228;teter Erledigung von Arbeitsauftr&#228;gen abgemahnt. Beim siebten Mal platzte dem Arbeitgeber der Kragen und er k&#252;ndigte. Auf den ersten Blick meint man: Da hat der Arbeitgeber aber mal alles richtig gemacht, oder? &#8230; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Dozentin einer Bildungseinrichtung war offenbar nicht die fleissigste, jedenfalls aber nicht die schnellste. Bereits sechs Mal hatte der Arbeitgeber sie wegen versp&#228;teter Erledigung von Arbeitsauftr&#228;gen abgemahnt. Beim siebten Mal platzte dem Arbeitgeber der Kragen und er k&#252;ndigte. Auf den ersten Blick meint man: Da hat der Arbeitgeber aber mal alles richtig gemacht, oder? &#8230;</p>
<p><span id="more-1798"></span>Das Landesarbeitsgericht Hessen war anderer Meinung. Das &#252;berraschende Urteil: Die Abmahnungen h&#228;tten keine Warnfunktion mehr gehabt, weil der Arbeitgeber die vorherigen Male keine Konsequenzen gezogen hatte. Die Dozentin habe also nicht damit rechnen m&#252;ssen, dass der Arbeitgeber nun doch Ernst machen w&#252;rde.</p>
<p>Im Originalton: &#8220;Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten sechsmal abmahnt und dann bei wiederholter Pflichtverletzung die K&#252;ndigung ausspricht, f&#252;hrt die fehlende Warnfunktion der zahlreichen Abmahnungen zur Unwirksamkeit der K&#252;ndigung.&#8221;</p>
<p>In seiner Begr&#252;ndung weist das Gericht darauf hin, dass die Abmahnung aufgrund der vorangegangenen folgenlosen Abmahnungen ihre gesetzliche Warnfunktion eingeb&#252;&#223;t habe. Um dem zu begegnen, h&#228;tte der Arbeitgeber in der Folge der wiederholten Abmahnungen zumindest zum Ausdruck bringen m&#252;ssen, dass die Intensit&#228;t der Abmahnung gesteigert werde. Da er dies unterlassen habe, habe die Arbeitnehmerin auch nach der sechsten Abmahnung weiterhin darauf vertrauen d&#252;rfen, dass ernsthafte arbeitsrechtliche Folgen ausbleiben w&#252;rden. (Urteil des Landesarbeitsgerichts &#8211; LAG &#8211; Hessen vom 20. Oktober 2008; Aktenzeichen: 17 Sa 1826/07).</p>
<p>Nun ja!</p>
<p><strong><a href="http://www.rechthaber.com/alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_self">Weitere Informationen zu K&#252;ndigung, K&#252;ndigungsschutz und Arbeitsgerichtsprozess hier</a></strong></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechthaber.com/zu-oft-abmahnen-ist-auch-verkehrt/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Widerspr&#252;chliches Verhalten des Arbeitnehmers bei unwirksamer K&#252;ndigung</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/widerspruechliches-verhalten-des-arbeitnehmers-bei-unwirksamer-kuendigung/</link>
		<comments>http://www.rechthaber.com/widerspruechliches-verhalten-des-arbeitnehmers-bei-unwirksamer-kuendigung/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 29 Jun 2009 07:59:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[2 AZR 894/07]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung verspäteter Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung wegen Lohnverzug]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnklage]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[rückständigen Lohn einklagen]]></category>
		<category><![CDATA[verspätete Lohnzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[wichtiger Grund Kündigung Arbeitsverhältnis]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechthaber.com/?p=1791</guid>
