So mancher verärgerte Gläubiger kommt auf die Idee, gegen einen beharrlich nicht zahlenden Schuldner einen Insolvenzantrag zu stellen. Denn, so der (Kurz-)Schluss: Wenn der Schuldner nicht zahlt, dann kann er ja wohl nicht zahlen, also muss er insolvent sein. Dass ein solcher Gläubigerantrag auch aus zivilrechtlicher Sicht nicht unbedingt immer die optimale Wahl ist haben wir bereits hier thematisiert. Aber auch unter strafrechtlicher Perspektive kann der Gläiubigerantrag ein massives Eigentor sein: Wer nämlich bewusst wahrheitswidrig behauptet, ein Schuldner sei zur Rückzahlung eines Darlehens nicht in der Lage und mit diesem Vortrag Gläubigerinsolvenzantrag beim Insolvenzgericht stellt, macht sich auch gem. § 164 II StGB wegen falscher Verdächtigung strafbar. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Zivilgerichte vom Schutzbereich des § 164 StGB ausgenommen, nicht aber das Insolvenzgericht. Das OLG Koblenz (Az.: 2 Ss 68/12) hat daher wegen falscher Verdächtigung verurteilt.

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