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	<title>Rechthaber &#187; RVG</title>
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		<title>DAV: &#8220;Rechtsschutzversicherungen sind Teufelswerk&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Jun 2011 13:19:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Die aktuelle Depesche des DeutschenAnwaltVereins (Nr. 26/11 vom 30. Juni 2011) geht erstaunlich hart mit Rechtschutzversicherungen ins Gericht:</p>
<address>&#8220;Angebot und Praxis der Rechtsschutzversicherer haben sich rasant ver&#228;ndert. Damit sind erhebliche, nicht immer erfreuliche Ver&#228;nderungen im Umgang mit Rechtsanw&#228;ltinnen und Rechtsanw&#228;lten und ihren Mandanten verbunden. Vor wenigen Jahren noch „Anwalts Liebling“, heute – so mag es manchem erscheinen –  „Teufels Werk und Gottes Beitrag“? Der Mandant kann verm&#246;genswerte Vorteile erlangen, wenn er nicht zum Anwalt seines Vertrauens, sondern zu der ihm von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anw&#228;ltin geht; die Mandantin erh&#228;lt Rechtsrat &#252;ber Hotlines oder der Fall des Mandanten wird ohne rechtliche Beratung von einem Mediator der Rechtsschutzversicherung gel&#246;st. Wettbewerb um das Mandat, wo fr&#252;her der Rechtsschutzversicherer vor allem als Garant f&#252;r die Einl&#246;sung des Honoraranspruchs galt? Der DAV nimmt die f&#252;r die gesamte Anwaltschaft bedeutsame Entwicklung zum Anlass, alle Kolleginnen und Kollegen sehr herzlich zum DAV-Forum „Rechtsschutzversicherungen“ am 19. Oktober 2011 in Hamburgeinzuladen. Programm und Anmeldeformular sowie die M&#246;glichkeit zur direkten Online-Anmeldung finden Sie <a href="http://www.anwaltverein.de/rsv?PHPSESSID=8veld337jgllarh1m9r4767ug4">hier</a>.&#8221;</address>
<p>Nun ja, unser Kollege Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl fand <a href="http://www.rechthaber.com/rechtsschutz-ist-nicht-anwalts-liebling/" target="_self"><strong>hier auf Rechthaber.com</strong></a> bereits vor drei Jahren (Beitrag vom 5.9.2008) deutliche Worte zum Gebahren mancher Rechtsschutzversicherung. Damals hatten sich noch einige &#8211; vor allem alteingesessene &#8211; Kollegen &#252;ber die Kritik emp&#246;rt, mittlerweile scheint die Ansicht des Kollegen Schmeilzl mehrheitsf&#228;hig zu sein.</p>
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		<title>Rechtsschutz vs. Anwaltschaft: noch einmal</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Mar 2009 13:30:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Gleiten</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>F&#252;r Nutzer dieses Forums ist es kein Geheimnis, dass zwischen Rechtsschutzversicherungen und vielen Rechtsanw&#228;lten ein frostiges Verh&#228;ltnis herrscht. Bereits <a title="Rechtsschutz ist nicht Anwalts Liebling" href="http://www.rechthaber.com/kritik-an-rechtsschutzversicherern-reisst-nicht-ab/" target="_self">in diesen Beitr&#228;gen</a> hatten wir dies ausf&#252;hrlich dargestellt und mit dem RSV-Blog existiert ein beliebtes Forum, das sich nur mit Problemen besch&#228;ftigt, die Anw&#228;lte mit Rechtsschutzversicherern haben. Diese massive Verstimmung zwischen RSV und Anwaltschaft greift nun auch die Rechtsanwaltskammer M&#252;nchen in ihrem aktuellen Newsletter auf und weist auf einen aktuellen Aufsatz der Kollegen Eggert und Oberlander hin: (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1436"></span>&#8220;Weil Rechtsanw&#228;lte und Rechtsschutzversicherer  aufeinander angewiesen sind, m&#252;ssten beide Seiten eigentlich in einem  harmonischen Verh&#228;ltnis zueinander stehen. So profitieren zum einen Juristen  davon, dass Mandanten Rechtsschutzpolicen abgeschlossen haben, da ohne Versicherungsvertrag wahrscheinlich viele Klienten ihre Dienste nicht in  Anspruch nehmen w&#252;rden. Zum anderen kommt es den Versicherern zugute, wenn  Rechtsberater ihre