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	<title>Rechthaber &#187; verkehrsabstandsmessung</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Nochmal: Video&#252;berwachung zur Kfz-Abstandsmessung</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 10:48:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Werner Semmler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In diesem Beitrag haben wir ausf&#252;hrlich &#252;ber die Problematik berichtet, ob Verkehrsabstandsmessungen durch Video&#252;berwachung zul&#228;ssig sind (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08). Hier zwei weitere interessante Entscheidungen in diesem Kontext: Auch das OLG D&#252;sseldorf erkl&#228;rt Video&#252;berwachungen zur Feststellung von Verst&#246;&#223;en gegen den Mindestsicherheitsabstand oder die zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit bis zur Schaffung einer ausreichenden gesetzlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In <a href="http://www.rechthaber.com/verkehrsabstandsmessungen-rechtswidrig/">diesem Beitrag</a> haben wir ausf&#252;hrlich &#252;ber die Problematik berichtet, ob Verkehrsabstandsmessungen durch Video&#252;berwachung zul&#228;ssig sind (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08). Hier zwei weitere interessante Entscheidungen in diesem Kontext:</p>
<p>Auch das OLG D&#252;sseldorf erkl&#228;rt Video&#252;berwachungen zur Feststellung von Verst&#246;&#223;en gegen den Mindestsicherheitsabstand oder die zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit bis zur Schaffung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage f&#252;r unzul&#228;ssig  (Az. IV-3 RBs 8/10).</p>
<p>Das OLG Dresden hingegen sieht in § 100 h  Abs.1  S.1 Nr.1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG eine Rechtsgrundlage f&#252;r eine Videoaufzeichnung (System VKS 3.01), falls gew&#228;hrleistet ist, dass die Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verd&#228;chtigen erfolgt  (Az. Ss OWi 788/09).</p>
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		<title>Verkehrsabstandsmessungen rechtswidrig?</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 16:40:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Werner Semmler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Autobahn-Abstandsmessung sorgt f&#252;r Wirbel auf Deutschlands Stra&#223;en. Je nachdem, in welchem Gerichtsbezirk und mit welchem Messverfahren die Abstandsmessung erfolgt, besteht Hoffnung auf Freispruch oder droht Verurteilung. Die Rechtslage in Deutschland bei Br&#252;cken-Abstandsmessungen gleicht derzeit einem „Fleckenteppich“. F&#252;r betroffene „Ordnungswidrigkeiten-S&#252;nder“ hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) neue [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Autobahn-Abstandsmessung sorgt f&#252;r Wirbel auf Deutschlands Stra&#223;en. Je nachdem, in welchem Gerichtsbezirk  und mit welchem Messverfahren die Abstandsmessung erfolgt, besteht Hoffnung auf Freispruch oder droht Verurteilung. Die Rechtslage in Deutschland  bei Br&#252;cken-Abstandsmessungen gleicht derzeit einem „Fleckenteppich“. F&#252;r betroffene „Ordnungswidrigkeiten-S&#252;nder“  hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) neue Verteidigungsr&#228;ume er&#246;ffnet. Hier eine ausf&#252;hrliche Bestandsaufnahme der aktuellen Rechtslage:  (&#8230;)</p>
<p><span id="more-2142"></span>Mit seinem Beschlu&#223; hat das Bundesverfassungsgericht  der Verfassungsbeschwerde eines B&#252;rgers stattgegeben. Dem Beschwerdef&#252;hrer wurde vorgeworfen, mit seinem PKW auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock die zul&#228;ssige H&#246;chstgeschwindigkeit (100 km/h) um 29 km/h &#252;berschritten zu haben. Deshalb wurde gegen ihn ein Bu&#223;geld in H&#246;he von 50 € festgesetzt. Seine beim Amtsgericht G&#252;strow und anschlie&#223;end beim Oberlandesgericht Rostock eingelegten Rechtsbehelfe hatten zun&#228;chst keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht  aber hat seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben und beide Urteile aufgehoben. Dies war ein kr&#228;ftiger Paukenschlag, mit dem das Bundesverfassungsgericht dem B&#252;rger Recht gab. Dennoch ist seither vieles rechtlich unklar.