Die meisten Anwälte rechnen für die außergerichtliche Tätigkeit den vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehenen Honorarsatz von 1,3 ab, die sog. Regelgebühr. Gegenüber der Rechtsschutzersicherung ist es ohnehin mühsam, einen höheren Satz durchzusetzen, meistens drücken die Versicherungen eher in die Gegenrichtung (siehe: Rechtsschutz ist nicht Anwalts Liebling). Doch nicht jedes Mandat ist gleich aufwendig und komplex: Manche Fälle sind bereits mit einem Anwaltsschreiben erledigt, andere ziehen sich über Monate oder Jahre. Das RVG erlaubt dem Anwalt daher, in überdurchschnittlich schwierigen und/oder umfangreichen Fällen mehr abzurechnen, bis hin zur Höchstgebühr von 2.5. Wann ist ein Fall aber überdurchschnittlich? Hierzu ein aktuelles Urteil des AG Mannheim:

Eine Kanzlei hatte für eine Unfallfolgenregulierung eine 2,5 Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) für die außerprozessuale Tätigkeit berechnet. Die Rechtsschutzversicherung hatte Vorschüsse gezahlt und forderte nach Abschluss des Falls einen Teil der Versicherungsleistung zurück. Die Kanzlei weigerte sich. Die Rechtsschutzversicherung klagte (aus § 667 BGB: Herausgabepflicht des Beauftragten). Das AG Mannheim (Urteil vom 27.08.2008, Az. 14 C 138/08) wies die Klage ab, da es die Höchstgebühr im konkreten Fall als angemessen ansah. Das Gericht holte hierfür auch kein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG ein. Welcher Schadensfall und welcher Arbeitsaufwand lagen zugrunde?

Der Mandant hatte einen starken Personenschaden erlitten. Es handelte sich somit um einen extremen Lebenseinschnitt. Es lagen Heilungskomplikationen mit Dauerschaden vor, eine weit überdurchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit von 24 Arbeitsstunden und eine überdurchschnittlich lange Bearbeitungsdauer von zwölf Monaten. Der Haftpflichtversicherer hatte nicht reguliert, der Haftungsgrund war streitig und Spezialkenntnisse waren erforderlich.

Das Urteil ist für Anwälte auch aus weiteren Aspekten interessant. Hier deshalb zum Download:

Urteil_AG_Mannheim_27aug2008

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