Vertr&#228;ge empfehlen. Die Beziehung zwischen beiden  Berufsgruppen ist allerdings belastet. Grund hierf&#252;r ist der stagnierende  Markt, mit dem die Versicherungsunternehmen in den letzten Jahren zu k&#228;mpfen  haben. Den <strong>Artikel &#8220;Auswirkungen des  Rechtsanwaltsverg&#252;tungsgesetztes auf das Verh&#228;ltnis von Rechtsanw&#228;lten und Rechtsschutzversicherern&#8221;</strong> von Kerstin Eggert und Dr. Willi Oberlander, N&#252;rnberg,  k&#246;nnen Sie <a href="/exchweb/bin/redir.asp?URL=http://www.rak-muenchen.de/fileadmin/downloads/06-Mitgliederservice/04-Mitteilungsblatt%2520Newsletter/02-Newsletter/2009/02-09%2520RVG%25202%2520-%2520RSV-Artikel.pdf" target="_blank">hier</a> downloaden.</p>
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		<title>Was zahlt die Rechtsschutzversicherung?</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 11:38:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In diesen Beitr&#228;gen (die zu den All Time Top5-Aufrufen auf Rechthaber.com geh&#246;ren) hatten wir geschildert, warum Rechtsschutzversicherungen heutzutage nicht mehr Anwalts Liebling sind. Der Deutsche Anwaltverein hat nun &#220;bersichten auf seine Website gestellt, in denen tabellarisch gegen&#252;ber gestellt wird, welches Honorar einem Anwalt laut RVG zusteht und was Rechtsschutzversicherungen beim Abschluss eines Rationalisierungseinkommens tats&#228;chlich zahlen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In <a href="http://www.rechthaber.com/kritik-an-rechtsschutzversicherern-reisst-nicht-ab/" target="_self">diesen Beitr&#228;gen</a> (die zu den All Time Top5-Aufrufen auf Rechthaber.com geh&#246;ren) hatten wir geschildert, warum Rechtsschutzversicherungen heutzutage nicht mehr Anwalts Liebling sind. Der Deutsche Anwaltverein hat nun &#220;bersichten auf <a title="dav" href="http://www.anwaltverein.de/interessenvertretung/schwerpunkte" target="_blank">seine Website</a> gestellt, in denen tabellarisch gegen&#252;ber gestellt wird, welches Honorar einem Anwalt laut RVG zusteht und was Rechtsschutzversicherungen beim Abschluss eines Rationalisierungseinkommens tats&#228;chlich zahlen wollen.</p>
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		<title>Kritik an Rechtsschutzversicherern rei&#223;t nicht ab</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Dec 2008 16:38:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Auf unseren Beitrag &#8220;Rechtsschutz nicht mehr Anwalts Liebling&#8221; gab es viele b&#246;se Mails und Faxe von Versicherungsvertretern. Das sei doch alles einseitig dargestellt und stark &#252;bertrieben. Dass es sich aber doch nicht um die Einzelmeinung eines misantropen Versicherungshassers handelt, belegen (neben dem RSV-Blog und den k&#252;rzlich erschienenen Aufs&#228;tzen in Anwaltsblatt und NJW, Fundstellen im verlinkten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf unseren Beitrag <a title="RS nicht Anwalts Liebling" href="http://www.rechthaber.com/rechtsschutz-ist-nicht-anwalts-liebling/" target="_blank">&#8220;Rechtsschutz nicht mehr Anwalts Liebling&#8221;</a> gab es viele b&#246;se Mails und Faxe von Versicherungsvertretern. Das sei doch alles einseitig dargestellt und stark &#252;bertrieben. Dass es sich aber doch nicht um die Einzelmeinung eines misantropen Versicherungshassers handelt, belegen (neben dem RSV-Blog und den k&#252;rzlich erschienenen Aufs&#228;tzen in Anwaltsblatt und NJW, Fundstellen im verlinkten Beitrag) nun auch die aktuelle Ausgabe des &#8220;Anwaltsreport&#8221; (Nr. 6/2008). Das anschlie&#223;ende Interview mit Blog-Kollegen Carsten Hoenig ist nicht nur unterhaltsam, sondern auch in der Sache erfreulich deutlich.</p>
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		<title>Wann sind Reisekosten des Anwalts zum Prozessgericht erstattungsf&#228;hig?</title>
