Da wir überwiegend Verträge in englischer Sprache prüfen und gestalten, bekommen wir häufig auch Vertragsentwürfe auf den Tisch, wonach ein deutscher Berater  für ein US-amerikanisches als Freelance-Consultant (Independent Contractor) tätig werden soll, zum Beispiel als IT-Expert, Business-Consultant oder als Scientific Advisor. So weit, so gut. Die Katastrophe (auch für den vertragsgestaltenden Anwalt) bahnt sich aber an, wenn im Vertrag vorgesehen ist, dass der Consultant seine Dienstleistung zum Teil auch vor Ort in den USA erbringen soll, etwa Schulungsseminare abhalten, Personal einweisen, ein Labor einrichten oder ähnliches. Die meisten deutschen Berater meinen nämlich, dafür bestünde für EU-Bürger in den USA keine Visumspflicht (Stichwort: Visa Waiver Program) oder man bräuchte allenfalls ein B1-Visitor-Visum. Beides ist grob falsch und kann den Consultant in Teufels Küche bringen! Für jede Art von Arbeit (auch Freelance Consulting für wenige Tage), die vor Ort in USA ausgeübt wird und aus einer US-Quelle bezahlt wird, benötigt der (aus USA-Sicht) Ausländer ein „richtiges“ Arbeitsvisum. Nach meiner Erfahrung wissen das oft nicht einmal die US-Unternehmen (oder deren Rechtsabteilungen) selbst und laden ganz naiv deutsche Berater dazu ein, Schulungen im US-Unternehmen im Rahmen des Visa Waiver Programs durchzuführen.  Nochmals: Selbst mit einem B1-Business-Visitor-Visum darf man in den USA nur folgendes:

  1. consult with business associates
  2. attend a scientific, educational, professional, or business convention or conference
  3. settle an estate
  4. negotiate a contract

Aber eben keine von einer US-Source bezahlte Tätigkeit on US-Soil ausüben, übrigens auch keine Rechtsberatung.

Wer sich keinen persönlichen Sperrvermerk bei den US-Behörden einfangen will, sollte hier nicht den Hauch eines Risikos eingehen, sondern rechtzeitig ein Visum beantragen und dabei korrekte Angaben machen. In komplexeren Fällen ist meist die Unterstützung durch eine spezialisierte US-Kanzlei sinnvoll. Weitere Infos auf Anfrage bei uns sowie in diesem Merkblatt hier

Falls Sie bei einer deutsch-amerikanischen Rechtsangelegenheit Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die deutschen Anwälte der Kanzlei Graf & Partner gern zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist Bernhard Schmeilzl, Rechtsanwalt & Master of Laws (Leicester, England).