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung seiner Entscheidung f&#252;hrte das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Videoaufzeichnung des Verkehrsversto&#223;es mit dem Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 einen Eingriff in das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht des Betroffenen aus Artikel 2 Absatz 1 GG i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG in seiner Auspr&#228;gung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle. Dieses Recht umfasse die Befugnis des B&#252;rgers, grunds&#228;tzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen pers&#246;nliche Lebenssachverhalte offenbart werden und daher selbst &#252;ber die Preisgabe und Verwendung pers&#246;nlicher Daten zu bestimmen. Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials seien die beobachteten Lebensvorg&#228;nge technisch fixiert worden. Sie k&#246;nnten sp&#228;ter zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch m&#246;glich. Auf den gefertigten Bildern seien das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie der Fahrzeugf&#252;hrer deutlich zu erkennen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung k&#246;nne zwar im &#252;berwiegenden Allgemeininteresse eingeschr&#228;nkt werden. Eine solche Einschr&#228;nkung bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sein muss, so das Bundesverfassungsgericht.</p>
<p>Das Amtsgericht G&#252;strow hatte seine Entscheidung auf den Erlass zur &#220;berwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern gest&#252;tzt und damit eine verwaltungsinterne Vorschrift als Recht zum Grundrechtseingriff herangezogen. Dies sei rechtswidrig. Rechtsgrundlage f&#252;r den Grundrechtseingriff k&#246;nne nur ein formelles Gesetz sein, das der parlamentarische Gesetzgeber erlassen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache daher zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zur&#252;ckverwiesen mit der Ma&#223;gabe, „dass das Amtsgericht erneut pr&#252;fen muss, ob es zutrifft, dass die Anfertigung der Videoaufzeichnung nach keiner gesetzlichen Befugnis gestattet war und wenn dies der Fall sei, ob daraus ein Beweisverwertungsverbot folgt“. Mit diesem Satz hat das Bundesverfassungsgericht „den Ball wieder  an das Amtsgericht zur&#252;ckgespielt“.Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung deutliche Worte zum Grundrechtsbereich der informationellen Selbstbestimmung ausgesprochen,  jedoch die Konsequenzen daraus f&#252;r die Instanzgerichte weitgehend offen gelassen. Sowohl Verwaltungsbeh&#246;rden als auch Gerichte ziehen aus der Entscheidung je nach Lage im Bundesgebiet unterschiedliche Konsequenzen.</p>
<p>Dies macht die Beratung von VerkehrsOWiG-S&#252;ndern derzeit zur Detailarbeit am konkreten Einzelfall, mehr noch, als dies bisher der Fall war. Zun&#228;chst ist zu kl&#228;ren, welche Verkehrs&#252;berwachungsma&#223;nahme durchgef&#252;hrt wurde,  z.B. eine Geschwindigkeitsmessung oder eine Abstandsmessung? Dann ist zu pr&#252;fen, welcher Typ von Messger&#228;t zum Einsatz kam. Verwendung finden z.B. die Messanlage Eso 1.0, das Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 sowie das Video-Br&#252;cken-Abstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS.</p>
<p>Manche Messanlagen produzieren eine verdachtsunabh&#228;ngige Erfassung bzw. Aufzeichnung, wie in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dabei wird der gesamte Autoverkehr &#8211; also auch Fahrer, die sich an die Stra&#223;enverkehrsordnung halten &#8211;  auf einem bestimmten Streckenabschnitt  aufgezeichnet.</p>
<p>Andere versuchen durch die Kombination mehrerer Kamerasysteme und eine kodierte Aufzeichnung der Daten nur Tempo- oder Abstandss&#252;nder herauszufiltern.</p>
<p>Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann man sagen, dass eine verdachtsunabh&#228;ngige Erfassung bzw. Aufzeichnung rechtswidrig ist.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Oldenburg (Ss Bs 186/09 vom 27.11.2009) hat daher ein Beweisverwertungsverbot angenommen und geurteilt, dass die so gewonnen Messdaten nicht als Beweismittel dienen k&#246;nnen. F&#252;r den betroffenen Verkehrss&#252;nder bedeutet dies, dass der Tatnachweis gegen ihn nicht gef&#252;hrt werden kann. Dies f&#252;hrt dann zum Freispruch bzw. zur Verfahrenseinstellung. Im Verfahren ist vom Verteidiger hierzu das Verwertungsverbot zu thematisieren und gegen die Beweisverwertung Widerspruch zu erheben.</p>