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		<pubDate>Fri, 21 Nov 2008 12:34:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wann und in welcher H&#246;he kann ein Rechtsanwalt seine Reisekosten vom Prozessgegner erstattet verlangen, wenn er von seiner Kanzlei zum Prozessgericht f&#228;hrt, ggf. viele 100 Kilometer? Muss er, statt selbst zu fahren, einen Terminsvertreter einschalten? Sind die erstattungsf&#228;higen Reisekosten eventuell gedeckelt? Oder ist es umgekehrt: Kann der Hauptbevollm&#228;chtigte zwar seine Reisekosten geltend machen, nicht aber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wann und in welcher H&#246;he kann ein Rechtsanwalt seine Reisekosten vom Prozessgegner erstattet verlangen, wenn er von seiner Kanzlei zum Prozessgericht f&#228;hrt, ggf. viele 100 Kilometer? Muss er, statt selbst zu fahren, einen <a title="Was ist Terminsvertreter" href="http://www.rechthaber.com/was-ist-ein-terminsvertreter/" target="_blank">Terminsvertreter</a> einschalten? Sind die erstattungsf&#228;higen Reisekosten eventuell gedeckelt? Oder ist es umgekehrt: Kann der Hauptbevollm&#228;chtigte zwar seine Reisekosten geltend machen, nicht aber die zus&#228;tzliche Geb&#252;hr f&#252;r einen Terminsvertreter. Mit diesen Fragen tun sich etliche Anw&#228;lte regelm&#228;&#223;ig schwer. Hier einige Anhaltspunkte f&#252;r die Praxis:</p>
<p><span id="more-498"></span></p>
<h4>Rechtsanwalt schaltet Terminsvertreter ein:</h4>
<p>Die Grundsatzentscheidung des BGH vom 16.10.2002 (VIII ZB 30/02) enth&#228;lt zwei wichtige Aussagen:</p>
<p>(1) Die Kosten eines Unterbevollm&#228;chtigten (Terminsvertreter), der f&#252;r den ausw&#228;rtigen Hauptbevollm&#228;chtigten die Vertretung in der m&#252;ndlichen Verhandlung &#252;bernommen hat, sind erstattungsf&#228;hig, soweit sie die durch die T&#228;tigkeit des Unterbevollm&#228;chtigten ersparten <span style="text-decoration: underline;">erstattungsf&#228;higen</span> Reisekosten des Prozessbevollm&#228;chtigten nicht wesentlich &#252;bersteigen.</p>
<p>(2) Der Mandant darf in der Regel einen Anwalt an seinem Wohn- oder Gesch&#228;ftsort beauftragen und muss sich nicht gleich einen Anwalt am Gerichtsort nehmen. Beim BGH klingt das so: Die Zuziehung eines am Wohn- oder Gesch&#228;ftsort der ausw&#228;rtigen Partei ans&#228;ssigen Rechtsanwalts ist regelm&#228;&#223;ig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO anzusehen.</p>
<p>Von diesem Grundsatz erkennt der BGH lediglich <strong>zwei Ausnahmen</strong>:</p>
<p>(1) Wenn bei einem in tats&#228;chlicher Hinsicht &#252;berschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsf&#228;hig zu sein und gegen&#252;ber einer Klage keine Einwendungen zu erheben.</p>
<p>(2) Bei Unternehmen, die &#252;ber eine eigene Rechtsabteilung verf&#252;gen, <span style="text-decoration: underline;">welche die Sache bearbeitet hat</span>. Dann ben&#246;tigt der Mandant an seinem Gesch&#228;ftsort keinen eigenen Anwalt, sondern die Rechtsabteilung kann die Vorarbeit leisten und dann gleich einen Prozessvertreter am Gerichtsort beauftragen, so dass weder Reisekosten, noch Kosten f&#252;r einen Unternbevollm&#228;chtigten entstehen. Die Rechtsabteilung muss die Sache aber auch tats&#228;chlich bearbeitet haben. Unterh&#228;lt der gewerbliche Mandant zwar eine Rechtsabteilung, ist diese aber z.B. f&#252;r Inkasso nicht zust&#228;ndig, weil dies standardisiert an eine externe Kanzlei vergeben wird, so greift diese Ausnahme nicht: vgl. BGH vom 28.06.2006 (IV ZB 44/05): &#8220;&#220;berlasst ein bundesweit t&#228;tiger Versicherer seinen Vorgang seinem Rechtsanwalt, welcher auf Grund st&#228;ndiger Gesch&#228;ftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeitet („Hausanwalt&#8221;), hat der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation grunds&#228;tzlich hinzunehmen und die fiktiven Reisekosten des bevollm&#228;chtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtstreits zu tragen.&#8221;</p>