		<description><![CDATA[Ein Arbeitnehmer hatte seinen Lohn nicht p&#252;nktlich erhalten und deshalb fristlos gek&#252;ndigt. Der Arbeitgeber nahm die fristlose K&#252;ndigung hin und zahlte ab sofort gar nichts mehr. Einige Monate sp&#228;ter &#252;berlegte es sich der Arbeitnehmer anders: Ihm fiel ein, dass seine eigene K&#252;ndigung unwirksam war, da kein wichtiger Grund vorlag. Er klagte auf Lohn. Der Fall [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arbeitnehmer hatte seinen Lohn nicht p&#252;nktlich erhalten und deshalb fristlos gek&#252;ndigt. Der Arbeitgeber nahm die fristlose K&#252;ndigung hin und zahlte ab sofort gar nichts mehr. Einige Monate sp&#228;ter &#252;berlegte es sich der Arbeitnehmer anders: Ihm fiel ein, dass seine eigene K&#252;ndigung unwirksam war, da kein wichtiger Grund vorlag. Er klagte auf Lohn. Der Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht, das nun am 12. M&#228;rz 2009 entschied (Az: 2 AZR 894/07):  &#8230;</p>
<p><span id="more-1791"></span>Kein Lohnanspruch wegen widerspr&#252;chlichen Verhaltens.</p>
<p>Originalton BAG: &#8220;K&#252;ndigt ein Arbeitnehmer gegen&#252;ber seinem Arbeitgeber eine unwirksame K&#252;ndigung aus, die vom Arbeitgeber nicht angegriffen wird, kann er sp&#228;ter nicht Lohn einklagen und sich dann darauf berufen, dass die von ihm selbst ausgesprochene K&#252;ndigung unwirksam gewesen sei.&#8221;</p>
<p>Das Gericht weist in seiner Begr&#252;ndung darauf hin, dass die fristlose K&#252;ndigung des Arbeitnehmers eines wichtigen Grundes bedurft h&#228;tte, der hier (noch) nicht vorlag. Denn bei Verzug mit Lohnzahlung h&#228;tte er seinen Arbeitgeber vorher abmahnen m&#252;ssen. Die fristlose K&#252;ndigung war also tats&#228;chlich unwirksam. Wenn der Arbeitgeber die K&#252;ndigung aber hingenommen habe, k&#246;nne sich der Arbeitnehmer regelm&#228;&#223;ig nicht auf die Unwirksamkeit berufen. Andernfalls versto&#223;e er gegen das Verbot widerspr&#252;chlichen Verhaltens (§ 242 BGB).</p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_self"><strong>Weitere Informationen zur K&#252;ndigung im Arbeitsrecht</strong></a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechthaber.com/widerspruechliches-verhalten-des-arbeitnehmers-bei-unwirksamer-kuendigung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>K&#252;ndigung oder Aufhebungsvertrag – was ist besser?</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/kuendigung-oder-aufhebungsvertrag-was-ist-besser/</link>
		<comments>http://www.rechthaber.com/kuendigung-oder-aufhebungsvertrag-was-ist-besser/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 26 Jun 2009 09:52:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitzeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Benotung im Arbeitszeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Bewertung im Arbeitszeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Formulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Formulierungshoheit]]></category>
		<category><![CDATA[Klauseln]]></category>
		<category><![CDATA[Kleinbetriebe]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[personenbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Präklusion]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialauswahl]]></category>
		<category><![CDATA[verhaltensbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugnisklage]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugnisprozess]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 KSchG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechthaber.com/?p=1785</guid>
