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	<title>Rechthaber &#187; Zugang per Telefax</title>
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	<description>Hier bekommen Sie ihr Recht !</description>
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		<title>Wieder einmal: Fax-Sendebericht als Zugangsbeweis?</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Jun 2010 08:50:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[282 ZPO]]></category>
		<category><![CDATA[Beweis des Zugangs Fax Telefax]]></category>
		<category><![CDATA[Fax]]></category>
		<category><![CDATA[Faxsendeprotokoll Zugangsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt Faxzugang Zugang Telefax]]></category>
		<category><![CDATA[Vermerk „OK“ auf dem Sendebericht eines Telefaxes]]></category>
		<category><![CDATA[ZPO §§ 138 Abs. 3]]></category>
		<category><![CDATA[Zugang per Telefax]]></category>
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		<description><![CDATA[Es ist gar nicht so einfach, ein Dokument so zuzustellen, dass man den Zugang vor Gericht zweifelsfrei beweisen kann. Warum ein Einschreiben dazu nicht taugt, haben wir hier erkl&#228;rt. Beim Telefax f&#228;hrt die Rechtsprechung einen Zick-Zack-Kurs:  (&#8230;) In vielen Urteile las man bisher, dass ein positiver Sendebericht keinen Nachweis erbringt, dass das Fax auch tats&#228;chlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist gar nicht so einfach, ein Dokument so zuzustellen, dass man  den Zugang vor Gericht zweifelsfrei beweisen kann. Warum ein  Einschreiben dazu nicht taugt, haben wir <a href="../einschreiben-sind-rechtlich-wertlos/" target="_blank"><strong>hier</strong></a> erkl&#228;rt. Beim Telefax f&#228;hrt  die Rechtsprechung einen Zick-Zack-Kurs:  (&#8230;)<span id="more-2268"></span></p>
<p>In vielen Urteile las man  bisher, dass ein positiver Sendebericht  <span style="text-decoration: underline;">keinen</span> Nachweis erbringt, dass das Fax auch  tats&#228;chlich zuging und  lesbar war (es h&#228;tten ja auch wei&#223;e Seiten oder  ein verschmierter Text  ankommen k&#246;nnen). Laut BGH (NJW 1995, Seite 665)  liefert das  Sendeprotokoll noch nicht einmal einen  ersten Anschein  f&#252;r die  &#220;bertragung. Im Zivilprozess gen&#252;gte daher bisher ein  schlichtes  Bestreiten des Zugangs.</p>
<p>Letzteres sehen die  Richter des Oberlandesgericht Frankfurt/Main   (OLG Frankfurt, Urteil  vom 05.03.2010, Az. 19 U 213/09) nun anders. Mit  dem Vermerk  „OK“ sei zumindest belegt, dass eine  Verbindung zwischen  den Faxger&#228;ten bestanden habe und die genannte Anzahl Seiten Papier  &#252;bertragen wurde. Ein Bestreiten ist  daher im Falle des Vorliegens  eines positiven Sendeberichts nur relevant, wenn die Gegenpartei im Wege  der sekund&#228;ren  Darlegungslast vortr&#228;gt, welches Ger&#228;t von ihr an der   Gegenstelle betrieben wurde, ob die Verbindung im Speicher des Ger&#228;ts   enthalten sei und ob und auf welche Weise sie eine Dokumentation des   Empfangsjournals f&#252;hre. Nur dann w&#252;rde der Prozessgegner seiner   Prozessf&#246;rderungspflicht gen&#252;gen. Ohne eine solche Darlegung gilt das  Dokument eben doch als zugangen.</p>
<p>Auch die OLGs Karlsruhe und Celle waren mit dem Thema  Faxsendeprotokoll als Zugangsbeweis vor kurzem besch&#228;ftigt und zeigten  Sympathie f&#252;r den Beweiswert des Protokolls (<a href="../zugangsbeweis-per-fax-sendeprotokoll-also-doch/">Details  hier</a>). Eine aktuelle Stellungnahme des BGH steht noch aus.</p>
