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	<title>Rechthaber &#187; Sympathiewerbung</title>
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		<title>Werbem&#246;glichkeiten f&#252;r &#196;rzte und Zahn&#228;rzte weiter liberalisiert (BVerfG vom 1.6.2011)</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Aug 2011 07:00:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Doppelseitige Zeitungsanzeigen von Privatkliniken und Online-Werbebanner von Sch&#246;nheitschirurgen (bei denen man die Brustvergr&#246;&#223;erung auch in Raten abzahlen kann) beweisen, dass die Zeiten des &#228;rztlichen Werbevberbots l&#228;ngst der Vergangenheit angeh&#246;ren. Einzelne Kammern und traditionelle Arztkollegen k&#228;mpfen zwar immer noch einzelne Schlachten, aber das sind R&#252;ckzugsgefechte. Den Status quo des Werberechts f&#252;r &#196;rzte haben wir hier zusammengefasst. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Doppelseitige Zeitungsanzeigen von Privatkliniken und Online-Werbebanner von Sch&#246;nheitschirurgen (bei denen man die Brustvergr&#246;&#223;erung auch in Raten abzahlen kann) beweisen, dass die Zeiten des &#228;rztlichen Werbevberbots l&#228;ngst der Vergangenheit angeh&#246;ren. Einzelne Kammern und traditionelle Arztkollegen k&#228;mpfen zwar immer noch einzelne Schlachten, aber das sind R&#252;ckzugsgefechte. Den Status quo des Werberechts f&#252;r &#196;rzte haben wir <a href="http://www.rechthaber.com/aerzte-und-werbung-eine-liebe-mit-hindernissen/" target="_blank">hier zusammengefasst</a>. Am 1. Juni 2011 hat das BVerfG nun zwei weitere Beschl&#252;sse zur Liberalisierung des &#196;rzte-Marketing gefasst (Az.: 1 BvR 233/10 und 235/10). Worum ging es?</p>
<p>Ein Zahnarzt stellte Fotos eines medizinischen Ger&#228;tes (unter Nennung des Herstellers) auf seine Praxiswebsite und verlinkte dort au&#223;erdem zum Online-Shop eines Fachverlags, auf dem u.a. zahn&#228;rztliche Fachliteratur erworben werden kann. Ferner schaltete der Zahnarzt Zeitungsanzeigen, in denen f&#252;r die Praxis, den Verlag und das zahntechnische Labor geworben wurde. Der Clou: Inhaber des Verlags war der Zahnarzt selbst.Der Kammer gefiel das alles gar nicht, insbesondere weil der Verlagshandel eine gewerbliche T&#228;tigkeit darstellt, die &#8211; nach Ansicht der Kammer &#8211; nicht mit der zahn&#228;rztlichen T&#228;tigkeit verkn&#252;pft beworben werden d&#252;rfe.</p>
<p>Aber noch mehr: Ein Zahnarzt hatte die Idee einer Verlosungsaktion. Im  Rahmen  einer Ausstellung in der Stadthalle unterhielt er einen Informationsstand und legte u.a.  doppelseitige Karten aus, mit denen f&#252;r eine Verlosung geworben wurde. Auf der R&#252;ckseite der Karten waren verschiedene Preise aufgef&#252;hrt, z.B. Gutscheine f&#252;r Zahn-Bleaching und Zahnb&#252;rsten. Wegen dieser Werbung ergingen Verweise und Geldbu&#223;en gegen die Zahn&#228;rzte. Das BVerfG schlug sich (wieder einmal) auf die Seite des werbenden Zahnarztes. Die wichtigsten Kernaussagen der Entscheidungen:</p>
<p><em>„<strong>Die pauschale Annahme, die Zeitungsanzeige und der Internetauftritt des Beschwerdef&#252;hrers seien berufswidrig, weil zahn&#228;rztliche und gewerbliche Leistungen nebeneinander angeboten w&#252;rden, ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Denn es gibt keine Gr&#252;nde des Gemeinwohls, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahn&#228;rztlicher und gewerblicher T&#228;tigkeit im Bereich der Werbung, das auch die hier in Streit stehenden Werbema&#223;nahmen erfasst, rechtfertigen k&#246;nnen.</strong>“</em></p>