		<description><![CDATA[Diesen Brief f&#252;rchtet jeder Arbeitnehmer: „Wegen zwingender betrieblicher Erfordernisse m&#252;ssen wir das Arbeitsverh&#228;ltnis hiermit zu unserem Bedauern k&#252;ndigen.&#8221; Jetzt l&#228;uft die juristische Maschinerie an: Der Arbeitnehmer hat 21 Tage Zeit, um gegen die K&#252;ndigung zu klagen. Der Arbeitgeber muss dann im Prozess beweisen, dass ein K&#252;ndigungsgrund besteht und dass er auch gerade diesem Arbeitnehmer k&#252;ndigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Diesen Brief f&#252;rchtet jeder Arbeitnehmer: „Wegen zwingender betrieblicher Erfordernisse m&#252;ssen wir das Arbeitsverh&#228;ltnis hiermit zu unserem Bedauern k&#252;ndigen.&#8221; Jetzt l&#228;uft die juristische Maschinerie an: Der Arbeitnehmer hat 21 Tage Zeit, um gegen die K&#252;ndigung zu klagen. Der Arbeitgeber muss dann im Prozess beweisen, dass ein K&#252;ndigungsgrund besteht und dass er auch gerade diesem Arbeitnehmer k&#252;ndigen durfte (Sozialauswahl). In jedem Fall entstehen auf beiden Seiten Kosten und das Verh&#228;ltnis ist zerr&#252;ttet. Selbst wenn der Arbeitnehmer den Prozess Monaten sp&#228;ter gewinnt, will er daher oft gar nicht mehr in den Betrieb zur&#252;ck. Viele K&#252;ndigungsschutzprozesse enden daher ohnehin per Vergleich. Also vielleicht besser einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung schlie&#223;en, der das Arbeitsverh&#228;ltnis einvernehmlich, schnell und unkompliziert beendet? (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1785"></span>Prinzipiell ja, doch Vorsicht: Auch ein Aufhebungsvertrag birgt f&#252;r beide Seiten Risiken, die man bei der Vertragsgestaltung nicht &#252;bersehen sollte. Die gr&#246;&#223;te Gefahr f&#252;r den Arbeitnehmer ist, dass die Agentur f&#252;r Arbeit unter Umst&#228;nden das Arbeitslosengeld verweigert, mit dem Argument, er habe seine Stelle „freiwillig&#8221; aufgegeben. Aber auch Arbeitgeber vergessen oft wichtige Aspekte: So muss beispielsweise geregelt sein, dass der Resturlaub mit abgegolten ist, sonst fordert der Arbeitgeber sp&#228;ter vielleicht noch eine zus&#228;tzliche Entsch&#228;digung.</p>
<p>Ein gut gemachter Aufhebungsvertrag ist in vielen F&#228;llen dennoch die bessere Alternative zu K&#252;ndigung und Arbeitsgerichtsprozess. Die Vorteile f&#252;r den Arbeitgeber sind, dass er &#8211; anders als bei einer K&#252;ndigung &#8211; wesentliche Schutzvorschriften nicht einhalten muss. So gelten weder der allgemeine K&#252;ndigungsschutz mit seiner komplizierten Sozialauswahl, noch der Sonderk&#252;ndigungsschutz f&#252;r Schwangere und  Schwerbehinderte. Er muss den Betriebsrat nicht beteiligen und keine K&#252;ndigungsfristen beachten. Der Hauptvorteil (f&#252;r beide Seiten) ist, dass die Unsicherheiten eines Prozesses vermieden werden. Arbeitsgerichts-Urteile sind n&#228;mlich manchmal durchaus &#252;berraschend.  Diese Vorteile erkauft sich der Arbeitgeber allerdings durch Zahlung einer Abfindung. Die H&#246;he ist Verhandlungssache, als Faustregel hat sich aber eingeb&#252;rgert: Der Arbeitnehmer erh&#228;lt f&#252;r jedes Besch&#228;ftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt. F&#252;hrungskr&#228;fte und Manager bekommen bekanntlich oft erheblich mehr.</p>
<p>Nun zur Perspektive des Arbeitnehmers: Falls er bereits eine verbindliche Zusage f&#252;r eine neue Stelle hat, kann er den Aufhebungsvertrag sorglos unterschreiben. Hat er dagegen keinen neuen Job in Aussicht, muss er vorsichtig sein. Es drohen ihm bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags n&#228;mlich ein „Ruhen&#8221; des Arbeitslosengelds oder sogar eine „Sperrzeit&#8221;. Vor allem dann, wenn er das Arbeitsverh&#228;ltnis mit sofortiger Wirkung beendet und wenn der Aufhebungsvertrag keine Formulierung enth&#228;lt, aus der hervorgeht, dass mit der Aufhebung gerade ein K&#252;ndigungsprozess vermieden werden soll. Diese Nachteile kann man durch eine professionelle Vertragsgestaltung vermeiden, denn nach einer <a href="http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p144.pdf" target="_blank">Durchf&#252;hrungsanweisung der Agentur f&#252;r Arbeit</a> (DA 144.102-144.103)  ist eine Sperrzeit dann nicht zu verh&#228;ngen, wenn durch den Aufhebungsvertrag u.a. eine betriebsbedingte K&#252;ndigung vermieden wird, die K&#252;ndigungsfrist eingehalten und eine Abfindung 0,25 bis 0,5 Monatsgeh&#228;lter f&#252;r jedes Besch&#228;ftigungsjahr vereinbart wird.</p>
