Bei Geschäftsführern einer GmbH, die gleichzeitig Gesellschafter sind, überprüft das Finanzamt die Gesamtbezüge auf deren “Angemessenheit” (sog. Drittvergleich: was würde eine vergleichbare GmbH seinem Fremdgeschäftsführer zahlen?). Hält der Finanzbeamte die Bezüge für zu hoch, wird der unangemessene Teil der Bezüge als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer gar für mehrere (seiner) GmbHs tätig, (…)
