Häufig kommt es nach dem Tod eines Ehegatten oder Partners zum Streit des Hinterbliebenen mit den Erben. Häufiger Anlass für Streitigkeiten sind nicht nur Pflichtteilsansprüche, sondern insbesondere auch Vollmachten, die zur Verfügung über Bank- und Sparkassenkonten berechtigen. Gelten solche Vollmachten, die der Verstorbene erteilt hatte, auch über dessen Tod hinaus? Wenn ja, wie lange?  Und was können die Erben tun?  …

Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil vom 25.10.1994 (NJW 1995, 250) grundsätzlich eine Bank oder Sparkasse verpflichtet gehalten, die Weisungen eines Bevollmächtigten auch nach dem Tod des Vollmachtgebers unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen. Die Bank bzw. Sparkasse ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch ein Zuwarten dem Erben den Widerruf der Vollmacht zu ermöglichen. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht.

Bei einer postmortalen Vollmacht handelt es sich um eine Vollmacht, die erst nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam werden soll. Bei einer transmortalen Vollmacht liegt eine Vollmacht vor, die bereits zu Lebzeiten, aber auch noch nach dem Tod des Vollmachtgebers den Bevollmächtigten zu Rechtsgeschäften im Namen des Vollmachtgebers berechtigt. Hintergrund ist, dass Vollmachten nicht stets durch den Tod des Vollmachtgebers erlöschen. Handelt der Bevollmächtigte weiter, so verpflichtet er die Erben. Insofern dient die Rechtsprechung des BGH dem Bestand post- und transmortaler Vollmachten gegebenenfalls auch zu Lasten der dadurch geschädigten Erben. Allerdings müssen sich bei einer isolierten Vollmacht, der kein Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten zugrunde liegt, aus der Vollmacht oder den Umständen Anhaltspunkte für ein Fortbestehen der Vollmacht ergeben. Dies gilt wohl auch bei Ehegatten. Die üblichen Bank- und Sparkassenformulare sehen dies allerdings ausdrücklich vor.

Eine Einschränkung gilt nach der neuen Entscheidung des BGH vom 24.3.2009: Eine Bankvollmacht soll zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten nicht berechtigen. Den BGH stört auch der Umstand nicht, dass der Bevollmächtigte das Konto hätte leer räumen, aber fortbestehen lassen können. Insofern scheint die Entscheidung des BGH sehr formaljuristisch. Allerdings war dieser an die Auslegung des Vollmachtsumfangs durch das Berufungsgericht gebunden.

Mit post- und transmortalen Vollmachten versuchen Erblasser häufig, den Bevollmächtigten wirtschaftlich abzusichern. Dies kann, wie die Entscheidung zeigt, erheblich daneben gehen. Insofern sollte vor Unterzeichnung eines Bankvordrucks gegebenenfalls unter Beratung mit einem Rechtsanwalt oder Notar überlegt werden, was eigentlich gewünscht ist. Erst dann kann entschieden werden, ob eine Vollmacht, eine Schenkung von Todes wegen oder ein Testament das richtige Gestaltungsmittel ist.