<h4>Hauptbevollm&#228;chtigter kann w&#228;hlen: selbst reisen oder Terminsvertreter einschalten</h4>
<p>Bei niedrigen und mittleren Streitwerten sind die Geb&#252;hren f&#252;r den Terminsvertreter oft geringer als es die Reisekosten w&#228;ren, zumal man mit den Terminsvertretern in der Regel Geb&#252;hrenteilung aushandeln kann (Details zu den Geb&#252;hren auf <a title="terminsvertreter" href="www.terminsvertreter.com" target="_blank">www.terminsvertreter.com</a> unter Wissenswertes). Bei Standardf&#228;llen lohnt es also kaum, selbst zu reisen, zudem die Erstattungsf&#228;higkeit des (ohnehin niedrigen) Abwesenheitsgeldes oft umstritten ist.</p>
<h4>Tipp: vorgeschaltetes Mahnverfahren</h4>
<p>In der Mahngerichtsbarkeit ist die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit an den Sitz des <span style="text-decoration: underline;">Gl&#228;ubigers</span> gebunden. L&#228;sst der Mandant also &#8211; vor Klageerhebung &#8211; durch einen Anwalt einen Mahnantrag stellen, so ist es jedenfalls zweckdienlich, einen Anwalt an seinem Wohn- oder Gesch&#228;ftsort zu beauftragen. Der Mandant kann ja zu diesem Zeitpunkt noch nicht wissen, ob es zu einem streitigen Verfahren kommen wird. Man kann von ihm daher nicht verlangen, sich verfahrenseinleitend schon unmittelbar an einen Prozessbevollm&#228;chtigten am Ort des (m&#246;glichen k&#252;nftigen) Streitgerichts zu wenden. Ein vorgeschaltetes Mahnverfahren kann daher auch uner diesem Gesichtspunkt einmal strategisch klug sein.</p>
<p>Weitere Informationen unter der Kategorie <strong>Terminsvertretung</strong></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Wann darf der Anwalt die H&#246;chstgeb&#252;hr abrechnen? (2,5 Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr)</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Sep 2008 13:54:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die meisten Anw&#228;lte rechnen f&#252;r die au&#223;ergerichtliche T&#228;tigkeit den vom Rechtsanwaltsverg&#252;tungsgesetz (RVG) vorgesehenen Honorarsatz von 1,3 ab, die sog. Regelgeb&#252;hr. Gegen&#252;ber der Rechtsschutzersicherung ist es ohnehin m&#252;hsam, einen h&#246;heren Satz durchzusetzen, meistens dr&#252;cken die Versicherungen eher in die Gegenrichtung (siehe: Rechtsschutz ist nicht Anwalts Liebling). Doch nicht jedes Mandat ist gleich aufwendig und komplex: Manche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die meisten Anw&#228;lte rechnen f&#252;r die au&#223;ergerichtliche T&#228;tigkeit den vom Rechtsanwaltsverg&#252;tungsgesetz (RVG) vorgesehenen Honorarsatz von 1,3 ab, die sog. Regelgeb&#252;hr. Gegen&#252;ber der Rechtsschutzersicherung ist es ohnehin m&#252;hsam, einen h&#246;heren Satz durchzusetzen, meistens dr&#252;cken die Versicherungen eher in die Gegenrichtung (siehe: <a title="Rechtsschutz ist nicht Anwalts Liebling" href="http://www.rechthaber.com/rechtsschutz-ist-nicht-anwalts-liebling/" target="_blank">Rechtsschutz ist nicht Anwalts Liebling</a>). Doch nicht jedes Mandat ist gleich aufwendig und komplex: Manche F&#228;lle sind bereits mit einem Anwaltsschreiben erledigt, andere ziehen sich &#252;ber Monate oder Jahre. Das RVG erlaubt dem Anwalt daher, in &#252;berdurchschnittlich schwierigen und/oder umfangreichen F&#228;llen mehr abzurechnen, bis hin zur H&#246;chstgeb&#252;hr von 2.5. Wann ist ein Fall aber &#252;berdurchschnittlich? Hierzu ein aktuelles Urteil des AG Mannheim:</p>
<p><span id="more-125"></span></p>
<p>Eine Kanzlei hatte f&#252;r eine Unfallfolgenregulierung eine 2,5 Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr (Nr. 2400 VV RVG) f&#252;r die au&#223;erprozessuale T&#228;tigkeit berechnet. Die Rechtsschutzversicherung hatte Vorsch&#252;sse gezahlt und forderte nach Abschluss des Falls einen Teil der Versicherungsleistung zur&#252;ck. Die Kanzlei weigerte sich. Die Rechtsschutzversicherung klagte (aus § 667 BGB: Herausgabepflicht des Beauftragten). Das AG Mannheim (Urteil vom 27.08.2008, Az. 14 C 138/08) wies die Klage ab, da es die H&#246;chstgeb&#252;hr im konkreten Fall als angemessen ansah. Das Gericht holte hierf&#252;r auch kein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG ein. Welcher Schadensfall und welcher Arbeitsaufwand lagen zugrunde?</p>