<p>Ein uneingeschr&#228;nktes Beweisverwertungsverbot zugunsten des Betroffenen hat das Amtsgericht Grimma  (003 OWi 153 Js 34830/09 vom 22.10.2009) angenommen. Danach macht es keinen Unterschied, ob eine verdachtsunabh&#228;ngige oder verdachtsbezogene Erfassung bzw. Aufzeichnung vorliege. In jedem Fall  &#8211; also auch bei sog. Verkehrsblitzern – m&#252;sse mangels einer formell-gesetzlichen Rechtsgrundlage von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen werden. Nach dieser Entscheidung sind nahezu s&#228;mtliche Verkehrs&#252;berwachungsma&#223;nahmen rechtswidrig.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm ( 1 Ss OWi 960/09 vom 22.12.2009) hat f&#252;r das Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 Version 3.1 entschieden, dass hierdurch eine verdachtsunabh&#228;ngige Erfassung bzw. Aufzeichnung hergestellt wird und deshalb eine Grundrechtsverletzung vorliege, die zwar ein Beweiserhebungsverbot aber kein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehe. Das Oberlandesgericht hat in seiner Beschlussbegr&#252;ndung aber angef&#252;hrt, dass es bei der G&#252;terabw&#228;gung eine Rolle spiele, dass im Zeitpunkt der Messung im M&#228;rz 2009 den Ordnungsbeh&#246;rden die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht bekannt war und der Grundrechtseingriff damals deshalb noch nicht so schwer wog. Aufgrund dieser Begr&#252;ndung mag eine k&#252;nftige Entscheidung daher m&#246;glicherweise wieder anders ausfallen.  In diesen F&#228;llen  ist es derzeit ratsam, gegen einen Bu&#223;geldbescheid Einspruch einzulegen. Nur so k&#246;nnen alle Verteidigungsmittel offengehalten werden.</p>
<p>In Bayern stellt sich das Bayerische Polizeiverwaltungsamt auf den Standpunkt, dass die eingesetzten Br&#252;ckenabstandsmessverfahren keine verdachtsunabh&#228;ngige Erfassung bzw. Aufzeichnung fertigen w&#252;rden und daher verwertbar sind. Technisch w&#252;rden dabei drei station&#228;re Videokameras verwendet. Zwei dieser Kameras , die sog. Telekamera und die sog. Messkamera erstellen im Dauerbetrieb zwar Aufzeichnungen auf einem Videoband zur Feststellung einer Abstandsunterschreitung eines Fahrzeugs. Mangels hinreichender Aufl&#246;sung und Vergr&#246;&#223;erung sei mit diesen beiden Videokameras eine Identifizierung der beteiligten Fahrzeuge und der Fahrzeugf&#252;hrer nicht m&#246;glich. Erst wenn aufgrund dieser beiden Videokameras Anhaltspunkte f&#252;r einen Geschwindigkeits- oder Abstandsversto&#223; vorliegen, werde vom jeweiligen Messbeamten eine dritte Videokamera, die sog. Identifizierungskamera aktiviert, deren Videoaufzeichnung eine Nahaufnahme vom Fahrzeug samt Kennzeichen und Fahrer herstelle.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Bamberg (2 Ss OWi 1215/09 vom 16.11.2009) und das Oberlandesgericht Stuttgart ( 4 Ss 1525/09 vom 29.01.2010) haben unter diesen technischen Bedingungen kein Verwertungsverbot angenommen und Verurteilungen zu Geldbu&#223;en best&#228;tigt.</p>
<p>Diese Argumentation ist aber zumindest fraglich. Das Ausl&#246;sen der sog. Identifizierungskamera kann nur aufgrund der „Vorarbeit“ der beiden anderen Videokameras erfolgen, die unbestritten den gesamten Verkehrsraum „screenen“ und zusammenh&#228;ngend auf Video festhalten.  Zum anderen st&#252;tzen sich die bayerischen Gerichte auf § 100 h StPO i.V.m. § 46 OWiG als Rechtsgrundlage f&#252;r den Einsatz der Messverfahren. Auch hiergegen bestehen erhebliche Bedenken. So geht die Gesetzesbegr&#252;ndung zur Schaffung von § 100 h StPO davon aus, dass eine Regelung der verdeckten strafprozessualen Ermittlungsma&#223;nahmen zur Bek&#228;mpfung von schwer ermittelbarer Kriminalit&#228;t, Transaktions- und Wirtschaftskriminalit&#228;t sowie Straftaten, die unter Nutzung moderner Kommunikationstechnologien begangen werden, bereitgestellt werden sollte. Der Gesetzgeber hatte damit  insbesondere die F&#228;lle der organisierten Kriminalit&#228;t im Auge und nicht die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Zweifelhaft ist daher, ob § 100 h StPO eine tragf&#228;hige Rechtsgrundlage f&#252;r die Verkehrsmessungen darstellt. Trotz anderslautender obergerichtlicher bayerischer Entscheidungen k&#246;nnen sich diesem Argument  auch die bayerischen Amtsrichter nicht v&#246;llig verschlie&#223;en. Insofern ist auch hier Hartn&#228;ckigkeit im Rahmen der Verteidigung angesagt. Es wird wohl der Bundesgerichtshof kl&#228;ren m&#252;ssen, ob die Messungen rechtm&#228;&#223;ig sind oder nicht. Eine engagierte Verteidigung wird in jedem Fall die Problematik eines Verwertungsverbotes behandeln.</p>
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