<p>Schlie&#223;lich sollte der Aufhebungsvertrag konkrete Regelungen &#252;ber das auszustellende Zeugnis enthalten. In der Praxis wird oft vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen Entwurf fertigt, an den der Arbeitgeber weitestgehend gebunden sein soll. Bei der Formulierung des Zeugnisses sollte sich der Arbeitnehmer allerdings professionell beraten lassen, weil Personalabteilungen daf&#252;r ihre eigenen <a href="http://www.rechthaber.com/geheime-codes-im-arbeitszeugnis-so-benotet-man-mitarbeiter/" target="_self">Codes f&#252;r Arbeitszeugnisse</a> entwickelt haben, die man kennen muss.</p>
<p><strong>Weitere Informationen zum Thema:</strong></p>
<p>&#8220;<a href="http://www.rechthaber.com/alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/" target="_self">Alles zu K&#252;ndigungsfristen, K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl</a>&#8221;</p>
<p>&#8220;<a href="http://www.rechthaber.com/geheime-codes-im-arbeitszeugnis-so-benotet-man-mitarbeiter/" target="_self">Geheime Codes im Arbeitszeugnis: So benotet man Arbeitnehmer</a>&#8220;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechthaber.com/kuendigung-oder-aufhebungsvertrag-was-ist-besser/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Alles zu K&#252;ndigungsschutz und Sozialauswahl</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/</link>
		<comments>http://www.rechthaber.com/alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 01 Oct 2008 09:55:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kleinbetriebe]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[personenbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Präklusion]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialauswahl]]></category>
		<category><![CDATA[verhaltensbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 KSchG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechthaber.com/?p=149</guid>
		<description><![CDATA[Der Beitrag „K&#252;ndigungsfristen im Arbeitsrecht&#8221; gibt eine &#220;bersicht &#252;ber die vom Arbeitgeber einzuhaltenden K&#252;ndigungsfristen. Aber noch wichtiger ist die Frage: Darf der Arbeitgeber &#252;berhaupt k&#252;ndigen? Und warum gerade mir? Hier eine Einf&#252;hrung in die Regeln des K&#252;ndigungsschutzes und der Sozialauswahl in Deutschland. . I. Zun&#228;chst muss man zwei K&#252;ndigungsarten trennen: (1) Die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag <a title="K&#252;ndigungsschutz" href="http://www.rechthaber.com/kuendigungsfristen-im-arbeitsrecht-eine-uebersicht/" target="_blank">„K&#252;ndigungsfristen im Arbeitsrecht&#8221;</a> gibt eine &#220;bersicht &#252;ber die vom Arbeitgeber einzuhaltenden K&#252;ndigungsfristen. Aber noch wichtiger ist die Frage: Darf der Arbeitgeber &#252;berhaupt k&#252;ndigen? Und warum gerade mir? Hier eine Einf&#252;hrung in die Regeln des K&#252;ndigungsschutzes und der Sozialauswahl in Deutschland.</p>
<p><span id="more-149"></span><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>I. Zun&#228;chst muss man zwei K&#252;ndigungsarten trennen:</strong></p>