<p><span style="color: #000000;">Der Mandant hatte einen starken Personenschaden erlitten. Es handelte sich somit um einen extremen Lebenseinschnitt. Es lagen Heilungskomplikationen mit Dauerschaden vor, eine weit &#252;berdurchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit von 24 Arbeitsstunden und eine &#252;berdurchschnittlich lange Bearbeitungsdauer von zw&#246;lf Monaten. Der Haftpflichtversicherer hatte nicht reguliert, der Haftungsgrund war streitig und Spezialkenntnisse waren erforderlich.</span></p>
<p>Das Urteil ist f&#252;r Anw&#228;lte auch aus weiteren Aspekten interessant. Hier deshalb zum Download:</p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/urteil_ag_mannheim_27aug2008.pdf">Urteil_AG_Mannheim_27aug2008</a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p style="text-align: center;">
]]></content:encoded>
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		<title>Rechtsschutz ist nicht Anwalts Liebling</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Sep 2008 20:52:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
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		<description><![CDATA[Warum es heute kein Vorteil mehr ist, rechtsschutzversichert zu sein Es gab eine Zeit, in der sich Anw&#228;lte freuten, wenn der Mandant seine Rechtschutzkarte z&#252;ckte. Die legend&#228;ren AdvoCard-Werbespots mit Schauspieler Manfred Krug verk&#246;rpern diese Goldene &#196;ra. Vorbei! Seit das Rechtsanwaltsverg&#252;tungsgesetz (RVG) am 01.07.2004 die Bundesrechtsanwaltsgeb&#252;hrenordnung (BRAGO) abl&#246;ste, wird das Verh&#228;ltnis zwischen Anw&#228;lten und Rechtschutzversicherungen zunehmend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #808080;">Warum es heute kein Vorteil mehr ist, rechtsschutzversichert zu sein</span></h4>
<p>Es gab eine Zeit, in der sich Anw&#228;lte freuten, wenn der Mandant seine Rechtschutzkarte z&#252;ckte. Die legend&#228;ren AdvoCard-Werbespots mit Schauspieler Manfred Krug verk&#246;rpern diese Goldene &#196;ra. Vorbei! Seit das Rechtsanwaltsverg&#252;tungsgesetz (RVG) am 01.07.2004 die Bundesrechtsanwaltsgeb&#252;hrenordnung (BRAGO) abl&#246;ste, wird das Verh&#228;ltnis zwischen Anw&#228;lten und Rechtschutzversicherungen zunehmend frostiger. Heute w&#228;re es Anw&#228;lten oft lieber, der Mandant w&#228;re nicht rechtschutzversichert. Warum?</p>
<p><span id="more-92"></span>Die Einf&#252;hrung des RVG hatte bekanntlich den Zweck, das Honoraraufkommen gerechter unter den Anw&#228;lten zu verteilen und in einigen Bereichen moderat anzuheben. Die Rechtschutzversicherer fanden das gar nicht witzig und reagierten &#8211; das RVG war noch gar nicht in Kraft getreten &#8211; mit Gegenma&#223;nahmen. Sie bauten „Netzwerke befreundeter Anwaltskanzleien&#8221; auf, mit denen sie Rahmenvertr&#228;ge (sog. Rationalisierungsabkommen) schlossen. Inhalt: Wir empfehlen Dich unseren Versicherten, im Gegenzug rechnest Du uns gegen&#252;ber nicht die vollen RVG-Honorars&#228;tze ab, sondern deutlich geringe Betr&#228;ge. Nun kann man sich vorstellen, dass Anw&#228;lte, die es n&#246;tig haben, auf solche Dumping-Konditionen einzugehen, nicht immer zu den Perlen ihrer Zunft geh&#246;ren. Ob es also wirklich im Interesse eines Versicherungsnehmers ist, der Empfehlung seiner Versicherung zu folgen, mag jeder selbst beurteilen. Jetzt begab es sich aber, dass viele Versicherte sich ihren Anwalt immer noch selbst aussuchen wollen. Sei es, weil sie diesen schon kannten, sei es weil ihnen die Empfehlung der Versicherung nicht zusagte. Die Versicherungen versuchen deshalb seit 2004 auch ganz allgemein gegen&#252;ber allen Kanzleien die Honorare zu dr&#252;cken, also auch gegen&#252;ber Kanzleien, mit denen sie keine Rahmenvereinbarung geschlossen haben.</p>