<p><em>„<strong>Welche Werbeformen als sachlich und &#252;bertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Ver&#228;nderungen. Allein daraus, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher &#252;blich gestaltet, folgt nicht, dass das nunmehrige ge&#228;nderte Vorgehen berufswidrig w&#228;re. Vielmehr hat der einzelne Berufsangeh&#246;rige es in der Hand, in welcher Weise er sich f&#252;r die interessierte &#214;ffentlichkeit darstellt, solange er sich in den durch sch&#252;tzende Gemeinwohlbelange gezogenen Schranken h&#228;lt</strong>“.</em></p>
<address><strong>Weitere Beitr&#228;ge zum Thema:</strong></address>
<address> </address>
<address>- <a href="../aerzte-und-werbung-eine-liebe-mit-hindernissen/" target="_self">&#196;rzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen</a></address>
<address> &#8211; <a href="http://www.rechthaber.com/auch-kleine-zahnarztpraxen-duerfen-gross-werben/" target="_self">Auch kleine Zahnarztpraxen d&#252;rfen gro&#223; werben</a><br />
</address>
<address>- <a href="../freiberufler-duerfen-auch-aufdringlich-werben/" target="_self">Freiberufler d&#252;rfen auch aufdringlich werben</a></address>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch kleine Zahnarztpraxen d&#252;rfen gro&#223; werben</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 15:07:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit unkonventionellen Werbema&#223;nahmen ziehen &#196;rzte und Zahn&#228;rzte immer wieder den Groll ihrer Kollegen auf sich:  Ein niedergelassener Zahnarzt hatte &#252;ber seine im Erdgeschoss liegenden Zahnarztpraxis oberhalb der Fenster ein zehn Meter langes und ein Meter hohes Schild mit der Aufschrift „Zahnarztpraixs am B&#8230;.&#8221; angebracht. Aufgrund einer Beschwerde zweier Zahn&#228;rzte erlie&#223; die Zahn&#228;rztekammer Berlin einen R&#252;gebescheid [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit unkonventionellen Werbema&#223;nahmen ziehen &#196;rzte und Zahn&#228;rzte immer wieder den Groll ihrer Kollegen auf sich:  Ein niedergelassener  Zahnarzt hatte &#252;ber seine im Erdgeschoss liegenden Zahnarztpraxis  oberhalb der Fenster ein zehn Meter langes und ein Meter hohes Schild  mit der Aufschrift „Zahnarztpraixs am B&#8230;.&#8221; angebracht. Aufgrund einer  Beschwerde zweier Zahn&#228;rzte erlie&#223; die Zahn&#228;rztekammer Berlin einen  R&#252;gebescheid mit einer Zahlungsauflage von satten 1.000 Euro. Begr&#252;ndung: Das Schild vermittle den Eindruck, es handele  sich bei der Praxis um eine besonders hervorgehobene Praxis. Dadurch  versto&#223;e der Zahnarzt gegen die Pflicht zur Kollegialit&#228;t aus § 1 Abs. 1  BO, zudem sei die Werbung berufswidrig im Sinne von 19 Abs. 1 BO, da sie  anpreisend sei. Das Verwaltungsgericht  Berlin (als Berufsgericht f&#252;r Heilberufe) war anderer Ansicht. Auch ein &#252;bergro&#223;es  Praxisschild sei erlaubt (VG Berlin, Urteil vom  12.01.2011, Az.: 90 K 5.10 T).</p>
<address><strong>Weitere Beitr&#228;ge zum Thema:</strong></address>
<address>- <a href="http://www.rechthaber.com/aerzte-und-werbung-eine-liebe-mit-hindernissen/" target="_self">&#196;rzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen</a></address>
<address>- <a href="http://www.rechthaber.com/freiberufler-duerfen-auch-aufdringlich-werben/" target="_self">Freiberufler d&#252;rfen auch aufdringlich werben</a><br />
</address>