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		<title>Zugangsbeweis per Fax-Sendeprotokoll: also doch!</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Feb 2009 14:20:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwälte]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer sich vor Gericht auf eine gegen&#252;ber dem Gegner abgegebene Erkl&#228;rung beruft (z.B. eine ausgesprochene K&#252;ndigung, einen erkl&#228;rten Widerruf etc), muss beweisen k&#246;nnen, dass diese Erkl&#228;rung dem Gegner auch (rechtzeitig) zugegangen ist. Das ist oft gar nicht so einfach, wenn der Gegner diesen Zugang dreist bestreitet. Ein normaler Brief ist wertlos, da ihn die Post [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer sich vor Gericht auf eine gegen&#252;ber dem Gegner abgegebene Erkl&#228;rung beruft (z.B. eine ausgesprochene K&#252;ndigung, einen erkl&#228;rten Widerruf etc), muss beweisen k&#246;nnen, dass diese Erkl&#228;rung dem Gegner auch (rechtzeitig) zugegangen ist. Das ist oft gar nicht so einfach, wenn der Gegner diesen Zugang dreist bestreitet. Ein normaler Brief ist wertlos, da ihn die Post verloren haben kann.    (&#8230;)</p>
<p><span id="more-1379"></span>Das kann man noch verstehen. Was viele aber verbl&#252;fft: Ebenso wertlos sind Einschreiben &#8211; und zwar in jeder Variante <a title="Einschreiben wertlos" href="http://www.rechthaber.com/einschreiben-sind-rechtlich-wertlos/" target="_self">(dazu ausf&#252;hrlich hier)</a>. Der beste Zugangsbeweis ist &#8211; neben einer Empfangsquittung, die der Gegner aber meist verweigert &#8211; der Einwurf in dessen Briefkasten oder die pers&#246;nliche &#220;bergabe durch eine Person, die sp&#228;ter als Zeuge zur Verf&#252;gung steht (also nicht durch den Erkl&#228;renden selbst, denn der ist sp&#228;ter Prozesspartei und kann deshalb nicht Zeuge in eigener Sache sein). Nun wird man aber nicht &#8211; mit einem Zeugen im Schlepptau &#8211; zu jedem Gesch&#228;ftspartner fahren wollen, um den Brief vor den Augen des Zeugen in den Briefkasten zu werfen.</p>
<p>Ist also das <strong>Telefax eine sichere Alternative?</strong> Konkreter: Akzeptiert das Gericht ein Fax-Sendeprotokoll als Vollbeweis daf&#252;r, dass das Telefax-Schreiben auch wirklich zugegangen ist? Nun, hier galt (und gilt?) bislang die alte Juristenregel: zwei Juristen, drei Meinungen. Manche Gerichte sahen im Sendeprotokoll keinen Beweis des tats&#228;chlichen Zugangs, da ja zum Beispiel auf Empf&#228;ngerseite der Toner leer sein konnte, so dass das Faxger&#228;t zwar &#8220;druckt&#8221; (und dem Sendefax eine Meldung &#8220;OK&#8221; signalisiert), beim Empf&#228;nger aber nur ein wei&#223;es Blatt ausgespuckt wird. Na ja, das spricht f&#252;r die Phantasie des Richters, weniger f&#252;r dessen Gesp&#252;r f&#252;r praktische Anforderungen des Rechtsverkehrs.</p>
<p>Bislang konnte man als Anwalt seinen Mandanten daher nicht raten, ein wichtiges Schreiben per Telefax zu &#252;bermitteln. Kurios, denn die Anw&#228;lte selbst reichen fristwahrende Schrifts&#228;tze schon seit Jahren per Fax zum Gericht. Hier gibt es auch kein Problem, da der Anwalt jedenfalls Wiedereinsetzung erh&#228;lt, wenn er ein Sendeprotokoll vorlegen kann, das die richtige Faxnummer, Seitenzahl und Uhrzeit aufweist.</p>
<p>Nun zeigten die OLGs Karlsruhe und Celle aber etwas mehr Realit&#228;tsn&#228;he (Entscheidungen vom 30.09.2008; 12 U 65/08, DB 2008, 2479 bzw.  19.06.2008 &#8211; 8 U 80/07): Die entscheidende Frage ist, ob der Sendebericht unzweifelhaft belegt, dass die Sendung im Empfangsspeicher angekommen ist. Diese technische Frage war einem Sachverst&#228;ndigen vorgelegt worden, welcher das Risiko einer Fehl&#252;bertragung trotz OK-Vermerks mit 0 % bewertete. Damit h&#228;lt der Senat den Beweis f&#252;r erbracht.</p>
<p>Doch Vorsicht: Der Empf&#228;nger kann immer noch den Gegenbeweis erbringen (z. B. mittels Empfangsjournal). Das d&#252;rfte allerdings eher eine theoretische M&#246;glichkeit sein.</p>
<p>Endg&#252;ltige Klarheit wird nun hoffentlich bald der BGH schaffen, bei dem exakt diese Frage noch anh&#228;ngig ist ((Az. IV ZR 233/08).</p>
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