<p>Es begann die Zeit des Geb&#252;hrenk&#252;rzens. Zwischen Anwaltskanzleien und den Versicherungen kam es immer &#246;fter zu kleinkarierten Auseinandersetzungen &#252;ber die H&#246;he von Gegenstandswerten sowie den im Einzelfall gerechtfertigten Geb&#252;hrensatz. Briefwechsel, die in der Vergangenheit undenkbar waren. Die Versicherungen k&#252;rzen seitdem &#8211; meist ohne jede Begr&#252;ndung &#8211; in vielen F&#228;llen die Regelgeb&#252;hr von 1,3 auf eine „von der Versicherung f&#252;r angemessen gehaltene&#8221; Geb&#252;hr von 0,8. Will der Anwalt eine h&#246;here (also die nach RVG normale) Geb&#252;hr abrechnen, so soll er einen „&#252;berdurchschnittlichen Arbeitsaufwand&#8221; begr&#252;nden. Nach der Systematik des RVG ist dies aber gerade nur erforderlich, wenn der Anwalt einen Regelsatz von mehr als 1,3 abrechnet.</p>
<p>Ein Beispiel: Jemand bestellt im Versandhandel eine Espressomaschine f&#252;r 600 Euro, die dann fehlerhaft geliefert wird. Da sich der H&#228;ndler weigert, die Maschine zur&#252;ckzunehmen und den Kaufpreis zur&#252;ck zu erstatten, geht der K&#228;ufer zum Anwalt. Was erh&#228;lt der Anwalt in so einem Fall f&#252;r seine T&#228;tigkeit? Nach RVG sagenhafte 58,50 Euro (1,3 Regelgeb&#252;hr). Wohlgemerkt nicht pro Schreiben oder pro Stunde, sondern f&#252;r die gesamte au&#223;ergerichtliche Abwicklung des Falles (inklusive aller Mandantenbesprechung, Anwaltsschreiben und Telefonate), egal wie lange es dauert. Viele Rechtsschutzversicherungen vertreten nun sogar die Auffassung, hier sei (statt der 1,3 Regelgeb&#252;hr) eine Geb&#252;hr von 0,8 angemessen, schlie&#223;lich handelt es sich ja um einen „einfachen Fall&#8221;. Das w&#228;ren dann noch 36 Euro Anwaltshonorar. Dies d&#252;rfte den Zorn der Anwaltschaft auf die Versicherungen nachvollziehbar machen. Einige Gerichtsurteile haben aber zwischenzeitlich den dreistesten Versuchen der Versicherungen eine Absage erteilt. Wie am Beispiel gesehen entlohnt das RVG bei niedrigen bis mittleren Streitwerten ohnehin nicht &#252;ppig.</p>
<p>Eine weitere Schikane: Im Unterschied zu fr&#252;her erteilen die Versicherungen seit 2004 nun auch nicht mehr automatisch Deckungszusage f&#252;r die vorprozessuale T&#228;tigkeit und (gleichzeitig) eine Klage in erster Instanz. Vielmehr sind Deckungszusagen heutzutage meist auf die vorprozessuale T&#228;tigkeit beschr&#228;nkt. Der Anwalt muss also einen erneuten Antrag stellen und begr&#252;nden, warum man sich nicht vorprozessual einigen konnte und ob eine Klage (mit den damit einhergehenden Geb&#252;hren) denn nun wirklich n&#246;tig ist.<br />
F&#252;r die anwaltliche Praxis bedeutet das, dass ein rechtsschutzversicherter Mandant schlicht und ergreifend deutlich mehr Arbeit macht als ein Selbstzahler. Hinzu kommt, dass man den rechtsschutzversicherten Mandanten oft erkl&#228;ren muss, dass seine Rechtsschutzversicherung viele Dinge &#252;berhaupt nicht zahlt und in manchen F&#228;llen jedenfalls so geringe S&#228;tze, dass man als Anwalt, der etwas auf sich h&#228;lt, zu diesen Tarifen nicht t&#228;tig werden kann. Au&#223;erdem enthalten die meisten Policen eine Selbstbeteiligung von 150 bis 250 Euro. Der Versicherte muss also die ersten 150 bis 250 Euro ohnehin selbst zahlen. Man kann sich die Begeisterung beim Mandanten vorstellen, der sich gefreut hatte, die seit Jahren bezahlten Versicherungsbeitr&#228;ge endlich einmal „ausnutzen&#8221; zu k&#246;nnen.</p>
