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	<title>Rechthaber &#187; Zugewinngemeinschaft</title>
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		<title>Rechtzeitige Regelung der Unternehmensnachfolge</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Jun 2010 12:51:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erbengemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensnachfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensverwaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinngemeinschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Die erfolgreiche Regelung der Unternehmensnachfolge ist ein kompliziertes Unterfangen. F&#252;r die &#220;bertragung des Verm&#246;gens existieren zahlreiche Gestaltungsm&#246;glichkeiten. Hat der Unternehmer ein Interesse an der Erhaltung der Unternehmenskontinuit&#228;t und Sicherung der geschaffenen Werte, so gilt es, Liquidit&#228;t und Unternehmensstruktur zu erhalten. Eine klare Regelung auch im Hinblick auf die Unternehmensf&#252;hrung mit Entscheidungskompetenzen ist unumg&#228;nglich. Gerade am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die erfolgreiche Regelung der Unternehmensnachfolge ist ein kompliziertes Unterfangen. F&#252;r die &#220;bertragung des Verm&#246;gens existieren zahlreiche Gestaltungsm&#246;glichkeiten. Hat der Unternehmer ein Interesse an der Erhaltung der Unternehmenskontinuit&#228;t und Sicherung der geschaffenen Werte, so gilt es, Liquidit&#228;t und Unternehmensstruktur zu erhalten. Eine klare Regelung auch im Hinblick auf die Unternehmensf&#252;hrung mit Entscheidungskompetenzen ist unumg&#228;nglich. <span id="more-2289"></span></p>
<p>Gerade am Beispiel der Erbengemeinschaft zeigt sich, wie wichtig eine rechtzeitige Regelung und Gestaltung ist. Die Erbengemeinschaft ist eine auf jederzeitige Auseinandersetzung angelegte Zufallsgemeinschaft, welche sich f&#252;r die Unternehmensnachfolge als besonders nachteilig erwiesen hat. Nicht nur, dass alle Entscheidungen gemeinsam getroffen werden m&#252;ssen, jeder Erbe kann auch die sofortige Auseinandersetzung verlangen. Eine effektive Fortf&#252;hrung des Unternehmens ist unter diesen Bedingungen kaum m&#246;glich. Die Regelung der Unternehmensnachfolge unter Ber&#252;cksichtigung des Erb- und Gesellschaftsrechtes sowie den Konsequenzen aus dem Familienrecht ist daher enorm wichtig: Wirft man einen Blick auf den Bereich des Familienrechts, so wird schnell klar, wieso auch hier Regelungen vorteilhaft sind. Kommt es bei einem Unternehmerehepaar, welches im gesetzlichen G&#252;terstand der Zugewinngemeinschaft lebt, zu einer Scheidung, entstehen Ausgleichsanspr&#252;che. Diese k&#246;nnen zu einem erheblichen Liquidit&#228;tsabfluss aus dem Unternehmen f&#252;hren. Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, welche bestimmte Verm&#246;gensgegenst&#228;nde aus der Zugewinngemeinschaft ausnimmt, kann eine L&#246;sung sein. Daneben kann der Nachfolger Pflichtteilsanspr&#252;chen von Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt sein. Etwaige Streitigkeiten kosten den Inhaber Zeit und Energie. Die finanzielle und zeitliche Belastung kann das wirtschaftliche Fundament des Unternehmens zerst&#246;ren. Pflichtteilspflichtvereinbarungen bieten eine M&#246;glichkeit .</p>
<p>Eine gut geplante Regelung bereits zu Lebzeiten ist daher in jedem Fall der Unternehmensnachfolge von Todes wegen vorzuziehen. Nicht nur, dass der ideale Zeitpunkt der Unternehmensnachfolge w&#228;hlbar ist, auch ideale Nachfolgeperson und die Gestaltung des Umfangs der Nachfolge ist m&#246;glich. Der gew&#228;hlte Nachfolger kann die Bedingungen der Nachfolge mitverhandeln und pers&#246;nlich mitbestimmen. Die so ausgehandelten Abmachungen werden dann auch eher eingehalten, als durch den Erblasser einseitig angeordnete Verm&#228;chtnisse, Unterverm&#228;chtnisse oder Auflagen, die mit dem Erbe oder Verm&#228;chtnis auferlegt werden. Soll Stichtag der &#220;bergabe der Todestag sein, werden die Nachfolgeregelungen durch Erbvertrag oder Testament in Absprache mit dem Unternehmensnachfolger festgelegt.</p>
