Bei Fragen zum Recht rund ums Pferd ist man bei Rechthaber.com gut aufgehoben: Hier haben wir bereits einen kommentierten Musterkaufvertrag sowie grafische Übersichten zum Recht des Käufers bei Mängeln des Pferdes eingestellt. Ferner eine Erläuterung, wann Gerichte ein Pferd als „neue Sache“ behandeln. Nunbieten wir einen weiteren Service: Unsere Experten für Pferderecht sammeln interessante Urteile und stellen so im Lauf der Zeit eine Datenbank mit Gerichtsentscheidungen zu Mängelgewährleistung, Tierhalterhaftung und anderen Fragen rund ums Pferderecht zusammen. Hier die ersten Urteile: (…) .

  • Tierhalterhaftung / Tiergefahr eines Esels: Scheut ein Reitpferd, weil ein auf einer Weide stehender Eselhengst, der als Weide- und Reittier für Feriengäste genutzt wird, lauthals wiehernd auf das Pferd zustürmt, und verursacht das Reitpferd dadurch einen Sachschaden, weil es plötzlich auf die Fahrbahn vor einen PKW läuft und auf dessen Motorhaube zum Liegen kommt, so geht die sich hier realisierende Tiergefahr allein vom Reitpferd aus. Für eine Mithaftung des Halters des Eselhengstes ist kein Raum. (AG Limburg; Az. 4 C 547/98, Urteil vom 12.11.2998)
  • Tierhalterhaftung für einen Reitunfall setzt voraus, dass sich die Tiergefahr in einem willkürlichen Verhalten des Reitpferdes realisiert. Hierfür ist der – bei einem Ausritt – geschädigte Reiter beweispflichtig. (LG Gießen, Az. 1 S 437/94, Urteil vom 01.01.1995)
  • Tierhalterhaftung / Straßenverkehrsunfall: Nähert sich ein PKW-Fahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe (hier: zwei Pferde) mit überhöhter Geschwindigkeit (hier 64 km/h) und muss er eine Vollbremsung vornehmen, so reduziert sich die Tierhalterhaftung auf 20 %, wenn ein Reitpferd aufgrund des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers scheut und mit der Hinterhand in die Fahrbahn ausbricht. (OLG Köln, Az. 9 U 7/91, Urteil vom 14.01.1992)
  • Tierhaftpflichtversicherung eines Reitvereins: Hat es der Vorstand eines Reitvereins pflichtwidrig unterlassen, für den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung des Vereins zu sorgen, so kann dies einer Inanspruchnahme des Vereins durch ein Vorstandsmitglied aus § 833 Satz 1 BGB entgegenstehen. (BGH, Az. VI ZR 9/85, Urteil vom 26.11.1985)
  • Tierhüter als Geschädigter (Mitverschulden): Ist der Tierhüter selbst der Geschädigte, ist sein Schadenverursachungsbeitrag gegen den des Tierhalters abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tierhalter, der sein Pferd dem Tierhüter überlässt, keine Einwirkungsmöglichkeit auf sein Tier hat. Liegt es in der Hand des Tierhüters, durch entsprechende Vorsorge und Aufsicht eine Schadenverursachung durch die bei ihm befindlichen Tiere zu verhindern, tritt der Schadenverursachungsbeitrag des Tierhalters ganz zurück. (OLG Celle, Az. 5 U 109/88, Urteil vom 06.07.1991)
  • Tierhalterhaftung im Gefälligkeitsverhältnis: Der Halter eines Reitpferdes kann dem Reiter, der sich beim Sturz vom Pferd verletzt, auch dann nach § 833 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er dem Verletzten das Pferd aus Gefälligkeit überlassen hat. (BGH, Az. VI ZR 49/91, Urteil vom 09.06.1992)