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		</item>
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		<title>Patienten vermitteln gegen Provision? Gute Idee?</title>
		<link>http://www.rechthaber.com/patienten-vermitteln-gegen-provision-gute-idee/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Dec 2008 16:10:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Anw&#228;lte werben schon seit etwa 10 Jahren immer offensiver. Nun ziehen auch die &#196;rzte nach. Im Internet h&#228;ufen sich Portale, die f&#252;r einzelne &#196;rzte oder &#196;rztenetzwerke um Patienten werben (siehe z.B. www.doc-net.eu oder www.docinsider.de). Solange der Arzt auf einer solchen Plattform mit sachlichen Informationen wirbt, steht dem nichts entgegen, auch nicht wenn der Arzt f&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anw&#228;lte werben schon seit etwa 10 Jahren immer offensiver. Nun ziehen auch die &#196;rzte nach. Im Internet h&#228;ufen sich Portale, die f&#252;r einzelne &#196;rzte oder &#196;rztenetzwerke um Patienten werben (siehe z.B. <a title="Doc-Net.eu" href="http://www.doc-net.eu" target="_blank">www.doc-net.eu</a> oder <a title="Docinsider" href="http://www.docinsider.de/" target="_blank">www.docinsider.de</a>). Solange der Arzt auf einer solchen Plattform mit sachlichen Informationen wirbt, steht dem nichts entgegen, auch nicht wenn der Arzt f&#252;r die Pr&#228;senz auf einer solchen Plattform eine pauschale Geb&#252;hr zahlt. Das Werberecht der &#196;rzte ist mittlerweile recht liberal (siehe Beitrag: <a title="&#196;rzte und Werbung" href="http://www.rechthaber.com/aerzte-und-werbung-eine-liebe-mit-hindernissen/" target="_blank">&#8220;&#196;rzte und Werbung: Eine Liebe mit Hindernissen&#8221;</a>). Nun kommen findige Web-Avantgardisten auf die Idee, den &#196;rzten statt einer Pauschalgeb&#252;hr eine Provision f&#252;r dadurch vermittelte Patienten zu berechnen. Das charmante Verkaufsargument ist: Dem Arzt entstehen keine Fixkosten, sondern er zahlt nur, wenn er auch tats&#228;chlich eine Leistung (den vermittelten Patienten) erh&#228;lt. Nur wie leider &#246;fter in Deutschland: Neuen Ideen (gut oder nicht lassen wir mal dahingestellt) steht die Rechtslage entgegen. Konkret die Berufsordnung f&#252;r &#196;rzte, deren <a title="B&#196;K MBO" href="http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.100.1143" target="_blank">§ 31 Muster-BO</a> (in den Bundesl&#228;ndern weitgehend inhaltsgleich umgesetzt) lautet:</p>
<p><span id="more-770"></span></p>
<p><em>„Dem Arzt ist es nicht gestattet, f&#252;r die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gew&#228;hren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gew&#228;hren.&#8221;</em></p>
<p>Also ein klares Verbot von Provisionen f&#252;r die Vermittlung von Patienten &#252;ber eine Online-Plattform. Gewisse Gestaltungsspielr&#228;ume mag es dennoch geben, wenn man einen weniger plumpen Ansatz w&#228;hlt. Eine Zahlung ist n&#228;mlich dann zul&#228;ssig wenn der Arzt eine bestimmte Leistung des Vermittelnden bezahlt die gerade nicht der Vermittlung entspricht. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung ist BGH III ZR 135/02 (in MedR 2003, 459-460): „Es verst&#246;&#223;t grunds&#228;tzlich nicht gegen das berufsrechtliche Verbot, sich f&#252;r die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen zu lassen, wenn bei ambulanten Operationen der Operateur von dem An&#228;sthesisten einen (auch pauschalierten) Kostenbeitrag f&#252;r die Bereitstellung des Operationssaals und des Personals verlangt.&#8221;</p>
