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	<title>Rechthaber &#187; Unterlassungsanspruch</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Verbl&#252;ffend: Auch Mails an Vereine sind Spam (BGH 17.7.2008)</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Dec 2008 13:51:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Loriot w&#252;rde sagen: &#8220;Ach was!?&#8221; Denn auch diese banale Weisheit musste erst der Bundesgerichtshof per Urteil verk&#252;nden, damit es jeder glaubt.  (&#8230;) Wer im Vorstand eines Sportvereins oder Verbandes ist, kennt die t&#228;glichen Mails netter Sportfreunde, die tolle Waren oder Dienstleistungen f&#252;r Vereine anbieten. Besonders beliebt sind Seminare, Software oder online-Angebote. Nun kann man diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Loriot w&#252;rde sagen: &#8220;Ach was!?&#8221; Denn auch diese banale Weisheit musste erst der Bundesgerichtshof per Urteil verk&#252;nden, damit es jeder glaubt.  (&#8230;)</p>
<p><span id="more-941"></span>Wer im Vorstand eines Sportvereins oder Verbandes ist, kennt die t&#228;glichen Mails netter Sportfreunde, die tolle Waren oder Dienstleistungen f&#252;r Vereine anbieten. Besonders beliebt sind Seminare, Software oder online-Angebote. Nun kann man diese Mails einfach l&#246;schen oder aber &#8211; wenn einem mal der Geduldsfaden rei&#223;t &#8211; den Versender zur Unterlassung auffordern (vulgo: abmahnen). Dieses Schicksal ereilte auch den Kl&#228;ger, einen Anbieter eines Online-Fu&#223;ballspiels. Er hatte per E-Mail bei einem Fu&#223;ballclub angefragt, ob er auf der Vereins-Website ein Werbebanner f&#252;r sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren d&#252;rfe. Der Vorstand war nicht begeistert und forderte ihn kostenpflichtig zur Unterlassung auf. Der Spammer klagte dagegen mit folgender bestechenden Argumentation: Der Sportverein habe auf seiner Website eine E-Mail-Adresse angegeben. Das sei eine konkludente Einwilligung des e.V., gewerbliche Anfrage nach Dienstleistungen mittels E-Mail zu empfangen.</p>
<p>Der BGH (!) gab hierauf eine klare Antwort: Bl&#246;dsinn. Wenig &#252;berraschend, denn die Rechtslage ist eindeutig: Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxger&#228;ten oder E-Mail als unzumutbare Bel&#228;stigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Dieses Verbot l&#228;sst sich &#8211; was h&#228;ufig versucht wird &#8211; auch nicht dadurch umgehen, dass Werbeschreiben als Anfragen oder Kooperationsangebote getarnt werden.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.07.2008, I ZR 197/05)  lie&#223; keinen Zweifel, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen &#8220;Werbung&#8221; im Sinne dieser Vorschrift sind. F&#252;r das Schutzbed&#252;rfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses ist es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote f&#252;r Waren oder Dienstleistungen erh&#228;lt oder ihm &#8220;Anfragen&#8221; oder &#8220;Informationen&#8221; zugehen, die mittelbar doch einen Gesch&#228;ftsabschluss zum Ziel haben.</p>
<p>&#220;brigens: W&#228;re noch interessant zu wissen, welcher grandiose Anwalt dem Kl&#228;ger hier geraten hat, einen Prozess &#252;ber f&#252;nf Jahre und drei Instanzen &#8220;bis zum BGH&#8221; zu f&#252;hren. Das war eine teure Mail-Anfrage.</p>
<p><strong>Weitere Informationen</strong> zu <a title="Wir mahnen ab" href="http://www.rechthaber.com/ja-wir-mahnen-ab-muster-fuer-anwaltliche-unterlassungsaufforderung/" target="_self">Unterlassungsanspr&#252;chen (inklusive Muster f&#252;r ein anwaltliches Abmahnschreiben)</a> sowie zur sog. <a title="Abschlusserkl&#228;rung" href="http://www.rechthaber.com/abschlusserklaerung/" target="_self">Abschlusserkl&#228;rung</a></p>
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		<title>Ich bin jetzt eine Abmahn-Anw&#228;ltin</title>
