Vermieter sind auf Gerichte meist nicht gut zu sprechen. Dies nicht grundlos, denn der Bundesgerichtshof ist  meist der Freund des Mieters: unwirksame Renovierungsklauseln (Details hier), strenge Eigenbedarfsregeln (Details hier), Kulanz gegenüber Mietnomaden und Mietbetrügern (Details hier) u.v.m. lassen so manchen Vermieter verzweifeln. Doch siehe da: Nach langer Zeit gibt es wieder ein Urteil des BGH, das Vermieter-Herzen höher schlagen lässt…

Überraschend hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung gekippt und entschieden, dass  ein Vermieter dem räumungsunwilligen Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Heizung abstellen darf – liebevoll „ausfrieren“ genannt. Bis dato galt ein solches Verhalten als verbotenen Eigenmacht. Im konkreten Fall ging es um ein vermietetes Café. Nachdem der Mieter mit acht Monatsmieten in Rückstand war, kündigte der Vermieter. Schließlich kam es zu einem Räumungsverfahren. Als der Vermieter androhte, die Versorgung der Mieträume mit Heizenergie zu unterbrechen, erhob der Mieter vorbeugende Unterlassungsklage. Vor dem Landgericht Berlin bekam er noch Recht. Anders der BGH. Dieser entschied, dass der Vermieter den Gashahn nun doch abdrehen darf.

Aber Vorsicht: Die Entscheidung betraf einen Gewerbemietvertrag. Ob der BGH seine bisherige Rechtsansicht auch bei Wohnraummietverträgen ändert, bleibt abzuwarten. Wer also zu Selbsthilfe greift, tut dies nicht ohne Risiko. So entschied das LG München noch vor einigen Jahren, dass der Vermieter von Wohnraum die Zufuhr von Strom nicht unterbinden darf, auch wenn er den Mietern wegen rückständiger Miete fristlos gekündigt hat (Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24.11.2005, Az. 15 T 19143/05).