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	<title>Rechthaber &#187; urlaub bei langer erkrankung</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Kleine Revolution im Arbeitsrecht: Urlaub verf&#228;llt auch bei langer Krankheit nicht</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Feb 2009 14:59:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Katrin Groll</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzlicher Mindesturlaub verfällt nicht mehr bei Krankheit]]></category>
		<category><![CDATA[lange krank geschrieben urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[urlaub bei langer erkrankung]]></category>
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		<category><![CDATA[verfällt urlaub bei dauerkrankheit]]></category>
		<category><![CDATA[wann verfällt mein urlaub]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Europ&#228;ische Gerichtshof (EuGH) ist ein Freund der Arbeitnehmer: Im aktuellen Urteil vom 20.01.2009 (Az: C-350/06) entschied er, dass Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch behalten, auch wenn sie den Urlaub wegen langer Erkrankung (evtl. &#252;ber Jahre hinweg) nicht nehmen konnten. Der Urlaubsanspruch t&#252;rmt sich also unbegrenzt auf. Eine massive H&#228;rte f&#252;r Arbeitgeber. Die deutschen Arbeitsgerichte urteilten hier jahrzehntelang [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europ&#228;ische Gerichtshof (EuGH) ist ein Freund der Arbeitnehmer: Im aktuellen Urteil vom 20.01.2009 (Az: C-350/06) entschied er, dass Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch behalten, auch wenn sie den Urlaub wegen langer Erkrankung (evtl. &#252;ber Jahre hinweg) nicht nehmen konnten. Der Urlaubsanspruch t&#252;rmt sich also unbegrenzt auf. Eine massive H&#228;rte f&#252;r Arbeitgeber. Die deutschen Arbeitsgerichte urteilten hier jahrzehntelang anders:  (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1417"></span>Bisher verfielen Urlaubsanspr&#252;che l&#228;ngerfristig erkrankter Arbeitnehmer am Ende des Urlaubsjahrs (oder sp&#228;testens am Ende des entsprechenden &#220;bertragungszeitraums, also meist zum 31.3. des Folgejahres). Der EuGH begr&#252;ndete seine Entscheidung mit der europ&#228;ischen Arbeitszeitrichtlinie und stellte fest, dass die deutsche Gesetzeslage an diesem Punkt nicht europarechtskonform waren.Nach dem EuGH-Urteil bleibt der Urlaubsanspruch dagegen bestehen. Eine massive H&#228;rte f&#252;r den Arbeitgeber.  Das Urteil, dem sich auch bereits das Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf angeschlossen hat, bedeutet n&#228;mlich erhebliche Mehrkosten f&#252;r Unternehmen, da sie Arbeitnehmern k&#252;nftig auch bei Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses ihren ggf. &#252;ber mehrere Jahre nicht genommenen Jahresurlaub finanziell abgelten m&#252;ssen. Die konkreten Auswirkungen f&#252;r den <span style="text-decoration: underline;">gesetzlichen</span> Mindesturlaub sind (f&#252;r tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbarten Mehrurlaub gilt dieses Urteil aber nicht; solcher Mehrurlaub kann also weiterhin verfallen):</p>
<p>1. Der Urlaub wird nicht nur f&#252;r diejenigen Zeitr&#228;ume erworben, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Betrieb tats&#228;chlich zur Verf&#252;gung gestellt hat, sondern auch f&#252;r Zeiten, in denen er ordnungsgem&#228;&#223; arbeitsunf&#228;hig krank geschrieben war.</p>
<p>2. Der Urlaubsanspruch verf&#228;llt nicht. Vielmehr muss der Arbeitgeber den Urlaub sp&#228;ter nachgew&#228;hren.</p>
<p>3. Wenn das Arbeitsverh&#228;ltnisses beendet wird hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs, und zwar auch dann, wenn er w&#228;hrend des gesamten Urlaubsjahres und dar&#252;ber hinaus krank war.</p>
<p><span style="color: #ffffff;">.</span></p>
<p><strong>Fundstellen:</strong> Urteil des EuGH vom 20.01.2009, Az: C-350/06; LAG D&#252;sseldorf vom 02.02.2009, Az: 12 Sa 486/06; EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Eine ausf&#252;hrliche Besprechung hierzu in NJW Nr. 10/2009 (S.631 ff)</p>
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