<p>Mittlerweile ist es aber noch schlimmer: Wir sind n&#228;mlich in die dritte Phase der Entwicklung eingetreten. Die Rechtschutzversicherungen halten sich gleich eigene Anw&#228;lte, die in Call Centern zu Stundens&#228;tzen von 15 bis 20 Euro Rechtsrat erteilen &#8211; ganz bestimmt hoch qualifizierten Rat! Weniger polemisch: Rechtsschutzversicherungen unterlaufen gezielt die freie Anwaltswahl. Zum einen, indem sie f&#252;r Neuabschl&#252;sse die Versicherungsbedingungen &#228;ndern und Versicherte k&#252;nftig dazu verpflichten, nur noch solche Anw&#228;lte zu beauftragen, die ein Rationalisierungsabkommen mit der jeweiligen Versicherung abgeschlossen haben. Zum anderen dadurch, dass die Versicherten, die ja h&#228;ufig bei einem Rechtsfall als erstes bei ihrer Versicherung anrufen, &#252;ber Telefonhotlines gleich zu einer „genehmen Kanzlei&#8221; geschleust werden, die dann den Rechtsfall „sofort&#8221; bearbeitet &#8211; noch am Telefon. Dies gelingt h&#228;ufig, da vielen Mandanten ihr Rechtsproblem so unter den N&#228;geln brennt, dass sie so schnell wie m&#246;glich mit &#8220;ihre.&#8221; Anwalt reden wollen. Mit wem sie da konkret am anderen Ende der Leitung sprechen, hinterfragen viele beim Erstgespr&#228;ch nicht, sondern erteilen das Mandat. &#220;berlegen es sich die Versicherten sp&#228;ter anders, etwa weil sie nach einigen Gespr&#228;chen „mit ihrem&#8221; Anwalt ins Gr&#252;beln kommen, ob der Jungspund am anderen Ende der Leitung wirklich der Anwalt ihres Vertrauens ist, so weigert sich die Versicherung nat&#252;rlich, die Doppelkosten f&#252;r einen Anwaltswechsel zu &#252;bernehmen.</p>
<p>Fazit: Die Zeiten, in denen die Existenz einer Rechtsschutzversicherung dem Anwalt ein L&#228;cheln ins Gesicht trieb, sind &#8211; wohl endg&#252;ltig &#8211; vorbei. Versicherungsnehmer sollten sich daher die Frage stellen, ob sie eine bestehende Police weiterlaufen lassen, erst recht ob sie eine Rechtsschutzversicherung neu abschlie&#223;en sollen. Schon immer war es ja so, dass Rechtsgebiete mit hohen Gegenstandswerten (z. B. Baurecht und Erbrecht) vom Versicherungsschutz generell ausgeschlossen waren. H&#228;ufig vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeiten und Strafsachen sind &#8211; im Vorsatzbereich &#8211; ohnehin vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, ebenso Anspr&#252;che auf Unterlassung oder Strafanzeigen. Im Stra&#223;enverkehrsbereich wissen viele auch nicht, dass bereits die eigene KFZ-Haftpflichtversicherung die Prozesskosten f&#252;r die Abwehr von Schadensersatzanspr&#252;chen im Fall eines Unfalls &#252;bernimmt. Und generell gilt: Wenn man im Recht ist, zahlt die Kosten ja ohnehin die Gegenseite. Wer einmal im Detail nachlesen will, welche Bereiche vom Rechtsschutz ausgenommen ist, findet hier als Beispiel die <a title="ARB 2008 Advo Card" href="http://www.advocard.de/internet/advocard/advocard.nsf/contentByKey/HRIK-67PD2U-DE-p" target="_blank"><span style="text-decoration: underline;">Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 2008</span></a> der AdvoCard (siehe § 3). Hier auch als <a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/10/advocard_arb_rsv_2008.pdf">PDF-Download (Advo Card ARB 2008)</a>. Vorsicht: Andere Versicherungen weichen mit Ihren ARB zum Teil etwas ab, im Wesentlichen sind die Versicherungsbedingungen aber sehr &#228;hnlich bis wortgleich. Zudem muss man pr&#252;fen, welche Fassung der ARB gilt (abh&#228;ngig davon, in welchem Jahr man die Versicherung abgeschlossen hat).</p>
<p>Zusammengefasst: Der Rechtsschutz zahlt ohnehin viel weniger, als man glaubt &#8211; und sie zieht vorab die Selbstbeteiligung ab.</p>
<p>Andererseits: In manchen Rechtsgebieten ist es durchaus angenehm eine Rechtsschutzversicherung zu haben (z.B. beim K&#252;ndigungsschutzprozess, bei der aktiven Klage auf Unfallschadensersatz oder im privaten Vertragsrecht, wenn man also z.B. ein defektes Auto kauft). Die nach RVG anfallenden Anwaltshonorare werden aber auch hier h&#228;ufig &#252;bersch&#228;tzt, so dass Mandanten oft sagen: &#8220;Wenn ich gewusst h&#228;tte, dass die Anwaltskosten im Ernstfall so &#252;berschaubar sind, dann h&#228;tte ich sicher nicht 20 Jahre lang Versicherungsbeitr&#228;ge gezahlt.&#8221;</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p>Weitere Informationen zu diesem Thema:</p>
