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	<title>Rechthaber &#187; Verfahrenswert der Scheidung</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Verfahrenswerte in Familiensachen seit dem 01.09.2009: Eine &#220;bersicht f&#252;r Praktiker</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 07:03:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltshonorar]]></category>
		<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrenswert der Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrenswert in Kindschaftssachen]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrenswert Versorgungsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Verfhahrenswert der einstweiligen Anordnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit dem 01.09.2009 befinden sich die Regelungen &#252;ber die Verfahrenswerte in Familiensachen im FamGKG. Auf Grund der neuen Unbilligkeitskontrolle ist es nun m&#246;glich f&#252;r &#228;u&#223;erst umfangreiche T&#228;tigkeiten von den festen Werten abzuweichen. Die einzelnen Regelungen im &#220;berblick: (&#8230;) Der Wert der Scheidung Der Verfahrenswert in Ehesachen ist in § 43 FamGKG geregelt und entspricht inhaltlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 01.09.2009 befinden sich die Regelungen &#252;ber die Verfahrenswerte in Familiensachen im FamGKG. Auf Grund der neuen Unbilligkeitskontrolle ist es nun m&#246;glich f&#252;r &#228;u&#223;erst umfangreiche T&#228;tigkeiten von den festen Werten abzuweichen. Die einzelnen Regelungen im &#220;berblick: (&#8230;)</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><span id="more-2068"></span>Der Wert der Scheidung</span></p>
<p>Der Verfahrenswert in Ehesachen ist in § 43 FamGKG geregelt und entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht. F&#252;r die Berechnung ist Inhalt und Bedeutung der Sache sowie die Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse der Ehegatten zu Grunde zu legen. Im h&#228;ufigen Fall einer einvernehmlichen Scheidung berechnet sich der Verfahrenswert somit wie folgt:</p>
<address>- Nettoeinkommen des Ehemann der letzten drei Monate</address>
<address>- Nettoeinkommen der Ehefrau der letzten drei Monate</address>
<address>- gemeinsames Verm&#246;gen, hieraus 5%</address>
<address></address>
<address></address>
<address>- weicht das Verfahren von den durchschnittlichen Scheidungs- und Aufhebungsverfahren ab, so kann dies zu einer Anhebung des Wertes der Ehesache f&#252;hren</address>
<address></address>
<address></address>
<address>=&gt; hieraus entsteht eine 1,3 Verfahrensgeb&#252;hr nach Nr. 3100 VV RVG sowie eine 1,2 Terminsgeb&#252;hr nach Nr. 3104 VV RVG.</address>
<address></address>
<address>Zu beachten ist dabei allerdings, dass eine wegen des selben Gegenstandes angefallene au&#223;ergerichtliche Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr zur H&#228;lfte, maximal zu 0,75 auf die Verfahrensgeb&#252;hr anzurechnen ist. Die Beratungsgeb&#252;hr ist nach § 34 II RVG ebenfalls voll anzurechnen.<br />
</address>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verfahrenswert in Kindschaftssachen</span></p>
<p>Kindschaftssachen sind nach den §§ 44-46 FamGKG zu bewerten. F&#252;r selbstst&#228;ndige Kindschaftssachen, die die &#220;bertragung oder Erziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht einschlie&#223;lich der Umgangspflegschaft oder die Kindesherausgabe betreffen, regelt § 45 FamGKG den Verfahrenswert. Der Verfahrenswert betr&#228;gt 3.000 Euro.</p>
<p>Bei Kindschaftssachen, welche im Verbund geltend gemacht werden, wird § 45 FamGKG nicht angewendet, sondern § 44 FamGKG. Der Verfahrenswert der Ehesache erh&#246;ht sich in diesem Fall f&#252;r jede Kindschaftssache um 20 %, h&#246;chstens jedoch um jeweils 3.000 Euro.</p>
<p>Betrifft die Kindschaftssache mehrere Kinder handelt es sich dennoch um einen Gegenstand.</p>
<p>Nach der neuen Rechtslage entsteht bei Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleiches eine Einigungsgeb&#252;hr nach Nr. 1003 II VV RVG.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Verfahrenswert der einstweiligen Anordnung</span></p>
<p>Seit dem 01.09.2009 stellt das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein selbstst&#228;ndiges Verfahren dar. Die einstweilige Anordnung kann unabh&#228;ngig vom Hauptsacheverfahren beantragt werden.</p>
<p>Der Verfahrenswert der einstweiligen Anordnung ist in § 41 FamGKG geregelt, womit grunds&#228;tzlich vom halben Wert des Hauptsacheverfahrens auszugehen ist.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Der Wert des Versorgungsausgleichs</span></p>
<p>Der Wert des Versorgungsausgleichs ist in § 50 FamGKG geregelt. Der Verfahrenswert betr&#228;gt f&#252;r jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. F&#252;r Ausgleichsanspr&#252;che nach der Scheidung erh&#246;ht sich der Prozentsatz auf 20 %. Insgesamt betr&#228;gt der Wert mindestens 1000 Euro.</p>
<p>In Verfahren &#252;ber einen Auskunftsanspruch oder &#252;ber die Abtretung von Versorgungsanspr&#252;chen verbleibt es bei einem Festwert von 500 Euro.</p>
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