<p>Fazit: Wer solche Online-Dienste im &#196;rztebereich plant, sollte sich sehr gut informieren und beraten lassen. Sonst drohen dem Arzt berufsrechtliche Sanktionen (was sich nicht gut auf die Gesch&#228;ftsbeziehung zwischen Mediziner und Online-Dienstleister auswirken d&#252;rfte). Dem Online-Dienstleister selbst drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und teure Unterlassungsaufforderungen. Das Honorar kann er ohnehin vergessen, weil der Arzt es nicht zahlen oder zur&#252;ckfordern wird (§§ 134, 812 BGB).</p>
<p>Alternative f&#252;r die Mutigen: In Kenntnis des berufsrechtlichen Verbotes trotzdem machen und dann im Prozess auf die Verfassungswidrigkeit der Norm berufen.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>&#196;rzte und Werbung: eine Liebe mit Hindernissen</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Aug 2008 21:34:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Manch eine &#196;rztekammer will es noch nicht ganz wahrhaben und f&#252;hrt &#8211; meist aussichtlose &#8211; R&#252;ckzugsk&#228;mpfe vor den Berufsgerichten. Dennoch: Das altehrw&#252;rdige Werbeverbot f&#252;r &#196;rzte ist faktisch abgeschafft. Laut Bundesverfassungsgericht d&#252;rfen auch &#196;rzte positiv &#252;ber ihre berufliche T&#228;tigkeit berichten und aktiv um Patienten werben. Sogar Sympathie- und Imagewerbung sind dem Arzt ausdr&#252;cklich erlaubt. Verboten sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manch eine &#196;rztekammer will es noch nicht ganz wahrhaben und f&#252;hrt &#8211; meist aussichtlose &#8211; R&#252;ckzugsk&#228;mpfe vor den Berufsgerichten. Dennoch: Das altehrw&#252;rdige Werbeverbot f&#252;r &#196;rzte ist faktisch abgeschafft. Laut Bundesverfassungsgericht d&#252;rfen auch &#196;rzte positiv &#252;ber ihre berufliche T&#228;tigkeit berichten und aktiv um Patienten werben. Sogar Sympathie- und Imagewerbung sind dem Arzt ausdr&#252;cklich erlaubt. Verboten sich lediglich extrem unsachliche und rei&#223;erische Aussagen. Werbefreiheit ist also die Regel, Verbote sind die Ausnahme. Der Weg f&#252;r professionelles Praxismarketing ist frei.  Welche Grenzen bleiben?  (mehr&#8230;)</p>
<p><span id="more-53"></span></p>
<p>F&#252;r Anw&#228;lte ist Werbung (vornehmer: Kanzleimarketing) schon seit Jahren normal. Man spricht offen von  gezielter Mandantenakquise und einem Markt f&#252;r Rechtsdienstleistungen. Beim Anwaltsuchservice k&#246;dern Kollegen ihre potentiellen Mandanten neuerdings sogar mit &#8220;10 Prozent Rabatt auf die Erstberatung&#8221; (nun ja, nicht jede Marketingaktion muss man genial finden). Die Werbebeschr&#228;nkungen f&#252;r Anw&#228;lte wurden innerhalb von zehn Jahren mit atemberaubender Geschwindigkeit hinweggefegt. Am&#252;siert denkt man an die Zeiten zur&#252;ck, in denen ernsthaft diskutiert wurde, ob man auf Kanzleibriefb&#246;gen Farben oder Logos verwenden d&#252;rfe.</p>
<p>Verantwortlich war eine Kombination aus anwaltlicher Streitlust in eigener Sache, marktliberaler EU-Kommission und EuGH-Rechtsprechung (f&#252;r die das Recht eben auch nur eine Dienstleistung ist) sowie einem massiven Konkurrenzdruck unter den Anw&#228;lten; bekanntlich gab es in Deutschland 1990 rund 56.000 Anw&#228;lte (auch damals beklagte man schon die Anwaltsschwemme) , heute sind es 148.000! Ohne Werbung kommt in dieser Situation kein Berufsanf&#228;nger auf die F&#252;&#223;e. Der eine oder andere alteingesessene Advokat sch&#252;ttelt noch verwundert bis angewidert den Kopf dar&#252;ber, dass man die Jurisprudenz zur schn&#246;den Dienstleistung herabw&#252;rdigt und Anwaltskanzleien auf Fu&#223;balltrikots und Taxis werben. Doch er ist bereits jetzt in der Minderheit.</p>