<p>(1) Die <span style="text-decoration: underline;">au&#223;erordentliche K&#252;ndigung</span> aus wichtigem Grund (§ 626 BGB), oft auch fristlose K&#252;ndigung genannt. Das sind F&#228;lle, in denen sich der Arbeitnehmer einen groben Schnitzer geleistet hat, z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Beleidigung des Chefs oder &#228;hnliches. Ist der Versto&#223; gravierend, kann der Arbeitgeber unter Umst&#228;nden ohne vorherige Abmahnung k&#252;ndigen. Dann greift auch kein K&#252;ndigungsschutz. Eine solche au&#223;erordentliche K&#252;ndigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, d.h. der Arbeitgeber darf (zum Beispiel nach einer Beleidigung durch den Mitarbeiter) nicht vier Wochen abwarten und dann doch noch fristlos k&#252;ndigen. Er muss sich vielmehr innerhalb von zwei Wochen (ab Kenntnis aller wesentlichen Umst&#228;nde) entscheiden, ob er diese scharfe Sanktion aussprechen will. Grund: &#220;ber dem Arbeitnehmer soll nicht Monate lang ein Damoklesschwert schweben, ob er nun gefeuert wird oder nicht; er soll sp&#228;testens nach zwei Wochen Klarheit haben.</p>
<p>(2) Die <span style="text-decoration: underline;">ordentliche K&#252;ndigung</span>, also die „normale&#8221; K&#252;ndigung, f&#252;r die ein Arbeitnehmer laut BGB eigentlich keinen Grund braucht, sondern nur die K&#252;ndigungsfrist einhalten muss. Jedoch: F&#252;r Betriebe ab einer bestimmten Gr&#246;&#223;e regelt das K&#252;ndigungsschutzgesetz (KSchG), dass der Arbeitgeber doch einen bestimmten sachlichen Grund f&#252;r die K&#252;ndigung ben&#246;tigt und zudem (bei betriebsbedingter K&#252;ndigung) unter den Arbeitnehmern denjenigen ausw&#228;hlen muss, den der Verlust des Arbeitsplatzes sozial am wenigsten hart trifft (sog. Sozialauswahl). Die Beweislast tr&#228;gt der Arbeitgeber. &#220;brigens: Ganz willk&#252;rlich kann der Arbeitgeber aber auch in Kleinbetrieben nicht k&#252;ndigen, da das Bundesverfassungsgericht 1998 entschied, dass im Arbeitsrecht immer ein sachbezogener, anerkennenswerter Grund vorliegen muss. Der Schutz durch das KSchG ist aber deutlich st&#228;rker.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>II. Das K&#252;ndigungsschutzgesetz:<br />
</strong></p>
<p>(1) F&#252;r welche Betriebe gilt es?</p>
<p>Bis zum 31.12.2003 war das K&#252;ndigungsschutzgesetz (schon dann) anwendbar, wenn ein Betrieb mehr als f&#252;nf Arbeitnehmer besch&#228;ftigte. Azubis wurden nicht mitgez&#228;hlt, Teilzeitbesch&#228;ftigte wurden anteilig (je nach Wochenarbeitszeit) mitgerechnet.</p>
<p>Seit der arbeitgeberfreundlichen Neuregelung zum 01.01.2004 gilt nun ein Schwellenwert von mehr als zehn Arbeitnehmern. Betriebe zwischen f&#252;nf und 10 Arbeitnehmern wurden also von der Politik bewusst aus dem Anwendungsbereich des K&#252;ndigungsschutzgesetz herausgenommen. Warum diese Verschlechterung f&#252;r Mitarbeiter in solchen kleinen Betrieben? Man bef&#252;rchtete, dass ein Unternehmer mit f&#252;nf Arbeitnehmern selbst bei guter Auftragslage keinen sechsten Arbeitnehmer mehr einstellt (sondern lieber &#220;berstunden machen l&#228;sst), weil der gesamte Betrieb durch den sechsten Mitarbeiter unter das K&#252;ndigungsschutzgesetz f&#228;llt und er den Arbeitnehmer sp&#228;ter (wenn sich die Lage wieder verschlechtert) nicht mehr „los wird&#8221;.</p>
<p>Die (ung&#252;nstigere) Neuregelung gilt aber nur zu Lasten solcher Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag am oder nach dem 1.1.2004 begann; die anderen Arbeitnehmer haben Bestandsschutz, f&#252;r sie gilt also das fr&#252;here, arbeitnehmerfreundlichere Recht weiter. Daraus resultieren verschiedene Fallgruppen:</p>