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		<pubDate>Sat, 25 Oct 2008 12:46:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bereits hier hatte ich mich mit der schockierenden Nachricht geoutet, dass ich f&#252;r unsere Mandanten Unterlassungsanspr&#252;che gem. 1004 BGB geltend mache (vulgo: abmahne). Getreu Wilhelm Busch habe ich jetzt ja nichts mehr zu verlieren und gebe deshalb nun noch einen zweiten Skandal preis: Wir bieten Gesch&#228;digten an, Auftr&#228;ge online zu erteilen. Und zwar auf www.parkplatzdieb.de [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits <a title="Wir mahnen ab" href="http://www.rechthaber.com/ja-wir-mahnen-ab-muster-fuer-anwaltliche-unterlassungsaufforderung/" target="_blank"><span style="text-decoration: underline;">hier</span></a> hatte ich mich mit der schockierenden Nachricht geoutet, dass ich f&#252;r unsere Mandanten Unterlassungsanspr&#252;che gem. 1004 BGB geltend mache (vulgo: abmahne). Getreu Wilhelm Busch habe ich jetzt ja nichts mehr zu verlieren und gebe deshalb nun noch einen zweiten Skandal preis: Wir bieten Gesch&#228;digten an, Auftr&#228;ge online zu erteilen. Und zwar auf <a title="Parkplatzdieb.de" href="http://www.parkplatzdieb.de" target="_blank">www.parkplatzdieb.de</a> &#8230;</p>
<p>Die H&#228;lfte der Leser wird nun vor Entr&#252;stung kaum noch lesen k&#246;nnen. F&#252;r die &#252;brigen finden sich rechtliche Hintergr&#252;nde <a title="Parkplatzdieb Rechtsinfos" href="http://www.parkplatzdieb.de/rechtsinfos/" target="_self">hier</a>. Manchmal ernte ich sogar Verst&#228;ndnis f&#252;r den Service, insbesondere von denjenigen (sogar Anwaltskollegen), die einen Stellplatz gemietet haben, der &#246;fter mal von Fremdparkern in Beschlag genommen wird. Pers&#246;nliche Betroffenheit l&#228;sst eben vieles in anderem Licht erscheinen. &#196;hnlich dem amerikanischen Sprichwort: &#8220;What is a Democrat? A Republican that has been arrested and had to spend a night in prison.&#8221;</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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		<title>Ja, wir mahnen ab! (Muster f&#252;r anwaltliche Unterlassungsaufforderung)</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Sep 2008 08:43:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Schon klar, mit Abmahnungen macht man sich unbeliebt. Dennoch outen wir uns heute vor der gesamten Online-&#214;ffentlichkeit: Ja, unsere Kanzlei verschickt Abmahnschreiben. Meistens sch&#228;men wir uns nicht einmal daf&#252;r.</p>
<p><span id="more-113"></span></p>
<p>Das neueste Aha-Erlebnis war der distinguierte 60-j&#228;hrige Wirtschaftsanwalt in unserer B&#252;rogemeinschaft, der bislang oft &#252;ber die moderne &#8220;Abmahnerei wegen jeder Kleinigkeit&#8221; gel&#228;stert hatte. Neulich stand er entr&#252;stet vor mir und beschwerte sich: &#8220;Nun steht heute zum dritten Mal dieser dreiste BMW-Fahrer auf meinem Tiefgaragenstellplatz, f&#252;r den ich [unsere Kanzlei ist in der M&#252;nchner City] jeden Monat 250 Euro zahle! Da muss man doch etwas machen k&#246;nnen!&#8221;</p>
<p>Nat&#252;rlich kann man: N&#228;mlich entweder abschleppen lassen, wenn man 150 bis (in Gro&#223;st&#228;dten) 400 Euro Abschleppkosten verauslagen und sp&#228;ter m&#252;hsam einklagen will (bei Tiefgaragenstellp&#228;tzen kommen Abschleppdienste &#252;brigens oft gar nicht, da technisch zu schwierig). Oder aber man l&#228;sst &#8211; Sie erraten es &#8211; abmahnen, also f&#252;r die Zukunft zur Unterlassung auffordern. Was &#252;brigens gar nicht funktioniert: die Polizei zu rufen. Die interessiert sich n&#228;mlich nur f&#252;r den &#246;ffentlichen Verkehrsraum; bei privaten Stellpl&#228;tzen h&#228;lt sie sich dagegen vornehm raus und verweist worauf? Richtig, auf den ordentlichen Rechtsweg mit seinen zivilrechten Abwehr- und Unterlassungsanspr&#252;chen.</p>