<p>- Anwaltsblatt Ausgabe 7/2008, Seite 523 ff (Schons „Beziehungskrise ohne Happy End? Die Anwaltschaft und die Rechtschutzversicherungen&#8221;)</p>
<p>- NJW Ausgabe 38/2008, S. 2743 ff (Heither/Heither &#8220;Als Mandant obsiegen, als Versicherungsnehmer unterliegen?&#8221;)</p>
<p>Und wer sich f&#252;r eindr&#252;ckliche Beispiele des Vorgehens von Versicherern in der Praxis interessiert, wird auf der Website <a title="rsv blog" href="http://www.rsv-blog.de" target="_blank">www.rsv-blog.de</a> f&#252;ndig.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<item>
		<title>Anrechnung der Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr: L&#246;sung in Sicht?</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/anrechnung-der-geschaeftsgebuehr-loesung-in-sicht/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Sep 2008 11:06:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Mannhart</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[DAV]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensgebühr]]></category>

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		<description><![CDATA[Der DeutscheAnwaltVerein (DAV) informiert in der aktuellen Depesche (Nr. 34/98 vom 4.9.08) &#252;ber seine Aktivit&#228;ten, das leidige Problem Anrechnung der Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr auf die Verfahrensgeb&#252;hr zu l&#246;sen. Hier die Meldung: &#8220;Der DAV hat durch seinen Ausschuss RVG und Gerichtskosten Stellung genommen zu einer Initiative des Bundesjustizministeriums. Das BMJ hat einen L&#246;sungsvorschlag vorgelegt, mit dem die aktuellen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der DeutscheAnwaltVerein (DAV) informiert in der aktuellen Depesche (Nr. 34/98 vom 4.9.08) &#252;ber seine Aktivit&#228;ten, das leidige Problem Anrechnung der Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr auf die Verfahrensgeb&#252;hr zu l&#246;sen. Hier die Meldung:</p>
<p><span id="more-84"></span></p>
<p>&#8220;Der DAV hat durch seinen Ausschuss RVG und Gerichtskosten Stellung genommen zu einer Initiative des Bundesjustizministeriums. Das BMJ hat einen L&#246;sungsvorschlag vorgelegt, mit dem die aktuellen Unklarheiten und Probleme bei der Anrechnung der Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr auf die Verfahrensgeb&#252;hr und die katastrophalen Auswirkungen im Kostenfestsetzungsverfahren beseitigt werden sollen. Ausl&#246;ser dieser Fehlentwicklungen war eine ge&#228;nderte Rechtsprechung des BGH im M&#228;rz 2007. Inzwischen liegen eine ganze Reihe von BGH-Entscheidungen vor, die die urspr&#252;ngliche BGH-Entscheidung best&#228;tigen und dabei auf geb&#252;hrenrechtlichen Bewertungen beharren, die von den meisten Oberlandesgerichten als unpraktikabel bewertet wurden. Das BMJ schl&#228;gt zur L&#246;sung einen neuen § 15a RVG vor. Der DAV begr&#252;&#223;t die gesetzgeberische Initiative des Ministeriums sehr, h&#228;lt die vorgelegte L&#246;sung aber noch f&#252;r verbesserungsf&#228;hig und schl&#228;gt f&#252;r einen neuen § 15a Satz 3 RVG folgenden Text vor: „Sind von der Anrechnung betroffene Geb&#252;hren f&#252;r einen Dritten zu ersetzen, findet die Anrechnung im Verh&#228;ltnis zum Dritten nur Ber&#252;cksichtigung, soweit anzurechnende Geb&#252;hrenbetr&#228;ge gegen&#252;ber dem Dritten bereits tituliert oder bereits ersetzt worden sind.&#8221;</p>
<p>Die aktuelle Stellungnahme Nr. 45/08 vom 28. August 2008 finden Sie hier: [PDF-Downlad]</p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/dav_stellungnahme_sn45anrechnung-geschaftsgebuhr.pdf">dav_stellungnahme_sn45anrechnung-geschaftsgebuhr</a></p>
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