<p>Bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger ist auch darauf zu achten, ob die Nachfolge in der Gesch&#228;ftsleitungsfunktion und die Nachfolge in Bezug auf Verm&#246;gen bzw. Beteiligungen m&#246;glicherweise auf verschiedene Personen verteilt werden soll. Die Frage, ob ein Nachfolger zur Gesch&#228;ftsleitung geeignet ist, unterscheidet sich von den Anforderungen an einen Nachfolger im Hinblick auf die Verm&#246;gensverwaltung erheblich. Das Unternehmen stellt in einer Vielzahl der F&#228;lle nicht nur die Ertragsgrundlage des bisherigen Inhabers dar, sondern auch beispielsweise die der Familienmitglieder. Die Versorgung dieser kann mit einer entsprechenden Unternehmensnachfolgeregelung gesichert werden.</p>
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		<title>Illoyale Verm&#246;gensminderungen</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Dec 2009 07:37:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bernhard Schmeilzl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligungsabsicht]]></category>
		<category><![CDATA[illoyale Vermögensminderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinngemeinschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsfragen des G&#252;terrechts spielen w&#228;hrend einer bestehenden und gl&#252;cklichen Ehe eher eine untergeordnete Rolle. Kommt es allerdings zu einer Trennung der Partner r&#252;ckt die Regelung der Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse in den Vordergrund. Der Ansatz im gesetzlichen G&#252;terstand der Zugewinngemeinschaft ist, dass das w&#228;hrend der Ehe erworbene Verm&#246;gen beiden Ehegatten gemeinsam zur Verf&#252;gung steht und jeder Ehegatte h&#228;lftig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsfragen des G&#252;terrechts spielen w&#228;hrend einer bestehenden und gl&#252;cklichen Ehe eher eine untergeordnete Rolle. Kommt es allerdings zu einer Trennung der Partner r&#252;ckt die Regelung der Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse in den Vordergrund.</p>
<p>Der Ansatz im gesetzlichen G&#252;terstand der Zugewinngemeinschaft ist, dass das w&#228;hrend der Ehe erworbene Verm&#246;gen beiden Ehegatten gemeinsam zur Verf&#252;gung steht und jeder Ehegatte h&#228;lftig am wirtschaftlichen Erfolg der Ehe partizipieren soll. Was aber, wenn einer der Ehegatten durch illoyale Handlungen versucht sein Verm&#246;gen zu mindern? Der ehemalige Partner also gezielt, in der Absicht den Anderen zu benachteiligen, Geld ausgibt, um die Ausgleichszahlung so gering wie m&#246;glich zu halten? Ist man solchen Handlungen schutzlos ausgeliefert? (&#8230;)<span id="more-2053"></span></p>
<p>Mit der Reform des Familienrechts zum 01.09.2009 hat der Gesetzgeber zahlreiche Schutzmechanismen eingef&#252;gt. So wurde beispielsweise der Berechnungszeitpunkt &#252;ber die H&#246;he der Ausgleichsforderung ver&#228;ndert, eine Auskunftspflicht &#252;ber illoyale Verm&#246;gensminderungen eingef&#252;gt sowie die Begrenzung der Ausgleichsforderung auf das aktive Verm&#246;gen durchbrochen.</p>
<p>Im Gegensatz zur fr&#252;heren Rechtslage liegt der Berechnungszeitpunkt nun auch f&#252;r die H&#246;he der Ausgleichsforderung, im Zeitpunkt der Rechtsh&#228;ngigkeit der Klage. Manipulationen an der Verm&#246;gensmasse sind so w&#228;hrend der Dauer des Scheidungsverfahrens nicht mehr m&#246;glich. Das Risiko einer unverschuldeten Verm&#246;gensverringerung verbleibt damit nun allerdings beim Ausgleichsschuldner.</p>
<p>Daneben besteht nun ein gesetzlich normierter Auskunftsanspruch &#252;ber das Verm&#246;gen im Zeitpunkt der Trennung. Tr&#228;gt ein Ehegatte Umst&#228;nde vor, die den konkreten Verdacht einer illoyalen Verm&#246;gensverf&#252;gung begr&#252;nden, so muss der Andere Auskunft &#252;ber den Verbleib von bestimmten Verm&#246;genswerten erteilen. Wegen der Neuregelung des § 1375 II S.2 BGB wird bei Verringerungen am Verm&#246;gen eines Ehegatten zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und Rechtsh&#228;ngigkeit der Scheidung vermutet, dass diese auf illoyale Handlungen zur&#252;ckzuf&#252;hren ist. &#220;ber den Verbleib der Werte muss Rechenschaft abgelegt werden.</p>
<p>Ein Auskunftsanspruch &#252;ber die w&#228;hrend der Ehezeit verf&#252;gten Werte besteht, wenn ausreichende Indizien daf&#252;r vorliegen, dass das Verm&#246;gen in Benachteiligungsabsicht beiseite geschafft wurde.</p>
<p>Neu ist auch, dass die Ausgleichsforderung bei illoyalen Verm&#246;gensminderungen nicht mehr auf die H&#246;he des Verm&#246;gens begrenzt ist. Im Fall eines illoyalen Verhaltens wird damit der Grundsatz, dass zur Erf&#252;llung einer Ausgleichsforderung keine Verbindlichkeiten einzugehen sind, durchbrochen. Dieser Grundsatz sch&#252;tzt nur den loyalen Ehegatten.</p>
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