<p>&#196;hnlich ist es mit unerw&#252;nschter Werbepost. Auch hier bestehen Unterlassungsanspr&#252;che. Bei Spam-Mails findet man den Absender allerdings meist nicht heraus oder er sitzt im Ausland. Bei echter Werbepost, l&#228;stigen Werbefaxen oder cold calling hat man eher eine Chance, den &#8220;St&#246;rer&#8221; zu identifizieren und den Anspruch durchzusetzen.</p>
<p>Wen es interessiert, wie eine solche &#8220;Abmahnung&#8221; tats&#228;chlich aussieht (juristisch korrekt und pr&#228;zise ist statt des Reizwortes Abmahnung: Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung), hier ein Beispiel eines anwaltlichen Abmahnschreibens, im konkreten Fall wegen unerlaubt zugesandter Werbefaxe.</p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/beispiel_unerlassungsaufforderung_faxwerbung_abmahnung.pdf">Beispiel f&#252;r anwaltliche Unterlassungsaufforderung wg. Faxwerbung</a></p>
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		<title>Die Rache des Sch&#252;lers</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Sep 2008 14:35:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Was halten Gerichte von Bewertungs-Plattformen wie www.meinprof.de oder www.spickmich.de? So mancher Lehrer ist im Internet eine Ber&#252;hmtheit. Und will das gar nicht. Oder wei&#223; vielleicht nicht einmal davon. Auf Bewertungsportalen wie spickmich.de oder meinprof.de drehen Sch&#252;ler bzw. Stundenten den Spie&#223; um und benoten ihre Lehrer; oft aus Wut und als Retourkutsche f&#252;r eine vermeintlich unfaire [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #000000;"><strong>Was halten Gerichte von Bewertungs-Plattformen wie <a title="www.MeinProf.de" href="http://www.meinprof.de" target="_blank">www.meinprof.de</a> oder <a title="www.spickmich.de" href="http://www.spickmich.de" target="_blank">www.spickmich.de</a>?</strong></span></p>
<p>So mancher Lehrer ist im Internet eine Ber&#252;hmtheit. Und will das gar nicht. Oder wei&#223; vielleicht nicht einmal davon. Auf Bewertungsportalen wie spickmich.de oder meinprof.de drehen Sch&#252;ler bzw. Stundenten den Spie&#223; um und benoten ihre Lehrer; oft aus Wut und als Retourkutsche f&#252;r eine vermeintlich unfaire Behandlung. Da f&#228;ngt sich eine Lehrkraft schnell mal glatte Sechsen in „Fairness bei der Notenvergabe&#8221;, „Charakter&#8221; oder gar „Attraktivit&#228;t&#8221; ein.  Muss man sich das gefallen lassen? Wie immer bei Rechtsfragen: Es kommt darauf an.</p>
<p><span id="more-99"></span></p>
<p>Nun, manches kann und sollte man als P&#228;dagoge ohnehin wohl besser mit gelassener Souver&#228;nit&#228;t ertragen. Bei pers&#246;nlichen Beleidigungen ist f&#252;r viele Lehrkr&#228;fte aber die Grenze &#252;berschritten und sie wollen gegen solche Ver&#246;ffentlichungen im Internet vorgehen. F&#252;hlt sich jemand durch den Inhalt einer Website verletzt, wird er im Impressum die f&#252;r den Inhalt Verantwortlichen recherchieren und von diesen Beseitigung sowie Unterlassung (f&#252;r die Zukunft) verlangen, vielleicht sogar Schmerzensgeld wegen Ehrverletzung. Was sind nun die rechtlichen Rahmenbedingungen f&#252;r solche Bewertungsplattformen?</p>
<p>Antworten geben vor allem zwei Rechtsgebiete: (1) das (&#246;ffentlich-rechtliche) Datenschutzrecht und (2) das sog. allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht, mit § 1004 BGB als Grundlage f&#252;r Abwehr- und Unterlassungsanspr&#252;che sowie § 823 Abs. 1 und 2 BGB als Normen f&#252;r Schadensersatz, inklusive Schmerzensgeldanspruch. Im Einzelnen:</p>
<p>1) <strong>Datenschutz</strong></p>
<p>Hier ist vieles strittig, beginnend mit der Frage, welche Normen auf solche Bewertungsportale &#252;berhaupt anwendbar sind. Der Umgang mit sog. personenbezogenen Daten wird durch verschiedene Gesetze geregelt, speziell dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG), allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.</p>