<p>- Beispiel 1: Ein Betrieb hat Ende Januar 2004 zehn Arbeitnehmer, davon waren f&#252;nf schon am 31.12.2003 besch&#228;ftigt, f&#252;nf wurden im Januar neu eingestellt. Ergebnis: Ende Januar 2004 genie&#223;t kein Mitarbeiter K&#252;ndigungsschutz. Die „alten&#8221; f&#252;nf Mitarbeiter k&#246;nnen sich nicht auf Bestandsschutz berufen, da sie ja auch nach fr&#252;herem Recht keinen K&#252;ndigungsschutz hatten und das neue K&#252;ndigungsschutzrecht gilt ebenfalls noch nicht, da nicht mehr als zehn Mitarbeiter existieren.</p>
<p>- Beispiel 2: Im Januar 2004 existieren zehn Arbeitnehmer, sechs davon waren auch schon am 31.12.2003 besch&#228;ftigt. Hier behalten die &#8220;alten&#8221; Arbeitnehmer ihren K&#252;ndigungsschutz. Die nach dem 1.1.2004 neu eingestellten Mitarbeiter haben (noch) keinen K&#252;ndigungsschutz, da (solange) der Betrieb nicht mehr als zehn Mitarbeiter hat.</p>
<p>- Beispiel 3: Im Januar 2004 hat der Betrieb elf Arbeitnehmer, davon sechs, die bereits am 31.12.2003 besch&#228;ftigt waren. Nun haben alle K&#252;ndigungsschutz. Trotzdem ist wichtig zu unterscheiden, wer Altarbeitnehmer und wer Neuarbeitnehmer war. F&#252;r die weitere Anwendbarkeit ergeben sich n&#228;mlich ganz unterschiedliche Folgen.</p>
<p>(2) Was sind nun die Folgen, wenn das K&#252;ndigungsschutzgesetz anwendbar ist?</p>
<p>Der Arbeitgeber kann dann nur wirksam k&#252;ndigen, wenn diese <strong>K&#252;ndigung sozial gerechtfertigt</strong> ist. Er ben&#246;tigt also einen K&#252;ndigungsgrund und muss diesen vor Gericht beweisen. Es existieren drei Fallgruppen:</p>
<p>- personenbedingte K&#252;ndigung (z.B. lang andauernde Arbeitunf&#228;higkeit)</p>
<p>- verhaltensbedingte K&#252;ndigung (also schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, wobei der Arbeitgeber in der Regel vorher abmahnen muss)</p>
<p>- betriebsbedingte K&#252;ndigung (hier muss der Arbeitgeber beweisen, dass dringende betriebliche Erfordernisse einen Personalabbau erfordern und er &#8211; falls mehrere Arbeitnehmer f&#252;r die K&#252;ndigung in Betracht kommen &#8211; eine richtige Sozialauswahl getroffen hat)</p>
<p>(3) Gefahr Pr&#228;klusionsfrist!</p>
<p>Besonders wichtig: Erh&#228;lt ein Arbeitnehmer eine K&#252;ndigung, so muss er <strong>unbedingt rasch reagieren</strong>. Erhebt er n&#228;mlich nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang der K&#252;ndigung eine K&#252;ndigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, so gilt die K&#252;ndigung als wirksam (§ 4 KSchG). Vers&#228;umt er diese Frist,so ist seine Klage versp&#228;tet. Der Richter pr&#252;ft dann gar nicht mehr inhaltlich, ob die K&#252;ndigung ausgesprochen h&#228;tte werden d&#252;rfen, sondern weist die Klage als versp&#228;tet zur&#252;ck. Der Arbeitnehmer hat alle Rechte verloren.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>III. Weitere Informationen in Brosch&#252;re des Bundesarbeitsministeriums</strong></p>
<p>Eine sehr gut verst&#228;ndliche Brosch&#252;re zu allen Fragen des K&#252;ndigungsschutzes und der Sozialauswahl hat das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales herausgegeben. Kostenlos zu bestellen auf der <a title="Website BMAS Brosch&#252;re KSchG" href="http://www.bmas.de/coremedia/generator/9790/kuendigungsschutz.html" target="_blank">Website des BMAS</a> oder hier als <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/10/broschuere_kuendigungsschutz_bmas.pdf">PDF-Download Brosch&#252;re KSchG (Stand Mai 2008)</a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechthaber.com/alles-zu-kuendigungsschutz-und-sozialauswahl/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>11</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

