Schlagwort ‘Testament’

Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit: Ändert sich die Rechtsprechung?

Von Bernhard Schmeilzl (19.07.2011)
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Im Beitrag “Wie berechnet man den Pflichtteil? Ein Praxis-Leitfaden” haben wir erläutert, welche Aktiv- und Passivposten in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden müssen. Über einen Punkt wird dabei sehr häufig gestritten, nämlich über die Frage, ob der Erbe die Kosten, die in den nächsten 10-20 Jahren für die Pflege des Grabs entstehen werden von der Erbmasse abgezogen werden dürfen. Da sich diese Grapflegekosten im fünfstelligen Bereich bewegen können, ist das für den Pflichtteilsberechtigten ein durchaus relevanter Posten.

Bisher vertritt der BGH die Auffassung, dass die laufenden (zukünftigen) Grabpflegekosten keine Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB sind und deshalb bei der Berechnung des Pflichtteils nicht von der Erbmasse abgezogen werden dürfen (NJW 1973, 2103). Immer mehr Amts- und Landgerichte sehen das aber anders, aktuell zum Beispiel das LG Heidelberg im Urteil vom 31.5.2011 (5 O 306/09). Welche Konstellation lag zugrunde? Die Erblasserin hatte noch zu Lebzeiten einen Teil ihrer Abkömmlinge mit der Verwaltung ihres Vermögens mittels einer Vorsorgevollmacht beauftragt. Nach ihrem Tod veranlasste eines dieser Kinder die Bestattung und schloss für die laufende Grabpflege einen Grabpflegevertrag mit einer Gärtnerei ab. Die Kosten hierfür wurden dem Nachlass entnommen. Ein Miterbe verlangte die Erstattung dieser Beträge in den Nachlass, weil die Grabpflege nicht habe eigenmächtig veranlasst werden dürfen und die Kosten nicht unter § 1968 BGB fielen. In Abweichung vom BGH  meinte das LG Heidelberg dazu nun: (…) [mehr]

Wie berechnet man den Pflichtteil? (Praxis-Leitfaden)

Von Bernhard Schmeilzl (22.06.2011)
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Checkliste für ein korrektes Nachlassverzeichnis

Wer ein Kind enterbt – und das tun alle, die ein Berliner Ehegattentestament erstellen – muss damit rechnen, dass es seinen Pflichtteil fordert. Wie schon der Begriff „Pflicht“-Teil sagt, ist der Anspruch zwingend, auch wenn das Kind dem Verstorbenen entfremdet war oder sich sogar mit ihm zerstritten hatte. Entziehen kann man den Pflichtteil nur in ganz seltenen Ausnahmefällen.  [...] [mehr]

Checkliste Pflichtteilsberechnung: Was muss ins Nachlassverzeichnis, was nicht?

Von Michael Gleiten (19.05.2011)
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Wird ein naher Verwandter enterbt, kann er den Pflichtteil verlangen. Dieser errechnet sich aus dem Nachlassvermögen. Über die konkrete Berechnung dieser “Erbmasse” wird zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten erbittert gestritten. In diesem Beitrag haben die Rechtsanwälte der Kanzlei Graf & Partner (siehe dortige Rubrik “Publikationen”) die wichtigsten Informationen in einer übersichtlichen Checkliste zusammengestellt.

Druckmittel beim Pflichtteilsanspruch: Das notarielle Nachlassverzeichnis

Von Bernhard Schmeilzl (27.04.2011)
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Ist ein Kind enterbt, kann es den Pflichtteil verlangen (Details und Muster-Anwaltsschreiben hier). Oft rückt der Erbe mit Informationen zum Nachlass nur zögerlich heraus und/oder man bekommt den Eindruck, er verschweigt etwas. In solchen Fällen ist es eine Überlegung wert, von seinem Recht nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB Gebrauch zu machen, d.h. vom Erben zu verlangen, dass er das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellen lässt. Die Kosten hierfür müssen aus dem Nachlass bezahlt werden (§ 2314 Abs. 2 BGB); das gilt auch für die Kosten einer ggf. nötigen Wertermittlung, also Kosten für Sachverständigengutachten (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Aber Vorsicht: In der Praxis machen es sich Notare hier manchmal zu einfach und übernehmen ungeprüft die Angaben des Erben. Das ist natürlich nicht der Sinn der Sache: Die Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses erfordert vielmehr, dass der Notar selbst aktiv tätig wird, um den Nachlass eigenständig zu ermitteln (vgl. OLG Celle, BeckRS 2009, 03780; OLG Saarbrücken, ZEV 2010, 416; LG Aurich, NJW-RR 2005, 1464; Roth, ZErb 2007, 402). Die Verzeichnisaufnahme durch den Notar geht also weit über eine reine Beurkundungstätigkeit hinaus. Durch seine Unterschrift bestätigt der Notar, dass er für den Inhalt des Bestandsverzeichnisses selbst verantwortlich ist (OLG Oldenburg, BeckRS 2010, 18902). Es genügt also gerade nicht, dass der Erbe dem Notar ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis vorlegt und dessen Unterschrift nur notariell beglaubigt wird (OLG Rostock, NJOZ 2009, 3266). Aus dem Verzeichnis selbst muss sich ergeben, dass der beurkundende Notar selbstständig die Feststellung des Nachlassumfangs vorgenommen hat und Verantwortung für den Inhalt des Verzeichnisses übernimmt (OLG Saarbrücken, ZEV 2010, 416).

Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht hier:

- Gratis Info-Broschüre zu Testament und Erbschaftssteuer
- Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)
- Nachteile des Berliner Testaments
- Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)
- Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
- Testierunfähigkeit wegen Demenz
- Wozu ein Testamentsvollstrecker
- Was kostet ein Testamentsvollstrecker?