<p><strong>Zur&#252;ck zu den &#196;rzten: </strong></p>
<p>Dort hat die Liberalisierung des Werberechts etwas l&#228;nger gedauert; &#196;rzte prozessieren eben nicht so leicht gegen ihre Standesorganisationen. Doch jetzt ist sie da. Oft sind &#196;rzte selbst erstaunt, welch progressive Werbekampagnen einige Praxen und Privatkliniken fahren, ohne dass dies zu berufsrechtlichen Konsequenzen f&#252;hrt. Die Gerichte entscheiden mittlerweile fast immer pro Werbefreiheit. Sie haben offenkundig erkannt, dass der Verteilungskampf im Gesundheitswesen h&#228;rter wird und sich &#196;rzte k&#252;nftig auf dem „Markt Gesundheitsdienstleistungen&#8221; aktiv positionieren m&#252;ssen. Patienten informieren sich genauer und wollen den „besten&#8221; &#8211; manchmal auch den preiswertesten &#8211; Arzt, mag er auch in Ungarn oder Slowenien praktizieren. Wettbewerb und &#246;konomisches Denken haben die Medizin voll erfasst. Auch wer solche Entwicklungen f&#252;r falsch h&#228;lt, kann sich ihnen in der medizinischen Praxis trotzdem kaum entziehen. Ohne professionelles Marketing werden es niedergelassene &#196;rzte k&#252;nftig schwer haben. &#196;rzte sollten sich fr&#252;hzeitig auf die ver&#228;nderten Rahmenbedingungen einstellen und &#252;ber Werbema&#223;nahmen f&#252;r ihre Praxis nachdenken.</p>
<p>Da sich &#196;rzte mittlerweile h&#228;ufiger als fr&#252;her gegen Sanktionen der &#196;rztekammern und Berufsgerichte wehren, gelangen immer mehr F&#228;lle bis zum Bundesverfassungsgericht, das seine liberale Rechtsprechung zugunsten der Werbefreiheit somit fortsetzen kann. Die meisten Abmahnungen und Bu&#223;geldbescheide der &#196;rztekammern versto&#223;en nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gegen die Berufsfreiheit der &#196;rzte (Art. 12 Grundgesetz) und werden deshalb als verfassungswidrig zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>Leider halten manche &#196;rztekammern &#8211; teils gegen besseres Wissen &#8211; an &#252;berholten Ansichten fest und versuchen immer wieder, zul&#228;ssige Werbema&#223;nahmen zu unterbinden. Informierte und juristisch gut beratene &#196;rzte werden jedoch keine Schwierigkeiten haben, sich gegen ungerechtfertigte Sanktionen zu wehren.</p>
<h4>Neuer Status Quo: Die „T&#228;nzchen&#8221;-Entscheidung des BVerfG</h4>
<p>&#196;rztekammern und Berufsgerichte versuchen verzweifelt, m&#246;glichst viel Substanz des &#252;berkommenen Werbeverbots aufrecht zu erhalten. Sie f&#252;hren dabei aber ein R&#252;ckzugsgefecht auf Raten. Wie liberal die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile ist, verdeutlicht die Entscheidung vom 13. Juli 2005. Im konkreten Fall hatten M&#252;nchener niedergelassene Orthop&#228;den im Herbst 2003 in Zeitungsanzeigen und mit vorher abgestimmten Interviews (nennen wir es also ruhig Promotext) damit geworben, „die unangefochtene Nr. 1 &#8230; mit einer sensationellen Erfolgsquote&#8221; zu sein. Bescheidenheit ist in Bogenhausen offenkundig out.</p>