<p><strong></strong>Personenbezogene Daten sind Einzelangaben &#252;ber pers&#246;nliche oder sachliche Verh&#228;ltnisse einer bestimmten oder bestimmbaren nat&#252;rlichen Person (§ 3 Absatz 1 BDSG), also zum Beispiel Name des Lehrers, seine Schule, F&#228;cher u.s.w. (vgl. LG K&#246;ln, Urteil vom 11.7.2007, Az. 28 O 263/07). Aber welche Datenschutzgesetze sind &#8211; wenn &#252;berhaupt &#8211; anwendbar? Sehr schwierige Frage, da kein einheitliches Datenschutzgesetzbuch existiert, sondern viele einzelne Gesetze auf Bundes- und L&#228;nderebene, die sich teilweise sogar widersprechen. Die Details sprengen den Rahmen diese Artikels, daher nur das Ergebnis:</p>
<p>a) Das <strong>Telemediengesetz (TMG)</strong> hilft dem Lehrer hier nicht weiter. Zwar ist die Online-Bewertungsplattform ein Telemedium, das TMG regelt aber nur den Umgang mit Daten <span style="text-decoration: underline;">der Nutzer</span> des Internetangebots. Hier geht es aber um den auf der Website eingestellten Inhalt, nicht um Daten von Lehrern, die diese als Nutzer dort hinterlassen haben. Nach § 11 Abs. 4 TMG sind somit (nur) die sonstigen Datenschutzbestimmungen anwendbar, also insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (die Landesdatenschutzgesetze betreffen nur &#246;ffentliche Stellen der L&#228;nder, also Landesbe&#246;rden und Kommunen, nicht aber private Internetbetreiber).</p>
<p>b) Verletzt die Plattform §28 oder 29 <strong>Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)</strong>? Die Antwort w&#228;re jedenfalls nein, wenn sich die Internetbetreiber auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen k&#246;nnten, eine Norm, die den Umgang mit personenbezogenen Daten <span style="text-decoration: underline;">f&#252;r die Presse</span> erleichtert. Bei den meisten Plattformen ist dies wohl nicht der Fall, weil man den Inhalt kaum ernsthaft als journalistische T&#228;tigkeit werten kann. Vielmehr ist die Bewertungsplattform ein blo&#223;er &#8220;Informations&#8221;-Dienst ohne redaktionelle Aufbereitung. F&#252;r eine journalistische T&#228;tigkeit ist mehr n&#246;tig, als das reine      Sammeln und Publizieren von      Fakten. Allerdings: Wenn sich Betreiber von Plattformen (k&#252;nftig) hier mehr M&#252;he geben und journalistischen Kontaxt beisteuern, k&#246;nnte es anders aussehen.</p>
<p>Mangels Medienprivileg sind die allgemeinen Regeln des BDSG also prinzipiell anwendbar. Da der Online-Anbieter keine &#246;ffentliche datenverarbeitende Stelle ist, gelten die §§ 27 ff BDSG (i.V.m. den §§ 1 bis 11 BDSG).  Aus den §§ 28, 29 BDSG ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen es auch ohne Einwilligung der Betroffenen (hier: Lehrer und Professoren) zul&#228;ssig, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Juristisch strittig ist hier wiederum die Abgrenzung der Anwendungsbereiche zwischen § 28 und § 29. § 28 BDSG regelt den Umgang mit Daten zur Erf&#252;llung eigener Gesch&#228;ftszwecke, § 29 BDSG dagegen die Konstellation, dass Daten gerade zum Zwecke ihrer &#220;bermittlung vorgehalten werden sollen. Bewertungsplattformen erf&#252;llen in der Regel keine eigenen Gesch&#228;ftszwecke, es gilt also § 29 BDSG. Anders sah dies &#8211; f&#252;r das Bewertungsportal www.MeinProf.de &#8211; das Landgericht Berlin (Urteil vom 31.5.2007, Az. 27 S 2/07). Im Ergebnis macht das aber keinen Unterschied, denn die Gerichte erkennen &#8211; jedenfalls solange es sich um personenbezogene Daten aus allgemein zug&#228;nglichen Quellen handelt &#8211; keinen Versto&#223; gegen das BDSG. Sowohl §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG als auch § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG enthalten hierf&#252;r eine Privilegierung. Bei § 29 gilt dieses Privileg allerdings nur, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzw&#252;rdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Ver&#228;nderung offensichtlich &#252;berwiegt.</p>