Info-Broschüre zu Testament, Erbschaftssteuer und gesetzliche Erbfolge

Von Bernhard Schmeilzl (21.04.2011)
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In der Broschüre “Fakten zum Erbrecht” hat die Kanzlei Graf & Partner die wichtigsten Informationen zum  Erbrecht übersichtlich zusammengestellt: Die Regeln zur gesetzlichen Erbfolge: Wer erbt, wenn kein Testament existiert? Wie berechnet man die Pflichteilsquoten? Wie hoch sind die aktuellen Erbschaftssteuersätze und Erbschaftssteuerfreibeträge? Welche Verwandten fallen in welche Erbschaftssteuerklassen? Ehegatten finden in der Broschüre eine Musterformulierung für ein Berliner Ehegattentestament mit Erläuterungen und Tipps. Gratis-Download hier

Weitere Informationen zu Testamentsgestaltung und Erbrecht hier:
- Wie geht ein Berliner Testament (Mustertext)
- Nachteile des Berliner Testaments
- Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)
- Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
- Testierunfähigkeit wegen Demenz
- Wozu ein Testamentsvollstrecker
- Was kostet ein Testamentsvollstrecker?

Weiterer Mustertext: einfaches Berliner Ehegattentestament

Von Bernhard Schmeilzl (06.07.2010)
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Ausführliche Informationen zu Berliner Testament, gesetzlicher Erbfolge und Erbschaftssteuer haben wir hier veröffentlicht:

- Fakten zum Erbrecht (gratis Broschüre zum Download mit Mustertexten und Steuertabellen)
- Wie geht ein Berliner Testament? (Mustertext)
- Nachteile des Berliner Testaments
- Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend (Muster-Anspruchsschreiben)
- Checkliste Nachlassverzeichnis: Korrekte Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
- Testierunfähigkeit wegen Demenz
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Die Mustertexte in der Broschüre sowie im Beitrag “Wie geht ein Berliner Testament” ist manchen aber zu ausführlich. Hier deshalb noch ein Textvorschlag, der auf das Nötigste reduziert ist. Natürlich gilt wie immer bei solchen Formulierungsvorschlägen, dass diese keine Beratung im konkreten Einzelfall ersetzen können. Ob der Text also auf die konkreten Bedürfnisse des Mandanten passt, muss sorgfältig geprüft werden. Hier der Beispielstext für ein einfaches Berliner Testament:  (…) [mehr]

Enterbt ist halb so schlimm: So macht man den Pflichtteil geltend

Von Bernhard Schmeilzl (02.09.2008)
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Jeder kann sein Testament frei gestalten und zum Erben bestimmen, wen er will. Allerdings mit einer Einschränkung: Das deutsche Recht will sicher stellen, dass die nächsten Angehörigen wenigstens einen Mindestanteil am Vermögen des Verstorbenen erhalten, den sog. Pflichtteil. Begründet wird dies mit einer Fürsorgepflicht gegenüber diesen nächsten Angehörigen (ähnlich der Unterhaltspflicht). Übrigens: In vielen anderen Rechtsordnungen (z.B. in den meisten US-Bundesstaaten) ist dieser Gedanke einer “Mindestbeteiligung am Familienvermögen” unbekannt oder jedenfalls deutlich schwächer ausgeprägt, der Erblasser ist hier viel freier. So kann etwa Bill Gates seine Kinder leer ausgehen lassen.

Diesen Pflichtteilsanspruch bekommt man aber nicht automatisch, man muss ihn “geltend machen” – und zwar innerhalb von drei Jahren. Hier zum Download ein Beispiel eines Anwaltsschreibens, mit dem ein enterbtes Kind sein Pflichtteilsrecht geltend macht.

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Wie geht ein Berliner Testament? (Formulierungsmuster)

Von Bernhard Schmeilzl (18.08.2008)
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Das klassische Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, bei dem sich die Eheleute zunächst jeweils gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Erbe(n) des länger Lebenden der Eheleute soll(en) dann das gemeinsame Kind / die gemeinsamen Kinder werden. Was ist der Zweck und wie formuliert man ein Berliner Testament? [mehr]

Wie beweist man Testierunfähigkeit?

Von Bernhard Schmeilzl (16.08.2008)
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Ein Dauerbrenner im Erbrecht ist folgende Konstellation: Tochter oder Sohn des Verstorbenen findet dessen Testament, liest den Inhalt und ist entsetzt. Der Verstorbene hat sie bzw. ihn enterbt oder sonstige Anordnungen getroffen, die die Hinterbliebenen für „unsinnig“ halten. War der Erblasser schon alt und manchmal etwas verwirrt, so liegt die Behauptung nahe, der Erblasser sei bereits geschäftsunfähig gewesen, als er sein Testament erstellte. Dann wäre das Testament unwirksam und es träte die gesetzliche Erbfolge ein, was für einige Angehörige in solchen Konstellationen die attraktivere Alternative wäre.

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Wer bekommt mein Kind?

Von Bernhard Schmeilzl (01.08.2008)
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Sind Väter und Mütter wirklich gleichberechtigt? Nicht ganz: Beim Sorgerecht hält die Frau klar den Trumpf in der Hand – besonders dann, wenn sie nicht mit dem leiblichen Vater des Kindes verheiratet ist. Denn § 1626a BGB bestimmt: Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht verheiratet, so steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge (nur) dann zu, wenn beide Eltern gegenüber dem Jugendamt erklären, dass sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben wollen. Anders formuliert: Lehnt die Mutter des nicht-ehelichen Kindes eine gemeinsame Sorge ab (wofür sie keine Gründe angeben muss), hat der leibliche Vater des Kindes keine Chance auf elterliche Mitbestimmung. Die Mutter hat dann das alleinige Sorgerecht.
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