<p>Ferner war im Interview zu lesen: „Oft sind die Patienten bereits im Rollstuhl oder vom Kortison schwer gezeichnet, haben lange Leidenswege hinter sich. Wenn sie dann am Tag nach der OP gesund und munter auf ihren Beinen stehen, mich gl&#252;cklich anstrahlen und mit der Assistentin ein T&#228;nzchen wagen, dann sind das bewegende Momente.&#8221; Und schlie&#223;lich: „Die sanfteste Bandscheibenoperation der Welt ist ein &#228;rztliches Spitzenprodukt, made in Bogenhausen.&#8221;</p>
<p>So sch&#246;n kann es sein, in Bogenhausen operiert zu werden. Da w&#252;nscht man sich ja fast einen Bandscheibenvorfall, wenn man danach mit einer sch&#246;nen Assistenten tanzen darf. Doch im Ernst: Die wenigsten &#196;rzte w&#252;rden &#252;berhaupt so gro&#223;spurig auftreten wollen. Aber w&#228;re es denn erlaubt?</p>
<p>Standesorganisation und Berufsgericht (beim OLG M&#252;nchen) waren entsetzt, sahen diese Aussagen nat&#252;rlich als glasklares Beispiel verbotener unsachlicher Werbung und verh&#228;ngten 10.000 Euro Geldbu&#223;e wegen eines zumindest fahrl&#228;ssigen Versto&#223;es gegen § 27 Abs. 3 Berufsordnung. Die &#196;rzte wehrten sich, unterlagen aber zun&#228;chst auch noch vor dem Landesberufungsgericht f&#252;r die Heilberufe. Die Orthop&#228;den gaben trotzdem nicht auf und erhoben Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung ihrer &#228;rztlichen Berufsfreiheit &#8211; mit Erfolg: Anders als alle Vorinstanzen sah das Bundesverfassungsgericht auch solche Aussagen als zul&#228;ssig an (Entscheidung 1 BvR 191/05 vom 13.7.2005). Die Berufsgerichte hatten die obigen Zitate isoliert betrachtet und die Aussagen als anrei&#223;erisch und anpreisend gewertet. Laut Bundesverfassungsgericht kommt es aber nicht auf einzelne Passagen eines Textes an, sondern auf den Gesamtcharakter (hier: des Zeitungsartikels bzw. des Interviews). Es ist st&#228;ndige Rechtsprechung des BVerfG, dass „der Wortsinn einzelner Passagen einer Werbung stets grundrechtfreundlich im Kontext des gesamten Inhalts auszulegen&#8221; ist (BVerfG, NJW 2001, S. 3324, 3325). Insgesamt enthielt der Werbetext (wenigstens auch) sachliche Informationen zu einer relativ neuen Behandlungsmethode und stellte die Vorz&#252;ge dieser Therapie gegen&#252;ber den herk&#246;mmlichen Operationsmethoden dar. Darin sah das Gericht ein anerkennenswertes Allgemeininteresse an der sachlich zutreffenden und dem Laien verst&#228;ndlichen Informationswerbung. Die Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz erlaubt somit auch &#196;rzten umfassende und effektive Werbung. Aus der Werbewirksamkeit eines Textes folgt noch nicht, dass dieser als anrei&#223;erisch zu qualifizieren ist (BVerfG, NJW 2003, S. 2816, 2817). F&#252;r interessengerechte und sachangemesseneInformationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und gesch&#228;ftlichen Verkehr Raum bleiben (BVerfGE 82, 18, 28).</p>
<p>Werbefreiheit ist somit (anders als fr&#252;her) der Grundsatz, Werbeverbote und Sanktionen sind die Ausnahme und kein Selbstzweck. Auch Sympathie- und Imagewerbung sind erlaubt. &#196;rztliche Werbung soll eine sachliche Information transportieren. Das muss aber nicht staubtrocken im Sinne eines medizinischen Bulletins geschehen: &#196;rzte d&#252;rfen sich auch von ihrer menschlichen Seite zeigen und um die pers&#246;nliche Sympathie von (potentiellen) Patienten werben. Laut Bundesverfassungsgericht hat der Patient n&#228;mlich auch ein sachliches Interesse daran, den Arzt als Person einsch&#228;tzen zu k&#246;nnen. Pers&#246;nliches Vertrauen zwischen Arzt und Patient ist wichtig f&#252;r die Heilbehandlung. Es ist &#196;rzten deshalb erlaubt, sich &#8211; etwa in Zeitungsinseraten oder auf ihrer Praxiswebsite &#8211; mit Angaben zur Person zu pr&#228;sentieren, etwa zum akademischen Werdegang und zu beruflichen Erfahrungen, aber auch zu privaten Hobbies, zu sportlichem oder sozialem Engagement, ja sogar zur Frage, welchen Dialekt sie beherrschen. Mit letzterem hatten Zahn&#228;rzte auf ihrer Website geworben. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26. August 2003) meinte dazu lapidar: „F&#252;r die vertrauensbildende Verst&#228;ndigung ist der Arzt auf eine gute Kommunikation mit dem Patienten angewiesen. Dies gilt auch f&#252;r die &#246;rtliche Sprechweise.&#8221; Also zul&#228;ssig!</p>
<p>Auch wenn &#8211; wie bei privaten Hobbies &#8211; kein direkter Sachzusammenhang mit der beruflichen T&#228;tigkeit oder Qualifikation eines (Zahn-)Arztes existiert, so fehlt es nach Ansicht des Verfassungsgerichts trotzdem an Gemeinwohlbelangen, die ein Verbot solcher Angaben rechtfertigen k&#246;nnten &#8211; gerichtlich entschieden ist dies zumindest im Rahmen der passiven Werbung im Internet. Die Werbefreiheit ist in den Augen des Bundesverfassungsgerichts eben die Regel, Verbote m&#252;ssen durch gewichtige Gr&#252;nde gerechtfertigt sein. Untere Instanzen der Berufsgerichtsbarkeit &#252;bersehen dies manchmal.</p>
<h4>Fazit: Keine Angst vor dem Berufsgericht</h4>
<p>Erlaubt sind Anzeigen, Websites, Brosch&#252;ren oder Werbetexte, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung (auch) sachliche Informationen transportieren und nicht ausschlie&#223;lich rei&#223;erisch und unsachlich sind. Der Patient hat &#8211; neben den rein medizinisch-fachlichen Aspekten &#8211; auch ein legitimes Interesse daran zu wissen, was sein Arzt „f&#252;r ein Mensch&#8221; ist. Deshalb gestattet das BVerfG auch sog. Sympathie- und Imagewerbung. Riskant wird es, wenn ausschlie&#223;lich anpreisende und inhaltsleere Werbeslogans verwendet werden, die keinerlei f&#252;r den Patienten relevante Informationen transportieren. Das Werbeverbot f&#252;r &#196;rzte soll n&#228;mlich dem Schutz der Bev&#246;lkerung dienen; es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht allein aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt oder Behandlungen vorsieht (BVerfGE 71, 162, 174).</p>
<p>Im Ergebnis sind somit die allermeisten Werbema&#223;nahmen erlaubt, die Arztpraxen durchf&#252;hren. Auch Werbung in &#8211; f&#252;r &#196;rzte bislang noch ungew&#246;hnlichen &#8211; Medien wie Radio und Lokalfernsehen ist zul&#228;ssig. Standesorganisationen sehen dies manchmal noch anders und vertreten &#8211; trotz Kenntnis der Rechtsprechung &#8211; weiterhin eine restriktive Linie. Sanktionen durch &#196;rztekammern und Berufsgerichte bedeuten &#8211; wie oben gesehen &#8211; aber noch keineswegs, dass eine Werbema&#223;nahme auch wirklich unzul&#228;ssig ist. Es ist in solchen F&#228;llen vielmehr typisch, dass die Kammern und Berufsgerichte zu restriktiv sind und erst die h&#246;heren Instanzen arztfreundlich entscheiden. Ausdauer und Hartn&#228;ckigkeit des Arztes beim Zug durch die Instanzen lohnen sich deshalb.</p>
<p><strong>Update 2009:<br />
</strong></p>
<p>Die Werbefreiheit f&#252;r Freiberufler wurde erneut gest&#228;rkt durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2009 (I ZR 77/07). Mehr dazu in <strong><a href="http://www.rechthaber.com/freiberufler-duerfen-auch-aufdringlich-werben/">diesem Beitrag</a></strong></p>
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