  • Mehrere Halter als Verletzte: Sind zwei Personen neben-/miteinander Halter eines Pferdes, so stehen dem durch das Tier verletzten Halter keine Ansprüche aus § 833 Abs. 1 BGB gegen den anderen Halter zu. Derartige Ansprüche fallen nicht in den Schutzbereich der Norm des § 833 Abs. 1 BGB. (OLG Köln, Az. 19 U 118/98, Urteil vom 12.02.1999)
  • Pflichten des Stallbetreiers (Einstellvertrag): Aus dem entgeltlichen Einstellvertrag für ein Pferd ergibt sich die Verpflichtung des Stallbetreibers, das Pferd dort während der Vertragsdauer so unterzubringen und zu versorgen, dass es gesundheitlich nicht zu Schaden kommt. Dazu gehört, dass die für das Pferd vorgesehene Box so eingerichtet ist, dass das Pferd sich dort nicht verletzen kann. Die bauliche Beschaffenheit der Box muss auch die Unterbringung solcher Pferde erlauben, die nervlich nicht ausgeglichen sind und dazu neigen, im Stall zu toben. (OLG Frankfurt (17 U 194/98) Urteil vom 24.11.1999)
  • Haftungsausschluss-Schild auf Reitanlage: Wenn auf dem Gelände einer Reitanlage oder eines Fahrstalles Schilder angebracht sind mit der Aufschrift „Reiten und Gespannfahren auf eigene Gefahr“, dann führt das in der Regel nicht zu einem wirksamen Haftungsausschluss. Mit solchen schildern bezweckt der Betreiber der Anlage zwar den Ausschluss jeglicher Haftung, jedoch ist eine solche Haftungsregelung nach § 11 Nr. 7 AGBG rechtlich unwirksam (OLG Hamm, Az. 6 U 120/98, Urteil vom 11.11.1999)
  • Halterhaftung bei Verletzung des Hufschmieds: Wird ein Hufschmied beim Beschlagen eines Pferdes verletzt, so ist die Tierhalterhaftung in der Regel nicht vertraglich ausgeschlossen. Das gilt unabhängig davon, ob der Halter des Pferdes beim Beschlagen anwesend ist. Den Hufschmied kann ein Mitverschulden treffen, wenn er die Möglichkeit des Ausschlagens des Pferdes nicht hinreichend berücksichtigt. (OLG München (1 U 2076/90) Urteil vom 26.07.1990)
  • Halterhaftung bei Turnierteilnahme: Setzt sich ein Reiter einer besonderen Gefahr aus, wie sie zum Beispiel mit der Teilnahme an einem Dressur- oder Springreiten verbunden ist, dann scheiden Ansprüche aus der Tierhalterhaftung (Gefährdungshaftung) gegen andere Teilnehmer an dieser Veranstaltung aus. (OLG Frankfurt/M. (8 U 213/78) Urteil vom 03.04.1979)
  • Vermietung eines Pferdes an unerfahrenen Reiter: Der Mieter eines Pferdes zum selbstständigen Ausreiten muss im Schadensfalle die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn ein für den Schaden ursächliches Verschulden trifft. Der Vermieter, der ihm unbekannten Reitern Pferde zum selbstständigen Ausreiten überlässt, muss sich Gewissheit darüber verschaffen, dass die Reiter die erforderliche Erfahrung im Umgang mit Pferden besitzen, um die bei einem Ausritt im Gelände auftretenden Gefahren meistern zu können. (OLG Düsseldorf, Az. 13 U 97/94) Urteil vom 27.04.1995)
  • Haftung bei Pferdeüberlassung aus Gefälligkeit: Der Geschädigte, dem ein Pferd aus Gefälligkeit überlassen worden ist, hat die Hälfte seines Schadens selbst zu tragen, wenn sich nicht aufklären lässt, ob sein Verhalten zur schadenstiftenden Reaktion des Pferdes geführt oder sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat. (OLG Düsseldorf, Az. 13 U 298/93, Urteil vom 01.12.1994)