<p>Fazit: Das Datenschutzrecht ist eine schwache Anspruchsgrundlage und hilft dem Lehrer &#8211; wenn &#252;berhaupt &#8211; nur in bestimmten Konstellationen weiter.</p>
<p>2) Verletzung des <strong>Allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts</strong></p>
<p>Dies ist der interessantere Ansatz f&#252;r betroffene Lehrer. F&#252;r den Fall, dass die auf der Plattform stehenden &#8220;Informationen&#8221; &#252;ber den Lehrer dessen Pers&#246;nlichkeitsrecht verletzen, kann er Beseitigung des Eintrags und Unterlassung k&#252;nftiger Eintr&#228;ge verlangen (aus § 1004 BGB analog) sowie Schadensersatz (insbesondere Ersatz der Anwaltskosten) und vielleicht sogar Schmerzensgeld (aus § 823 Abs. 1 BGB, da das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht richterrechtlich als &#8220;sonstiges Recht&#8221; im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist). Und zwar nicht nur vom eigentlichen (unmittelbaren) &#8220;T&#228;ter&#8221;, also dem meist anonymen Sch&#252;ler, der den Eintrag gepostet hat, sondern auch von jedem, der urs&#228;chlich und willentlich an einer Rechtsverletzung mitwirkt, also auch vom Betreiber der Plattform. Nur dieser Anspruch gegen den Betreiber der Website ist praktisch relevant, da der konkrete Autor des Beitrags ja in der Regel nicht ermittelt werden kann.</p>
<p>Genau da liegt aber das Problem: Prinzipiell haften Betreiber von Websites f&#252;r deren Inhalt, allerdings haben Gerichte in vielen Entscheidungen (zu Forenbetreibern, Onlineportalen u.a.) anerkannt, dass eine St&#246;rerhaftung den Betreiber &#252;berfordern kann und daher eines Korrektivs bedarf. Dem Betreiber einer Website ist es in Zeiten des Internet 2.0 nicht m&#246;glich, jeden Beitrag vorher zu kontrollieren und erst freizugeben, wenn er ihn f&#252;r unbedenklich h&#228;lt. Ein Anspruch gegen den Betreiber besteht also nur, wenn dieser zumutbare Pr&#252;fpflichten verletzt. Die meisten Landgerichte und Oberlandesgerichte verlangen vom Betreiber eines Forums, G&#228;stebuchs oder sonstigen Kommunikationsplattform gerade keine anlassunabh&#228;ngigen Kontrollen der Beitr&#228;ge. Eine allgemeine &#220;berwachungs- und Nachforschungspflicht besteht also nicht. Der Betreiber haftet als St&#246;rer also erst dann, wenn er konkret auf einen (m&#246;glicherweise) rechtswidrigen Inhalt hingewiesen wird und dann nicht (innerhalb angemessener Zeit) reagiert.</p>
<h4>Ergebnis:</h4>
<p>Faktisch hat der Lehrer kaum eine Handhabe, gegen&#252;ber dem Betreiber mehr durchzusetzen, als die L&#246;schung eines bereits existierenden Beitrags. Anspr&#252;che auf Unterlassung, auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld sind in den meisten F&#228;llen gegen den Betreiber der Website nicht durchsetzbar.</p>
<p>Anders sieht es aus, wenn man den konkreten Autor ermitteln kann. Dieser haftet bei Pers&#246;nlichkeitsverletzungen (also bei Beleidigungen, Falschbehauptungen und der Unterstellung falscher Zitate) auf der ganzen Linie.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>Urteile zum Thema:</strong></p>
<p>Zum Sch&#252;lerportal www.spickmich.de: LG K&#246;ln vom 11.07.2007, Az. 28 O 263/07</p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/urteil_lg_koln_spickmich_263_07.pdf">Urteil_LG_Koeln_Spickmich_263_07</a></p>
<p>Zum Studentenportal www.MeinProf.de: LG Berlin vom 31.5.2007, Aktenzeichen 27 S 2/07</p>
<p><a href="http://www.rechthaber.com/wp-content/uploads/2008/09/urteil_lg-berlin_meinprof_de.pdf">urteil_lg-berlin_meinprof_de</a></p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
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