Manche Schuldner zahlen spät bis gar nicht. Sie lassen sich mahnen und reagieren – wenn überhaupt – erst im letzten Moment vor Klage. Dann häufig mit vermeintlich bauernschlauen Argumenten, warum sie noch nicht in Zahlungsverzug seien. Sehr beliebt ist die Behauptung: „Ich hätte die Forderung ja bezahlt, aber die Rechnung, die Sie mir geschickt haben, enthält keine Steuernummer [oder keine Angabe des Zeitraums der Leistungserbringung]. Mein Steuerberater hat deshalb gesag, ich dürfe erst zahlen, wenn eine korrekte Rechnung vorliegt.“

Klingt gut oder? Ist aber dennoch Unsinn und reine Verzögerungstaktik des Schuldners:  (…)

Gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung (spätestens) in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Das gilt für den geschäftlichen Verkehr. Ist der Schuldner Verbraucher (also im konkreten Geschäft nicht gewerblich oder selbstständig tätig), dann muss die Rechnung ausdrücklich darauf hinweisen, dass nach 30 Tagen automatisch Verzug eintritt.

Noch besser ist es aber, wenn der Vertrag oder die Rechnung ein festes Kalenderdatum enthält (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), bis zu dem die Forderung bezahlt sein muss (also z.B. „zahlbar bis spätestens 15. Januar 2009, eingehend auf unserem Konto Nr…“). Schlecht, da unpräzise, aber immer noch häufig zu finden, sind Klauseln wie „zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Zugang dieser Rechnung“.

Hat der Gläubiger in der Rechnung keine Frist gesetzt, kann er den Schuldner jedenfalls durch die erste Mahnung in Verzug setzen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB).

In allen Fällen gilt aber: Der Hinweis des Schuldners auf eine fehlende Steuernummer ist für den Verzug rechtlich irrelevant. Zwar mag der Schuldner handels- und steuerrechtlich Anspruch auf eine Abschlussrechnung mit Angabe der Steuernummer und des Leistungserbringungszeitraums haben (Details hier). Für Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) genügt jedoch bereits eine einfache Zahlungsaufforderung oder sogar eine bloße Zahlungsaufstellung, die nicht den steuerrechtlichen Erfordernissen entsprechen muss.

Der Schuldner ist also auch bei unvollständiger Rechnung in Verzug. Er muss somit sowohl Verzugszinsen als auch die Anwaltskosten zahlen.

Weitere Details: NJW 2002, 1851.